Entscheidungsdatum
05.10.2023Norm
AsylG 2005 §10Spruch
, ,
W298 2231640-1/19E
W298 2231642-1/21E
W298 2231639-1/16E
W298 2231638-1/17E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.09.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran (BF 1), XXXX, geb . XXXX , StA. Iran (BF 2), von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran (BF 3) vertreten durch BF 2 sowie XXXX , geb. XXXX , StA. Iran (BF 4) vertreten durch BF2, allesamt rechtsfreundlich vertreten von der BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 03.04.2020 Zl. XXXX (BF 1), vom 07.05.2020 Zl.: XXXX (BF 2), vom 07.05.2020 Zl.: XXXX (BF 3) und vom 07.05.2020 Zl. XXXX (BF 4) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran (BF 1), römisch 40 , geb . römisch 40 , StA. Iran (BF 2), von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran (BF 3) vertreten durch BF 2 sowie römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran (BF 4) vertreten durch BF2, allesamt rechtsfreundlich vertreten von der BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 03.04.2020 Zl. römisch 40 (BF 1), vom 07.05.2020 Zl.: römisch 40 (BF 2), vom 07.05.2020 Zl.: römisch 40 (BF 3) und vom 07.05.2020 Zl. römisch 40 (BF 4) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I: Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und den BF 1 – 2 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Ebenso wird den BF 3 und BF 4 gemäß § 34 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den genannten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.I: Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und den BF 1 – 2 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Ebenso wird den BF 3 und BF 4 gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 5, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass den genannten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II: Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., in Verbindung mit §§ 8, 10, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF., und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.II: Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 8, 10, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF., und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.09.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.09.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W298.2231638.1.00Im RIS seit
02.11.2023Zuletzt aktualisiert am
02.11.2023