Entscheidungsdatum
04.10.2023Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W134 2275627-1/5E
W134 2277129-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerden des XXXX und der XXXX , vertreten durch Maggi, Kathollnig RechtsanwaltsGmbH- Studio Legale, St. Veiter Ring 21A, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 10.03.2023, GZ 1837/2022/72, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerden des römisch 40 und der römisch 40 , vertreten durch Maggi, Kathollnig RechtsanwaltsGmbH- Studio Legale, St. Veiter Ring 21A, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 10.03.2023, GZ 1837/2022/72, folgenden Beschluss:
A)
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden werden die gegenständlichen Verfahren gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden werden die gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Bescheidbeschwerde) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Bescheidbeschwerde) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 20.09.2023 vor Erlassung des Erkenntnisses über die Beschwerde vom 31.03.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 10.03.2023, GZ 1837/2022/72, die verfahrensgegenständlichen Beschwerden zurückgezogen.
Die Verfahren sind somit beendet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Umwandlung Verfahrenseinstellung Vermessung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W134.2275627.1.00Im RIS seit
17.11.2023Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023