TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/4 W173 2276204-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.10.2023

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W173 2276204-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STEIFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 27.06.2023, OB: XXXX , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STEIFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 27.06.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge Beschwerdeführerin, BF) beantragte am 09.03.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen brachte sie eine schubförmige Verschlechterung der Encephalomyelitis, ein verschwommenes Sehen und eine Gefühlsmissempfindung am rechten Bein bei Belastung vor. Dazu legte sei medizinische Unterlagen vor. 1. Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , (in der Folge Beschwerdeführerin, BF) beantragte am 09.03.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen brachte sie eine schubförmige Verschlechterung der Encephalomyelitis, ein verschwommenes Sehen und eine Gefühlsmissempfindung am rechten Bein bei Belastung vor. Dazu legte sei medizinische Unterlagen vor.

2. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie Dr.in XXXX ein.2. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie Dr.in römisch 40 ein.

2.1. Im Sachverständigengutachten vom 25.05.2023 führte die Sachverständige Dr.in XXXX auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.05.2023 Folgendes – auszugsweise – aus:2.1. Im Sachverständigengutachten vom 25.05.2023 führte die Sachverständige Dr.in römisch 40 auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.05.2023 Folgendes – auszugsweise – aus:

„…………………

Anamnese:

der Pat. wurde empfohlen um einen Behindertenpass anzusuchen.

Derzeitige Beschwerden:

Letztes Jahr Taubheitsgefühl im rechten Bein, und auch am Stamm, danach stationäre Abklärung im KH, V.a. MS wurde geäußert. Es erfolgte die Einstellung auf Tecfidera, starker flush, Hitzewallungen, Übelkeit, Durchfälle. Letztes Jahr Taubheitsgefühl im rechten Bein, und auch am Stamm, danach stationäre Abklärung im KH, römisch fünf.a. MS wurde geäußert. Es erfolgte die Einstellung auf Tecfidera, starker flush, Hitzewallungen, Übelkeit, Durchfälle.

Es bestehe weiterhin eine leichte Schwäche im rechten Bein beim Gehen. Bei der Arbeit ab und zu Ungeschicklichkeit der Hände mit Herausfallen der Dinge. Ab und zu Sehstörungen. Das Kurzzeitgedächtnis sei ebenfalls eingeschränkt. Die Pat. sei unabhängig von der Schlafqualität müde.

Ende September sei unter der laufenden Therapie ein Schub mit sensibler Symptomatik aufgetreten.

Gehen sei je nach Tagesverfassung für 300-500m möglich.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Tecfidera 240mg 1-0-1, Magenschutz

Sozialanamnese:

Pat. berufstätig, lebt alleine in einer Wohnung, 2 Stock ohne Lift.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befund Neurologie KH XXXX 10/22: Befund Neurologie KH römisch 40 10/22:

Anamnese:

Kontrolle bei Encephalomyelitis disseminata unter Tecfidera-Therapie

seit Anfang August 2022. Nach Erreichen der Tagesdosierung von 240mg 2 x täglich wäre es zu einer sehr ausgeprägten Diarrhoe, Übelkeit, etc. gekommen, dies habe sich inzwischen deutlich gebessert unter Einnahme eines Magenschutzes und Kapseln aus der Apotheke. Allerdings klagt sie nun seit 30.09.2022 über eine Bamstigkeit Dig. I und II links und Fuß links, sie glaubt, dass der Auslöser der plötzliche Tod ihres Onkels war (dieser war 52 Jahre alt, hatte eine Sklerodermie). Gelegentlich klagt sie über eine vermehrte Blendempfindlichkeit, eher seit Anfang August 2022. Nach Erreichen der Tagesdosierung von 240mg 2 x täglich wäre es zu einer sehr ausgeprägten Diarrhoe, Übelkeit, etc. gekommen, dies habe sich inzwischen deutlich gebessert unter Einnahme eines Magenschutzes und Kapseln aus der Apotheke. Allerdings klagt sie nun seit 30.09.2022 über eine Bamstigkeit Dig. römisch eins und römisch zwei links und Fuß links, sie glaubt, dass der Auslöser der plötzliche Tod ihres Onkels war (dieser war 52 Jahre alt, hatte eine Sklerodermie). Gelegentlich klagt sie über eine vermehrte Blendempfindlichkeit, eher

linkes Auge, dies würde dann einen Tag lang bleiben.

Neurologischer Status:

HN: Pupillen isocor, normale LR, Okulomotorik frei, Sensibilität

seitengleich, Facialis symmetrisch, Zunge gerade.

OE: Kraft und Tonus seitengleich, AVV und FNV sicher, Eudiadochokinese

die MER linksakzentuiert mittellebhaft, Hypästhesie Dig. I und II links die MER linksakzentuiert mittellebhaft, Hypästhesie Dig. römisch eins und römisch zwei links

UE: Positionsversuch sicher, KHV unauffällig, keine Paresen, Hypästhesie

Unterschenkel und Fuß links, die MER mittellebhaft ohne sichere

Differenz, das Gangbild unauffällig.

Diagnose:

- Schubförmige Verschlechterung bei bekannter Encephalomyelitis disseminata

Procedere:

- Pantoloc wurde heute schon eingenommen.

- Cortison-Puls-Therapie (1g Solu-Medrol ad 500 NaCI) für 3d vereinbart unter Magenschutz-Therapie.

- Morgen Abnahme des JC-Virus Antikörpertiters.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut

Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Kopf frei beweglich, Nackenhartspann re.>li.,

Pup. mw, isocor, prompte LR, Augenmotilität frei, Facialis symmetrisch, Zunge gerade, GS hebt stgl., Sensibilität unauffällig

OE: AVV und FNV sicher, keine Parese, Hypästhesie lateraler Ellenbogen rechts, übrige Sensibilität stgl. unauffällig, diskrete Feinmotilitätsstörung rechts (Pat. ist Rechtshänderin) MER ümlh stgl., Knips neg.

UE: keine Parese, MER ümlh stgl., Hypästhesie lateraler und hinterer Oberschenkel sowie lateraler Unterschenkel und Fußrand re., Bab. neg.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Gangbild sicher, Einbeinstand links gering, rechts deutlich unsicher, Unterberger unsicher, keine Fallneigung, Romberg: unsicher

Status Psychicus:

eher dysphorisch, Schlaf: ESS, Tagesmüdigkeit

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Encephalomyelitis disseminata

eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei leichter Sensibilitätsstörung und Feinmotilitätsstörung

04.08.01

30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem Leiden 1.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

kein Vorgutachten

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

kein Vorgutachten

??Dauerzustand

…………………“

2.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.05.2023 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab.

3. Mit Bescheid vom 27.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und legte ihren Grad der Behinderung mit 30 % fest. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten der beauftragten Sachverständigen Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 25.05.2023, das einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilde. Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. 3. Mit Bescheid vom 27.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und legte ihren Grad der Behinderung mit 30 % fest. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten der beauftragten Sachverständigen Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, vom 25.05.2023, das einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilde. Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

4. Mit E-Mail vom 03.08.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.06.2023. Sie führte dazu aus, dass sie mit der Einstufung des Behinderungsgrades von 30 % nicht einverstanden sei und eine erneute fachärztliche Begutachtung beantrage.

5. Am 07.08.2023 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 09.03.2023 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Die Beschwerdeführerin leidet an folgender Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauert:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Encephalomyelitis disseminata

eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei leichter Sensibilitätsstörung und Feinmotilitätsstörung

04.08.01

30

Grad der Behinderung 30 v. H.

1.3. Die medizinische Sachverständigen Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF vorgenommen. 1.3. Die medizinische Sachverständigen Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF vorgenommen.

1.4. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 30 v. H. Die Beschwerdeführerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu der Funktionseinschränkung der Beschwerdeführerin stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 25.05.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.05.2023. Die von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige geht ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf das Leiden der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen basieren auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen. Sie entsprechen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, ist als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.Die Feststellungen zu der Funktionseinschränkung der Beschwerdeführerin stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, vom 25.05.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.05.2023. Die von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige geht ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf das Leiden der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen basieren auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen. Sie entsprechen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Die Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, ist als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) verankert.

Das Leiden der Beschwerdeführerin, die Encephalomyelitis disseminata, wurde von der Sachverständigen Dr.in XXXX der Positionsnummer 04.08.01, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, sohin als Funktionseinschränkung leichten Grades, mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft. Schlüssig begründend führte die Sachverständige aus, dass eine leichte Sensibilitäts- und Feinmotilitätsstörung vorliegen. Das Leiden der Beschwerdeführerin, die Encephalomyelitis disseminata, wurde von der Sachverständigen Dr.in römisch 40 der Positionsnummer 04.08.01, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, sohin als Funktionseinschränkung leichten Grades, mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft. Schlüssig begründend führte die Sachverständige aus, dass eine leichte Sensibilitäts- und Feinmotilitätsstörung vorliegen.

Für diese Einstufung spricht, dass bei der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin der Kopf frei beweglich war und nur ein Nackenhartspann - auf der rechten Seite stärker als auf der linken Seite - bestand. Den Armvorhalteversuch und Finger-Nase-Versuch konnte die Beschwerdeführerin sicher durchführen. Eine Parese (unvollständige Lähmung eines Skelettmuskels) ergab sich nicht. Der rechte Ellenbogen, der laterale und hintere Oberschenkel, der laterale Unterschenkel sowie der Fußrand rechts weisen zwar eine herabgesetzte Empfindlichkeit der Berührungs- und Drucksensibilität der Haut (Hypästhesie) auf. Ansonsten war die Sensibilität aber unauffällig. Eine Feinmotalitätsstörung bestand rechts. Der Muskeleigenreflex war seitengleich und ein Knipsreflex ergab sich nicht.

Auch die Pupillen waren mittelweit und isokor, der Pupillenreflex war prompt und die Augenmotalität frei. Der Gesichtsnerv (Facialis) zeigte sich symmetrisch, die Zunge gerade, das Gaumensegel hob sich. Sonstige Auffälligkeiten die Sensibilität betreffend lagen nicht vor.

Im Hinblick auf die Gesamtmobilität war das Gangbild grundsätzlich sicher. Der Einbeinstand war allerding rechts im Vergleich zu links deutlich unsicher. Der Unterberger-Tretversuch (neurologischer Test) und der Romberg-Test (Überprüfung der Standsicherheit) waren nur unsicher durchführbar.

Diese Ausführungen der Sachverständigen stehen auch im Einklang mit den vorgelegten medizinischen Befunden vom 04.08.2022 und 04.10.2022 des Krankenhaues XXXX (Neurologische Ambulanz).Diese Ausführungen der Sachverständigen stehen auch im Einklang mit den vorgelegten medizinischen Befunden vom 04.08.2022 und 04.10.2022 des Krankenhaues römisch 40 (Neurologische Ambulanz).

Für eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung müssten eine Monoparese, eine leichte Extremitätenataxie sowie Hirnstammbefunde vorliegen. Diese Einschränkungen ergaben sich weder aus den vorgelegten medizinischen Befunden noch aus der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.05.2023 durch die beauftragte Sachverständige Dr.in XXXX . Eine höhere Einstufung der Erkrankung der Beschwerdeführerin mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.08.01. mit einem Grad der Behinderung von 40% der Einschätzungsverordnung scheidet damit aus. Für eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung müssten eine Monoparese, eine leichte Extremitätenataxie sowie Hirnstammbefunde vorliegen. Diese Einschränkungen ergaben sich weder aus den vorgelegten medizinischen Befunden noch aus der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.05.2023 durch die beauftragte Sachverständige Dr.in römisch 40 . Eine höhere Einstufung der Erkrankung der Beschwerdeführerin mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.08.01. mit einem Grad der Behinderung von 40% der Einschätzungsverordnung scheidet damit aus.

Die Beschwerdeführerin brachte keine substantiierten Einwendungen gegen das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.05.2023 der Fachärztin für Neurologie Dr.in XXXX vor. Die Beschwerdeführerin brachte keine substantiierten Einwendungen gegen das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.05.2023 der Fachärztin für Neurologie Dr.in römisch 40 vor.

Es ist daher dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.05.2023 zu folgen. Dieses ist als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und steht auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Es ist auch nicht die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Sämtliche im laufenden Verfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegte medizinischen Befunde wurden in der Beurteilung der Sachverständigen berücksichtigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

3.1. Zu Spruchpunkt A

Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen. Gemäß Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.

§ 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.Paragraph 4, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.

Da – wie oben ausgeführt – von der beauftragten Sachverständigen festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ein Ausmaß von 30 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

Der/die BeschwerdeführerIn hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der/die BeschwerdeführerIn hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.

3.3. Zu Spruchpunkt B

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W173.2276204.1.00

Im RIS seit

11.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten