Entscheidungsdatum
03.10.2023Norm
BDG 1979 §15bSpruch
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W257 2258709-1/10E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die JURIDICOM HOLZER KOFLER MIKOSCH KASPER Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des XXXX vom 30.09.2022, XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2023, XXXX , nach Vorlageantrag vom 06.02.2023, betreffend Feststellung der Anzahl von Schwerarbeitsmonaten gemäß § 15b BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2023 und am 12.09.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die JURIDICOM HOLZER KOFLER MIKOSCH KASPER Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des römisch 40 vom 30.09.2022, römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2023, römisch 40 , nach Vorlageantrag vom 06.02.2023, betreffend Feststellung der Anzahl von Schwerarbeitsmonaten gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2023 und am 12.09.2023 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 19.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des XXXX , gemäß § 15b BDG 1979 die bescheidmäßige Feststellung der Schwerarbeiterregelung, zumal er seit 16.06.1986 als XXXX eingesetzt sei und vorwiegend mit der Instandsetzung von LKW und anderen schweren Kraftfahrzeugen beauftragt gewesen sei.1. Mit Schreiben vom 19.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des römisch 40 , gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 die bescheidmäßige Feststellung der Schwerarbeiterregelung, zumal er seit 16.06.1986 als römisch 40 eingesetzt sei und vorwiegend mit der Instandsetzung von LKW und anderen schweren Kraftfahrzeugen beauftragt gewesen sei.
2. Das XXXX (in der Folge: die Behörde) ersuchte mit Schreiben vom 30.08.2021 den Dienstvorgesetzten ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren durchzuführen, insbesondere, ob es sich um Schwerarbeit handle und wie viele Stunden diese an einem Arbeitstag durchschnittlich in Anspruch genommen habe.2. Das römisch 40 (in der Folge: die Behörde) ersuchte mit Schreiben vom 30.08.2021 den Dienstvorgesetzten ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren durchzuführen, insbesondere, ob es sich um Schwerarbeit handle und wie viele Stunden diese an einem Arbeitstag durchschnittlich in Anspruch genommen habe.
3. Das XXXX in XXXX führte dazu mit Schreiben vom 22.09.2021 aus, dass der Beschwerdeführer in der dortigen Kompanie seinen Dienst versehen habe. Diese Tätigkeit habe zu mehr als 90 % aus der Materialerhaltung als Mechaniker bestanden. Rund 8% wären auf eine Kontrolltätigkeit entfallen. Planungs-, Organisations-, und Aufsichtstätigkeiten wären nahe der null Prozent. Er habe daher durchschnittlich fünf bzw. sechs Stunden am Großgerät gearbeitet, wobei jedwede Arbeit am Großgerät als eine mit permanenter und erheblicher körperlicher Belastung zu beurteilen sei.3. Das römisch 40 in römisch 40 führte dazu mit Schreiben vom 22.09.2021 aus, dass der Beschwerdeführer in der dortigen Kompanie seinen Dienst versehen habe. Diese Tätigkeit habe zu mehr als 90 % aus der Materialerhaltung als Mechaniker bestanden. Rund 8% wären auf eine Kontrolltätigkeit entfallen. Planungs-, Organisations-, und Aufsichtstätigkeiten wären nahe der null Prozent. Er habe daher durchschnittlich fünf bzw. sechs Stunden am Großgerät gearbeitet, wobei jedwede Arbeit am Großgerät als eine mit permanenter und erheblicher körperlicher Belastung zu beurteilen sei.
4. Mit Schreiben vom 04.07.2022 erging seitens des Beschwerdeführers aufgrund der Untätigkeit der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde, zumal es diese in der in § 73 AVG obliegenden Entscheidungsfrist unterlassen habe, einen Bescheid zu erlassen.4. Mit Schreiben vom 04.07.2022 erging seitens des Beschwerdeführers aufgrund der Untätigkeit der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde, zumal es diese in der in Paragraph 73, AVG obliegenden Entscheidungsfrist unterlassen habe, einen Bescheid zu erlassen.
5. Mit Bescheid vom 30.09.2022 hielt die belangte Behörde fest, dass aufgrund des erhobenen und aktenkundigen Sachverhalts keine Schwerarbeitszeiten im Sinne der Verordnung festgestellt hätten werden können. Begründend wurde ausgeführt, dass die Schwerarbeitszeiten an folgenden Monatsersten, ab Erreichung des 40.Lebensjahres eingerechnet werden würden und diese, nach der Schwerarbeitsverordnung, im Zuge der Normaldienstzeit durchgeführt werden müsse, wobei von einer achtstündigen Arbeitszeit auszugehen sei. Dies habe der Beschwerdeführer nicht erfüllt, weil dieser nicht ausschließlich als Mechaniker tätig gewesen sei und er daher nicht im Ausmaß von acht Stunden Normalarbeitszeit dauerhaft körperliche Schwerarbeit geleistet hätte.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er Verfahrensfehler und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht habe. Darin führte er u.a. aus, dass ihm die Behörde kein Parteiengehör zu den rudimentären und lediglich nach der Arbeitsplatzbeschreibung vorgenommenen Ermittlungen gewährt habe. Im Zuge eines Ortsaugenscheins und der Einvernahme von Mitarbeitern wäre zu Tage gekommen, dass der Beschwerdeführer weit mehr als fünf bzw. sechs Stunden täglich am schweren Gerät gearbeitet hätte. Außerdem habe der Beschwerdeführer noch Überstunden außerhalb des Dienstplans angeordnet bekommen und es sei bescheidmäßig angeordnet worden, dass er am Gerät zu arbeiten habe.
Die in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Funktionen, wie „Mitwirkung an der Inventur“ und „Mitwirkungen bei Überprüfungen durch den TÜV und deren Vorbereitung“ wären in der Praxis kein wesentlicher Tätigkeitsbereich gewesen. Sein Tätigkeitsbereich sei in der Praxis die Arbeit im Werkstättenbereich gewesen. Dies zu ermitteln habe die belangte Behörde unterlassen, weil sie lediglich nach der Arbeitsplatzbeschreibung die Zeiten berechnet hätte. Weiters wären - zusätzlich zu diesen Ermittlungen - jedoch keine notwendigen Ermittlungen zu den tatsächlichen Zeiten durchgeführt worden. Aufgrund der mangelnden Ermittlungen wären die Erwägungen in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung nicht den Tatsachen entsprechend gewesen.
Bei der rechtlichen Beurteilung sei es nicht nachvollziehbar gewesen, dass 8% seiner Tätigkeiten in der Werkstätte als Kontrolltätigkeiten angeführt worden wären. Bestenfalls wären Tätigkeiten, die nicht mit körperlicher Anstrengung verbunden wären, nur jeden im Zuge des XXXX , wenn es eine Fahrt zu einem Einsatz zu einem liegengebliebenen Fahrzeug gebe.Bei der rechtlichen Beurteilung sei es nicht nachvollziehbar gewesen, dass 8% seiner Tätigkeiten in der Werkstätte als Kontrolltätigkeiten angeführt worden wären. Bestenfalls wären Tätigkeiten, die nicht mit körperlicher Anstrengung verbunden wären, nur jeden im Zuge des römisch 40 , wenn es eine Fahrt zu einem Einsatz zu einem liegengebliebenen Fahrzeug gebe.
Richtigerweise erbringe der Beschwerdeführer im Zuge seiner gesamten Dienstzeit Schwerarbeitszeiten und es würden zur täglichen Normalarbeitszeit noch die angeordneten Überstunden miteinberechnet werden. Eine Zuerkennung der Schwerarbeitszeiten werde, nach einer Aufhebung des bekämpften Bescheides in jedem Fall, so wie eine mündliche Verhandlung, beantragt.
7. Auf ein am 15.12.2022 seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebenes arbeitsmedizinisches Gutachten vom 20.12.2022, das festhielt, dass beim Beschwerdeführer keine Schwerarbeit im Sinne der Verordnung vorliege, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 23.12.2022 ein Parteiengehör zu den aktuellen Ermittlungsergebnissen.
8. In einer Stellungnahme vom 19.01.2023 führte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung aus, dass er die Werte in diesem Gutachten anzweifle, zumal sich dieses auf die im durch die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren festgestellten Werte beziehen würden und bei diesem jedoch verkannt worden sei, dass der Beschwerdeführer acht Stunden täglich einer mit körperlichem Aufwand verbundenen Dauerbelastung ausgesetzt sei. Dies könne seinen Zeitkarten entnommen werden.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30.11.2022 gegen den im Spruch genannten Bescheid ab, wodurch die dort genannte Feststellung, dass keine Schwerarbeitszeiten vorliegen würden, weiterhin in Bestand bleibe. Die belangte Behörde hielt fest, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers zwar eine körperlich Anstrengende sei, jedoch das Sachverständigengutachten den Verbrauch von 2.000 Kalorien anzweifeln würde. Außerdem wären die Angaben des militärischen Vorgesetzten, dass faktisch sechs Stunden Arbeit am schweren Gerät verrichtet werden würden, glaubhaft gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch eine Kommandantenfunktion, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er acht Stunden am Tag Schwerarbeit verrichte. Aufgrund der in der Beschwerde angeführten Beschwerdegründe habe die belangte Behörde das arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und die diese Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Zeitkarten und die Leistungszeit-Erfassungsblätter würden jedoch nicht nachweisen können, ob acht Stunden Schwerarbeit verrichtet worden wäre. Auch müsse festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bei den vorgebrachten Assistenzeinsätzen keine exekutivdienstlichen Tätigkeiten vorgenommen habe, sondern hierbei ausschließlich Werkstättentätigkeiten durchgeführt habe.
10. Gegen diesen Beschwerdevorentscheidung wurde am 06.02.2023 seitens des Beschwerdeführers ein Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt.
11. Der gegenständliche Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt samt abweisendem Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 16.03.2023, samst sonstiger Beilagen und einer kurzen Darstellung des bisherigen Verfahrens vorgelegt und sind am 17.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.06.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertreters und eines Behördenvertreters durch, in welcher der Beschwerdeführer zu den von ihm im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten befragt wurde.
Nach Verzicht auf die Verlesung des Aktes schilderte der Beschwerdeführer mir einen typischen Tagesablauf. Er würde in den Dienst kommen, sich mit der Arbeitsbekleidung bekleiden und dann anfangen, an den KFZ zu arbeiten. Diese Tätigkeiten wären Bremsanlagen, Achsen und Motor ausbauen, zumeist von LKW und XXXX Radpanzer. Er arbeite manchmal alleine und manchmal mit einem Gehilfen. Von 09:20 bis 09:30 Uhr habe er Pause, Mittagspause gebe es keine, abgesehen von der 20-minütigen Einnahme zum Mittagessen. Die Nachmittagspause sei von 14:00 bis 14:10 Uhr. Die Pausenzeit wäre durch den Kommandanten, den Werkstättenleiter, überprüft worden.Nach Verzicht auf die Verlesung des Aktes schilderte der Beschwerdeführer mir einen typischen Tagesablauf. Er würde in den Dienst kommen, sich mit der Arbeitsbekleidung bekleiden und dann anfangen, an den KFZ zu arbeiten. Diese Tätigkeiten wären Bremsanlagen, Achsen und Motor ausbauen, zumeist von LKW und römisch 40 Radpanzer. Er arbeite manchmal alleine und manchmal mit einem Gehilfen. Von 09:20 bis 09:30 Uhr habe er Pause, Mittagspause gebe es keine, abgesehen von der 20-minütigen Einnahme zum Mittagessen. Die Nachmittagspause sei von 14:00 bis 14:10 Uhr. Die Pausenzeit wäre durch den Kommandanten, den Werkstättenleiter, überprüft worden.
Diese Pausen wären auch strikt eingehalten worden, es sei denn es wäre ein Arbeitsschritt noch fertig zu machen gewesen. Früher habe es vier Montagegruben gegeben und jetzt gebe es zwei Hebebühnen.
Die Hauptaufgabe wäre die Instandhaltung und Instandsetzung in der Werkstätte. Er habe nur Werkstättentätigkeiten durchzuführen und in der Werkstätte, arbeite er an den Geräten. Es sei nicht in der Werkstätte, wenn er einmal im Monat Sport und einmal im Jahr das maximal zweitätige Scharfschießen habe.
Er sei XXXX und habe ein Fahrzeug zur Verfügung, mit dem er zu einem Fahrzeug fahren müsse, wenn dieses draußen zum Liegen komme, um es zu reparieren.Er sei römisch 40 und habe ein Fahrzeug zur Verfügung, mit dem er zu einem Fahrzeug fahren müsse, wenn dieses draußen zum Liegen komme, um es zu reparieren.
Der Unterschied, ob er XXXX oder XXXX sei, liege darin, dass er als XXXX mehr Leute unter sich hätte, es aber sonst keinen Unterschied zu XXXX gebe. Abgesehen von der zuvor erwähnten korrektiven und präventiven Materialerhaltung mobiler Einsatz/Werkstätten und Schadensfeststellungen.Der Unterschied, ob er römisch 40 oder römisch 40 sei, liege darin, dass er als römisch 40 mehr Leute unter sich hätte, es aber sonst keinen Unterschied zu römisch 40 gebe. Abgesehen von der zuvor erwähnten korrektiven und präventiven Materialerhaltung mobiler Einsatz/Werkstätten und Schadensfeststellungen.
Seine Vorgesetzten wären der Werkstättenleiter XXXX und Kompaniekommandant XXXX . Auf Vorhalt des Schreibens des Herrn XXXX vom 22.09.2021 vermeinte der Beschwerdeführer, dass es nicht ganz stimme, dass er maximal sechs Stunden pro Tag an den Großgeräten gearbeitet habe. Er habe Gleitzeit, fange um 07:30 Uhr an und höre um 15:45 Uhr auf. Er mache keine Sportstunde. Er komme in die Arbeit, gehe in die Werkstätte und arbeite an den Großgeräten. Auf maximal sechs Stunden kommen man, wenn man von Dienstbeginn um 07:00 Uhr ausgehe und den normale Dienstbetrieb bis 15:45 Uhr ausgehe, wobei man allerdings die Pausen und die Sportstunde rausrechne.Seine Vorgesetzten wären der Werkstättenleiter römisch 40 und Kompaniekommandant römisch 40 . Auf Vorhalt des Schreibens des Herrn römisch 40 vom 22.09.2021 vermeinte der Beschwerdeführer, dass es nicht ganz stimme, dass er maximal sechs Stunden pro Tag an den Großgeräten gearbeitet habe. Er habe Gleitzeit, fange um 07:30 Uhr an und höre um 15:45 Uhr auf. Er mache keine Sportstunde. Er komme in die Arbeit, gehe in die Werkstätte und arbeite an den Großgeräten. Auf maximal sechs Stunden kommen man, wenn man von Dienstbeginn um 07:00 Uhr ausgehe und den normale Dienstbetrieb bis 15:45 Uhr ausgehe, wobei man allerdings die Pausen und die Sportstunde rausrechne.
In der Werkstätte wären drei Kollegen auf seiner Ebene. Er sei kein Personalvertreter. Mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten habe er vier- bis fünfmal am Tag Kontakt. Den Herrn XXXX sehe er wöchentlich ca. zweimal.In der Werkstätte wären drei Kollegen auf seiner Ebene. Er sei kein Personalvertreter. Mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten habe er vier- bis fünfmal am Tag Kontakt. Den Herrn römisch 40 sehe er wöchentlich ca. zweimal.
Der Werkstättenleiter mache keine Instandhaltungsarbeiten. Er mache z.B. die Überprüfungen gemäß § 57a KFG, nachdem der Beschwerdeführer die Fahrzeuge vorbereitet habe. Er arbeite in der XXXX .Der Werkstättenleiter mache keine Instandhaltungsarbeiten. Er mache z.B. die Überprüfungen gemäß Paragraph 57 a, KFG, nachdem der Beschwerdeführer die Fahrzeuge vorbereitet habe. Er arbeite in der römisch 40 .
Sonstige Tätigkeiten wäre die Fehler des Mechanikergehilfen auszubessern. Auf Vorhalt des Behördenvertreters, dass in der Arbeitsplatzbeschreibung auch Tätigkeiten wie die Mitwirkung bei Inventuren, Vorbereitung und Mitwirkung bei Überprüfungen durch den TÜV, Erstellung der Meldungen für das Personal und Versorgungsmeldesystem angeführt wären, vermeinte der Beschwerdeführer, dass es einen eigenen Mann für die Inventur gebe. Der Beschwerdeführer gehe nur zur Hand, wenn er ihn für ein paar Minuten zur Mithilfe brauche. Es wären auch Personaltätigkeiten angeführt, jedoch mache er diese überhaupt nicht.
Abgesehen von der Tätigkeit an Großgeräten in der Werkstätte, habe er auch auswärtige Assistenzeinsätze gehabt, wo er bspw. an der Grenze, rund um die Uhr Dienst gehabt hätte und bei jeder Witterung ausrücken habe müssen, um die steckenbleiben KFZ instand zu setzen. Dies komme mittlerweile weniger vor.
Er habe die Nachweise zu seinem Dienstbeginn allesamt vorgelegt. Mit dem Herrn XXXX habe er nicht bzgl. dessen Einschätzung der fünf bis sechs Stunden gesprochen. Er habe gegen das vorliegende Gutachten auch kein Gegengutachten eingeholt. Der Gutachter führe aus, dass es aus der Tätigkeit nachvollziehbar sei, dass das Schwerarbeit wäre. Er könne nur die Stunden nicht einschätzen. Die Beweisfrage, wie viele Stunden der Beschwerdeführer arbeite, könne das Gutachten nicht erbringen.Er habe die Nachweise zu seinem Dienstbeginn allesamt vorgelegt. Mit dem Herrn römisch 40 habe er nicht bzgl. dessen Einschätzung der fünf bis sechs Stunden gesprochen. Er habe gegen das vorliegende Gutachten auch kein Gegengutachten eingeholt. Der Gutachter führe aus, dass es aus der Tätigkeit nachvollziehbar sei, dass das Schwerarbeit wäre. Er könne nur die Stunden nicht einschätzen. Die Beweisfrage, wie viele Stunden der Beschwerdeführer arbeite, könne das Gutachten nicht erbringen.
Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich acht Stunden an den Großgeräten arbeite. Der Beschwerdeführer erwiderte, dass er zeitweise bis 22:00 Uhr arbeiten habe müssen und die angehäuften Überstunden ausbezahlt worden wären.
in der Verordnung werde davon ausgegangen, dass es eine achtstündige Arbeitszeit sein müsse, in der 2 000 Kalorien verbraucht werden müssen.
Sieben oder acht Jahre sei der Herr XXXX schon sein Vorgesetzter. Davor sei es XXXX gewesen und vier Jahre davor XXXX . Letzterer sei ca. zehn Jahre der Vorgesetzte des Beschwerdeführers gewesen.Sieben oder acht Jahre sei der Herr römisch 40 schon sein Vorgesetzter. Davor sei es römisch 40 gewesen und vier Jahre davor römisch 40 . Letzterer sei ca. zehn Jahre der Vorgesetzte des Beschwerdeführers gewesen.
Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt. Zur Klärung des Sachverhalts werden XXXX und XXXX sowie die Zeugen XXXX und XXXX einvernommen.Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt. Zur Klärung des Sachverhalts werden römisch 40 und römisch 40 sowie die Zeugen römisch 40 und römisch 40 einvernommen.
13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.09.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde durch. In dieser wurden XXXX (Z1), XXXX (Z2), XXXX (Z3) und XXXX (Z4) als Zeugen einvernommen.13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.09.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde durch. In dieser wurden römisch 40 (Z1), römisch 40 (Z2), römisch 40 (Z3) und römisch 40 (Z4) als Zeugen einvernommen.
In Fortsetzung der Verhandlung vom 21.06.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass der Kompaniekommandant gesagt hätte, sie sollten die Stunden erhöhen. Damals habe es wenige Rekruten gegeben und es sei die Weisung ergangen, zeitmäßig länger am Gerät zu arbeiten.
Auf Vorhalt, dass es einer solchen Weisung gar nicht gebraucht hätte, weil der Beschwerdeführer sowieso acht Stunden am Gerät arbeiten würde, vermeinte dieser, dass das dies ein Befehl gewesen sei. Den müsse er einhalten.
Z1 gab an, XXXX im XXXX und XXXX zu sein. Er sei unmittelbarer Vorgesetzter des Beschwerdeführers. Mit ihm arbeite er zusammen und sehe ihn täglich, wobei er Blickkontakt in die Werkstättenhalle habe und seine Mitarbeiter sehe.Z1 gab an, römisch 40 im römisch 40 und römisch 40 zu sein. Er sei unmittelbarer Vorgesetzter des Beschwerdeführers. Mit ihm arbeite er zusammen und sehe ihn täglich, wobei er Blickkontakt in die Werkstättenhalle habe und seine Mitarbeiter sehe.
Der Beschwerdeführer verrichte Dienst nach Dienstplan. Er habe auch soldatische Sachen zu erledigen, wie Visiten, Kontrollen, Körperausbildung. So kann es sein, dass es nur drei bis vier Stunden am Arbeitsgerät wären. In einer durchschnittlichen Arbeitswoche würde der Beschwerdeführer im Schnitt 25 Stunden am schweren Gerät verbringen. Abseits der Werkstättentätigkeit mache er in der Funktion als XXXX , als Soldat andere Arbeiten (wie zB Sport, Exerzieren, etc.). Sport mache er nicht regelmäßig, sondern nur, wenn er gesund sei. Sollte es Stehzeiten in der Werkstätte geben, dann werde ein anderes Gerät Instandgesetzt. Eine durchgängige Arbeitszeit sei nicht vorhanden.Der Beschwerdeführer verrichte Dienst nach Dienstplan. Er habe auch soldatische Sachen zu erledigen, wie Visiten, Kontrollen, Körperausbildung. So kann es sein, dass es nur drei bis vier Stunden am Arbeitsgerät wären. In einer durchschnittlichen Arbeitswoche würde der Beschwerdeführer im Schnitt 25 Stunden am schweren Gerät verbringen. Abseits der Werkstättentätigkeit mache er in der Funktion als römisch 40 , als Soldat andere Arbeiten (wie zB Sport, Exerzieren, etc.). Sport mache er nicht regelmäßig, sondern nur, wenn er gesund sei. Sollte es Stehzeiten in der Werkstätte geben, dann werde ein anderes Gerät Instandgesetzt. Eine durchgängige Arbeitszeit sei nicht vorhanden.
Es gebe zwei Hebebühnen. Die Pausen wären nach Dienstplan und gemäß Arbeitsschutzverordnung geregelt. So sei die Vormittagspause von 9:10 bis 09:30 (20 Minuten). Es gebe eine 30-minütige Mittagspause und eine Nachmittagspause von 14:00 bis 14:10 Uhr. Diese würden zumeist genau eingehalten werden.
Derzeit würden zwei Unteroffiziere sowie zwei Rekruten in der Kfz-Werkstätte am schweren Gerät arbeiten. Für das Kfz-Inventar gebe es einen eigenen Arbeitsplatz. Dieser verwalte das ganze Spezialwerkzeug, mache die Überprüfungen und die Überprüfung der Vollständigkeit sowie Einsatzbereitschaft.
Auf die Frage, warum es eine Weisung vom Kompaniekommandant gebe, dass auch die XXXX am schweren Gerät zu arbeiten haben, antwortete der Z1, dass es eine Zeit gegeben habe, wo die Kommandanten mehr mit der Beaufsichtigung der Rekruten zu tun gehabt und nicht selber am schweren Gerät gearbeitet hätten. In den letzten zehn Jahren sei die Tendenz der Rekruten, die man als Fachpersonal verwenden können würde, rückläufig.Auf die Frage, warum es eine Weisung vom Kompaniekommandant gebe, dass auch die römisch 40 am schweren Gerät zu arbeiten haben, antwortete der Z1, dass es eine Zeit gegeben habe, wo die Kommandanten mehr mit der Beaufsichtigung der Rekruten zu tun gehabt und nicht selber am schweren Gerät gearbeitet hätten. In den letzten zehn Jahren sei die Tendenz der Rekruten, die man als Fachpersonal verwenden können würde, rückläufig.
In der Zeit der Hochblüte, wo mehr zu beaufsichtigen gewesen sei, sei der Anteil der Stunden am schweren Gerät wohl bei fünf Stunden gelegen. Derzeit sei keine Hochblüte, aber, wenn man nicht am schweren Gerät zu arbeiten haben, dann habe man soldatische Tätigkeiten durchzuführen, wie etwa Waffenübungen, Befehlsdienst, Erste-Hilfe-Ausbildung.
In der Abteilung bestehe Gleitzeit, die immer am Vortag mitgeteilt werden müsse. Der Beschwerdeführer sei meistens um 7 Uhr in der Früh beim Eingang in der Werkstatt. Dies werde in einem Zeiterfassungsplan eingetragen. Am schweren Gerät in der Werkstätte dürfe man nicht alleine arbeiten. Es müssten immer zwei Personen anwesend sein. Ein Dienstplan wurde in Kopie vorgelegt. Die Funktionssoldatenausbildung sei im Falle des Beschwerdeführers die Tätigkeit als Kfz-Mechaniker, deshalb heißen diese Soldaten Funktionssoldaten. Dieser Dienstplan gelte für jeden. Falls jemand nicht am Sport teilnehme, könne er eine Tätigkeit fortführen oder schriftliche Arbeit, wie Listen ausfüllen, aber immer im Sinne, dass die Instandhaltung durchgeführt werde, machen. Am Waffen- und Schießdienst müsse teilgenommen werden. An der Kasernenreinigung und dem technischen Dienst müsse nur in einer Aufgabe als Kontrollorgan teilgenommen werden.
Alle Leute würden die Arbeitszeitpausen und Mittagspause einhalten. Man müsse in letzterer aber nicht essen gehen. Mehrdienstleistung werde in einem eigenen Befehl, außerhalb der Gleitzeit und ab 19 Uhr angeordnet.
Der Z1 sei seit elf bis zwölf Jahren der unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers. Ein Unteroffizier habe die militärische Aufsicht im Wochenplan. Jeder verbuche seine Arbeitszeiten selbständig am Gerät. Es gebe eine Aufzeichnung, wie lange man am schweren Gerät arbeite. Diese Aufzeichnung wurde vorgelegt. Würden sechs Stunden verbucht werden, dann habe man durchgehend sechs Stunden direkt am schweren Gerät gearbeitet. Die sei die reine Arbeitszeit. Die Pausen wären hier schon abgezogen. Mehr als sechs Stunden wären bei korrekter Führung praktisch nicht möglich, wenn man es korrekt führe. Falls man sieben oder acht Stunden am schweren Gerät gearbeitet habe, würde man die Aufzeichnungen nicht korrekt führen. Eine nicht gebuchte Mehrarbeitszeit beim Beschwerdeführer liege im Bereich des Möglichen.
Danach folgte die Befragung des Z2, XXXX . Er sei Kommandant der XXXX , wo er mittelbar mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeite. Er sehe den Beschwerdeführer nur im Rahmen seiner Dienstaufsicht. Das sei ca. zweimal die Woche, weil sie auf zwei unterschiedliche Kasernen aufgeteilt wäre. Er könne aber einschätzen, dass er auf 5,5 oder 6 Stunden Arbeit am schweren Gerät komme. Es kämen noch die Zeiten dazu, wo militärische Ausbildung betrieben werde oder die Möglichkeit bestehe, Sport zu machen sowie die Zeiten der Standeskontrolle. Die in den vorgelegten Unterlagen befindlichen Zeiten von sechs Stunden seien durchaus realistisch sind. Direkten Kontakt zum Beschwerdeführer habe er aber nicht.Danach folgte die Befragung des Z2, römisch 40 . Er sei Kommandant der römisch 40 , wo er mittelbar mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeite. Er sehe den Beschwerdeführer nur im Rahmen seiner Dienstaufsicht. Das sei ca. zweimal die Woche, weil sie auf zwei unterschiedliche Kasernen aufgeteilt wäre. Er könne aber einschätzen, dass er auf 5,5 oder 6 Stunden Arbeit am schweren Gerät komme. Es kämen noch die Zeiten dazu, wo militärische Ausbildung betrieben werde oder die Möglichkeit bestehe, Sport zu machen sowie die Zeiten der Standeskontrolle. Die in den vorgelegten Unterlagen befindlichen Zeiten von sechs Stunden seien durchaus realistisch sind. Direkten Kontakt zum Beschwerdeführer habe er aber nicht.
Auf Vorhalt der Stellungnahme vom September 2021 führte der Z2 aus, dass der Beschwerdeführer nur fünf Stunden am Tag in der Werkstätte gearbeitet habe, weil er als Kommandant XXXX mehrere Aufgaben gehabt hätte und er deswegen in dieser Zeit nur 5 Stunden am Tag am großen Gerät gearbeitet habe. Als Kommandant XXXX . habe man weniger Aufgaben und deshalb mehr Stunden am Großgerät.Auf Vorhalt der Stellungnahme vom September 2021 führte der Z2 aus, dass der Beschwerdeführer nur fünf Stunden am Tag in der Werkstätte gearbeitet habe, weil er als Kommandant römisch 40 mehrere Aufgaben gehabt hätte und er deswegen in dieser Zeit nur 5 Stunden am Tag am großen Gerät gearbeitet habe. Als Kommandant römisch 40 . habe man weniger Aufgaben und deshalb mehr Stunden am Großgerät.
Danach wurde die Befragung des Z3, XXXX , durchgeführt. Dieser sei von 2009 bis 2011 zwei Jahre lang Werkstättenleiter gewesen, wo er mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet habe. Diese habe seinen Dienst nach Dienstplan verrichtet und neben dem Werkstättendienst auch andere soldatische Tätigkeiten (wie Waffenübungen, etc) durchgeführt.Danach wurde die Befragung des Z3, römisch 40 , durchgeführt. Dieser sei von 2009 bis 2011 zwei Jahre lang Werkstättenleiter gewesen, wo er mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet habe. Diese habe seinen Dienst nach Dienstplan verrichtet und neben dem Werkstättendienst auch andere soldatische Tätigkeiten (wie Waffenübungen, etc) durchgeführt.
Bis auf die Pausen sei den ganzen Tag am schweren Gerät gearbeitet worden. Früher habe es viele Grundwehrdiener gegeben, die man eine Woche lang einschulen habe müssen, die auch fünf bis sechs Stunden an den Geräten geführt hätten werden müssen. Im Zeiterfassungssystem wären die am Gerät tatsächlich geleisteten Stunden erfasst worden. Meistens habe es eine Stunde Sport am Nachmittag gegeben, wobei manche von 8 bis 15:45 Uhr durchgearbeitet hätten. Pausen habe es immer gegeben.
Er folgte die Befragung des Z4, XXXX , der von 1994 bis 2009 Werkstättenleiter gewesen sei. Hierbei habe er den Beschwerdeführer im Zuge des Werkstättendienst immer gesehen. Am Vormittag habe er ca. 3,5 Stunden und am Nachmittag ca. 3 Stunden am schweren Gerät gearbeitet. Auch die Pausen wären eingehalten worden, 20 Minuten Mittagspause und zehn Minuten am Nachmittag. Zu dieser Zeit habe es im Schnitt ca. zehn Grundwehrdiener gegeben.Er folgte die Befragung des Z4, römisch 40 , der von 1994 bis 2009 Werkstättenleiter gewesen sei. Hierbei habe er den Beschwerdeführer im Zuge des Werkstättendienst immer gesehen. Am Vormittag habe er ca. 3,5 Stunden und am Nachmittag ca. 3 Stunden am schweren Gerät gearbeitet. Auch die Pausen wären eingehalten worden, 20 Minuten Mittagspause und zehn Minuten am Nachmittag. Zu dieser Zeit habe es im Schnitt ca. zehn Grundwehrdiener gegeben.
Der Beschwerdeführer bestätigte hinsichtlich der Grundwehrdiener, dass die zwar mithelfen würden, aber er die Verantwortung haben würde.
Danach erfolgte der Schluss der Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Danach erfolgte der Schluss der Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des XXXX .1.1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des römisch 40 .
1.2. Er war vom 16.06.1986 bis 30.06.1989 als XXXX und von 01.07.1989 bis 30.09.1994 Pzf. Von 01.10.1994 bis 27.09.1995 du 28.09.1995 bis 30.11.2002 XXXX und XXXX . In der Folge war der Beschwerdeführer vom 01.12.2002 bis 30.06.2003 XXXX Seit 01.07.2007 hat der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz als XXXX inne.1.2. Er war vom 16.06.1986 bis 30.06.1989 als römisch 40 und von 01.07.1989 bis 30.09.1994 Pzf. Von 01.10.1994 bis 27.09.1995 du 28.09.1995 bis 30.11.2002 römisch 40 und römisch 40 . In der Folge war der Beschwerdeführer vom 01.12.2002 bis 30.06.2003 römisch 40 Seit 01.07.2007 hat der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz als römisch 40 inne.
Die Feststellung von Schwerarbeitszeiten erfolgt mit Erreichung des 40.Lebensjahres am darauffolgenden Monatsersten. Für den Beschwerdeführer ist der Zeitraum ab dem 01.04.2004 daher relevant.
1.3. Der Beschwerdeführer übte auf dem Arbeitsplatz eines XXXX ab dem 01.04.2004 bis zum Beginn seiner durchgehenden Verwendung als XXXX ab dem 01.07.2007 folgende Tätigkeiten aus:1.3. Der Beschwerdeführer übte auf dem Arbeitsplatz eines römisch 40 ab dem 01.04.2004 bis zum Beginn seiner durchgehenden Verwendung als römisch 40 ab dem 01.07.2007 folgende Tätigkeiten aus:
a) XXXX a) römisch 40
? Führung der XXXX im Frieden und im Einsatz? Führung der römisch 40 im Frieden und im Einsatz
? Durchführung der Arbeitsvorbereitung und der qualitätssichernden Maßnahmen
? Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen
? Sicherstellung der fachgerechten Instandsetzung
? Mitwirkung bei Inventuren
? Vorbereitung und Mitwirkung bei Überprüfungen durch den TÜV
? Erstellung der Meldungen für das Personal- und Versorgungsmeldesystem
b) XXXX b) römisch 40
? Führung des XXXX im Frieden und im Einsatz? Führung des römisch 40 im Frieden und im Einsatz
? Herstellung und Erhaltung des XXXX ? Herstellung und Erhaltung des römisch 40
? Durchführung der Arbeitsvorbereitung und der qualitätssichernden Maßnahmen
? Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen bei allen Tätigkeiten
? Durchführung der Schadensfeststellung
? Durchführung der korrektiven und präventiven Materialerhaltung beim mobilen Einsatz
? Durchführung der korrektiven und präventiven Materialerhaltung in den Werkstätten
? Mitwirkung bei der Materialerhaltung und der Ausbildung der Mechanikergehilfen in den Werkstätten
? Mitwirkung bei den bei Überprüfungen durch den TÜV und deren Vorbereitung
? Mitwirkung bei Inventuren
? Erstellung der Meldungen für das Personal- und Versorgungsmeldesystem
Die vom Beschwerdeführer ab dem 01.04.2004 ausgeübten Tätigkeiten wurden insgesamt in überwiegendem Ausmaß in der Werkstätte und am schweren Gerät ausgeübt, wobei jedoch von keinem Ausmaß von achtstündiger „körperlicher Schwerarbeit“ in der Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann.
Der Arbeitsplatz beinhaltet eine Kommandantenfunktion und Kontrolltätigkeiten, sodass nicht von einer reinen Verwendung als Mechaniker für Schwermaschinen ausgegangen werden kann. Diese in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgelisteten Tätigkeiten würden im überwiegenden Ausmaß keinen erheblichen körperlichen Aufwand nach sich ziehen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Dass der Beschwerdeführer ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des XXXX ist, folgt aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden Aktenstücken (s. hierzu insbesondere S. 2f des Verhandlungsprotokolls vom 21.06.2023).2.1. Dass der Beschwerdeführer ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des römisch 40 ist, folgt aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden Aktenstücken (s. hierzu insbesondere S. 2f des Verhandlungsprotokolls vom 21.06.2023).
2.2. Die getroffenen Feststellungen zu den konkreten Zeiten der Verwendungen des Beschwerdeführers auf verschiedenen Arbeitsplätzen (und dabei ab dem 01.04.2004 XXXX bis zum Beginn seiner durchgehenden Verwendung als XXXX ergeben sich aus seinen dahingehend nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. v.a. S. 3 bis 5 des Verhandlungsprotokolls vom 21.06.2023), denen die Behörde nicht entgegengetreten ist (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2023 und aus den vorgelegten Dienstplänen und Zeiterfassungsunterlagen.2.2. Die getroffenen Feststellungen zu den konkreten Zeiten der Verwendungen des Beschwerdeführers auf verschiedenen Arbeitsplätzen (und dabei ab dem 01.04.2004 römisch 40 bis zum Beginn seiner durchgehenden Verwendung als römisch 40 ergeben sich aus seinen dahingehend nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. v.a. S. 3 bis 5 des Verhandlungsprotokolls vom 21.06.2023), denen die Behörde nicht entgegengetreten ist vergleiche hierzu auch die Ausführungen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2023 und aus den vorgelegten Dienstplänen und Zeiterfassungsunterlagen.
2.3. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer auf den Arbeitsplätzen des XXXX und als XXXX ab dem 01.04.2004 folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt diesbezüglich einliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen, welchen der Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist (s. hierzu u.a. S. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 21.06.2023). Die Zeugen konnten darlegen, dass die Arbeitsplatzbeschreibungen in der Praxis auch tatsächlich zutreffend sind, insbesondere Z1, der seit Jahren der unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers ist (s. S. 3f des Verhandlungsprotokolls vom 12.09.2023).2.3. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer auf den Arbeitsplätzen des römisch 40 und als römisch 40 ab dem 01.04.2004 folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt diesbezüglich einliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen, welchen der Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist (s. hierzu u.a. S. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 21.06.2023). Die Zeugen konnten darlegen, dass die Arbeitsplatzbeschreibungen in der Praxis auch tatsächlich zutreffend sind, insbesondere Z1, der seit Jahren der unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers ist (s. S. 3f des Verhandlungsprotokolls vom 12.09.2023).
2.4. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten im Ausmaß von achtstündiger „körperlicher Schwerarbeit“ in der Normalarbeitszeit ausführt, ergibt sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung, aus dem arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten, die die Grundlagen im behördlichen Ermittlungsverfahren gewesen sind. Gestützt werden diese Ermittlungen, die der Beschwerdeführer in keiner Weise substantiiert entkräften konnte, durch die Zeugeneinvernahmen im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2023.
Wie Seite 6 der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.01.2023 nachvollziehbar entnommen werden kann, handelt es sich bei den Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer in der Werkstätte an den Großgeräten zu erfüllen hat, um Tätigkeiten, bei denen es zu einer stärkeren Belastung kommt. Der Beschwerdeführer hat zwar im Regelfall acht Stunden Dienst am Tag zu verrichten, jedoch führt der Beschwerdeführer nicht im Ausmaß von acht Stunden täglich Tätigkeiten durch, bei denen es zu einer Dauerbelastung aufgrund eines erheblichen körperlichen Aufwandes kommt.
Bereits im bekämpften Bescheid vom 30.09.2022 wird nachvollziehbar angeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitsplatzbeschreibung keine Schwerarbeit für die Dauer von acht Stunden durchführt, zumal er auch Kommandanten- und Kontrolltätigkeiten durchzuführen hat. Aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten mangelnden Ermittlungen hat die belangte Behörde noch ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, das auch zu dem Schluss kam, dass eine Schwerarbeit von acht Stunden angezweifelt werde müsse, weil neben der Tätigkeit in Der Werkstatt noch weitere Aufgaben anfallen würden, die nicht unter die Schwerarbeit im Sinne der Verordnung fallen würden.
Da jedoch das Gutachten auch keine dezidierten Schlüsse gezogen hat, wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die aktuellen und ehemaligen unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers sowie der aktuelle XXXX über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Zeugen einvernommen.Da jedoch das Gutachten auch keine dezidierten Schlüsse gezogen hat, wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die aktuellen und ehemaligen unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers sowie der aktuelle römisch 40 über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Zeugen einvernommen.
Hierbei war insbesondere die Aussage des aktuellen unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers, dem Z1, sehr glaubhaft. Insbesondere stützen dessen Aussagen die vorgelegten Dienstpläne und Tagesarbeitszeitblätter. Diese weisen ebenfalls aus, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich Arbeiten am schweren Gerät durchführt, jedoch nicht im Ausmaß der geforderten täglichen acht Stunden. Den Dienstplänen, die sich an alle Unteroffiziere richten, ist zu entnehmen, dass eine Normalarbeitszeit von acht Stunden nicht möglich ist, denn in diesen sind auch soldatische Aufgaben sowie Aufsichtstätigkeiten angeführt, die, ebenso, wie die Pausenzeiten, nicht zu den Arbeiten zählen die zur Schwerarbeit zählen würden. In Zeiten, in den Rekruten beaufsichtigt werden, ist die Arbeitszeit am schweren Gerät noch einmal etwas weniger und beträgt um die fünf Stunden täglich (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12.09.2023, Seite 5). Die Anordnung, dass vermehrt am Gerät gearbeitet werden müssen, lasse auch nicht den Rückschluss zu, dass der Beschwerdeführer acht Stunden am schweren Gerat gearbeitet hat. Auch hier legte Z1 nachvollziehbar dar, dass diese Weisung in einer Zeit ergangen sei, als weniger Rekruten in der Werkstätte eingeteilt gewesen wären, wodurch sich zwar die Arbeitszeiten am schweren Gerät etwas verlängerten, jedoch sei es dabei bloß dazu gekommen, dass Aufsichtstätigkeiten in Arbeitstätigkeiten umgewandelt wurden und keine Änderungen am Dienstplan an sich vorgenommen wurden. Der Dienstplan weise nach wie vor keine Tätigkeiten von acht Stunden am schweren Gerät aus.Hierbei war insbesondere die Aussage des aktuellen unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers, dem Z1, sehr glaubhaft. Insbesondere stützen dessen Aussagen die vorgelegten Dienstpläne und Tagesarbeitszeitblätter. Diese weisen ebenfalls aus, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich Arbeiten am schweren Gerät durchführt, jedoch nicht im Ausmaß der geforderten täglichen acht Stunden. Den Dienstplänen, die sich an alle Unteroffiziere richten, ist zu entnehmen, dass eine Normalarbeitszeit von acht Stunden nicht möglich ist, denn in diesen sind auch soldatische Aufgaben sowie Aufsichtstätigkeiten angeführt, die, ebenso, wie die Pausenzeiten, nicht zu den Arbeiten zählen die zur Schwerarbeit zählen würden. In Zeiten, in den Rekruten beaufsichtigt werden, ist die Arbeitszeit am schweren Gerät noch einmal etwas weniger und beträgt um die fünf Stunden täglich vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 12.09.2023, Seite 5). Die Anordnung, dass vermehrt am Gerät gearbeitet werden müssen, lasse auch nicht den Rückschluss zu, dass der Beschwerdeführer acht Stunden am schweren Gerat gearbeitet hat. Auch hier legte Z1 nachvollziehbar dar, dass diese Weisung in einer Zeit ergangen sei, als weniger Rekruten in der Werkstätte eingeteilt gewesen wären, wodurch sich zwar die Arbeitszeiten am schweren Gerät etwas verlängerten, jedoch sei es dabei bloß dazu gekommen, dass Aufsichtstätigkeiten in Arbeitstätigkeiten umgewandelt wurden und keine Änderungen am Dienstplan an sich vorgenommen wurden. Der Dienstplan weise nach wie vor keine Tätigkeiten von acht Stunden am schweren Gerät aus.
Diese Angaben wurden auch vom Z3 so wiedergegeben. Ebenso stützte dieser die Angaben des Z1 dahingehend, dass zumeist sechs Stunden täglich am schweren Gerät gearbeitet wurde, zumal es am Dienstplan auch soldatische Tätigkeiten, wie Waffenübungen oder Sport gegeben habe, wodurch man in den seltensten Fällen acht Stunden am schweren Gerät durch gearbeitet habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12.09.2023, Seite 9f).Diese Angaben wurden auch vom Z3 so wiedergegeben. Ebenso stützte dieser die Angaben des Z1 dahingehend, dass zumeist sechs Stunden täglich am schweren Gerät gearbeitet wurde, zumal es am Dienstplan auch soldatische Tätigkeiten, wie Waffenübungen oder Sport gegeben habe, wodurch man in den seltensten Fällen acht Stunden am schweren Gerät durch gearbeitet habe vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 12.09.2023, Seite 9f).
Auch der Z2, der der aktuelle XXXX ist, stützte die Angaben des Z1, in dem dieser anführte, dass unter Abzug der soldatischen Tätigkeiten eine Arbeitszeit von sechs Stunden am schweren Gerät realistisch erscheinen würde. Ebenso gab der Z2 glaubhaft an, dass man als XXXX noch eine Stunde weniger am scheren Gerät arbeiten würde, weil dieser zwei Truppen umfasse, wodurch ein erhöhter administrativer Aufwand gegeben sei.Auch der Z2, der der aktuelle römisch 40 ist, stützte die Angaben des Z1, in dem dieser anführte, dass unter Abzug der soldatischen Tätigkeiten eine Arbeitszeit von sechs Stunden am schweren Gerät realistisch erscheinen würde. Ebenso gab der Z2 glaubhaft an, dass man als römisch 40 noch eine Stunde weniger am scheren Gerät arbeiten würde, weil dieser zwei Truppen umfasse, wodurch ein erhöhter administrativer Aufwand gegeben sei.
Der Z4, der in den Jahren von 1994 bis 2009 als Werkstättenleiter der unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers gewesen ist, hielt wie die anderen Zeugen fest, dass auch damals nicht acht Stunden am schweren Gerät gearbeitet wurde. Er vermeinte, dass täglich 6,5 Stunden am schweren Gerät gearbeitet worden sei und man im Schnitt auch zehn Grundwehrdiener zu beaufsichtigen gehabt hätte.
Schließlich ist zu den hierzu getroffenen Feststellungen anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht darlegen hat können, tatsächlich acht Stunden am schweren Gerät gearbeitet zu haben. Insbesondere haben sich die Ausführung des Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung durch die Zeugeneinvernahmen und vorgelegten Beweismittel bestätigt und der Beschwerdeführer konnte diese in keiner Weise substantiell entkräften.
Selbst wenn der Beschwerdeführer zeitweise Überstunden gemacht hat und er auch bei den Übungen Tätigkeiten am schweren Gerät versehen hat, kommt dieser nicht auf eine notwendige Tätigkeit von acht Stunden am schweren Gerät, wodurch der Beschwerdeführer nicht unter die Schwerarbeiterregelung im Sinne der Verordnung fällt, weil er diese Zeitdauer eben an einem Arbeitstag nicht erreicht und er im Schnitt weit unter acht Stunden Schwerarbeit täglich verrichtet hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet wie folgt:
„Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (‚Schwerarbeitspension‘)
§ 15b. (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.Paragraph 15 b, (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Absatz 3, festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(5) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.(5) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach Paragraph 40, HDG 2014 kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
(6) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die oder der nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.“(6) Die Erklärung nach Absatz eins, kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die oder der nach den Paragraphen 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach Paragraph 40, HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Absatz eins, jederzeit widerrufen.“
Der § 1 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung) führt Folgendes aus:Der Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung) führt Folgendes aus:
Besonders belastende Berufstätigkeiten
§ 1. (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werdenParagraph eins, (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder
2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder
3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG oder3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 8 NSchG oder
4. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder
5. zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder
6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) von mindestens 80 %, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,) von mindestens 80 %, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.
(2) Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art. XI Abs. 3 NSchG geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. X NSchG entstanden ist.(2) Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Artikel römisch elf, Absatz 3, NSchG geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Artikel römisch zehn, NSchG entstanden ist.
Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen
§ 2. Eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 gilt nur dann als besonders belastend, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 203 ASVG von mindestens 10 % verursacht wurde.Paragraph 2, Eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, gilt nur dann als besonders belastend, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Paragraph 203, ASVG von mindestens 10 % verursacht wurde.
Schwere körperliche Arbeit
§ 3. Ob eine bestimmte Tätigkeit als schwere körperliche Arbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 gilt, ist nach den in der Anlage zu dieser Verordnung festgeschriebenen Grundsätzen festzustellen.Paragraph 3, Ob eine bestimmte Tätigkeit als schwere körperliche Arbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, gilt, ist nach den in der Anlage zu dieser Verordnung festgeschriebenen Grundsätzen festzustellen.
Schwerarbeitsmonat
§ 4. Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des § 231 Z 1 lit. a ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht.Paragraph 4, Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des Paragraph 231, Ziffer eins, Litera a, ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht.
Meldung der Schwerarbeitszeiten
§ 5. Die DienstgeberInnen haben dem Träger der Krankenversicherung ab dem 1. Jänner 2007 folgende Daten der bei ihnen beschäftigten männlichen Versicherten, die bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, und weiblichen Versicherten, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben, gesondert zu melden:Paragraph 5, Die DienstgeberInnen haben dem Träger der Krankenversicherung ab dem 1. Jänner 2007 folgende Daten der bei ihnen beschäftigten männlichen Versicherten, die bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, und weiblichen Versicherten, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben, gesondert zu melden:
1. alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit schließen lassen,
2. die Namen und Versicherungsnummern jener Personen, die Tätigkeiten nach Z 1 verrichten, und2. die Namen und Versicherungsnummern jener Personen, die Tätigkeiten nach Ziffer eins, verrichten, und
3. die Dauer der Tätigkeiten nach Z 1.BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und 3. die Dauer der Tätigkeiten nach Ziffer eins Punkt B, G, B, l, Nr. 566 aus 1991,, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und
b) Soldaten während eines Auslandseinsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. II Nr. 105/2006 Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnungb) Soldaten während eines Auslandseinsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung
§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dassParagraph eins, Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 jede in § 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;1. unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, jede in Paragraph 50, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;
2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;
3. anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach § 5 an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Z 2 von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind;3. anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 5, an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Ziffer 2, von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind;
4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von
a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, unda) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und
b) Soldaten während eines Auslandseinsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, sofern der Anteil des Außendienstes im Rahmen des Auslandseinsatzes dem nach lit. a maßgebenden entspricht.3.2. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:b) Soldaten während eines Auslandseinsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, sofern der Anteil des Außendienstes im Rahmen des Auslandseinsatzes dem nach Litera a, maßgebenden entspricht.3.2. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
3.2.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 19.04.2021 die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Abs. 3 BDG 1979. Da § 15b Abs. 1 leg.cit. auf mindestens 120 vorliegende Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand (Vollendung des 60. Lebensjahres) Bezug nimmt und § 15b Abs. 3 leg.cit. festhält, dass Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen können., ist von einem vom 01.04.2004 bis 31.12.2022 bestehenden verfahrensgegenständlichen Prüfungszeitraum (Monat der Bescheiderlassung) auszugehen, zumal die 240 Monate ab dem Erreichen des folgenden Monatsersten nach dem 40.Geburtstags gegenständlich noch nicht erreicht wurden.3.2.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 19.04.2021 die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979. Da Paragraph 15 b, Absatz eins, leg.cit. auf mindestens 120 vorliegende Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand (Vollendung des 60. Lebensjahres) Bezug nimmt und Paragraph 15 b, Absatz 3, leg.cit. festhält, dass Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen können., ist von einem vom 01.04.2004 bis 31.12.2022 bestehenden verfahrensgegenständlichen Prüfungszeitraum (Monat der Bescheiderlassung) auszugehen, zumal die 240 Monate ab dem Erreichen des folgenden Monatsersten nach dem 40.Geburtstags gegenständlich noch nicht erreicht wurden.
3.2.2. Nach § 15b Abs. 2 BDG 1979 ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit geleistet wurde, wobei die Bundesregierung mit Verordnung festzulegen hat, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt. Die Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 legt fest, dass ein Schwerarbeitsmonat u.a. dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten iSd § 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden (§ 1 Z 2 der Verordnung und wenn eine schwere körperliche Arbeit erbracht wird, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden.3.2.2. Nach Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG 1979 ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit geleistet wurde, wobei die Bundesregierung mit Verordnung festzulegen hat, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt. Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, legt fest, dass ein Schwerarbeitsmonat u.a. dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten iSd Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden (Paragraph eins, Ziffer 2, der Verordnung und wenn eine schwere körperliche Arbeit erbracht wird, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden.
3.2.3. Der Beschwerdeführer übte nach den oben getroffenen Feststellungen im Zeitraum ab dem 01.04.2004 bis zum Ablauf des 31.12.2022 insgesamt überwiegend Tätigkeiten aus, die in überwiegendem Ausmaß in der Werkstätte und am schweren Gerät ausgeübt wurden, wobei jedoch von keinem Ausmaß von achtstündiger „körperlicher Schwerarbeit“ in der Normalarbeitszeit ausgegangen werden konnte.
Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers beinhaltet eine Kommandantenfunktion und Kontrolltätigkeiten, sodass nicht von einer reinen Verwendung als Mechaniker für Schwermaschinen ausgegangen werden kann. Diese sonstigen in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgelisteten und auch tatsächlich erfüllt wordenen Tätigkeiten würden im überwiegenden Ausmaß keinen erheblichen körperlichen Aufwand nach sich ziehen.
Im Ergebnis ist der Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie in den vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten keine Schwerarbeitszeiten iSd der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 begründende Tätigkeiten erblickt.Im Ergebnis ist der Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie in den vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten keine Schwerarbeitszeiten iSd der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, begründende Tätigkeiten erblickt.
Dass im Hinblick auf den Zeitraum vom 01.04.2004 bis 31.12.2022 Tätigkeiten ausgeübt wurden, die Schwerarbeitszeiten begründen könnten, konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht glaubhaft machen.
3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsplatz Arbeitsplatzbeschreibung Feststellungsantrag öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Schwerarbeitszeiten VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W257.2268709.1.00Im RIS seit
19.10.2023Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023