Entscheidungsdatum
03.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W129 2243892-1/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Vizerektors für Studium und Lehre der Technischen Universität Wien vom 02.03.2021, Zl. 20028.00/29/21:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 geb. am römisch 40 vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Vizerektors für Studium und Lehre der Technischen Universität Wien vom 02.03.2021, Zl. 20028.00/29/21:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.01.2021 einen Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Architektur an der Technischen Universität Wien und verwies hinsichtlich der allgemeinen Universitätsreife (für ein Masterstudium) auf sein an der Hochschule Darmstadt am 08.07.2020 abgeschlossenes Bachelorstudium Architektur.
2. Mit Stellungnahme vom 04.02.2021 führte stv. Studiendekan XXXX aus, dass das vom Beschwerdeführer absolvierte Bachelorstudium zwar grundsätzlich gleichwertig sei, zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit seien jedoch (näher ausgeführte) Ergänzungsprüfungen im Gesamtausmaß von 27 ECTS erfolgreich zu absolvieren. 2. Mit Stellungnahme vom 04.02.2021 führte stv. Studiendekan römisch 40 aus, dass das vom Beschwerdeführer absolvierte Bachelorstudium zwar grundsätzlich gleichwertig sei, zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit seien jedoch (näher ausgeführte) Ergänzungsprüfungen im Gesamtausmaß von 27 ECTS erfolgreich zu absolvieren.
Mit Mail vom 05.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Auflistung der Ergänzungsprüfungen zum Parteiengehör übermittelt.
Der Beschwerdeführer erklärte sich mit den (nicht näher begründeten) Auflagen nicht einverstanden und übermittelte eine Gegenüberstellung der Beschreibung der Auflagenprüfungen an der TU Wien mit der Beschreibung jener Bildungsinhalte der Hochschule Darmstadt, von denen der Beschwerdeführer ausführte, sie seien inhaltlich deckungsgleich mit den Auflagen.
3. Mit Mail vom 19.02.2021 teilte der stv. Studiendekan der TU Wien dem Beschwerdeführer wörtlich mit: „[…]alle fachhochschüler*innen bekommen immer knapp 30 ects auflagen, sie diejenigen, die für die fh darmstadt vorgesehen sind. im falle einer änderung werden diese durch andere ersetzt. die auflagen gleichen mengenungleichheiten, fehlbestände und unterschiede (ja, sie haben baurecht gelernt – aber nicht österreichisches usw.) und die tatsache aus, dass es an der tu wien kein praktikum gibt. im einzelfall können keine sonderlösungen vereinbart werden, keine sofortige zustimmung zu den auflagen verzögert die zulassung um 14 tage, die wir in diesem Fall mit der bescheidausstellung warten müssen.[…]“
4. Mit Bescheid des Vizerektors für Studium und Lehre der Technischen Universität Wien vom 02.03.2021, Zl. 20028.00/29/21, wurde dem Antrag auf Zulassung zum Masterstudium stattgegeben, jedoch unter der Auflage der erfolgreichen Absolvierung jener Prüfungen, die in der Stellungnahme vom 04.02.2021 enthalten waren.
Der Bescheid wurde am 03.03.2021 der Österreichischen Post AG übergeben (Zustellung ohne Zustellnachweis).
5. Mit Beschwerde vom 29.03.2021 (Poststempel 31.03.2021) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß monierte er das Unterlassen einer ordentlichen Prüfung der eingereichten Unterlagen sowie das Fehlen einer eindeutigen und nachvollziehbaren Begründung im angefochtenen Bescheid, warum gerade diese Auflagen von ihm nachgeholt werden müssten.
6. Mit internem Mail vom 19.04.2021 ging der stv. Studiendekan XXXX auf die Unterschiede zwischen den Lehrinhalten der Auflagenprüfungen und den (vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme als gleichwertig bezeichneten) Inhalten der an der Hochschule Darmstadt erbrachten Studienleistungen ein.6. Mit internem Mail vom 19.04.2021 ging der stv. Studiendekan römisch 40 auf die Unterschiede zwischen den Lehrinhalten der Auflagenprüfungen und den (vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme als gleichwertig bezeichneten) Inhalten der an der Hochschule Darmstadt erbrachten Studienleistungen ein.
7. Auf telefonische Anforderung durch die Leiterin der Studienabteilung übermittelte der Beschwerdeführer mit Mail vom 21.04.2021 unter anderem das Modulhandbuch des Fachbereichs Architektur der Hochschule Darmstadt.
8. Der Senat der Technischen Universität Wien beschloss in seiner Sitzung vom 21.06.2021, sich „der Entscheidung der belangten Behörde einstimmig und vollinhaltlich“ anzuschließen.
9. Mit Begleitschreiben vom 24.06.2021 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde sowie die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2021, Zl. W129 2243892-1/2E, wurde der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vizerektor für Studium und Lehre der Technischen Universität Wien zurückverwiesen.10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2021, Zl. W129 2243892-1/2E, wurde der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vizerektor für Studium und Lehre der Technischen Universität Wien zurückverwiesen.
Die belangte Behörde habe im gegenständlichen Verfahren das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, BGBl. III Nr. 6/2004, nicht berücksichtigt. Von der belangten Behörde wäre daher zunächst zu prüfen gewesen, ob der in Deutschland erworbene akademische Grad den Beschwerdeführer in Deutschland zu einem Masterstudium bzw. -studiengang berechtigt, der dem in Österreich angestrebten Masterstudium "Architektur" entspricht. Dazu wäre einerseits zu ermitteln gewesen, ob in Deutschland ein Masterstudium oder -studiengang existiert, der dem Masterstudium "Architektur" entspricht und bejahendenfalls weiters zu ermitteln gewesen, ob der dem Beschwerdeführer verliehene akademische Bachelorgrad ihn zu diesem Masterstudium oder -studiengang (ohne weitere einschränkende Zugangsregelungen) berechtigt.Die belangte Behörde habe im gegenständlichen Verfahren das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004,, nicht berücksichtigt. Von der belangten Behörde wäre daher zunächst zu prüfen gewesen, ob der in Deutschland erworbene akademische Grad den Beschwerdeführer in Deutschland zu einem Masterstudium bzw. -studiengang berechtigt, der dem in Österreich angestrebten Masterstudium "Architektur" entspricht. Dazu wäre einerseits zu ermitteln gewesen, ob in Deutschland ein Masterstudium oder -studiengang existiert, der dem Masterstudium "Architektur" entspricht und bejahendenfalls weiters zu ermitteln gewesen, ob der dem Beschwerdeführer verliehene akademische Bachelorgrad ihn zu diesem Masterstudium oder -studiengang (ohne weitere einschränkende Zugangsregelungen) berechtigt.
11. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.02.2023, Zl. Ra 2021/10/0145-12, wurde der genannte Beschluss aufgrund einer außerordentlichen Revision des Vizerektors für Studium und Lehre der Technischen Universität Wien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Zwar sei den Verwaltungsakten tatsächlich nicht zu entnehmen, dass sich die belangte Behörde ausdrücklich mit dem Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich auseinandergesetzt hätte, doch habe sie zumindest Ermittlungen im Sinne des § 64 Abs 3 UG vorgenommen, sodass lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen gewesen wären. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes könnten eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht rechtfertigen, sodass die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG nicht gegeben seien.Zwar sei den Verwaltungsakten tatsächlich nicht zu entnehmen, dass sich die belangte Behörde ausdrücklich mit dem Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich auseinandergesetzt hätte, doch habe sie zumindest Ermittlungen im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, UG vorgenommen, sodass lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen gewesen wären. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes könnten eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht rechtfertigen, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht gegeben seien.
12. Am 31.05.2023 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Der Beschwerdeführer nahm mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung teil, die belangte Behörde fehlte entschuldigt.
Erörtert wurde unter anderem die etwaige Gegenstandslosigkeit des Verfahrens: der Beschwerdeführer habe noch während der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens mit der belangten Behörde in Bezug auf einen neuerlichen Zulassungsbescheid verhandelt. Ein solcher sei auch – datiert mit 08.03.2023, Zl. 20028.0/29/21 – ergangen und in Rechtskraft erwachsen, da kein Rechtsmittel eingebracht worden sei.
Der Beschwerdeführer brachte vor, es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, da sich der erste Bescheid vom 02.03.2021 auf das Sommersemester 2021 beziehe, der zweite auf das Sommersemester 2022 (obwohl erst ein Jahr später ausgestellt). Hätte der Beschwerdeführer im ersten Studienjahr (Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/22) Prüfungen absolviert, so wären diese ex lege nichtig, da außerhalb einer Zulassung abgelegt. Zudem sei die im Bescheid vom 08.03.2023 verbliebene Auflage „VU Dreidimensionales Gestalten“ unverständlich, da diese Lehrveranstaltung definitiv ein Teil seiner Ausbildung in Deutschland gewesen sei. Mit den anderen Auflagen sei er aber einverstanden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) (Einstellung des Verfahrens):
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde vorzugehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde vorzugehen.
Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers / der Beschwerdeführerin an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).
Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung weggefallen: Das gegenständliche Beschwerdeverfahren bezieht sich auf den Zulassungsbescheid vom 02.03.2021; zwischenzeitlich hat die belangte Behörde einen weiteren (inhaltlich vom ersten Bescheid zu Gunsten des Beschwerdeführers abweichenden) Zulassungsbescheid, datiert mit 06.03.2023, erlassen, welcher in Rechtskraft erwachsen ist, ungeachtet des Problems des offenen Rechtsmittelverfahrens dem allgemeinen Fehlerkalkül für Bescheide unterliegt und daher gültig und wirksam ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 68 Rz 49). Somit beseitigt der später erlassene Bescheid den früheren und tritt der spätere Bescheid ex nunc an die Stelle des früheren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 Rz 49). Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den ersten Bescheid eine Sachentscheidung träfe, derogierte der zweite Bescheid einem solchen, in der derselben Angelegenheit ergangenen Erkenntnis (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 49 letzter Satz).Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung weggefallen: Das gegenständliche Beschwerdeverfahren bezieht sich auf den Zulassungsbescheid vom 02.03.2021; zwischenzeitlich hat die belangte Behörde einen weiteren (inhaltlich vom ersten Bescheid zu Gunsten des Beschwerdeführers abweichenden) Zulassungsbescheid, datiert mit 06.03.2023, erlassen, welcher in Rechtskraft erwachsen ist, ungeachtet des Problems des offenen Rechtsmittelverfahrens dem allgemeinen Fehlerkalkül für Bescheide unterliegt und daher gültig und wirksam ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, Paragraph 68, Rz 49). Somit beseitigt der später erlassene Bescheid den früheren und tritt der spätere Bescheid ex nunc an die Stelle des früheren vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 68, Rz 49). Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den ersten Bescheid eine Sachentscheidung träfe, derogierte der zweite Bescheid einem solchen, in der derselben Angelegenheit ergangenen Erkenntnis vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 49 letzter Satz).
Auch das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Rechtsschutzbedürfnis (befürchtete Nichtigkeit von Prüfungen im Sinne des § 73 Abs 3 UG) kann an diesem Ergebnis nichts ändern, da für die von ihm absolvierten Prüfungen vor Erlassung des zweiten Bescheides die Zulassung aus dem ersten Bescheid zur Anwendung kommt (angefochten wurde ja nicht die Zulassung als solche, sondern die im ersten Bescheid auferlegten Ergänzungsprüfungen).Auch das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Rechtsschutzbedürfnis (befürchtete Nichtigkeit von Prüfungen im Sinne des Paragraph 73, Absatz 3, UG) kann an diesem Ergebnis nichts ändern, da für die von ihm absolvierten Prüfungen vor Erlassung des zweiten Bescheides die Zulassung aus dem ersten Bescheid zur Anwendung kommt (angefochten wurde ja nicht die Zulassung als solche, sondern die im ersten Bescheid auferlegten Ergänzungsprüfungen).
Zu B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung Wegfall des RechtsschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W129.2243892.1.00Im RIS seit
19.10.2023Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023