Entscheidungsdatum
04.10.2023Norm
AVG §13 Abs3Spruch
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W218 2273930-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.06.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , VN römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.06.2023, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 07.06.2023 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden Partei) mit einem Grad der Behinderung von 0 vom Hundert die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und daher mit Ablauf des Monats, welcher auf den Bescheid folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. 1. Mit Bescheid vom 07.06.2023 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden Partei) mit einem Grad der Behinderung von 0 vom Hundert die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und daher mit Ablauf des Monats, welcher auf den Bescheid folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.
2. Am 20.06.2023 langte bei der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor kurzem eine negative Antwort bezüglich der Behinderung meines Sohnes ( XXXX ) erhalten und bin damit nicht einverstanden. Ich bitte höflich um eine neue Untersuchung meines Sohnes, um sicherzustellen, dass er die notwendige Unterstützung erhält.ich habe vor kurzem eine negative Antwort bezüglich der Behinderung meines Sohnes ( römisch 40 ) erhalten und bin damit nicht einverstanden. Ich bitte höflich um eine neue Untersuchung meines Sohnes, um sicherzustellen, dass er die notwendige Unterstützung erhält.
Mein Sohn ist aufgrund seiner Behinderung auf spezielle Unterstützung und Ressourcen angewiesen. Es ist wichtig, dass wir sicherstellen, dass er alle notwendigen Leistungen erhält. Deshalb bitte ich Sie höflich, eine neue Untersuchung durchzuführen und alle relevanten medizinischen Unterlagen zu berücksichtigen, die seine Behinderung belegen.
Ich bitte um eine schnelle Rückmeldung, damit wir diese Angelegenheit so schnell wie möglich klären können.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX “ römisch 40 “
3. Am 22.06.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesveraltungsgericht ein.
4. Mit Schreiben vom 14.07.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Partei einen Mängelbehebungsauftrag und führte aus, dass hinsichtlich des Bescheids vom 07.06.2023 via E-Mail - verfasst von XXXX (in der Stellung als Vater) - eine Beschwerde bei der belangten Behörde eingelangt sei und aufgrund fehlender eigenhändiger Unterschrift bzw. dem Fehlen einer Vollmacht Zweifel an der Identität des Einschreiters der ergangenen Eingabe, der Richtigkeit sowie der Authentizität des Anbringens bestehe. Die Partei wurde zur Übermittlung einer eigenhändig unterschriebenen Beschwerde sowie zur Vorlage einer allfälligen Vollmacht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung aufgefordert. Unter anderem erging der Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.4. Mit Schreiben vom 14.07.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Partei einen Mängelbehebungsauftrag und führte aus, dass hinsichtlich des Bescheids vom 07.06.2023 via E-Mail - verfasst von römisch 40 (in der Stellung als Vater) - eine Beschwerde bei der belangten Behörde eingelangt sei und aufgrund fehlender eigenhändiger Unterschrift bzw. dem Fehlen einer Vollmacht Zweifel an der Identität des Einschreiters der ergangenen Eingabe, der Richtigkeit sowie der Authentizität des Anbringens bestehe. Die Partei wurde zur Übermittlung einer eigenhändig unterschriebenen Beschwerde sowie zur Vorlage einer allfälligen Vollmacht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung aufgefordert. Unter anderem erging der Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde.
5. Es langte nach Ablauf der gesetzten Frist keine Eingabe am Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 01.02.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass die Partei ab 17.01.2022 mit einem Grad der Behinderung von 50 vom Hundert dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 BEinstG angehört.Mit Bescheid vom 01.02.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass die Partei ab 17.01.2022 mit einem Grad der Behinderung von 50 vom Hundert dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 BEinstG angehört.
Im Zuge eines von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde mit Sachverständigengutachten vom 02.05.2023 basierend auf der persönlichen Untersuchung der Partei am 25.04.2023 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin festgestellt, dass aufgrund nicht vorgelegter Befunde/ aktueller Medikamentenliste kein Grad der Behinderung ermittelt werden konnte.
Mit Bescheid vom 07.06.2023 hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Partei mit einem Grad der Behinderung von 0 vom Hundert die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt und daher mit Ablauf des Monats, welcher auf den Bescheid folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört.
Am 20.06.2023 langte bei der belangten Behörde ein E-Mail von XXXX (in der Stellung als Vater) ein. Dem Schreiben ist keine eigenhändige Unterschrift der Partei zu entnehmen bzw. wurde keine Vollmacht beigelegt.Am 20.06.2023 langte bei der belangten Behörde ein E-Mail von römisch 40 (in der Stellung als Vater) ein. Dem Schreiben ist keine eigenhändige Unterschrift der Partei zu entnehmen bzw. wurde keine Vollmacht beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Partei folglich mit Schreiben vom 14.07.2023 dazu aufgefordert, eine eigenhändig unterschriebene Beschwerde bzw. eine allfällige Vollmacht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln.
Die Partei wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm
§ 17 VwGVG zurückgewiesen wird.Die Partei wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird.
Es langte keine Eingabe der Partei ein und wurden die Inhaltsmängel somit nicht behoben. Die Partei ist dem Mängelbehebungsauftrag sohin nicht nachgekommen.
1. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Feststellungen zum Mängelbehebungsschreiben vom 14.07.2023 und zur diesbezüglichen Zustellung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Zustellnachweis der Österreichischen Post AG.
Die Feststellung zur nicht erfolgten Mängelbehebung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Das Bundesverwaltungsgericht kann daher die Richtigkeit der E-Mail vom 20.06.2023 (insbesondere die Identität des Einschreiters sowie die Authentizität des Anbringens) nicht prüfen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 12 VwGVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.Die Bescheidbeschwerde ist gemäß Paragraph 12, VwGVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.
§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.Paragraph 9, VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 9 (1) hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, (1) hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN).
Die Partei wurde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 14.07.2023 - unter Anführung der konkreten Mängel – zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Partei nachweislich hingewiesen.Die Partei wurde gemäß Paragraph 9, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 14.07.2023 - unter Anführung der konkreten Mängel – zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Partei nachweislich hingewiesen.
Das Schreiben vom 14.07.2023 wurde der Partei nachweislich am 19.07.2023 persönlich zugestellt und wurde sie sohin auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung hingewiesen.
Die Partei ließ die ihr gesetzte Frist zur Mängelbehebung ungenützt verstreichen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Schlagworte
Beschwerdeinhalt Beschwerdemängel Frist Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W218.2273930.1.00Im RIS seit
17.10.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023