TE Bvwg Beschluss 2023/10/3 W212 2277480-1

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Veröffentlicht am 03.10.2023
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Entscheidungsdatum

03.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §21
FPG §9
Visakodex Art21
Visakodex Art32
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §15 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 21 heute
  2. FPG § 21 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. FPG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. FPG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. FPG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 21 gültig von 05.04.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 04.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. FPG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 9 heute
  2. FPG § 9 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 9 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 9 gültig von 19.10.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 9 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  10. FPG § 9 gültig von 08.12.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. FPG § 9 gültig von 01.07.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 9 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  14. FPG § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch


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W212 2277480-1/3E
W212 2277478-1/3E
W212 2277480-1/3E, W212 2277478-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über den Vorlageantrag von 1.) XXXX , geb. XXXX , sowie 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA Iran, beide vertreten durch RAe Hiebl & Lirk, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Teheran vom 24.07.2023, Zl. 1.) Teheran-OB/RECHT/0043/2023 und 2.) Teheran-OB/RECHT/0042/2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über den Vorlageantrag von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA Iran, beide vertreten durch RAe Hiebl & Lirk, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Teheran vom 24.07.2023, Zl. 1.) Teheran-OB/RECHT/0043/2023 und 2.) Teheran-OB/RECHT/0042/2023, beschlossen:

A) Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer, laut eigenen Angaben ein Ehepaar, stellten jeweils am 18.04.2023 Anträge auf Erteilung eines Schengen-Visums.

2. Mit Mitteilungen vom jeweils 26.04.2023 wurden die Anträge auf Erteilung eines Visums verweigert.

3. Am 27.04.2023 wurde fristgerecht gegen die Verweigerung der Visa eine Vorstellung eingebracht.

4. Mit Bescheiden vom 16.05.2023 wurde die Vorstellung zurückgewiesen.

5. Dagegen brachten die Beschwerdeführer am 11.06.2023 die Beschwerdeschriftsätze, jeweils datiert mit 09.06.2023, fristgerecht ein.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2023, den beiden Beschwerdeführern per E-Mail am selben Tag übermittelt/zugestellt, wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2023, den beiden Beschwerdeführern per E-Mail am selben Tag übermittelt/zugestellt, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

7. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wendet sich der mit 08.08.2023 datierte Vorlageantrag der Beschwerdeführer, welcher am 08.08.2023 bei der Österreichischen Botschaft Teheran einlangte. In der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidungen wurde festgehalten, dass die Frist zur Beantragung eines Vorlageantrages zwei Wochen beträgt.

8. Der Vorlageantrag und die Verwaltungsakten der Österreichischen Botschaft langten am 04.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Mit Schreiben vom 07.09.2023 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und sie nunmehr die Möglichkeit hätten, binnen zwei Wochen hiezu schriftlich Stellung zu nehmen.

Diese Verständigung wurde dem bevollmächtigten Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 08.09.2023 im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs zugestellt.

11. Es langte keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2023 wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer per E-Mail am selben Tag übermittelt/zugestellt. Der Vorlageantrag vom 08.08.2023 langte am selben Tage bei der ÖB Damaskus ein.

Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Vorlageantrages war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Eine Zurückweisung des verspäteten Vorlageantrages gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG erfolgte durch die belangte Behörde nicht. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Vorlageantrages war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Eine Zurückweisung des verspäteten Vorlageantrages gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG erfolgte durch die belangte Behörde nicht.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2023 erging an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt, der innerhalb der zweiwöchigen Frist unbeantwortet blieb.

2.       Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Verwaltungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer ist dem Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes, ihr Vorlageantrag sei verspätet, nicht entgegengetreten.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrages

3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete Vorlageanträge von der Behörde zurückzuweisen.3.1. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete Vorlageanträge von der Behörde zurückzuweisen.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder den 24 Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 AVG).Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder den 24 Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Paragraph 33, Absatz 2, AVG).

3.2. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde am 24.07.2023 zugestellt. Somit ergibt sich, dass die zweiwöchige Einbringungsfrist des Vorlageantrages mit 07.08.2023 geendet hat.

Damit erweist sich der am 08.08.2023 bei der ÖB Teheran eingelangte Vorlageantrag als verspätet und war dieser in der Folge zurückzuweisen.

3.3. Anzumerken ist, dass § 15 Abs. 3 VwGVG die Zuständigkeit über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Vorlageantrages abzusprechen, (zunächst) der Behörde zuweist. Fraglich ist jedoch, ob diese Zuständigkeit allein der Behörde und nicht auch dem Verwaltungsgericht zukommt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Behörde den Vorlageantrag nicht als verspätet zurückweist und diesen mit der Beschwerde und dem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht vorlegt.3.3. Anzumerken ist, dass Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG die Zuständigkeit über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Vorlageantrages abzusprechen, (zunächst) der Behörde zuweist. Fraglich ist jedoch, ob diese Zuständigkeit allein der Behörde und nicht auch dem Verwaltungsgericht zukommt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Behörde den Vorlageantrag nicht als verspätet zurückweist und diesen mit der Beschwerde und dem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht vorlegt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dem VwGVG, insbesondere § 28, allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vgl. Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15, Rz 12f), weshalb im Fall, in dem die Behörde dem Verwaltungsgericht einen verspäteten Vorlageantrag vorgelegt hat, die Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen hat, zumal mit der Vorlage des Vorlageantrages, der Beschwerde und des Verwaltungsaktes die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erloschen ist.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dem VwGVG, insbesondere Paragraph 28,, allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat vergleiche Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15,, Rz 12f), weshalb im Fall, in dem die Behörde dem Verwaltungsgericht einen verspäteten Vorlageantrag vorgelegt hat, die Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen hat, zumal mit der Vorlage des Vorlageantrages, der Beschwerde und des Verwaltungsaktes die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erloschen ist.

3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich verfahrensrechtliche Fragen betrifft und eine inhaltliche Entscheidung nicht ergeht. Das Gericht konnte - nach Einräumung des Parteiengehörs zur Frage der Verspätung - aufgrund der Aktenlage entscheiden, ohne dass eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC in Betracht kommt.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich verfahrensrechtliche Fragen betrifft und eine inhaltliche Entscheidung nicht ergeht. Das Gericht konnte - nach Einräumung des Parteiengehörs zur Frage der Verspätung - aufgrund der Aktenlage entscheiden, ohne dass eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC in Betracht kommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Einreisetitel österreichische Botschaft Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W212.2277480.1.00

Im RIS seit

28.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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