Entscheidungsdatum
04.10.2023Norm
AVG §53aSpruch
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W167 2272796-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE über den gebührenrechtlichen Antrag der nichtamtlichen Dolmetscherin XXXX betreffend ihre Tätigkeit als Dolmetscherin für die Sprache Albanisch in der mündlichen Verhandlung vom XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE über den gebührenrechtlichen Antrag der nichtamtlichen Dolmetscherin römisch 40 betreffend ihre Tätigkeit als Dolmetscherin für die Sprache Albanisch in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 beschlossen:
A)
I. Die Dolmetschgebühren werden mit römisch eins. Die Dolmetschgebühren werden mit
€ 369,60 (inklusive USt)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
Die Beziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin war für die Durchführung der Verhandlung erforderlich. Sie beantragte für die Teilnahme an der Verhandlung Gebühren in der Höhe von 370,00 (inklusive USt). Die Partei, welche die Kosten zu tragen hat, erhob keine Einwendungen gegen die antragsgemäße Bestimmung der Dolmetschgebühren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Festsetzung der Dolmetschgebühren
Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Bedenken gegen die Höhe der in der Honorarnote verzeichneten Gebühren von € 307,95 sowie € 61,59 (20% USt), sohin gesamt: € 369,54.
Lediglich betreffend die Rundung dieses Betrages folgt das Bundesverwaltungsgericht nicht der Ansicht der Dolmetscherin, welche unter Hinweis auf § 39 Abs. 2 GebAG auf volle Euro, sohin € 370,00 rundet („Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle Euro zu runden.“). Vielmehr wäre gemäß § 53a Abs. 2 letzter Satz AVG vorzugehen und die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden.Lediglich betreffend die Rundung dieses Betrages folgt das Bundesverwaltungsgericht nicht der Ansicht der Dolmetscherin, welche unter Hinweis auf Paragraph 39, Absatz 2, GebAG auf volle Euro, sohin € 370,00 rundet („Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle Euro zu runden.“). Vielmehr wäre gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, letzter Satz AVG vorzugehen und die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden.
Für die Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher:innen, kommen gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 53b AVG sowie § 53a Abs. 1 AVG Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 sinngemäß zur Anwendung, auf § 39 GebAG wird in den anzuwendenden Vorschriften des AVG nicht verwiesen:Für die Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher:innen, kommen gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG sowie Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 sinngemäß zur Anwendung, auf Paragraph 39, GebAG wird in den anzuwendenden Vorschriften des AVG nicht verwiesen:
Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher
§ 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 53 b, Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen
§ 53a. (1) […] Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Paragraph 53 a, (1) […] Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
Im ggstl. Fall wäre der Gebührenbetrag daher lediglich auf volle 10 Cent aufzurunden, d.h. von der Bruttogebühr € 369,54 auf € 369,60.
Das Mehrbegehren von € 0,40 war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Gebührenhöhe MehrbegehrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W167.2272796.1.01Im RIS seit
12.10.2023Zuletzt aktualisiert am
12.10.2023