Entscheidungsdatum
05.10.2023Norm
BDG 1979 §229 Abs3Spruch
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W128 2251243-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas STOIBERER, 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen den Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom 02.12.2021, Zl. 0060-500158-2021-02, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Thomas STOIBERER, 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen den Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom 02.12.2021, Zl. 0060-500158-2021-02, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 15.05.2019, ergänzt bzw. berichtigt durch die Schreiben vom 10.11.2020 und 29.04.2021, beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass
1. er bis zum 18.10.2016 auf dem Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8 mit Dienstzulagengruppe A verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung 2012) zustehe/ihm eine solche zu gewähren sei und ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei; [in der Folge: Antragspunkt 1.]
2. er auf dem Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8 mit Dienstzulagengruppe A verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung 2012) zustehe/ihm eine solche zu gewähren sei, ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei; [in der Folge: Antragspunkt 2.]
3. er bis zum 23.10.2016 auf dem Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8 mit Dienstzulagengruppe A verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung 2012) zustehe/ihm eine solche zu gewähren sei, ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei; [in der Folge: Antragspunkt 3.]
in eventu
4. er im Landzustelldienst verwendet worden sei, er aber Arbeiten in 8722 verrichtet habe und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung 2012) zustehe/ihm eine solche zu gewähren sei, ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei; [in der Folge: Antragspunkt 4.]
in eventu
5. er bis zum 23.10.2016 im Landzustelldienst verwendet worden sei, er aber Arbeiten in 8722 verrichtet habe und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung 2012) zustehe/ihm eine solche zu gewähren sei, ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei; [in der Folge: Antragspunkt 5.]
6. er seit 01.01.2013 auf dem Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8 mit Dienstzulagengruppe A verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung 2012) zustehe/ihm eine solche zu gewähren sei, ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei; [in der Folge: Antragspunkt 6.]
in eventu
7. er bis zum 23.10.2016 auf dem Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8 mit Dienstzulagengruppe A verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung 2012) zustehe/ihm eine solche zu gewähren sei, ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei; [in der Folge: Antragspunkt 7.]
in eventu
8. er im Landzustelldienst verwendet worden sei, aber seit 01.01.2013 Arbeiten in 8722 verrichtetet habe und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung 2012) zustehe/ihm eine solche zu gewähren sei, ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei; [in der Folge: Antragspunkt 8.]
in eventu
9. er bis zum 23.10.2016 im Landzustelldienst verwendet worden sei, aber Arbeiten in 8722 verrichtetet habe und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung 2012) zustehe/ihm eine solche zu gewähren sei, ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei; [in der Folge: Antragspunkt 9.]
in eventu
10. er seit 01.01.2013 im Landzustelldienst verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß zustehe/ihm eine solche zu gewähren sei und ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei; [in der Folge: Antragspunkt 10.]
in eventu
11. er bis zum 23.10.2016 im Landzustelldienst verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß zustehe/ihm eine solche zu gewähren sei und ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei; [in der Folge: Antragspunkt 11.]
in eventu
12. sein Arbeitsplatz gemäß § 1 laufende Nr. 184, Code 0801, PT 8, Dienstzulage B, „Landzustelldienst“ [Post-Zuordnungsverordnung 2012] die Wertigkeit von § 1 laufende Nr. 183, Code 8722, PT 8, Dienstzulage A, „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ [Post-Zuordnungsverordnung 2012] habe bzw. beide Codierungen (aufgrund gleicher Tätigkeit) gleichwertig seien. [in der Folge: Antragspunkt 12.]12. sein Arbeitsplatz gemäß Paragraph eins, laufende Nr. 184, Code 0801, PT 8, Dienstzulage B, „Landzustelldienst“ [Post-Zuordnungsverordnung 2012] die Wertigkeit von Paragraph eins, laufende Nr. 183, Code 8722, PT 8, Dienstzulage A, „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ [Post-Zuordnungsverordnung 2012] habe bzw. beide Codierungen (aufgrund gleicher Tätigkeit) gleichwertig seien. [in der Folge: Antragspunkt 12.]
Begründend führte er zu diesen Antragspunkten im Wesentlichen aus:
Die Betriebsvereinbarung KAP08 sei mit Ablauf des 31.08.2012 einseitig von der Österreichischen Post AG aufgekündigt worden. Gleichzeitig sei mit 01.01.2013 das Gleichzeitdurchrechnungsmodell, mit welchem die ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage laut Post-Zuordnungsverordnung 2012 verbunden sei, mittels Betriebsvereinbarung eingeführt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht in dieses Gleichzeitdurchrechnungsmodell optiert. Er habe ab 01.01.2013 bis 23.10.2016 als „Nichtoptant“ (Verwendungscode 0801) auf einem der Arbeitsplätze mit Verwendungscode 8722 gearbeitet. Die tägliche Dienstzeit des Beschwerdeführers habe, wie bei „Optanten“, achteinhalb Stunden betragen. Der Beschwerdeführer habe vom 01.01.2013 bis zum 23.10.2016 dieselben Tätigkeiten wie jene Kollegen verrichtet, welche in das Gleichzeitdurchrechnungsmodell optiert seien. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer hätten die „Optanten“ jedoch die PT 8/A-Zulage erhalten.
Das Gleitzeitdurchrechnungsmodell sei weder gesetzeskonform, noch gesetzeskonform durchgesetzt worden. Überdies sei auch die Option in dieses Modell nicht notwendig bzw. nicht gesetzlich gedeckt. Der Beschwerdeführer sei rechtswidrig vom Briefzustelldienst abgezogen worden, weshalb er dienst- und besoldungsrechtlich (nach wie vor) so zu behandeln sei, als wäre er nie vom Briefzustelldienst abgezogen worden. Da dem Beschwerdeführer demnach auch weiterhin die PT 8/A-Zulage zugestanden wäre, könne es zu keiner Verjährung der Ansprüche des Beschwerdeführers kommen.
Der seit dem 24.10.2016 bestehende Krankenstand des Beschwerdeführers würde an seinem Anspruch auf Gewährung der PT 8/A-Zulage nichts ändern, da diese ruhegenussfähig sei und der Krankenstand von der belangten Behörde verursacht worden sei. Dem Beschwerdeführer stehe daher die Zuerkennung/Ausbezahlung der PT 8/A-Zulage zu.
2. Mit dem (hier) angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde die Antragspunkte 1. bis 11. ab sowie den Antragspunkt 12. zurück. Begründend führte sie aus:
Der Beschwerdeführer sei nach dem 01.01.2013 zunächst bis einschließlich 29.05.2013 an 30 Arbeitstagen, inklusive Samstagsdiensten, im Landzustelldienst, Verwendungscode 0801, verwendet worden. Danach sei er im Jahr 2013 an 54 Arbeitstagen, im Jahr 2014 an 52 Arbeitstagen, im Jahr 2015 an 44 Arbeitstagen und im Jahr 2016 an 100 Arbeitstagen vorübergehend auf für den „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, eingerichteten Arbeitsplätzen eingesetzt worden. Während des gesamten Zeitraumes – mit Ausnahme der Krankenstände – habe der Beschwerdeführer die Dienstzulage PT 8/B und, im Gegensatz zu den in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell optierten Kollegen, die Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Aufwands- und einer Erschwernisquote, erhalten.
Der Beschwerdeführer sei während seiner gesamten Verwendung als Briefzusteller – bis zum 23.10.2016 – nicht in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell optiert und habe somit an keinem Gleitzeitmodell teilgenommen. Ihm sei somit im gesamten Zeitraum auch keine PT 8/A-Zulage gewährt worden. Zudem sei derzeit ein Beschwerdeverfahren hinsichtlich der abzugeltenden Ruhepausen des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht, Zl. W213 2109198-4, anhängig. Auch wenn die Gebührlichkeit von Mehrdienstleistungen in diesem Beschwerdeverfahren festgestellt werden sollte, führe dies nicht zum Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der PT 8/A-Zulage, da die halbstündige bezahlte Ruhepause im Gleitzeitdurchrechnungsmodell durch diese Zulage abgegolten werde.
Das Besoldungsrecht der Beamten weise keine Rechtsgrundlage auf, aus welcher zu folgen sei, dass für die gleiche Tätigkeit die gleichen besoldungsrechtlichen Ansprüche gebühren würden. Vielmehr sehe das Beamtenbesoldungsrecht in vielen Fällen eine unterschiedliche Besoldung bei gleicher Tätigkeit vor. Für die Gebührlichkeit der PT 8/A-Zulage komme es somit nicht auf die Tätigkeit des Beamten an, bzw. ob andere Zusteller diese Zulage erhalten hätten. Entscheidend sei lediglich, ob der betreffende Beamte die Voraussetzungen nach den einschlägigen besoldungsrechtlichen Vorschriften erfülle. Zudem wären alle vor dem 01.06.2016 entstandenen (hypothetischen) Ansprüche des Beschwerdeführers bereits verjährt. Auch habe der Beschwerdeführer seit dem 24.10.2016, aufgrund von Krankenständen bzw. Dienstfreistellung, keinen Dienst mehr als Zusteller versehen, beziehe jedoch weiterhin die Dienstzulage PT 8/B.
In der Post-Zuordnungsverordnung 2012 sei für die unter der laufenden Nr. 183 angeführte Verwendung „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, eindeutig eine Dienstzulage A, und für die unter der laufenden Nr. 184 angeführte Verwendung als „Landzustelldienst“, Verwendungscode 0801, eine Dienstzulage B vorgesehen. Die begehrte Feststellung des Beschwerdeführers ziele auf eine Änderung der Post-Zuordnungsverordnung 2012 ab. Ein diesbezügliches Feststellungsinteresse bestehe jedoch nicht, weshalb Antragspunkt 12. Des Antrags des Beschwerdeführers zurückzuweisen sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in welcher er (mehrfach wiederholend) im Wesentlichen vorbringt:
Der Druck zum Übertritt in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell sei von Seiten der Österreichischen Post AG immer größer geworden. So habe die Österreichische Post AG gegenüber dem Beschwerdeführer etlichen „Zwangsmaßnahmen“ angewandt. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt habe, sei das Gleitzeitdurchrechnungsmodell de facto auf den Beschwerdeführer anzuwenden, obwohl dieser nicht dazu optiert habe.
Der Beschwerdeführer sei seit dem 01.01.2013 dauernd wie ein Zusteller mit Verwendungscode 8722 verwendet und bezahlt worden. Die PT 8/B-Zulage habe der Beschwerdeführer offensichtlich irrtümlich erhalten. Dem angefochtenen Bescheid liege ein mit einem wesentlichen Mangel behaftetes Ermittlungsverfahren zugrunde, in welchem die belangte Behörde nicht die vom Beschwerdeführer angeführten Zeugen, welche seine Verwendung mit Verwendungscode 8722 sowie die Zwangsmaßnahmen von Seiten der Österreichischen Post AG hätten bestätigen können, befragt habe.
Das mittels Betriebsvereinbarung eingeführte Gleitzeitdurchrechnungsmodell sei zudem rechtswidrig, weshalb eine Option in dieses Modell für einen Beamten gar nicht möglich sei bzw. eine Option nichtig oder ungültig gewesen wäre. Dazu, dass der Beschwerdeführer nicht in ein gesetzeskonformes Gleitzeitmodell optiert hätte, gäbe es keine Anhaltspunkte. Sowohl die „Optanten“ als auch die „Nicht-Optanten“ seien entweder Gesamtzusteller oder Landzusteller, weshalb sie über die gleiche Dienstprüfung verfügen, die gleiche Tätigkeit verrichten und de facto gleich verwendet werden würden. Eine Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen sei sachlich nicht rechtfertigbar und somit gleichheitswidrig.
§ 13b Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) finde solange keine Anwendung, bis geklärt sei, welche Leistung anspruchsbegründend sei, weshalb hier nicht von einer Verjährung auszugehen sei. Paragraph 13 b, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) finde solange keine Anwendung, bis geklärt sei, welche Leistung anspruchsbegründend sei, weshalb hier nicht von einer Verjährung auszugehen sei.
Der Antragspunkt 12. diene zur Klärung des Rechtsverhältnisses, ob auch „Nicht-Optanten“, welche Jahrelang im Verwendungscode 8722 verwendet worden seien, die PT 8/A-Zulage erhalten würden.
4. Am 01.02.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
5. Dem Begehren des Beschwerdeführers zur Anrechnung von Mehrdienstleistungen aufgrund der Anrechnung der halbstündigen Ruhepause in der Dienstzeit von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr im Zeitraum 01.01.2013 bis 21.10.2016 gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.11.2022, Zl. W213 2109198-4, statt und sprach aus, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 128 Stunden nach § 49 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) geleistet habe. Daher gebühre dem Beschwerdeführer eine Überstundenvergütung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 GehG in der Höhe von EUR 2.476,39.5. Dem Begehren des Beschwerdeführers zur Anrechnung von Mehrdienstleistungen aufgrund der Anrechnung der halbstündigen Ruhepause in der Dienstzeit von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr im Zeitraum 01.01.2013 bis 21.10.2016 gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.11.2022, Zl. W213 2109198-4, statt und sprach aus, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 128 Stunden nach Paragraph 49, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) geleistet habe. Daher gebühre dem Beschwerdeführer eine Überstundenvergütung nach Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, GehG in der Höhe von EUR 2.476,39.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Am 15.05.2019 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag.
Am 03.09.2012 kam es zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Post- und Fernmeldebediensteten zum Abschluss einer „Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division ‚Brief‘ der Österreichischen Post AG“ (sogenannte „IST-Zeit-BV“, umgesetzt durch das „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“), welche mit Wirksamkeit vom 01.01.2013 umgesetzt wurde. Im Rahmen der Umsetzung der neuen IST-Zeit-BV wurde auch der neue Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulage A, Verwendungscode 8722) eingerichtet (siehe § 1 Post-Zuordnungsverordnung 2012). Am 03.09.2012 kam es zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Post- und Fernmeldebediensteten zum Abschluss einer „Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division ‚Brief‘ der Österreichischen Post AG“ (sogenannte „IST-Zeit-BV“, umgesetzt durch das „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“), welche mit Wirksamkeit vom 01.01.2013 umgesetzt wurde. Im Rahmen der Umsetzung der neuen IST-Zeit-BV wurde auch der neue Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulage A, Verwendungscode 8722) eingerichtet (siehe Paragraph eins, Post-Zuordnungsverordnung 2012).
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, in das neue Gleitzeitdurchrechnungsmodell zu optieren, was eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, nach sich gezogen hätte. Der Beschwerdeführer optierte jedoch nicht in dieses Gleitzeitdurchrechnungsmodell.
Im Zeitraum von 01.01.2013 bis 23.10.2016 wurde der Beschwerdeführer auf einem Zusteller-Arbeitsplatz („Landzustelldienst“, Verwendungscode 0801) der Verwendungsgruppe PT 8 verwendet (Stammdienststelle: Zustellbasis XXXX ). Bis zum 31.05.2013 wurde der Beschwerdeführer im Landzustelldienst verwendet und seit 01.06.2013 wurde er im Personalreservepool Distribution auf einem der Verwendungsgruppe PT 8 zugehörigen Arbeitsplatz in der Zustellung verwendet. Im Zeitraum von 01.01.2013 bis 23.10.2016 wurde der Beschwerdeführer auf einem Zusteller-Arbeitsplatz („Landzustelldienst“, Verwendungscode 0801) der Verwendungsgruppe PT 8 verwendet (Stammdienststelle: Zustellbasis römisch 40 ). Bis zum 31.05.2013 wurde der Beschwerdeführer im Landzustelldienst verwendet und seit 01.06.2013 wurde er im Personalreservepool Distribution auf einem der Verwendungsgruppe PT 8 zugehörigen Arbeitsplatz in der Zustellung verwendet.
Der Beschwerdeführer erhält seit 01.01.2013 regelmäßig die Betriebssonderzulagen, bestehend aus einer Aufwands- und einer Erschwernisquote, ausbezahlt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (im Wesentlichen aus dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde) und sind unstrittig.
Zum Beweisantrag des Beschwerdeführers zur Befragung einer Reihe von Zeugen zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer als Briefzusteller in der XXXX mit Verwendungscode 8722 verwendet worden sei, sämtliche dortige Arbeitsplätze von Verwendungscode 0801 und 0802 auf Verwendungscode 8722 „umcodiert“ worden seien, obwohl es die gleiche Tätigkeit sei, und Beamte, wie der Beschwerdeführer, von der belangten Behörde bzw. der Österreichischen Post AG gezwungen worden seien, in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell zu optieren (siehe S. 13 der Beschwerde), ist Folgendes festzuhalten:Zum Beweisantrag des Beschwerdeführers zur Befragung einer Reihe von Zeugen zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer als Briefzusteller in der römisch 40 mit Verwendungscode 8722 verwendet worden sei, sämtliche dortige Arbeitsplätze von Verwendungscode 0801 und 0802 auf Verwendungscode 8722 „umcodiert“ worden seien, obwohl es die gleiche Tätigkeit sei, und Beamte, wie der Beschwerdeführer, von der belangten Behörde bzw. der Österreichischen Post AG gezwungen worden seien, in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell zu optieren (siehe S. 13 der Beschwerde), ist Folgendes festzuhalten:
Die Frage der Zulässigkeit der Einrichtung von Arbeitsplätzen und deren Ausgestaltung durch den Verordnungsgeber der Post-Zuordnungsverordnung 2012 stellt sich im gegenständlichen Verfahren nicht (siehe dazu die rechtlichen Ausführungen unter Punkt II.3.2.). Die aufgeworfenen Fragen zur Anwendbarkeit des Gleitzeitdurchrechnungsmodells sind reine Rechtsfragen, zu deren Erörterung die Befragung von Zeugen keinen Beitrag zu leisten vermag. Die Befragung der Zeugen ist daher insgesamt zur Klärung des gegenständlichen Falles nicht geeignet.Die Frage der Zulässigkeit der Einrichtung von Arbeitsplätzen und deren Ausgestaltung durch den Verordnungsgeber der Post-Zuordnungsverordnung 2012 stellt sich im gegenständlichen Verfahren nicht (siehe dazu die rechtlichen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.). Die aufgeworfenen Fragen zur Anwendbarkeit des Gleitzeitdurchrechnungsmodells sind reine Rechtsfragen, zu deren Erörterung die Befragung von Zeugen keinen Beitrag zu leisten vermag. Die Befragung der Zeugen ist daher insgesamt zur Klärung des gegenständlichen Falles nicht geeignet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Gemäß § 229 Abs. 3 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 6/2023, ist für die Beamten im PTA-Bereich durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Gemäß § 105 Abs. 4 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 i.d.F. BGBl. I Nr. 69/2023, gebührt den Beamten des Post- und Fernmeldewesens, die dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut sind, eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie ist auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 8 im Bereich des Zustelldienstes nur für den Landzustelldienst geregelt. Im Landzustelldienst gebührt die Dienstzulage B. 3.2.1. Gemäß Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, ist für die Beamten im PTA-Bereich durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Ziffer 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Gemäß Paragraph 105, Absatz 4, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,, gebührt den Beamten des Post- und Fernmeldewesens, die dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut sind, eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie ist auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 8 im Bereich des Zustelldienstes nur für den Landzustelldienst geregelt. Im Landzustelldienst gebührt die Dienstzulage B.
Nach § 13b Abs. 1 GehG verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.Nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
Die (hier) maßgeblichen Bestimmungen der Post-Zuordnungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 289 i.d.F. BGBl. II Nr. 176/2015, lauten wie folgt:Die (hier) maßgeblichen Bestimmungen der Post-Zuordnungsverordnung 2012, BGBl. römisch zwei Nr. 289 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2015,, lauten wie folgt:
„Zuordnung der Funktionen und Verwendungen
§ 1. Die für Beamte, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet:Paragraph eins, Die für Beamte, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet:
lfd. Nr.
Code
PT
DZ
Verwendung
[…]
183
8722
8
A
Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell
184
0801
8
B
Landzustelldienst
[…]
Kriterien für die Verwendungen ‚Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell‘ und ‚Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell‘
§4b. Die im § 1 angeführten Verwendungen ‚Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell‘ und ‚Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell‘ sind nur dann und nur solange einzurichten, wie diese Tätigkeiten auf Basis eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells durchgeführt werden und keine bezahlte Pause enthalten, d.h., wenn die Arbeitsplätze in Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeitregelungen und Arbeitsmenge so bemessen sind, dass sie den oben genannten Kriterien entsprechen.§4b. Die im Paragraph eins, angeführten Verwendungen ‚Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell‘ und ‚Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell‘ sind nur dann und nur solange einzurichten, wie diese Tätigkeiten auf Basis eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells durchgeführt werden und keine bezahlte Pause enthalten, d.h., wenn die Arbeitsplätze in Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeitregelungen und Arbeitsmenge so bemessen sind, dass sie den oben genannten Kriterien entsprechen.
Mit dem Zeitpunkt des Entfalls des Gleitzeitdurchrechnungsmodells sind die Arbeitsplätze unmittelbar wieder in den Verwendungen ‚0801’, ‘0802‘ oder ‚0805‘ – je nach Tätigkeitsbeschreibung – einzurichten. Der gleichzeitige Bezug einer Betriebssonderzulage (Aufwands- und Erschwernisteil) ist ausgeschlossen.“
§ 1 der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012, BGBl. II Nr. 286/2012, lautet (soweit hier relevant) wie folgt (die sogleich zitierten Teile dieser Verordnung stimmen mit den betreffenden Teilen der im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Nachfolge-Verordnungen [Betriebssonderzulagen-Verordnungen 2014, 2014-02, 2015 und 2016] – soweit für das vorliegende Verfahren relevant – im Wesentlichen überein):Paragraph eins, der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2012,, lautet (soweit hier relevant) wie folgt (die sogleich zitierten Teile dieser Verordnung stimmen mit den betreffenden Teilen der im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Nachfolge-Verordnungen [Betriebssonderzulagen-Verordnungen 2014, 2014-02, 2015 und 2016] – soweit für das vorliegende Verfahren relevant – im Wesentlichen überein):
„(1) Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, gebührt im Hinblick auf die im Dienst verbundenen Erschwernisse und Mehraufwendungen gemäß §§ 19a und 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g. Fassung eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.„(1) Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, gebührt im Hinblick auf die im Dienst verbundenen Erschwernisse und Mehraufwendungen gemäß Paragraphen 19 a und 20 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g. Fassung eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.
[…]
(4) Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe I erhält die Beamtin oder der Beamte,
a) deren oder dessen Arbeitsplatz einem Verteilzentrum (Brief oder Paket) und der Verwendungsgruppe PT 3 bis PT 9 zugeordnet ist oder(4) Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe römisch eins erhält die Beamtin oder der Beamte,, a) deren oder dessen Arbeitsplatz einem Verteilzentrum (Brief oder Paket) und der Verwendungsgruppe PT 3 bis PT 9 zugeordnet ist oder
[…]
(5) Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe II erhält die Beamtin oder der Beamte,
a) deren oder dessen Arbeitsplatz einer Zustellorganisationseinheit oder der Güterbeförderung und der Verwendungsgruppe PT 3 bis PT 9, aber nicht dem Verwendungscode 8722 (PT 8/A) zugeordnet ist,(5) Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe römisch zwei erhält die Beamtin oder der Beamte,, a) deren oder dessen Arbeitsplatz einer Zustellorganisationseinheit oder der Güterbeförderung und der Verwendungsgruppe PT 3 bis PT 9, aber nicht dem Verwendungscode 8722 (PT 8/A) zugeordnet ist,
[…]
(7) Die Betriebssonderzulage nach Zulagengruppe III erhält die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht von den Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 erfasst wird und deren oder dessen Arbeitsplatz nicht dem Verwendungscode 8722 (PT 8/A) zugeordnet ist.(7) Die Betriebssonderzulage nach Zulagengruppe römisch drei erhält die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht von den Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 erfasst wird und deren oder dessen Arbeitsplatz nicht dem Verwendungscode 8722 (PT 8/A) zugeordnet ist.
(8) Der Anspruch auf die Zulage beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten. Die Höhe der für jeden Monat gebührenden Betriebssonderzulage errechnet sich nach der Zuordnung des Arbeitsplatzes der Beamtin oder des Beamten am jeweiligen Kalendertag, d.h., dass je Kalendertag der Anteil an der monatlichen Betriebssonderzulage ermittelt wird.
(9) Durch Tage des Urlaubs, währenddessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder durch eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls bleibt der Anspruch auf die Zulage aufrecht. Ist die Beamtin oder der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Kalendertage vom Dienst abwesend, so besteht ab dem 31. Tag kein Anspruch bis zu dem Tag, an dem die Beamtin oder der Beamte den Dienst wieder antritt.
[…]
(11) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der an Samstagen außerhalb der regelmäßigen Wochendienstzeit bei den am Samstag offenen Filialen Schalterdienst oder im Rahmen der Durchführung der Zeitungszustellung Dienste versieht, gebührt für jeden Samstag tatsächlicher Dienstleistung ein Zuschlag zur Erschwernisquote (§ 12a Abs. 2) in Höhe von 0,8 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG), das sind derzeit 18,96 EUR. Diese Regelung gilt nicht für den Turnusdienst und nicht für Beamtinnen oder Beamte, deren Arbeitsplatz dem Verwendungscode 8722 (PT 8/A) zugeordnet ist.(11) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der an Samstagen außerhalb der regelmäßigen Wochendienstzeit bei den am Samstag offenen Filialen Schalterdienst oder im Rahmen der Durchführung der Zeitungszustellung Dienste versieht, gebührt für jeden Samstag tatsächlicher Dienstleistung ein Zuschlag zur Erschwernisquote (Paragraph 12 a, Absatz 2,) in Höhe von 0,8 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG), das sind derzeit 18,96 EUR. Diese Regelung gilt nicht für den Turnusdienst und nicht für Beamtinnen oder Beamte, deren Arbeitsplatz dem Verwendungscode 8722 (PT 8/A) zugeordnet ist.
(12) Die Beamtin oder der Beamten, deren oder dessen Arbeitsplatz dem Verwendungscode 8722 (PT 8/A) zugeordnet ist oder die oder der auf einem Arbeitsplatz mit dem Verwendungscode 8722 (PT 8/A) verwendet wird, erhält keine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.“
3.2.2. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 56 Rz 75, mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher, anderer Rechtsweg offensteht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).3.2.2. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 56, Rz 75, mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher, anderer Rechtsweg offensteht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (vgl. VwGH 21.02.2022, Ra 2021/12/0058, m.w.N.). Es handelt sich bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis somit nicht um ein solches zwischen zwei Vertragspartnern; die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind daher im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen – sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind – weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich direkt aus dem Gesetz zu ergeben (vgl. VwGH 21.03.2023, Ra 2021/12/0069, m.w.N.).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind vergleiche VwGH 21.02.2022, Ra 2021/12/0058, m.w.N.). Es handelt sich bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis somit nicht um ein solches zwischen zwei Vertragspartnern; die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind daher im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen – sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind – weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich direkt aus dem Gesetz zu ergeben vergleiche VwGH 21.03.2023, Ra 2021/12/0069, m.w.N.).
Der Verfassungsgerichtshof erachtete § 4b Post-Zuordnungsverordnung 2012 nicht als gesetzwidrig, da dem Gesetzgeber im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht bzw. dem Verordnungsgeber bei der Festlegung von Verwendungen im PTA-Bereich ein „weiter Gestaltungsspielraum“ zukomme. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht. Durch die Bestimmung des § 4b Post-Zuordnungsverordnung 2012 habe der Verordnungsgeber weder die Verordnungsermächtigung des § 229 Abs. 3 BDG 1979 überschritten, noch gegen gesetzliche Bestimmungen des BDG 1979 bzw. GehG verstoßen (vgl. VfGH 27.02.2023, E 3497/2022; 22.09.2021, V 146/2021; 12.06.2001, B 917/00). Der Verfassungsgerichtshof erachtete Paragraph 4 b, Post-Zuordnungsverordnung 2012 nicht als gesetzwidrig, da dem Gesetzgeber im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht bzw. dem Verordnungsgeber bei der Festlegung von Verwendungen im PTA-Bereich ein „weiter Gestaltungsspielraum“ zukomme. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht. Durch die Bestimmung des Paragraph 4 b, Post-Zuordnungsverordnung 2012 habe der Verordnungsgeber weder die Verordnungsermächtigung des Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 überschritten, noch gegen gesetzliche Bestimmungen des BDG 1979 bzw. GehG verstoßen vergleiche VfGH 27.02.2023, E 3497 aus 2022,; 22.09.2021, römisch fünf 146 aus 2021,; 12.06.2001, B 917/00).
Die Post-Zuordnungsverordnung 2012 ordne den der Österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten Funktionen sowie Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zu. Die Einführung eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells stehe gemäß § 4b Post-Zuordnungsverordnung 2012 in untrennbarem Zusammenhang mit dem Bezug der in § 1 laufende Nr. 183 Post-Zuordnungsverordnung 2012 genannten Dienstzulage (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125).Die Post-Zuordnungsverordnung 2012 ordne den der Österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten Funktionen sowie Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zu. Die Einführung eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells stehe gemäß Paragraph 4 b, Post-Zuordnungsverordnung 2012 in untrennbarem Zusammenhang mit dem Bezug der in Paragraph eins, laufende Nr. 183 Post-Zuordnungsverordnung 2012 genannten Dienstzulage vergleiche VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125).
Die „anspruchsbegründende Leistung“ nach § 13b Abs. 1 GehG liegt im Bestand eines Dienstverhältnisses am Monatsersten (Fälligkeitsdatum). Nachdem mit dem Monatsersten der Anspruch auf den gesamten Monatsbezug entsteht, beginnt auch die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Monatsersten zu laufen (vgl. VwGH 30.06.2010, 2010/12/0082; 20.05.2008, 2005/12/0196, m.w.N.).Die „anspruchsbegründende Leistung“ nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG liegt im Bestand eines Dienstverhältnisses am Monatsersten (Fälligkeitsdatum). Nachdem mit dem Monatsersten der Anspruch auf den gesamten Monatsbezug entsteht, beginnt auch die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Monatsersten zu laufen vergleiche VwGH 30.06.2010, 2010/12/0082; 20.05.2008, 2005/12/0196, m.w.N.).
Die Dienstbehörde ist zwar nicht daran gehindert, abgesondert von der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruchs einen Feststellungsbescheid, der allein die Frage der Verjährung der Ansprüche betrifft, zu erlassen. Vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs bedarf es aber des Ausspruchs, in welchem Umfang ein solch strittiger Anspruch besteht. Nur im Umfang des bestehenden Anspruchs kann Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen. Sollte sich (in der Frage der Gebührlichkeit) ergeben, dass ein Anspruch nicht zu Recht besteht, hätte eine Feststellung der Verjährung zu unterbleiben. Ein nicht bestehender Anspruch kann nämlich nicht verjähren. Solange über den strittigen Anspruch noch kein Abspruch vorliegt, kam eine Entscheidung über dessen Verjährung (sei es durch den Bescheid der Dienstbehörde oder im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht) nicht in Betracht (siehe VwGH 27.03.2023, Ra 2021/12/0041, m.w.N.).
3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.2.3.1. Zu den Antragspunkten 1. bis 11.:
Der Beschwerdeführer begehrte im Antragspunkt 1. und in den – überwiegend „in eventu“ gestellten – Antragspunkten 2. bis 11. seines Antrags im Wesentlichen die Feststellungen, dass ihm aufgrund seiner Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (seiner Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Landzustelldienst“) eine „ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage“ nach der Post-Zuordnungsverordnung 2012 zustehe und diese bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei. Dazu bringt er im Wesentlichen vor, dass er zwar nicht in das – mit der IST-Zeit-BV eingeführte – Gleitzeitdurchrechnungsmodell optiert habe, jedoch dieselben Tätigkeiten wie ein Zusteller auf dem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ verrichtet habe.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach § 105 Abs. 4 GehG einem Beamten auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 eine Dienstzulage A für die Verwendung im „Omnibuslenkerdienst“, eine Dienstzulage B für die Verwendung im „Landzustelldienst“, Verwendungscode 0801, und eine Dienstzulage C für die Verwendung im „Zustelldienst mit Teamführungsfunktion“ zusteht. Im Zuge der mit dem Gleitzeitdurchrechnungsmodell erfolgten Umsetzung der IST-Zeit-BV mit Wirksamkeit ab 01.01.2013 wurde durch die mit 01.09.2012 in Kraft getretene Post-Zuordnungsverordnung 2012 das Dienstzulagen-System insoweit geändert, als unter anderem der Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, neu hinzugekommen ist. Für diesen Arbeitsplatz ist die Dienstzulage A vorgesehen (Nr. 183 des § 1 Post-Zuordnungsverordnung 2012), mit der unter anderem Nebengebühren gemäß § 15 GehG und die bisher gewährte Betriebssonderzulage kompensiert wurden. Laut den laufenden Nr. 184 und 198 des § 1 Post-Zuordnungsverordnung 2012 gebührt bei einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Landzustelldienst“, Verwendungscode 0801, weiterhin die Dienstzulage B, bei einer Verwendung im „Gesamtzustelldienst“, Verwendungscode 0802, steht weiterhin keine Dienstzulage zu.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 105, Absatz 4, GehG einem Beamten auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 eine Dienstzulage A für die Verwendung im „Omnibuslenkerdienst“, eine Dienstzulage B für die Verwendung im „Landzustelldienst“, Verwendungscode 0801, und eine Dienstzulage C für die Verwendung im „Zustelldienst mit Teamführungsfunktion“ zusteht. Im Zuge der mit dem Gleitzeitdurchrechnungsmodell erfolgten Umsetzung der IST-Zeit-BV mit Wirksamkeit ab 01.01.2013 wurde durch die mit 01.09.2012 in Kraft getretene Post-Zuordnungsverordnung 2012 das Dienstzulagen-System insoweit geändert, als unter anderem der Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, neu hinzugekommen ist. Für diesen Arbeitsplatz ist die Dienstzulage A vorgesehen (Nr. 183 des Paragraph eins, Post-Zuordnungsverordnung 2012), mit der unter anderem Nebengebühren gemäß Paragraph 15, GehG und die bisher gewährte Betriebssonderzulage kompensiert wurden. Laut den laufenden Nr. 184 und 198 des Paragraph eins, Post-Zuordnungsverordnung 2012 gebührt bei einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Landzustelldienst“, Verwendungscode 0801, weiterhin die Dienstzulage B, bei einer Verwendung im „Gesamtzustelldienst“, Verwendungscode 0802, steht weiterhin keine Dienstzulage zu.
Die – gleichzeitig mit der Post-Zuordnungsverordnung 2012 in Kraft getretene – Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012 bestimmt, dass einem Beamten auf einem Arbeitsplatz in einer Zustellorganisationseinheit eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernis- und einer Aufwandsquote, zusteht, wobei der Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, von der Betriebssonderzulage ausgenommen ist (siehe § 1 Abs. 5 lit. a der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012 und ihrer Nachfolge-Verordnungen 2014, 2014-02, 2015 und 2016).Die – gleichzeitig mit der Post-Zuordnungsverordnung 2012 in Kraft getretene – Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012 bestimmt, dass einem Beamten auf einem Arbeitsplatz in einer Zustellorganisationseinheit eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernis- und einer Aufwandsquote, zusteht, wobei der Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, von der Betriebssonderzulage ausgenommen ist (siehe Paragraph eins, Absatz 5, Litera a, der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012 und ihrer Nachfolge-Verordnungen 2014, 2014-02, 2015 und 2016).
Da der Beschwerdeführer, wie oben festgestellt, keinen Antrag auf Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, gestellt hat und somit nicht in das mit 01.01.2013 eingeführte Gleitzeitdurchrechnungsmodell optiert hat, konnte er in diesem Zeitraum auch nicht auf einem solchen Arbeitsplatz, sondern nur auf jenem im „Landzustelldienst“, Verwendungscode 0801, verwendet werden (vgl. hierzu VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125). Da der Beschwerdeführer, wie oben festgestellt, keinen Antrag auf Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, gestellt hat und somit nicht in das mit 01.01.2013 eingeführte Gleitzeitdurchrechnungsmodell optiert hat, konnte er in diesem Zeitraum auch nicht auf einem solchen Arbeitsplatz, sondern nur auf jenem im „Landzustelldienst“, Verwendungscode 0801, verwendet werden vergleiche hierzu VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125).
Daher besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf die auf dem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ nach § 1 Post-Zuordnungsverordnung 2012 zustehende Dienstzulage A. Der Beschwerdeführer wurde somit im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 23.10.2016 auf einem PT 8-wertigen Arbeitsplatz im „Landzustelldienst“ verwendet, für welchen nicht die PT 8/A-Zulage vorgesehen ist. Für diesen Zeitraum bestand jedoch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Betriebssonderzulage nach § 1 der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012 und ihrer Nachfolge-Verordnungen. Ansprüche aufgrund von erbrachten Mehrdienstleistungen i.S.d. § 49 BDG 1979 waren im Falle des Beschwerdeführers (aufgrund der Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Landzustelldienst“) gesondert abzurechnen und auszuzahlen.Daher besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf die auf dem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ nach Paragraph eins, Post-Zuordnungsverordnung 2012 zustehende Dienstzulage A. Der Beschwerdeführer wurde somit im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 23.10.2016 auf einem PT 8-wertigen Arbeitsplatz im „Landzustelldienst“ verwendet, für welchen nicht die PT 8/A-Zulage vorgesehen ist. Für diesen Zeitraum bestand jedoch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Betriebssonderzulage nach Paragraph eins, der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012 und ihrer Nachfolge-Verordnungen. Ansprüche aufgrund von erbrachten Mehrdienstleistungen i.S.d. Paragraph 49, BDG 1979 waren im Falle des Beschwerdeführers (aufgrund der Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Landzustelldienst“) gesondert abzurechnen und auszuzahlen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach mit der Nichtgewährung der von ihm begehrten PT 8/A-Zulage eine Ungleichbehandlung von Beamten auf Zusteller-Arbeitsplätzen („Optanten“ und „Nicht-Optanten“) einhergehe, und dass „Optanten“ und „Nicht-Optanten“ auf Zusteller-Arbeitsplätzen besoldungsrechtlich gleich zu behandeln seien, ist Folgendes zu entgegnen:
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Judikatur aus, dass die den Beamten gesetzlich zustehenden Rechte und Pflichten durch die IST-Zeit-BV (das Gleitzeitdurchrechnungsmodell) nicht modifiziert werden können (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125). Daraus ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht abzuleiten, dass einem „Nicht-Optanten“ Rechte aus dem Gleitzeitdurchrechnungsmodell (bzw. der Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“) zukommen sollen, in welches er nicht optiert hat. Auch für „Nicht-Optanten“ sind das Gesetz und somit die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen (insbesondere die § 1 und 4b Post-Zuordnungsverordnung 2012, welche der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht für unbedenklich erachtet hat – vgl. nochmals VfGH 22.09.2021, V 146/2021) der entscheidende Maßstab (zur Geltendmachung von erbrachten Mehrdienstleistungen siehe die in § 49 BDG 1979 festgesetzten Voraussetzungen). Vor diesem Hintergrund ist eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von „Optanten“ und „Nicht-Optanten“ auf Zusteller-Arbeitsplätzen nicht erkennbar.Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Judikatur aus, dass die den Beamten gesetzlich zustehenden Rechte und Pflichten durch die IST-Zeit-BV (das Gleitzeitdurchrechnungsmodell) nicht modifiziert werden können vergleiche VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125). Daraus ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht abzuleiten, dass einem „Nicht-Optanten“ Rechte aus dem Gleitzeitdurchrechnungsmodell (bzw. der Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“) zukommen sollen, in welches er nicht optiert hat. Auch für „Nicht-Optanten“ sind das Gesetz und somit die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraph eins und 4 b Post-Zuordnungsverordnung 2012, welche der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht für unbedenklich erachtet hat – vergleiche nochmals VfGH 22.09.2021, römisch fünf 146 aus 2021,) der entscheidende Maßstab (zur Geltendmachung von erbrachten Mehrdienstleistungen siehe die in Paragraph 49, BDG 1979 festgesetzten Voraussetzungen). Vor diesem Hintergrund ist eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von „Optanten“ und „Nicht-Optanten“ auf Zusteller-Arbeitsplätzen nicht erkennbar.
Weiters ist dem Beschwerdevorbringen zur Unwirksamkeit einer allfällig abgegebenen Optionserklärung und der de facto Verwendung des Beschwerdeführers im Gleitzeitmodell, entgegenzuhalten, dass selbst im Falle der Unwirksamkeit der – von der Post-Zuordnungsverordnung 2012 unterliegenden Beamten abgegebenen – Optionserklärungen, die jeweils betroffenen Arbeitsplätze gemäß § 4b Post-Zuordnungsverordnung 2012 wieder im „Landzustelldienst“, Verwendungscode 0801, (ohne Gleitzeitregelung und ohne Bezug der PT 8/A-Zulage) einzurichten und somit der bisherigen gehaltsrechtlichen Einstufung des Beschwerdeführers zuzuordnen wären (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125, Rz 32).Weiters ist dem Beschwerdevorbringen zur Unwirksamkeit einer allfällig abgegebenen Optionserklärung und der de facto Verwendung des Beschwerdeführers im Gleitzeitmodell, entgegenzuhalten, dass selbst im Falle der Unwirksamkeit der – von der Post-Zuordnungsverordnung 2012 unterliegenden Beamten abgegebenen – Optionserklärungen, die jeweils betroffenen Arbeitsplätze gemäß Paragraph 4 b, Post-Zuordnungsverordnung 2012 wieder im „Landzustelldienst“, Verwendungscode 0801, (ohne Gleitzeitregelung und ohne Bezug der PT 8/A-Zulage) einzurichten und somit der bisherigen gehaltsrechtlichen Einstufung des Beschwerdeführers zuzuordnen wären vergleiche VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125, Rz 32).
Im Ergebnis steht dem Beschwerdeführer für den Zeitraum ab Wirksamkeit des neu eingeführten Gleitzeitdurchrechnungsmodells (somit ab 01.01.2013) die von ihm begehrte PT 8/A-Zulage nicht zu, weshalb die Behörde seinen Antrag in den Antragspunkten 1. bis 11. zu Recht abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag vom Beschwerdeführer am 15.05.2019 gestellt wurde, womit selbst bei – hypothetischer – Annahme des Bestehens der von ihm begehrten Ansprüche diese, soweit sie vor dem 01.05.2016 liegen, zum Antragszeitpunkt – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nach § 13b GehG bereits verjährt wären.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag vom Beschwerdeführer am 15.05.2019 gestellt wurde, womit selbst bei – hypothetischer – Annahme des Bestehens der von ihm begehrten Ansprüche diese, soweit sie vor dem 01.05.2016 liegen, zum Antragszeitpunkt – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nach Paragraph 13 b, GehG bereits verjährt wären.
3.2.3.2. Zum Antragspunkt 12.:
Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).
Der Beschwerdeführer begehrte im Antragspunkt 12. seines Antrags die Feststellung, dass sein Arbeitsplatz im „Landzustelldienst“, Verwendungscode 0801, die Wertigkeit des Arbeitsplatzes im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, habe und dass beide Verwendungscodes aufgrund gleicher Tätigkeit gleichwertig seien.
Der Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antragspunkt 12. des Antrags des Beschwerdeführers dahingehend auslegt, dass die begehrte Feststellung betreffend die Gleichwertigkeit der beiden verfahrensgegenständlichen Arbeitsplätze (Verwendungscodes 0801 und 8722) auf eine Änderung des § 1 Post-Zuordnungsverordnung 2012 abzielt und dies kein zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein kann. Der Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antragspunkt 12. des Antrags des Beschwerdeführers dahingehend auslegt, dass die begehrte Feststellung betreffend die Gleichwertigkeit der beiden verfahrensgegenständlichen Arbeitsplätze (Verwendungscodes 0801 und 8722) auf eine Änderung des Paragraph eins, Post-Zuordnungsverordnung 2012 abzielt und dies kein zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein kann.
Die Zurückweisung dieses Antragspunktes erfolgte daher schon aus diesem Grund zu Recht (vgl. VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012 sowie 28.04.2008, 2005/12/0148, m.w.N., wonach ein Antrag auf Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes unzulässig ist, wenn er darauf gerichtet ist, eine höhere Wertigkeit im Funktions-/Dienstzulagenschema zu erreichen).Die Zurückweisung dieses Antragspunktes erfolgte daher schon aus diesem Grund zu Recht vergleiche VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012 sowie 28.04.2008, 2005/12/0148, m.w.N., wonach ein Antrag auf Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes unzulässig ist, wenn er darauf gerichtet ist, eine höhere Wertigkeit im Funktions-/Dienstzulagenschema zu erreichen).
Im Ergebnis hat die Behörde den Antragspunkt 12. des Antrags des Beschwerdeführers daher mangels Feststellungsinteresses zu Recht zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.3. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Da sich der Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich bei der zu klärenden Frage, zur Anwendbarkeit des Gleitzeitdurchrechnungsmodells auf Nicht-Optanten auf einem Zusteller-Arbeitsplatz, um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.3. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Da sich der Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich bei der zu klärenden Frage, zur Anwendbarkeit des Gleitzeitdurchrechnungsmodells auf Nicht-Optanten auf einem Zusteller-Arbeitsplatz, um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.4. Zu Spruchpunkt B)
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Gewährung der PT 8/A-Zulage hat, ergibt sich aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie aus der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). Ebenso entspricht es der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Änderung der Post-Zuordnungsverordnung 2012 zu Recht zurückgewiesen wurde.3.4.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Gewährung der PT 8/A-Zulage hat, ergibt sich aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie aus der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). Ebenso entspricht es der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Änderung der Post-Zuordnungsverordnung 2012 zu Recht zurückgewiesen wurde.
Schlagworte
Arbeitsplatz Dienstzulage Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Feststellungsinteresse Gleitzeit - Durchrechnungsmodell öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Option Postbeamter Verjährung Verwendungsgruppe ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W128.2251243.1.00Im RIS seit
17.10.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023