TE Bvwg Beschluss 2023/10/3 W228 2278220-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.10.2023

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  17. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W228 2278220-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 03.08.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 03.08.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2023, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des, derzeit bei der ÖGK anhängigen, Verfahrens, Verfahrenszahl: XXXX , ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des, derzeit bei der ÖGK anhängigen, Verfahrens, Verfahrenszahl: römisch 40 , ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 03.08.2022 wurde das Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 01.01.2022 bis 19.01.2022 widerrufen und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 659,10 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, weil er laut Information des Dachverbandes aufgrund zweier Dienstverhältnisse im Jänner 2022 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe und Arbeitslosigkeit nicht vorliege.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 03.08.2022 wurde das Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum 01.01.2022 bis 19.01.2022 widerrufen und wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 659,10 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, weil er laut Information des Dachverbandes aufgrund zweier Dienstverhältnisse im Jänner 2022 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe und Arbeitslosigkeit nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.08.2022 eine englischsprachige Beschwerde erhoben.

Mit Bescheid vom 13.10.2022 wurde das Verfahren „bis zur Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Prüfungsverfahrens bei der Österreichischen Gesundheitskasse“ (ÖGK) ausgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der BF keinen Bescheidantrag bei der ÖGK gestellt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und stützte sich auf die zwischenzeitliche Prüfung der ÖGK und im Ergebnis die Beibehaltung der Speicherungen beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträgers.

Gegen diese BVE hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.08.2023 einen deutschsprachigen Vorlageantrag erhoben, in welchem alle Mängel der Beschwerde behoben wurden.

Am 09.08.2023 stellte der BF per Mail den Antrag bei der ÖGK über die Versicherungszeit vom 18.09.2021 bis 31.01.2022 bescheidmäßig abzusprechen.

Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.09.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des AMS vom 03.08.2022 wurde das Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 01.01.2022 bis 19.01.2022 widerrufen und wurde der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 659,10 verpflichtet.Mit Bescheid des AMS vom 03.08.2022 wurde das Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum 01.01.2022 bis 19.01.2022 widerrufen und wurde der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 659,10 verpflichtet.

Am 09.08.2023 stellte der BF per Mail den Antrag bei der ÖGK über die Versicherungszeit vom 18.09.2021 bis 31.01.2022 bescheidmäßig abzusprechen.

Die ÖGK hat über den Bescheidantrag vom 09.08.2023 noch nicht entschieden.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). Gegenständlich ist Sache des Verfahrens die Beschwerde gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 03.08.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2023.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss vergleiche das VwGH Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). Gegenständlich ist Sache des Verfahrens die Beschwerde gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 03.08.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2023.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Aussetzung des Verfahrens

§ 38 AVG bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:Paragraph 38, AVG bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:

„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bildet das anhängige Verfahren bezüglich der tatsächlichen Lohnauszahlung und dem tatsächlichen Ende des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zur XXXX OG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für den verfahrensgegenständlichen Bescheid die Vorfrage (vgl. VwGH 20.10.1998, 94/08/0284), da die endgültige Beurteilung des Arbeitslosengeldanspruches des Beschwerdeführers erst dadurch möglich ist. Die ÖGK hat über den Bescheidantrag des Beschwerdeführers vom 09.08.2023 noch nicht entschieden, sohin ist eine endgültige Beurteilung des Arbeitslosengeldanspruches des Beschwerdeführers für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht möglich, weshalb das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt wird.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bildet das anhängige Verfahren bezüglich der tatsächlichen Lohnauszahlung und dem tatsächlichen Ende des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zur römisch 40 OG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für den verfahrensgegenständlichen Bescheid die Vorfrage vergleiche VwGH 20.10.1998, 94/08/0284), da die endgültige Beurteilung des Arbeitslosengeldanspruches des Beschwerdeführers erst dadurch möglich ist. Die ÖGK hat über den Bescheidantrag des Beschwerdeführers vom 09.08.2023 noch nicht entschieden, sohin ist eine endgültige Beurteilung des Arbeitslosengeldanspruches des Beschwerdeführers für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht möglich, weshalb das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt wird.

Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arbeitslosigkeit Aussetzung Notstandshilfe Rückzahlung Versicherungszeiten Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W228.2278220.1.00

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten