Entscheidungsdatum
05.10.2023Norm
UG §19Spruch
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W227 2265624-1/6E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 4. OKTOBER 2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 27. Juli 2022, Zl. 12/28-21/22, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 27. Juli 2022, Zl. 12/28-21/22, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2023 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung vom 21. Dezember 2022 wird dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27. Juli 2022, GZ 12/28-21/22, wird stattgegeben. Der Prüfungsantritt (Note: X) zur schriftlichen Prüfung ‚VO M2a Wissenschaftstheorie und bildungswiss. Forschungsmethoden (LVNr. 190025, WiSe 2021)‘, bei Univ.-Prof. Dr. XXXX , eingetragen am 26. Jänner 2022, wird gemäß § 12 Abs. 6 Satzung der Universität Wien – Studienrecht, MBl. der Universität Wien vom 30. November 2007, 8. Stück, Nr. 40 i.d.g.F., gelöscht.“„Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27. Juli 2022, GZ 12/28-21/22, wird stattgegeben. Der Prüfungsantritt (Note: römisch zehn) zur schriftlichen Prüfung ‚VO M2a Wissenschaftstheorie und bildungswiss. Forschungsmethoden (LVNr. 190025, WiSe 2021)‘, bei Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , eingetragen am 26. Jänner 2022, wird gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Satzung der Universität Wien – Studienrecht, MBl. der Universität Wien vom 30. November 2007, 8. Stück, Nr. 40 i.d.g.F., gelöscht.“
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Parteien am 4. Oktober 2023 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die Parteien am 4. Oktober 2023 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung gekürzte Ausfertigung Löschung Prüfungsantritt UniversitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W227.2265624.1.00Im RIS seit
19.10.2023Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023