Entscheidungsdatum
03.10.2023Norm
AVG §17Spruch
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W203 2249880-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Heinrich OPPITZ, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Karl-Loy-Straße 17, gegen den Bescheid des Bezirksgerichts XXXX vom 28.10.2021, GZ Jv 407/21b, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Heinrich OPPITZ, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Karl-Loy-Straße 17, gegen den Bescheid des Bezirksgerichts römisch 40 vom 28.10.2021, GZ Jv 407/21b, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 23.03.2021 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) Akteneinsicht und Auskunftserteilung bezüglich sämtlicher Justizverwaltungsvorgänge seit August 2020 - insbesondere Weisungen, Berichtsaufträge und telefonische Erkundigungen - die ihre Person betreffen.1. Mit Schreiben vom 23.03.2021 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) Akteneinsicht und Auskunftserteilung bezüglich sämtlicher Justizverwaltungsvorgänge seit August 2020 - insbesondere Weisungen, Berichtsaufträge und telefonische Erkundigungen - die ihre Person betreffen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.10.2021, zugestellt am 05.11.2021, wies die belangte Behörde den Antrag zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der beantragen Akteneinsicht keine entsprechende gesetzliche Grundlage bestehe und der Beschwerdeführerin darüber hinaus keine Parteistellung zukomme. Hinsichtlich der begehrten Auskunftserteilung führte die belangte Behörde aus, dass ein Auskunftsrecht nur für konkrete, beantwortbare Fragen bestehe, die Beschwerdeführerin ihr Begehren aber zu allgemein gehalten habe.
3. Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde ihre Parteistellung zu Unrecht verneint habe, da beim BG XXXX mehrere ihre Amtstätigkeit betreffende Verwaltungsakte geführt würden, was sich aus einem im Rahmen des von der Beschwerdeführerin gegen die Republik Österreich eingeleiteten Amtshaftungsverfahrens eingebrachten Schriftsatz des Nebenintervenienten ergebe. Die Beschwerdeführerin habe auch ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht, da sie selbst Gegenstand der Akten sei und diese als Beweismittel im Amtshaftungsverfahren angeführt würden. Darüber hinaus sei es gleichheitswidrig, zwischen allgemeinen Verwaltungsakten und Justizverwaltungsakten zu unterscheiden. Es liege auch eine Verletzung des Art. 6 Abs. 3 lit b EMRK vor, da der Beschwerdeführerin mit der Verweigerung der Akteneinsicht die Gelegenheit genommen werde, sich ausreichend auf ihre Verteidigung vorzubereiten. 3. Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde ihre Parteistellung zu Unrecht verneint habe, da beim BG römisch 40 mehrere ihre Amtstätigkeit betreffende Verwaltungsakte geführt würden, was sich aus einem im Rahmen des von der Beschwerdeführerin gegen die Republik Österreich eingeleiteten Amtshaftungsverfahrens eingebrachten Schriftsatz des Nebenintervenienten ergebe. Die Beschwerdeführerin habe auch ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht, da sie selbst Gegenstand der Akten sei und diese als Beweismittel im Amtshaftungsverfahren angeführt würden. Darüber hinaus sei es gleichheitswidrig, zwischen allgemeinen Verwaltungsakten und Justizverwaltungsakten zu unterscheiden. Es liege auch eine Verletzung des Artikel 6, Absatz 3, Litera b, EMRK vor, da der Beschwerdeführerin mit der Verweigerung der Akteneinsicht die Gelegenheit genommen werde, sich ausreichend auf ihre Verteidigung vorzubereiten.
4. Mit Schriftsatz vom 02.12.2021 (eingelangt am 13.12.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
5. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W108 neu zugewiesen (eingelangt am 01.02.2022).
6. Aufgrund Unzuständigkeitseinrede vom 09.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung W108 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W203 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Richterin zur Dienstleistung dem Justizressort zugeteilt.
Mit Antrag vom 23.03.2021 begehrte sie wie folgt: „Ich ersuche um Akteneinsicht und Auskunftserteilung bzgl. sämtlicher Jv-Vorgänge seit August 2020 (insbes. Weisungen, Berichtsaufträge, tel. Erkundigungen,….) die mich betreffen, und in die der Präs. des OLG und/oder des LG Krems involviert waren.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Insbesondere geht aus dem gegenständlichen Antrag zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin in sämtliche Justizverwaltungsakte Einsicht nehmen möchte, ohne diese näher zu konkretisieren bzw. in Bezug zu einem Verwaltungsverfahren zu setzen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde)
3.2.1. Gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen.
Die Gebrauchnahme vom Recht auf Akteneinsicht setzt ein konkretes Verlangen nach Einsicht in die Akten eines bestimmten Verfahrens voraus (VwGH 14.04.2010, 2007/08/0125) und ist es erforderlich, das betreffende konkrete Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde, wenn auch nicht notwendigerweise durch Anführung einer Aktenzahl, so doch bestimmt zu bezeichnen (VwGH 28.01.2004, 2003/12/0173).
Ausgehend davon, dass § 17 AVG das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien einräumt, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind (VwGH 06.09.2005, 2002/03/0110), hätte ein Antrag auf Akteneinsicht den Bezug zu einem (oder mehreren) bestimmten, von der Beschwerdeführerin zu konkretisierenden Verwaltungsverfahren vorausgesetzt. Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen.Ausgehend davon, dass Paragraph 17, AVG das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien einräumt, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind (VwGH 06.09.2005, 2002/03/0110), hätte ein Antrag auf Akteneinsicht den Bezug zu einem (oder mehreren) bestimmten, von der Beschwerdeführerin zu konkretisierenden Verwaltungsverfahren vorausgesetzt. Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen.
Weder führte sie im verfahrenseinleitenden Antrag konkrete Aktenzahlen an, noch nannte sie sonst ein bestimmtes Verwaltungsverfahren, in dessen Akten sie Einsicht nehmen wollte. Vielmehr beantragte sie Einsicht in „sämtliche seit August 2020 bei der belangten Behörde geführte und sie betreffende Justizverwaltungsvorgänge“ und führte lediglich allgemein aus, es gehe ihr insbesondere um Weisungen, Berichtsaufträge, telefonische Erkundigungen und Ähnliches.
Auch in ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin lediglich an, dass „der Anschein“ bestehe, dass es beim BG XXXX die Beschwerdeführerin betreffende Verwaltungsakte gebe und verwies in diesem Zusammenhang nur allgemein auf einen im Zuge des von ihr eingeleiteten Amtshaftungsverfahrens eingebrachten Schriftsatz des dortigen Nebenintervenienten. Konkrete gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsverfahren, in welchen ihr Parteistellung und somit ein subjektives Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 1 AVG zukommen würde, ergeben sich hieraus aber nicht.Auch in ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin lediglich an, dass „der Anschein“ bestehe, dass es beim BG römisch 40 die Beschwerdeführerin betreffende Verwaltungsakte gebe und verwies in diesem Zusammenhang nur allgemein auf einen im Zuge des von ihr eingeleiteten Amtshaftungsverfahrens eingebrachten Schriftsatz des dortigen Nebenintervenienten. Konkrete gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsverfahren, in welchen ihr Parteistellung und somit ein subjektives Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG zukommen würde, ergeben sich hieraus aber nicht.
Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, ihr Recht auf Akteneinsicht darauf stützen zu können, dass ihr auch im zivilgerichtlichen Amtshaftungsverfahren eine Parteistellung und somit das Recht auf Akteneinsicht zukommt, ist ihr entgegen zu halten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Recht auf Akteneinsicht nicht schon dann besteht, wenn die die Akteneinsicht begehrende Person in einem anderen Verfahren Partei ist und die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Interessen in diesem Verfahren die Kenntnis der Akten erfordert. Das Recht auf Gewährung der Akteneinsicht besteht somit nur gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt (VwGH 16.11.2021, Ra 2020/03/0152; 27.05.2009, 2009/04/0104; 20.02.1997, 96/07/0222; 05.07.1973, 0144/73).
Sofern die Beschwerdeführerin schließlich in der Verweigerung der Akteneinsicht durch die belangte Behörde eine Gleichheitswidrigkeit erblickt sowie eine Verletzung des Art. 6 Abs. 3 lit b EMRK ins Treffen führt, ist ihr entgegenzuhalten, dass es ihr freisteht, jederzeit einen erneuten Antrag auf Akteneinsicht – unter Nennung eines konkreten Verwaltungsverfahrens – bei der belangten Behörde zu stellen. Sofern die Beschwerdeführerin schließlich in der Verweigerung der Akteneinsicht durch die belangte Behörde eine Gleichheitswidrigkeit erblickt sowie eine Verletzung des Artikel 6, Absatz 3, Litera b, EMRK ins Treffen führt, ist ihr entgegenzuhalten, dass es ihr freisteht, jederzeit einen erneuten Antrag auf Akteneinsicht – unter Nennung eines konkreten Verwaltungsverfahrens – bei der belangten Behörde zu stellen.
Die dem gegenständlichen, allgemein gehaltenen und unbestimmten Antrag offenbar zugrundeliegende Rechtsauffassung, der Beschwerdeführerin stehe losgelöst von der Führung eines konkreten Verwaltungsverfahrens ein Recht auf Akteneinsicht zu, erweist sich vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs somit als unzutreffend.
3.2.2. Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf Auskunft ist den rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141), die Beschwerdeführerin ihren Antrag jedoch zu allgemein hielt bzw. überhaupt keine Frage formulierte, vollinhaltlich beizupflichten und wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Bescheidbeschwerde diesbezüglich auch nichts vorgebracht.
3.2.3. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde daher im Ergebnis zu Recht von der belangten Behörde zurückgewiesen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde folglich abzuweisen war.
3.2.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).3.2.4. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision)
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur, insbesondere VwGH 06.09.2005, 2002/03/0110 sowie VwGH 16.11.2021, Ra 2020/03/0152); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur, insbesondere VwGH 06.09.2005, 2002/03/0110 sowie VwGH 16.11.2021, Ra 2020/03/0152); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entschieden.
Schlagworte
Akteneinsicht Auskunftsbegehren Konkretisierung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Parteistellung Richter ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W203.2249880.1.00Im RIS seit
12.10.2023Zuletzt aktualisiert am
12.10.2023