TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/4 I413 2239371-1

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Veröffentlicht am 04.10.2023
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Entscheidungsdatum

04.10.2023

Norm

ASVG §44
ASVG §45
ASVG §70a
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 45 heute
  2. ASVG § 45 gültig ab 23.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. ASVG § 45 gültig von 01.07.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 70a heute
  2. ASVG § 70a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 70a gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 70a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  5. ASVG § 70a gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. ASVG § 70a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  7. ASVG § 70a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  8. ASVG § 70a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  9. ASVG § 70a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I413 2239371-1/11E
, I413 2239371-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. XXXX gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 23.11.2020, Zl. ÖGK-18-VII-AP0603-20/0003, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 23.11.2020, Zl. ÖGK-18-VII-AP0603-20/0003, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


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Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 15.12.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Erstattung von Beiträgen in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 70a ASVG und § 45 AlVG 1977 für die Jahre 2016 bis 2019.1. Am 15.12.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Erstattung von Beiträgen in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 70 a, ASVG und Paragraph 45, AlVG 1977 für die Jahre 2016 bis 2019.

2. Diesem Antrag entsprach die belangte Behörde, indem sie Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2016 iHv EUR 1.066,63, für 2017 iHv EUR 1.076,00, für 2018 iHv EUR 1.000,88 und für 2019 iHv EUR 10,87 erstattete.

3. Mit E-Mail vom 13.07.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Bescheides, aus dem die Beitragsgrundlagen, die entrichteten Krankenversicherungsbeiträge und die Berechnung der Beitragserstattung für 2018 und 2019 hervorgeht.

4. Mit angefochtenem Bescheid entschied die belangte Behörde: "I. Für das Kalenderjahr 2018 werden der Antragstellerin Beiträge in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 1.000,88 erstattet. II. Für das Kalenderjahr 2019 werden der Antragstellerin Beiträge in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 10,87 erstattet.4. Mit angefochtenem Bescheid entschied die belangte Behörde: "I. Für das Kalenderjahr 2018 werden der Antragstellerin Beiträge in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 1.000,88 erstattet. römisch zwei. Für das Kalenderjahr 2019 werden der Antragstellerin Beiträge in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 10,87 erstattet.

5. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 26.11.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde gegen dessen Spruchpunkt II., in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass der belangten Behörde ein massiver Rechtenfehler bei der Summe der allgemeinen Beitragsgrundlage unterlaufen sei, sie aufgrund des Umstandes, dass sie ihren ihrem Pensionsbezug im Zeitraum 01/2016 bis 07/2019 ein vollversichertes Dienstverhältnis gehabt habe und sowohl für den Pensionsbezug als auch der Bezüge aus dem Dienstverhältnis Beiträge entrichtet habe, im Ergebnis im Zeitraum Jänner bis Juli 2019 für den Bezug von EUR 16.616,07 Krankenversicherungsbeiträge entrichtet hätte, die sie nicht entrichten hätte müssen, hätte sie nur einen Bezug (anstelle von zwei Bezügen) gehabt. Die Beschwerdeführerin beantragte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid zu beheben und regte an, den § 70a ASVG beim Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen. 5. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 26.11.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde gegen dessen Spruchpunkt römisch zwei., in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass der belangten Behörde ein massiver Rechtenfehler bei der Summe der allgemeinen Beitragsgrundlage unterlaufen sei, sie aufgrund des Umstandes, dass sie ihren ihrem Pensionsbezug im Zeitraum 01 aus 2016, bis 07 aus 2019, ein vollversichertes Dienstverhältnis gehabt habe und sowohl für den Pensionsbezug als auch der Bezüge aus dem Dienstverhältnis Beiträge entrichtet habe, im Ergebnis im Zeitraum Jänner bis Juli 2019 für den Bezug von EUR 16.616,07 Krankenversicherungsbeiträge entrichtet hätte, die sie nicht entrichten hätte müssen, hätte sie nur einen Bezug (anstelle von zwei Bezügen) gehabt. Die Beschwerdeführerin beantragte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid zu beheben und regte an, den Paragraph 70 a, ASVG beim Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen.

6. Mit Schriftsatz vom 08.02.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Zugleich berichtigte die belangte Behörde die in der Beschwerde monierten Rechenfehler in der allgemeinen Beitragsgrundlage für März und Juni 2019 sowie die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlage im Jahr 2019.

7. Am 15.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch.

8. Mit Beschluss vom 11.08.2021 (OZ 5Z) stellte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, den § 70a ASVG als verfassungswidrig aufzuheben. Zugleich setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren bis zu einer Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof aus (OZ 6Z).8. Mit Beschluss vom 11.08.2021 (OZ 5Z) stellte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, den Paragraph 70 a, ASVG als verfassungswidrig aufzuheben. Zugleich setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren bis zu einer Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof aus (OZ 6Z).

9. Mit Erkenntnis VfGH 20.09.2023, G 253/2021, wies dieser den Antrag des Bundesverwaltungsgerichts, § 70a ASVG als verfassungswidrig aufzuheben, ab. 9. Mit Erkenntnis VfGH 20.09.2023, G 253 aus 2021,, wies dieser den Antrag des Bundesverwaltungsgerichts, Paragraph 70 a, ASVG als verfassungswidrig aufzuheben, ab.

10. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 02.10.2023 (OZ 10Z) setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren fort und übermittelte zugleich das Erkenntnis VfSlg 20.09.2023, G 253/2021, den Parteien. 10. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 02.10.2023 (OZ 10Z) setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren fort und übermittelte zugleich das Erkenntnis VfSlg 20.09.2023, G 253 aus 2021,, den Parteien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 1. Jänner 2019 bis zum 31. Juli 2019 als vollversicherte Dienstnehmerin der XXXX , zur Sozialversicherung gemeldet. Für das ihr aus dieser Beschäftigung zustehende Entgelt wurden Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet. Für den Zeitraum von Jänner bis zum Juli 2019 betrug die Beitragsgrundlage EUR 39.599,70. Der Dienstnehmeranteil der Krankenversicherungsbeiträge belief sich auf 3,87 %.Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 1. Jänner 2019 bis zum 31. Juli 2019 als vollversicherte Dienstnehmerin der römisch 40 , zur Sozialversicherung gemeldet. Für das ihr aus dieser Beschäftigung zustehende Entgelt wurden Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet. Für den Zeitraum von Jänner bis zum Juli 2019 betrug die Beitragsgrundlage EUR 39.599,70. Der Dienstnehmeranteil der Krankenversicherungsbeiträge belief sich auf 3,87 %.

Die Beschwerdeführerin bezog zudem seit 1. Jänner 2016 eine Alterspension nach ASVG. Im Jahr 2019 betrug der Bezug der Alterspension EUR 33.693,38. Von dieser Pension behielt die Pensionsversicherungsanstalt jeweils 5,10 % an Krankenversicherungsbeiträge ein.

Die Beschwerdeführerin war damit im Jahr 2019 im Hinblick auf ihr vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und ihren durchgehenden Bezug einer Alterspension in der Krankenversicherung 12 Monate pflichtversichert.

Die Beschwerdeführerin stellte am 15. Dezember 2019 einen Antrag auf Erstattung von Beiträgen gemäß § 70a ASVG für die Kalenderjahre 2016 bis 2019 bei der belangten Behörde. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2020 teilte die belangte Behörde mit, dass für die Jahre 2016 bis 2018 Beiträge in näher bezeichneter Höhe, für 2018 in der Höhe von EUR 1.000,88, erstattet würden. Mit weiterem Schreiben vom 7. Mai 2020 teilte die belangte Behörde mit, dass auch für das Kalenderjahr 2019 eine überschreitende Höchstbeitragsgrundlage festgestellt worden sei und EUR 10,87 erstattet werden.Die Beschwerdeführerin stellte am 15. Dezember 2019 einen Antrag auf Erstattung von Beiträgen gemäß Paragraph 70 a, ASVG für die Kalenderjahre 2016 bis 2019 bei der belangten Behörde. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2020 teilte die belangte Behörde mit, dass für die Jahre 2016 bis 2018 Beiträge in näher bezeichneter Höhe, für 2018 in der Höhe von EUR 1.000,88, erstattet würden. Mit weiterem Schreiben vom 7. Mai 2020 teilte die belangte Behörde mit, dass auch für das Kalenderjahr 2019 eine überschreitende Höchstbeitragsgrundlage festgestellt worden sei und EUR 10,87 erstattet werden.

Die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlage für das Jahr 2019 beträgt EUR 33.964,82 zuzüglich der Summe der Sonderzahlung von EUR 5.634,88 und der Pension inklusive Sonderzahlung von EUR 33.693,38. Die gesamte Bemessungsgrundlage für 2019 beträgt EUR 73 293,08. Abzüglich der Vierhundertzwanzigfachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage von EUR 73.080,00 beträgt die Erstattungsgrundlage für 2019 EUR 213,08. Unter Berücksichtigung des Prozentsatzes für die Erstattung von 5,1 % beträgt der Erstattungsbetrag für 2019 EUR 10,87.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde ein aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, durch Befragung der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie durch Einsicht in das Erkenntnis VfGH 20.09.2020, 23, G 253/2021.Beweis wurde ein aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, durch Befragung der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie durch Einsicht in das Erkenntnis VfGH 20.09.2020, 23, G 253 aus 2021,.

Die Feststellungen zu den Bezügen von Alterspension und zu Bezügen aus einem Dienstverhältnis im Jahr 2019 ergeben sich aufgrund der vorgelegten Unterlagen im Verwaltungsakt, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den diesbezüglich auch nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Die Feststellungen zur Beitragsgrundlage ergeben sich aus den aufgrund der im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den Feststellungen der belangten Behörde errechneten Höchstbeitragsgrundlagen. Dass der belangten Behörde im Rahmen der Bescheid Feststellungen ein Rechenfehler unterlaufen ist, hat die belangte Behörde selbst im Rahmen des Schriftsatzes, mit dem der Verwaltungsakt vorgelegt wurde, zugestanden. Die diesbezügliche Berechnung einschließlich der Errechnung des Erstattungsbetrages wurde, abgesehen von dem erwähnten Rechenfehler, der sich inhaltlich und rechnerisch nicht auf den Erstattungsbetrag auswirkte, nicht beanstandet und erscheint rechnerisch zutreffend.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der § 44 ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 30/2017 lautet auszugsweise:Der Paragraph 44, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 30 aus 2017, lautet auszugsweise:

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:Paragraph 44, (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1.       bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6;

2. […]

(2) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

(3) […]"

Der § 45 ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 138/1997, lautet auszugsweise: Der Paragraph 45, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 1997,, lautet auszugsweise:

"Höchstbeitragsgrundlage

§ 45. (1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.Paragraph 45, (1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.

(2) Übt der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus, so ist bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Pflichtversicherte außer der die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung eine die Versicherungspflicht nach den Bestimmungen über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter begründende Beschäftigung ausübt.

(3) […]"

Der § 70a ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 100/2018 lautet auszugsweise:Der Paragraph 70 a, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018, lautet auszugsweise:

"Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

§ 70a. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und der beitragspflichtigen Pensionen einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so hat der leistungszuständige Versicherungsträger nach Abs. 3 der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung in jener Höhe zu erstatten, in der diese Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind.Paragraph 70 a, (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und der beitragspflichtigen Pensionen einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Absatz 2,), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so hat der leistungszuständige Versicherungsträger nach Absatz 3, der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung in jener Höhe zu erstatten, in der diese Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind.

(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Absatz eins, sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.

(3) […]."

Die Beschwerde bekämpft ausschließlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, sodass "Sache" des Verfahrens der Erstattungsbetrag des Jahres 2019 ist.  
Die Beschwerde bekämpft ausschließlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, sodass "Sache" des Verfahrens der Erstattungsbetrag des Jahres 2019 ist. ,

Zu A)

§ 45 Abs 1 ASVG legt für die allgemeine Höchstbeitragsgrundlage eine Höchstbeitragsgrundlage fest, die für den Kalendermonat grundsätzlich das 30-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs 1 und 3 ASVG) beträgt. Die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen sind bis zum 60-fachen Betrag der für die jeweilige Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage zu beachten (§ 54 Abs 1 ASVG), wobei § 45 Abs 2 ASVG zu beachten ist.Paragraph 45, Absatz eins, ASVG legt für die allgemeine Höchstbeitragsgrundlage eine Höchstbeitragsgrundlage fest, die für den Kalendermonat grundsätzlich das 30-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz eins und 3 ASVG) beträgt. Die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen sind bis zum 60-fachen Betrag der für die jeweilige Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage zu beachten (Paragraph 54, Absatz eins, ASVG), wobei Paragraph 45, Absatz 2, ASVG zu beachten ist.

Übt – wie im vorliegenden Fall – eine versicherte Person gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus, ist bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dieses System der Mehrfachversicherung kann für einer in mehreren Beschäftigungsverhältnissen stehende versicherte Person im Vergleich zu einer gleich viel verdienenden versicherten Person in einem Beschäftigungsverhältnis zu erheblichen Mehrbelastungen führen (VfSlg 9753/1983). Diese versicherte Personen mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen letztlich gegenüber solchen mit nur einem Beschäftigungsverhältnis diskriminierende Konsequenz hält der Verfassungsgerichtshof für unbedenklich (VfGH 20.09.2023, G 253/2021, Rz 32 mwN). Der Verfassungsgerichtshof folgert aus der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Mehrfachversicherungen, bei denen – wie im Fall der Beschwerdeführerin – die Höchstbeitragsgrundlage für jedes Versicherungsverhältnis gesondert in Anwendung zu bringen ist, dass es keine Pflicht zur Rückerstattung von Beiträgen gibt, die aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen zu einer Beitragsleistung führt, die insgesamt die Beitragsleistung auf Grund der (einfachen) Höchstbemessungsgrundlage übersteigt (VfGH 20.09.2023, G 253/2021, Rz 34 mwN).Übt – wie im vorliegenden Fall – eine versicherte Person gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus, ist bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dieses System der Mehrfachversicherung kann für einer in mehreren Beschäftigungsverhältnissen stehende versicherte Person im Vergleich zu einer gleich viel verdienenden versicherten Person in einem Beschäftigungsverhältnis zu erheblichen Mehrbelastungen führen (VfSlg 9753 aus 1983,). Diese versicherte Personen mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen letztlich gegenüber solchen mit nur einem Beschäftigungsverhältnis diskriminierende Konsequenz hält der Verfassungsgerichtshof für unbedenklich (VfGH 20.09.2023, G 253 aus 2021,, Rz 32 mwN). Der Verfassungsgerichtshof folgert aus der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Mehrfachversicherungen, bei denen – wie im Fall der Beschwerdeführerin – die Höchstbeitragsgrundlage für jedes Versicherungsverhältnis gesondert in Anwendung zu bringen ist, dass es keine Pflicht zur Rückerstattung von Beiträgen gibt, die aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen zu einer Beitragsleistung führt, die insgesamt die Beitragsleistung auf Grund der (einfachen) Höchstbemessungsgrundlage übersteigt (VfGH 20.09.2023, G 253 aus 2021,, Rz 34 mwN).

§ 70a regelt die Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung. Überschreitet die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und der beitragspflichtigen Pensionen einschließlich Sonderzahlungen die Summe der Beiträge des Fünfunddreißigfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage für die Krankenversicherung, muss demnach der zuständige Versicherungsträger die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung in jener Höhe erstatten, in der diese Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind. Daher sind Dienstgeberanteile nicht zu erstatten (vgl hierzu VfSlg 14.802/1997; sowie zur Nichtrückerstattung von Dienstgeberanteilen von Beiträgen zur Krankenversicherung im Zusammenhang mit nach § 70a ASVG Dienstnehmern rückerstatteter Beiträge VwSlg 18.379 A/2012). § 70a ASVG stellt auf eine Jahresbetrachtung ab. Liegen in einem Kalenderjahr zwölf Pflichtversicherungsmonate vor, ist die Bestimmung des Überschreitungsbetrages auf das Zwölffache des Fünfunddreißigfachen (unter Einbeziehung der Sonderzahlungen) der täglichen Höchstbeitragsgrundlage zu beziehen.Paragraph 70 a, regelt die Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung. Überschreitet die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und der beitragspflichtigen Pensionen einschließlich Sonderzahlungen die Summe der Beiträge des Fünfunddreißigfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage für die Krankenversicherung, muss demnach der zuständige Versicherungsträger die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung in jener Höhe erstatten, in der diese Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind. Daher sind Dienstgeberanteile nicht zu erstatten vergleiche hierzu VfSlg 14.802 aus 1997,; sowie zur Nichtrückerstattung von Dienstgeberanteilen von Beiträgen zur Krankenversicherung im Zusammenhang mit nach Paragraph 70 a, ASVG Dienstnehmern rückerstatteter Beiträge VwSlg 18.379 A/2012). Paragraph 70 a, ASVG stellt auf eine Jahresbetrachtung ab. Liegen in einem Kalenderjahr zwölf Pflichtversicherungsmonate vor, ist die Bestimmung des Überschreitungsbetrages auf das Zwölffache des Fünfunddreißigfachen (unter Einbeziehung der Sonderzahlungen) der täglichen Höchstbeitragsgrundlage zu beziehen.

Diese Berechnung nahm die belangte Behörde im vorliegenden Fall entsprechend der vorstehend angeführten Rechtslage vor. Die ihr unterlaufenen Rechenfehler, welche im Zuge der Aktenvorlage korrigiert wurden, haben keinen Einfluss auf das Ergebnis des sich für 2019 ergebenden Erstattungsbetrages. Die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 70a ASVG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfGH 20.09.2023, G 253/2021, verworfen. Nachdem die belangte Behörde die Berechnung des Erstattungsbetrages nach den Vorschriften des § 70a ASVG vorgenommen hat und sich am ermittelten Betrag keine Änderungen ergeben, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Diese Berechnung nahm die belangte Behörde im vorliegenden Fall entsprechend der vorstehend angeführten Rechtslage vor. Die ihr unterlaufenen Rechenfehler, welche im Zuge der Aktenvorlage korrigiert wurden, haben keinen Einfluss auf das Ergebnis des sich für 2019 ergebenden Erstattungsbetrages. Die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 70 a, ASVG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfGH 20.09.2023, G 253 aus 2021,, verworfen. Nachdem die belangte Behörde die Berechnung des Erstattungsbetrages nach den Vorschriften des Paragraph 70 a, ASVG vorgenommen hat und sich am ermittelten Betrag keine Änderungen ergeben, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zwar liegt zu § 70a ASVG mit VwGH 30.06.1998, 98/08/0097, und VwSlg 18.379 A/2012, keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, jedoch führt das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision (zB VwGH 18.06.2023, Ro 2020/04/0017, mHa Thienel, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwaltungsgerichtsbarkeit ZVG 2018, 180 [189]). Aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts des § 70a ASVG wann, unter welchen Umständen, auf welche Weise und in welcher Höhe die Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung zu erfolgen hat, liegt keine Rechtsfrage von Bedeutung vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.Zwar liegt zu Paragraph 70 a, ASVG mit VwGH 30.06.1998, 98/08/0097, und VwSlg 18.379 A/2012, keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, jedoch führt das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision (zB VwGH 18.06.2023, Ro 2020/04/0017, mHa Thienel, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwaltungsgerichtsbarkeit ZVG 2018, 180 [189]). Aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts des Paragraph 70 a, ASVG wann, unter welchen Umständen, auf welche Weise und in welcher Höhe die Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung zu erfolgen hat, liegt keine Rechtsfrage von Bedeutung vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Schlagworte

Alterspension Beitragsgrundlagen Bemessungsgrundlage Erstattungsantrag Höchstbeitragsgrundlage Krankenversicherung Pensionsversicherung Rückzahlung Versicherungszeiten Vollversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I413.2239371.1.00

Im RIS seit

12.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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