Entscheidungsdatum
05.10.2023Norm
UG §19Spruch
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W128 2265625-1/4E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.10.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 27.07.2022, Zl. 12/47-21/22, erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 27.07.2022, Zl. 12/47-21/22, erkannt:
A) Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2022 wird dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.07.2022, GZ 12/47-21/22, wird stattgegeben. Der Prüfungsantritt (Note: X) zur schriftlichen Prüfung ‚VO M2a Wissenschaftstheorie und bildungswiss. Forschungsmethoden (LVNr. 190025, WiSe 2021)‘, bei Univ.-Prof. XXXX , eingetragen am 26.01.2022, wird gemäß § 12 Abs. 6 Satzung der Universität Wien – Studienrecht, MBl. der Universität Wien vom 30.11.2007, 8. Stück, Nr. 40 i.d.g.F., gelöscht.“„Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.07.2022, GZ 12/47-21/22, wird stattgegeben. Der Prüfungsantritt (Note: römisch zehn) zur schriftlichen Prüfung ‚VO M2a Wissenschaftstheorie und bildungswiss. Forschungsmethoden (LVNr. 190025, WiSe 2021)‘, bei Univ.-Prof. römisch 40 , eingetragen am 26.01.2022, wird gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Satzung der Universität Wien – Studienrecht, MBl. der Universität Wien vom 30.11.2007, 8. Stück, Nr. 40 i.d.g.F., gelöscht.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.10.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.10.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung gekürzte Ausfertigung Löschung Prüfungsantritt UniversitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W128.2265625.1.00Im RIS seit
06.06.2024Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024