Entscheidungsdatum
05.10.2023Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
W292 2264210-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag.a Martina CHLESTIL und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerde von DI (FH) XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18.07.2022, Zl. D124.5361 / 2022-0.182.942 (mitbeteiligte Partei: XXXX ), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag.a Martina CHLESTIL und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerde von DI (FH) römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18.07.2022, Zl. D124.5361 / 2022-0.182.942 (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, 17 und 28 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer XXXX brachte in seiner Datenschutzbeschwerde vom 30.11.2021 vor, er sei Geschäftsführer der XXXX und XXXX (in der Folge auch mitbeteiligte Partei) habe nicht öffentlich zugängliche Daten des Unternehmens verarbeitet, wodurch dieser das Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG verletzt habe. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer römisch 40 brachte in seiner Datenschutzbeschwerde vom 30.11.2021 vor, er sei Geschäftsführer der römisch 40 und römisch 40 (in der Folge auch mitbeteiligte Partei) habe nicht öffentlich zugängliche Daten des Unternehmens verarbeitet, wodurch dieser das Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt habe.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge auch belangte Behörde), wies diese die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30.11.2021 gegen die mitbeteiligte Partei wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet ab. römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge auch belangte Behörde), wies diese die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30.11.2021 gegen die mitbeteiligte Partei wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet ab.
I.3. Gegen den Bescheid der belangten Behörde richtet sich die am 20.08.2022 von XXXX , einem Prokuristen der XXXX , erhobene Beschwerde. römisch eins.3. Gegen den Bescheid der belangten Behörde richtet sich die am 20.08.2022 von römisch 40 , einem Prokuristen der römisch 40 , erhobene Beschwerde.
I.4. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Aktenvorlage am 14.12.2022 vor.römisch eins.4. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Aktenvorlage am 14.12.2022 vor.
Im Rahmen der Aktenvorlage führt die belangte Behörde aus, die vorliegende Bescheidbeschwerde erweise sich insgesamt als mangelhaft; diese sei von XXXX für den Beschwerdeführer eingebracht worden, dies jedoch ohne Vorlage einer diesbezüglichen Vollmacht und ohne ein Begehren zu enthalten. Im Rahmen der Aktenvorlage führt die belangte Behörde aus, die vorliegende Bescheidbeschwerde erweise sich insgesamt als mangelhaft; diese sei von römisch 40 für den Beschwerdeführer eingebracht worden, dies jedoch ohne Vorlage einer diesbezüglichen Vollmacht und ohne ein Begehren zu enthalten.
Weiterhin sei seitens der belangten Behörde am 08.09.2022 ein Mangelbehebungsauftrag an XXXX ergangen, jedoch sei keine Verbesserung erfolgt. Weiterhin sei seitens der belangten Behörde am 08.09.2022 ein Mangelbehebungsauftrag an römisch 40 ergangen, jedoch sei keine Verbesserung erfolgt.
Die belangte Behörde beantragt schließlich, die Beschwerde zurückzuweisen.
I.5. Am 23.12.2022 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verbesserungsauftrag, wobei der Beschwerdeführer dazu aufgefordert wurde, einen Nachweis der Bevollmächtigung der Person, die Beschwerde in seinem Namen erhoben hat, vorzulegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG erfülle, eine Frist zur Behebung der aufgezeigten Mängel gesetzt und angekündigt, dass die Beschwerde im Falle der Nichterfüllung der aufgezeigten Mängel innerhalb der gesetzten Frist zurückgewiesen werde. römisch eins.5. Am 23.12.2022 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verbesserungsauftrag, wobei der Beschwerdeführer dazu aufgefordert wurde, einen Nachweis der Bevollmächtigung der Person, die Beschwerde in seinem Namen erhoben hat, vorzulegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nicht die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG erfülle, eine Frist zur Behebung der aufgezeigten Mängel gesetzt und angekündigt, dass die Beschwerde im Falle der Nichterfüllung der aufgezeigten Mängel innerhalb der gesetzten Frist zurückgewiesen werde.
I.6. Mit Eingabe vom 05.01.2022 wurde seitens des Beschwerdeführers eine Vollmacht an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. römisch eins.6. Mit Eingabe vom 05.01.2022 wurde seitens des Beschwerdeführers eine Vollmacht an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
XXXX , Prokurist der XXXX , erhob im Namen des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2022. römisch 40 , Prokurist der römisch 40 , erhob im Namen des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2022.
Seitens der belangten Behörde wurde am 08.09.2022 ein Mängelbehebungsauftrag an XXXX erteilt. Eine Verbesserung der Bescheidbeschwerde erfolgte nicht. Seitens der belangten Behörde wurde am 08.09.2022 ein Mängelbehebungsauftrag an römisch 40 erteilt. Eine Verbesserung der Bescheidbeschwerde erfolgte nicht.
Nach Erteilung eines weiteren Mängelbehebungsauftrages durch das Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2022 legte der Beschwerdeführer eine als Vollmacht bezeichnete Urkunde vor aus deren Inhalt hervorgeht, dass XXXX bevollmächtigt wurde, den Beschwerdeführer in allen Angelegenheiten gegenüber der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten. Nach Erteilung eines weiteren Mängelbehebungsauftrages durch das Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2022 legte der Beschwerdeführer eine als Vollmacht bezeichnete Urkunde vor aus deren Inhalt hervorgeht, dass römisch 40 bevollmächtigt wurde, den Beschwerdeführer in allen Angelegenheiten gegenüber der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten.
Eine Verbesserung der Bescheidbeschwerde erfolgte hinsichtlich des fehlenden Beschwerdebegehrens jedoch nicht.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des Verwatlungs- und Gerichtsaktes, insbesondere Anhand des objektiven Erklärungswertes und Erscheinungsbildes der vorgelegten Prozesserklärungen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Zuständigkeit:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor.
II.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung der Beschwerde: römisch zwei.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung der Beschwerde:
II.3.1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. römisch zwei.3.1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.
Mangelt es der Beschwerde an einem in § 9 VwGVG genannten Inhaltserfordernis und ist dessen Behebung notwendig, ist dieser Mangel gemäß §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH vom 17.02.2015, Ro 2014/01/0036), soweit der Mangel nicht missbräuchlich herbeigeführt wurde.Mangelt es der Beschwerde an einem in Paragraph 9, VwGVG genannten Inhaltserfordernis und ist dessen Behebung notwendig, ist dieser Mangel gemäß Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH vom 17.02.2015, Ro 2014/01/0036), soweit der Mangel nicht missbräuchlich herbeigeführt wurde.
II.3.1.2. Wie festgestellt, enthält die gegenständliche Bescheidbeschwerde kein Begehren im Sinne von § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG und erfolgte diesbezüglich auch keine Verbesserung.römisch zwei.3.1.2. Wie festgestellt, enthält die gegenständliche Bescheidbeschwerde kein Begehren im Sinne von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG und erfolgte diesbezüglich auch keine Verbesserung.
Es erging zunächst seitens der belangten Behörde ein Mängelbehebungsauftrag, welcher jedoch unbeantwortet blieb.
In der Folge erteilte das Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2022 erneut einen Mängelbehebungsauftrag. Daraufhin legte der Beschwerdeführer zwar eine Vollmacht vor, der zu Folge XXXX dazu bevollmächtigt ist, den Beschwerdeführer in allen Angelegenheiten gegenüber der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten. In der Folge erteilte das Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2022 erneut einen Mängelbehebungsauftrag. Daraufhin legte der Beschwerdeführer zwar eine Vollmacht vor, der zu Folge römisch 40 dazu bevollmächtigt ist, den Beschwerdeführer in allen Angelegenheiten gegenüber der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten.
Eine inhaltliche Verbesserung der Bescheidbeschwerde erfolgte hinsichtlich des fehlenden Beschwerdebegehrens jedoch nicht und hat der Beschwerdeführer insofern diesen seiner Bescheidbeschwerde anhaftenden Mangel nicht fristgerecht verbessert.
Ein Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 leg.cit. kann etwa darauf gerichtet sein, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder ihn aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die DSB zurückzuverweisen oder den Bescheid in bestimmter Weise abzuändern. Es muss erkennbar sein, welches (zulässige) Begehren die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0420 sowie vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0037). Zudem bestimmt das Begehren auch die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gemäß § 27 VwGVG, der einen Verweis auch auf § 9 Abs. 1 Z 4 leg.cit. enthält.Ein Begehren im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. kann etwa darauf gerichtet sein, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder ihn aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die DSB zurückzuverweisen oder den Bescheid in bestimmter Weise abzuändern. Es muss erkennbar sein, welches (zulässige) Begehren die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0420 sowie vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0037). Zudem bestimmt das Begehren auch die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 27, VwGVG, der einen Verweis auch auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. enthält.
In der Beschwerde wurde zunächst moniert, dass die Beschwerde von der belangten Behörde zu langsam und oberflächlich behandelt worden sei und erfolgte sodann Tatsachenvorbringen, das jedoch kein Begehren im Sinne von § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG darstellt. In der Beschwerde wurde zunächst moniert, dass die Beschwerde von der belangten Behörde zu langsam und oberflächlich behandelt worden sei und erfolgte sodann Tatsachenvorbringen, das jedoch kein Begehren im Sinne von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG darstellt.
Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und dem Akt kein Hinweis für eine bewusst oder rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Bescheidbeschwerde zu entnehmen ist, war ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. In einem solchen hat die Behörde [hier: das Verwaltungsgericht] konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH vom 30.10.2008, 2007/07/0075 sowie vom 07.09.2009, 2009/04/0153). Gleichzeitig ist im Verbesserungsauftrag ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zwar nicht auf Grund von § 13 Abs. 3 AVG (siehe auch VwSlg 13.120 A/1990), aber dann, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gem. § 13a AVG zu belehren. All dies gilt sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte (vgl. zum Ganzen auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 AVG Rz 29-30).Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und dem Akt kein Hinweis für eine bewusst oder rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Bescheidbeschwerde zu entnehmen ist, war ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. In einem solchen hat die Behörde [hier: das Verwaltungsgericht] konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH vom 30.10.2008, 2007/07/0075 sowie vom 07.09.2009, 2009/04/0153). Gleichzeitig ist im Verbesserungsauftrag ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zwar nicht auf Grund von Paragraph 13, Absatz 3, AVG (siehe auch VwSlg 13.120 A/1990), aber dann, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gem. Paragraph 13 a, AVG zu belehren. All dies gilt sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte vergleiche zum Ganzen auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, AVG Rz 29-30).
Ein diesen Anforderungen zur Gänze entsprechender Verbesserungsauftrag zur Behebung der Mängel der Bescheidbeschwerde wurde, wie oben dargestellt, bereits im Vorfeld durch die belangte Behörde erteilt und anschließend durch das Bundesverwaltungsgericht wiederholt. Der Beschwerdeführer wurde auch über die möglichen Folgen eines Ausbleibens der Verbesserung belehrt.
Da der Beschwerdeführer dem ordnungsgemäßen – ihm nachweislich zugestellten – Verbesserungsauftrag nicht in der gesetzten Frist nachgekommen ist, war die vorliegende (mangelhaft gebliebene) Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm §§ 9 Abs. 1, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen. Da der Beschwerdeführer dem ordnungsgemäßen – ihm nachweislich zugestellten – Verbesserungsauftrag nicht in der gesetzten Frist nachgekommen ist, war die vorliegende (mangelhaft gebliebene) Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraphen 9, Absatz eins, 17 und 28 Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.3.2. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.2. Zum Entfall der Verhandlung:
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung [hier in Bezug auf § 13 Abs 3 AVG, §§ 9 Abs. 1 und 28 Abs. 1 VwGVG) des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung [hier in Bezug auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Paragraphen 9, Absatz eins und 28 Absatz eins, VwGVG) des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W292.2264210.1.00Im RIS seit
12.10.2023Zuletzt aktualisiert am
12.10.2023