TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/4 W114 2275674-1

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Veröffentlicht am 04.10.2023
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Entscheidungsdatum

04.10.2023

Norm

VermG §17
VermG §3 Abs3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
  1. VermG § 17 heute
  2. VermG § 17 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 17 gültig von 01.07.1975 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008

Spruch




, , ,

W114 2275626-1/9E

W114 2275673-1/8E

W114 2275674-1/8E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.09.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 17.04.2023 von XXXX , von XXXX , und von XXXX , als Miteigentümer der Grundstücke mit den GstNrn. XXXX , alle vertreten durch die XXXX , gegen den Umwandlungsbescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 14.03.2023, Geschäftsfallnummer 406/2023/72, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 17.04.2023 von römisch 40 , von römisch 40 , und von römisch 40 , als Miteigentümer der Grundstücke mit den GstNrn. römisch 40 , alle vertreten durch die römisch 40 , gegen den Umwandlungsbescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 14.03.2023, Geschäftsfallnummer 406/2023/72, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2023 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Umwandlungsbescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 14.03.2023, Geschäftsfallnummer 406/2023/72 wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung gekürzte Ausfertigung Grenzkataster Grundsteuerkataster Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Umwandlung Vermessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W114.2275674.1.00

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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