Entscheidungsdatum
05.10.2023Norm
ASVG §410Spruch
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W262 2278100-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX vom 20.06.2023, GZ XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 vom 20.06.2023, GZ römisch 40 beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsangehöriger, stellte am 01.03.2022 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX (in der Folge als PVA bezeichnet) einen Antrag auf Gewährung einer Alterspension. Dieser wurde mit Bescheid vom 13.10.2022 mit der Begründung abgelehnt, dass keine Versicherungsmonate vorliegen, die in die österreichische Versicherungslast fallen. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsangehöriger, stellte am 01.03.2022 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 (in der Folge als PVA bezeichnet) einen Antrag auf Gewährung einer Alterspension. Dieser wurde mit Bescheid vom 13.10.2022 mit der Begründung abgelehnt, dass keine Versicherungsmonate vorliegen, die in die österreichische Versicherungslast fallen.
Das aufgrund der Beschwerde gegen diesen Bescheid eingeleitete Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX wurde mit Beschluss vom 23.03.2023, GZ XXXX gemäß § 74 Abs. 1 ASGG zur bescheidmäßigen Klärung etwaiger Beitragszahlungen an die Österreichische Gesundheitskasse unterbrochen. Das aufgrund der Beschwerde gegen diesen Bescheid eingeleitete Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 wurde mit Beschluss vom 23.03.2023, GZ römisch 40 gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ASGG zur bescheidmäßigen Klärung etwaiger Beitragszahlungen an die Österreichische Gesundheitskasse unterbrochen.
2. Am 10.05.2022 übermittelte die PVA der Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge als ÖGK oder belangte Behörde bezeichnet) ein Schreiben und Unterlagen des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend Tätigkeiten für die XXXX mit dem Ersuchen um Überprüfung der Versicherungszeiten.2. Am 10.05.2022 übermittelte die PVA der Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in der Folge als ÖGK oder belangte Behörde bezeichnet) ein Schreiben und Unterlagen des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend Tätigkeiten für die römisch 40 mit dem Ersuchen um Überprüfung der Versicherungszeiten.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.06.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer hinsichtlich einer für die XXXX ausgeübten Tätigkeit in näher bezeichneten Zeiträumen nicht als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterliegt. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.06.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer hinsichtlich einer für die römisch 40 ausgeübten Tätigkeit in näher bezeichneten Zeiträumen nicht als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.
4. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen und in polnischer Sprache verfassten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde unterlassen habe zu überprüfen, unter welcher Flagge die Schiffe, auf denen er beschäftigt war, gefahren seien. Darüber hinaus sei – trotz des erst 2004 erfolgten Beitritt Polens zur EU – die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anzuwenden. 4. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen und in polnischer Sprache verfassten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde unterlassen habe zu überprüfen, unter welcher Flagge die Schiffe, auf denen er beschäftigt war, gefahren seien. Darüber hinaus sei – trotz des erst 2004 erfolgten Beitritt Polens zur EU – die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anzuwenden.
5. Am 15.09.2023 legte die ÖGK die Beschwerde samt deutscher Übersetzung unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der für die XXXX ausgeübten Tätigkeit in den Zeiträumen 12.09.1989 – 27.06.1990, 21.08.1990 – 30.04.1991, 07.05.1992 – 10.11.1992, 12.05.1993 – 15.05.1994, 09.08.1994 – 04.05.1995, 16.08.1993 [gemeint wohl 1995] – 17.03.1996, 13.05.1996 – 03.03.1997, 01.06.1997 – 16.12.1997, 05.02.1998 – 04.05.1998, 03.09.1999 – 23.05.2000, 30.05.2000 – 20.07.2000 sowie 31.07.2000 – 04.02.2001 als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.Strittig ist, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der für die römisch 40 ausgeübten Tätigkeit in den Zeiträumen 12.09.1989 – 27.06.1990, 21.08.1990 – 30.04.1991, 07.05.1992 – 10.11.1992, 12.05.1993 – 15.05.1994, 09.08.1994 – 04.05.1995, 16.08.1993 [gemeint wohl 1995] – 17.03.1996, 13.05.1996 – 03.03.1997, 01.06.1997 – 16.12.1997, 05.02.1998 – 04.05.1998, 03.09.1999 – 23.05.2000, 30.05.2000 – 20.07.2000 sowie 31.07.2000 – 04.02.2001 als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.
Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger.
In dem von der ÖGK geführten Verfahren wurden seitens der belangten Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts bezüglich der Tätigkeit bzw. des Wohnsitzes des Beschwerdeführers und der Einsatzorte der namentlich genannten Schiffe in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen unterlassen. Die Ermittlungen der ÖGK reichen nicht ansatzweise für eine Entscheidung über den vorliegenden Sachverhalt aus. Zu etwaigen Ermittlungen zu den Schiffen wird im angefochtenen Bescheid bei Darstellung des Sachverhalts lediglich ausgeführt, dass „nicht verifizierbar sei, unter welcher Flagge die Schiffe gefahren sind“, da der XXXX ein Schreiben der ÖGK nicht zugestellt werden konnte. Auch wurde in der Darstellung des Sachverhalts – ohne diesbezügliche Feststellungen zu treffen – ausgeführt, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer genannten Schiffe „offensichtlich um Schiffe handelt, die auf dem Meer eingesetzt wurden“, ohne dies jedoch näher zu begründen. In dem von der ÖGK geführten Verfahren wurden seitens der belangten Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts bezüglich der Tätigkeit bzw. des Wohnsitzes des Beschwerdeführers und der Einsatzorte der namentlich genannten Schiffe in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen unterlassen. Die Ermittlungen der ÖGK reichen nicht ansatzweise für eine Entscheidung über den vorliegenden Sachverhalt aus. Zu etwaigen Ermittlungen zu den Schiffen wird im angefochtenen Bescheid bei Darstellung des Sachverhalts lediglich ausgeführt, dass „nicht verifizierbar sei, unter welcher Flagge die Schiffe gefahren sind“, da der römisch 40 ein Schreiben der ÖGK nicht zugestellt werden konnte. Auch wurde in der Darstellung des Sachverhalts – ohne diesbezügliche Feststellungen zu treffen – ausgeführt, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer genannten Schiffe „offensichtlich um Schiffe handelt, die auf dem Meer eingesetzt wurden“, ohne dies jedoch näher zu begründen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Tätigkeit bzw. des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen notwendige Ermittlungen unterlassen hat, ergibt sich aus der Tatsache, dass im angefochtenen Bescheid zwar ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in Österreich hatte, zu etwaigen anderen Wohnsitzen jedoch keine Ausführungen zu finden sind. Auch zur konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers bzw. zum Einsatzort der genannten Schiffe wurden im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen getroffen bzw. zielführende Ermittlungen getätigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:3.1. Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
„Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
3.2. Der Verwaltungsgerichthof hat dazu ausgesprochen (Ra 2019/08/0032 vom 25.04.2019, Ra 2019/08/0027 vom 21.02.2019, auch VwGH 15.11.2018, Zl. Ra 2018/19/0268-9), dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.3.2. Der Verwaltungsgerichthof hat dazu ausgesprochen (Ra 2019/08/0032 vom 25.04.2019, Ra 2019/08/0027 vom 21.02.2019, auch VwGH 15.11.2018, Zl. Ra 2018/19/0268-9), dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass – im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte – von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass – im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte – von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).
3.3.1. Im angefochtenen Bescheid wird festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die XXXX tätig war. Die Beschäftigung im Inland wurde verneint, da er keinen Wohnsitz im Inland gehabt habe und polnischer Staatsbürger sei; insofern unterliege die Beschäftigung auch nicht dem österreichischem Sozialversicherungsrecht. Da Polen erst nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum der EU beigetreten sei, könne auch die VO (EG) 883/2004 nicht zur Anwendung kommen. 3.3.1. Im angefochtenen Bescheid wird festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die römisch 40 tätig war. Die Beschäftigung im Inland wurde verneint, da er keinen Wohnsitz im Inland gehabt habe und polnischer Staatsbürger sei; insofern unterliege die Beschäftigung auch nicht dem österreichischem Sozialversicherungsrecht. Da Polen erst nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum der EU beigetreten sei, könne auch die VO (EG) 883 aus 2004, nicht zur Anwendung kommen.
3.3.2. § 3 Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ASVG) lautet auszugsweise wie folgt: 3.3.2. Paragraph 3, Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ASVG) lautet auszugsweise wie folgt:
„Beschäftigung im Inland; Beschäftigungsort
(1) Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (Abs. 4) im Inland gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen ist.(1) Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (Absatz 4,) im Inland gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen ist.
(2) Als im Inland beschäftigt gelten auch
a) Dienstnehmer, die dem fahrenden Personal einer dem internationalen Verkehr auf Flüssen oder Seen dienenden Schiffahrtsunternehmung angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben oder – ohne im Ausland einen Wohnsitz zu haben – auf dem Schiffe, auf dem sie beschäftigt sind, wohnen und die Schiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, ferner Dienstnehmer österreichischer Staatsangehörigkeit, die der Besatzung eines die österreichische Flagge führenden Seeschiffes angehören;“
Insofern könnte ein polnischer Seemann, der dem fahrenden Personal einer dem internationalen Verkehr auf Flüssen oder Seen dienenden Schiffahrtsunternehmung angehört, der – ohne im Ausland einen Wohnsitz zu haben – auf dem Schiff, auf dem er beschäftigt ist, wohnt und die Schiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, als im Inland beschäftigt gelten.
Die belangte Behörde hat es unterlassen, Ermittlungsschritte hinsichtlich der Tätigkeit bzw. des Wohnsitzes des Beschwerdeführers und der Einsatzorte der namentlich genannten Schiffe bzw. des Sitzes des Unternehmens in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen, etwa durch Nachfrage beim Beschwerdeführer oder erneuter Nachfrage bei der in XXXX beheimateten XXXX bzw. durch Einsicht ins Binnen- und Seeschiffsregister zu setzen.Die belangte Behörde hat es unterlassen, Ermittlungsschritte hinsichtlich der Tätigkeit bzw. des Wohnsitzes des Beschwerdeführers und der Einsatzorte der namentlich genannten Schiffe bzw. des Sitzes des Unternehmens in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen, etwa durch Nachfrage beim Beschwerdeführer oder erneuter Nachfrage bei der in römisch 40 beheimateten römisch 40 bzw. durch Einsicht ins Binnen- und Seeschiffsregister zu setzen.
Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichts hinreichender Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterließ, damit diese im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063), zumal der der deutschen Sprache offenkundig nicht mächtige Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Polen hat. Würde das Bundesverwaltungsgericht – jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde – die Instanz sein, die im Verfahren erstmals eine begründete Entscheidung mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzustehen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichts hinreichender Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterließ, damit diese im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063), zumal der der deutschen Sprache offenkundig nicht mächtige Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Polen hat. Würde das Bundesverwaltungsgericht – jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde – die Instanz sein, die im Verfahren erstmals eine begründete Entscheidung mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzustehen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den oben getroffenen Ausführungen folgend Tätigkeiten und Wohnsitz des Beschwerdeführers sowie Einsatzorte der namentlich genannten Schiffe bzw. den Sitz des beschäftigenden Unternehmens in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen zu erheben haben und in einem neuen Bescheid konkrete Feststellungen dazu zu treffen um insbesondere auch eine (Un)Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 lit. a ASVG zu prüfen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den oben getroffenen Ausführungen folgend Tätigkeiten und Wohnsitz des Beschwerdeführers sowie Einsatzorte der namentlich genannten Schiffe bzw. den Sitz des beschäftigenden Unternehmens in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen zu erheben haben und in einem neuen Bescheid konkrete Feststellungen dazu zu treffen um insbesondere auch eine (Un)Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, ASVG zu prüfen.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war.Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.2. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3.2. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsort Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Pflichtversicherung Wohnsitz ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W262.2278100.1.00Im RIS seit
12.10.2023Zuletzt aktualisiert am
12.10.2023