Entscheidungsdatum
03.10.2023Norm
AlVG §25Spruch
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L525 2276273-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter ZAUNER und Mag. KORNINGER über die Beschwerde von XXXX , VSNR: XXXX , gegen Spruchpunkt B) des Bescheids des Arbeitsmarktservice Ried/Innkreis vom 26.06.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter ZAUNER und Mag. KORNINGER über die Beschwerde von römisch 40 , VSNR: römisch 40 , gegen Spruchpunkt B) des Bescheids des Arbeitsmarktservice Ried/Innkreis vom 26.06.2023, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.06.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Ried/Innkreis (in der Folge kurz: "AMS") aus, dass die Beschwerdeführerin insgesamt eine Summe von € 1.372,14 für den Zeitraum vom 19.09.022 (offenbar gemeint: 2022) bis zum 31.10.2022 an ungerechtfertigt bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zurückzuzahlen habe (Spruchpunkt A)). Mit dem hier angefochtenen Spruchpunkt B) schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung aus. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt B) aus, es würde bereits eine Entscheidung über ihre Beschwerde in der Hauptsache (offenbar gemeint: über die Rechtmäßigkeit der Sperre des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung) vorliegen. Würde gegenständlich die aufschiebende Wirkung gewährt werden, so würde dies dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der öffentlichen Hand führen würde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung nicht zu rechnen sei.
2. Mit undatiertem Schreiben erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.
Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ein erster Bescheid in dieser Angelegenheit (offenbar gemeint: der Bescheid vom 04.10.2022) wegen "Verfassungswidrigkeit" (offenbar gemeint: wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Norm) aufgehoben worden sei. Daraufhin sei ein neuerlicher Bescheid (offenbar gemeint: vom 05.05.2023) seitens des AMS Ried/Innkreis erlassen worden. Nach Auskunft der Arbeiterkammer, welche mit dem AMS Rücksprache gehalten hätte, sei ihr mitgeteilt worden, dass es zu keiner Auszahlung gekommen sei und sie deshalb nichts zurückzuzahlen habe. Aus diesem Grund habe sie den zweiten Bescheid (offenbar gemeint: den Bescheid vom 05.05.2023) nicht mehr beeinsprucht. Sie sei von der Zahlungsaufforderung völlig irritiert. Sie verlange den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die € 1.372,14 nicht zurückgefordert werden. Sie beantrage auch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie sei derzeit leider immer noch nicht arbeitsfähig und habe keine Rücklagen. Sie ersuche daher um eine Ratenzahlung.
3. Die belangte Behörde veranlasste hinsichtlich Spruchpunkt B) die Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht und ermittelte hinsichtlich Spruchpunkt A) weiter.
4. Mit Schreiben vom 28.08.2023 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2023, samt Zustellnachweis, wonach die Beschwerdeführerin die Beschwerdevorentscheidung am 18.08.2023 übernahm. Die belangte Behörde wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Darüber hinaus teilte die belangte Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin eine Ratenzahlung vereinbart habe und bereits erste Zahlungen geleistet worden seien.
5. Mit Mail vom 13.09.2023 teilte die belangte Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2023 keinen Vorlageantrag erhoben hatte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 26.06.2023 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Zurückzahlung von € 1.372.14 (Spruchpunkt A) und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus (Spruchpunkt B). Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde. Gegen die Beschwerdevorentscheidung über die Verpflichtung zur Zurückzahlung von € 1.371,14 erhob die Beschwerdeführerin keinen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) ist gegenständliche Rechtssache.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Ried/Innkreis. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2023 wurde der Beschwerdeführerin am 18.08.2023 zugestellt, was sich bereits aus dem Zustellschein ergibt. Dass die belangte Behörde keinen Vorlageantrag stellte, ergibt sich aus der seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Stellungnahme der belangten Behörde vom 13.09.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften:
Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF lautet auszugsweise: Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF lautet auszugsweise:
"Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 5 Z 14, BGBl. I Nr. 138/2017)"Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)"
3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur). Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt dann ein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt (vgl. hiezu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 9.04.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980 - verstärkter Senat - und vom 10.12.1980, 3339/80, VwSlg 10322 A/1980).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur). Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt dann ein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt vergleiche hiezu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 9.04.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980 - verstärkter Senat - und vom 10.12.1980, 3339/80, VwSlg 10322 A/1980).
Die Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2023, mit welcher über die Zahlungsverpflichtung abgesprochen wurde, ist in Rechtskraft erwachsen, da die Beschwerdeführerin die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht nicht beantragte und die Frist dafür mittlerweile abgelaufen ist. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass ein Abspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung über das Vorliegen der Zahlungsverpflichtung keinerlei rechtliche Auswirkungen mehr hat, da auch im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerin, die Zahlungsverpflichtung weiterhin besteht. Da die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert ist, konnte das Verfahren eingestellt werden.
3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und ist der Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht strittig, sodass keine weitere Klärung zu erwarten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung Gegenstandslosigkeit mangelnde Beschwer Rechtskraft der Entscheidung VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L525.2276273.1.00Im RIS seit
15.11.2023Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023