TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/5 W104 2274861-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2023
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Entscheidungsdatum

05.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W104 2274861-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2022, AZ II/4-DZ/21-19109823010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021, nach Beschwerdevorentscheidung vom 5.5.2022, AZ II/4-DZ/21-20861693010, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2022, AZ II/4-DZ/21-19109823010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021, nach Beschwerdevorentscheidung vom 5.5.2022, AZ II/4-DZ/21-20861693010, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.5.2021 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2021, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2021 Direktzahlungen in Höhe von EUR 9.635,92 gewährt. In dieser Entscheidung wurde von einer vom Beschwerdeführer beantragten Fläche mit einem Ausmaß von 39,2111 ha bzw. einer im Zuge einer Verwaltungskontrolle und einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 34,2142 ha und von 34,000 verfügbaren Zahlungsansprüchen ausgegangen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.2.2022 Beschwerde. Begründend wurde darin ausgeführt, die Berechnung sei nicht nachvollziehbar, jedenfalls aber falsch. Die Anzahl der verbliebenen Zahlungsansprüche sei nicht korrekt, da bereits in den Vorjahren unkorrigierte Fehler bestünden. Darauf aufbauende Schlussfolgerungen seien ebenso unrichtig. Die Tabelle „VWK Heimbetrieb“ baue auf älteren, noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden auf und sei nicht nachvollziehbar und nicht korrekt. Die Tabelle „Vor-Ort-Kontrolle-Heimbetrieb“ enthalte überwiegend nicht nachvollziehbare Wertungen und sei daher nicht korrekt. Der Beschwerdeführer beantragte den Bescheid aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

4. Aufgrund der dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidung („Abänderungsbescheid“) wurden nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR 9.408,17 gewährt und eine Rückforderung ausgesprochen. In der Entscheidung wird zur Verringerung des gewährten Betrages angeführt, dass sich der Kürzungsprozentsatz betreffend Überschreitung der Nettoobergrenze gem. Anhang III VO 1307/2013 geändert habe und die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle in Bezug auf die beihilfefähige Fläche berücksichtigt worden seien. Zur Beschwerde wird insofern Stellung bezogen, als dargelegt wird, dem Einwand, dass die Berechnung nicht nachvollziehbar, jedenfalls aber falsch sei, sei entgegenzuhalten, dass alle Berechnungsschritte im Bescheid ausführlich erläutert seien; welche Berechnungen konkret nicht nachvollziehbar seien, werde in er Beschwerde nicht dargelegt. Die Beschwerde gehe sohin ins Leere. Zu den Zahlungsansprüchen werde nicht vorgebracht, inwieweit deren Berechnung falsch sei. Für die Feldstücke (FS) 26 Schlag (SL) 2, FS 43 SL 1, FS 46 SL 2, FS 64 SL 1, FS 82 SL 1, FS 139 SL 1, FS 141 SL 1 sowie FS 195 SL 1 sei für das Antragsjahr 2021 keine Heimgut-Referenz vorhanden, zudem stimme die für die vom Beschwerdeführer für FS 175 SL 2 ausgewählte Schlagnutzungsart nicht mit der von der AMA für diese Referenzfläche festgelegte Schlagnutzungsart überein. Bei Beantragung der zuvor genannten FS und SL im MFA 2021 sei der Beschwerdeführer bereits im eAMA durch einen Plausifehler darauf hingewiesen worden, dass die zuvor aufgezählten FS und SL referenzlos sind bzw. dass bei FS 175 SL 2 die ausgewählte Schlagnutzungsart nicht mit der von der AMA für diese Referenzfläche festgelegte Schlagnutzungsart übereinstimmt. Er habe den MFA trotz der Plausifehler abgesendet und keinen Referenzänderungsantrag für das Antragsjahr 2021 gestellt. Weiters sei nicht feststellbar, welche Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sein sollen.4. Aufgrund der dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidung („Abänderungsbescheid“) wurden nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR 9.408,17 gewährt und eine Rückforderung ausgesprochen. In der Entscheidung wird zur Verringerung des gewährten Betrages angeführt, dass sich der Kürzungsprozentsatz betreffend Überschreitung der Nettoobergrenze gem. Anhang römisch drei VO 1307 aus 2013, geändert habe und die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle in Bezug auf die beihilfefähige Fläche berücksichtigt worden seien. Zur Beschwerde wird insofern Stellung bezogen, als dargelegt wird, dem Einwand, dass die Berechnung nicht nachvollziehbar, jedenfalls aber falsch sei, sei entgegenzuhalten, dass alle Berechnungsschritte im Bescheid ausführlich erläutert seien; welche Berechnungen konkret nicht nachvollziehbar seien, werde in er Beschwerde nicht dargelegt. Die Beschwerde gehe sohin ins Leere. Zu den Zahlungsansprüchen werde nicht vorgebracht, inwieweit deren Berechnung falsch sei. Für die Feldstücke (FS) 26 Schlag (SL) 2, FS 43 SL 1, FS 46 SL 2, FS 64 SL 1, FS 82 SL 1, FS 139 SL 1, FS 141 SL 1 sowie FS 195 SL 1 sei für das Antragsjahr 2021 keine Heimgut-Referenz vorhanden, zudem stimme die für die vom Beschwerdeführer für FS 175 SL 2 ausgewählte Schlagnutzungsart nicht mit der von der AMA für diese Referenzfläche festgelegte Schlagnutzungsart überein. Bei Beantragung der zuvor genannten FS und SL im MFA 2021 sei der Beschwerdeführer bereits im eAMA durch einen Plausifehler darauf hingewiesen worden, dass die zuvor aufgezählten FS und SL referenzlos sind bzw. dass bei FS 175 SL 2 die ausgewählte Schlagnutzungsart nicht mit der von der AMA für diese Referenzfläche festgelegte Schlagnutzungsart übereinstimmt. Er habe den MFA trotz der Plausifehler abgesendet und keinen Referenzänderungsantrag für das Antragsjahr 2021 gestellt. Weiters sei nicht feststellbar, welche Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sein sollen.

5. Am 16.5.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

6. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 10.7.2023 die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass über den Beschwerdeführer das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet worden sei. Nach Kontaktierung des Masseverwalters teilte dieser mit, dass das anhängige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vermögensrechliche Ansprüche zum Gegenstand habe und nach seiner Ansicht dieser Anspruch insolvenzverfangen sei; damit sei mit der Insolvenzeröffnung die Verfügungs- und Dispositionsgewalt über den Anspruch inklusive der Dispositionsfähigkeit über die Beschwerdeführung auf den Insolvenzverwalter übergegangen.

7. Mit Schreiben vom 11.9.2023 wurde der Masseverwalter darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nur die allgemeine Behauptung beinhalte, die Berechnung sei nicht nachvollziehbar und die Anzahl der Zahlungsansprüche sei falsch, wobei auf die Vorjahre verwiesen wird, und dass der Vorlageantrag vom überhaupt keine weiteren Tatsachenvorbringen enthalte. Die Berechnung basiere auf einer Vor-Ort-Kontrolle und den einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Vorjahren. Das Bundesverwaltungsgericht vermöge aus der Beschwerde nicht zu erkennen, welche konkreten Fehler in Bezug auf welche konkreten Feldstücke den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle und den daraus resultierenden Ergebnissen vorgeworfen werden. Dies sei aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Voraussetzung dafür, dass die Beschwerde in Behandlung genommen werden kann. Für eine Präzisierung der Beschwerde wurde eine vierzehntägige Frist gewährt. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.5.2021 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2021, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2021 Direktzahlungen in Höhe von EUR 9.635,92 gewährt. In dieser Entscheidung wurde von einer vom Beschwerdeführer beantragten Fläche mit einem Ausmaß von 39,2111 ha bzw. einer im Zuge einer Verwaltungskontrolle und einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 34,2142 ha und von 34,000 verfügbaren Zahlungsansprüchen ausgegangen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.2.2022 Beschwerde. Begründend wurde darin nur allgemein ausgeführt, die Berechnung sei nicht nachvollziehbar, jedenfalls aber falsch. Die Anzahl der verbliebenen Zahlungsansprüche sei nicht korrekt, da bereits in den Vorjahren unkorrigierte Fehler bestünden. Darauf aufbauende Schlussfolgerungen seien ebenso unrichtig. Die Tabelle „VWK Heimbetrieb“ baue auf älteren, noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden auf und sei nicht nachvollziehbar und nicht korrekt. Die Tabelle „Vor-Ort-Kontrolle-Heimbetrieb“ enthalte überwiegend nicht nachvollziehbare Wertungen und sei daher nicht korrekt.

Aufgrund der dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidung („Abänderungsbescheid“) wurden nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR 9.408,17 gewährt und eine Rückforderung ausgesprochen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und wurden von keiner Partei bestritten.

1.2. Trotz Aufforderung zur Präzisierung wurde die Beschwerde nicht weiter ausgeführt.

Diese Feststellung ergibt sich ebenfalls aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[…];

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[…];

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;

f) "Ackerland" für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht; f) "Ackerland" für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999,, dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, und dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013,, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht;

g) "Dauerkulturen" nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb;

h) "Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen;

i) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden; […]

(2) Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a) die Kriterien festzulegen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlicher Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen;

b) gegebenenfalls in einem Mitgliedstaat, die Mindesttätigkeit festzulegen, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii erhalten werden;

c) die Gehölzarten festzulegen, die als Niederwald mit Kurzumtrieb gelten und die maximalen Erntezyklen für die Gehölzarten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe k zu bestimmen;

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, als Dauergrünland im Sinne von Absatz 1 Buchstabe h gelten;

(3) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

(a) den Rahmen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Kriterien festlegen müssen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen;

[…]“
„Artikel 21
[…]“, „Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. (1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […], die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird;

[…].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf. (1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

[…].“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…]

23. „ermittelte Fläche“:

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, […].“

„Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[…]

(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt. Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.“

2.2. Rechtliche Würdigung:

Aus den angeführten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass Direktzahlungen den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gewährt werden. Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Zunächst ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer monierte Unklarheit in der Berechnung der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche für die Entscheidung über die Beschwerde ohne Relevanz ist, da die ermittelte beihilfefähige Fläche unter der zur Verfügung stehenden Anzahl an Zahlungsansprüchen liegt; gem. Art. 18 Abs. 1 lit b der VO (EU) 640/2014 ist in diesem Fall ohnehin die ermittelte Fläche entscheidend. Eine Erhöhung der Zahl der Zahlungsansprüche würde keine Änderung der Beihilfe bewirken. Zunächst ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer monierte Unklarheit in der Berechnung der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche für die Entscheidung über die Beschwerde ohne Relevanz ist, da die ermittelte beihilfefähige Fläche unter der zur Verfügung stehenden Anzahl an Zahlungsansprüchen liegt; gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EU) 640 aus 2014, ist in diesem Fall ohnehin die ermittelte Fläche entscheidend. Eine Erhöhung der Zahl der Zahlungsansprüche würde keine Änderung der Beihilfe bewirken.

Grundlage für die festgestellte Differenz zwischen beantragter und beihilfefähiger Fläche waren weiters eine Verwaltungskontrolle und eine Vor-Ort-Kontrolle. Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Ergebnisse dieser Kontrollen wurden vom Beschwerdeführer nur sehr allgemein bestritten („falsch“, „nicht nachvollziehbar“). Die Behörde ist jedoch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG nicht gehalten, das Ergebnis einer fachlich kompetenten Prüfung vor Ort auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung unzutreffend wäre, in Zweifel zu ziehen (VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dies trifft auch auf das Verwaltungsgericht zu.

Da trotz entsprechendem Parteiengehör keine dahingehende Präzisierung der Beschwerde erfolgte, war diese daher abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gem. § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, da in der Beschwerde im Ergebnis kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird und auch keine komplexe Rechtsfrage vorliegt (VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110).Diese Entscheidung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, da in der Beschwerde im Ergebnis kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird und auch keine komplexe Rechtsfrage vorliegt (VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110).

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich, wie dargelegt, auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich, wie dargelegt, auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Beschwerdevorentscheidung Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS konkrete Darlegung Kontrolle Marktordnung Mehrfachantrag-Flächen Nachvollziehbarkeit Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Vorlageantrag Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W104.2274861.1.00

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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