Entscheidungsdatum
05.10.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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W231 2159924-2/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.09.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Das Verfahren gegen Spruchpunkt I wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.römisch eins. Das Verfahren gegen Spruchpunkt römisch eins wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II wird stattgegeben und XXXX gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei wird stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthalts-berechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthalts-berechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, nicht zulässig.
Text
Hinweis zur gekürzten Ausfertigung:
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.09.2023
verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Die beschwerdeführende Partei hat nach Verkündung auf die Beschwerde beim VfGH und ao. Revision beim VwGH verzichtet.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.09.2023 , verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Die beschwerdeführende Partei hat nach Verkündung auf die Beschwerde beim VfGH und ao. Revision beim VwGH verzichtet.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht subsidiärer Schutz Teileinstellung teilweise BeschwerderückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W231.2159924.2.00Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023