TE Bvwg Beschluss 2023/10/5 W114 2276119-1

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Veröffentlicht am 05.10.2023
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Entscheidungsdatum

05.10.2023

Norm

MOG 2007 §6
MOG 2007 §8
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch




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W114 2276119-1/7E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.09.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2023 durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22134615010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2023 durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22134615010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022, beschlossen:

A)

Der Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides auf der Grundlage der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.09.2023 getroffenen Feststelllungen an die AMA zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.09.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da sowohl die belangte Behörde, als auch die Beschwerdeführerin auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet haben und darüber hinaus auch ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG weder durch die belangte Behörde, noch von der Beschwerdeführerin innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.09.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da sowohl die belangte Behörde, als auch die Beschwerdeführerin auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet haben und darüber hinaus auch ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG weder durch die belangte Behörde, noch von der Beschwerdeführerin innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Direktzahlung Ermittlungspflicht gekürzte Ausfertigung Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Marktordnung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W114.2276119.1.00

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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