TE Bvwg Beschluss 2023/10/5 L501 2275393-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2023
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Entscheidungsdatum

05.10.2023

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L501 2275393-1/7E
L501 2275393-1/7E,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 13.03.2023, OB XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Frau römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 13.03.2023, OB römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.    Mit einem am 29.08.2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz „bP“) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.römisch eins.1. Mit einem am 29.08.2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz „bP“) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 26.01.2023 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 27.01.2023 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Innerhalb der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme der bP ein.Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 26.01.2023 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 27.01.2023 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Innerhalb der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme der bP ein.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.03.2023 wurde der Grad der Behinderung mit 40 % festgesetzt. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass mangels erhobener Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens nicht abgegangen werden könne. Das beiliegende, einen integrierenden Bestandteil der Begründung bildende Sachverständigengutachten werde als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Mit Schreiben vom 15.03.2023, eingelangt am 15.03.2023, ersuchte die bP ihre neu vorgelegten Befunde im Verfahren zur berücksichtigen bzw. eine weitere Untersuchung durch entsprechende Fachärzte zu veranlassen.

Am 27.03.2023 langte ein E-Mail einer Mitarbeiterin des Österreichischen Gewerkschaftsbundes bei der belangten Behörde mit folgendem Inhalt ein: „Ich schreibe Ihnen im Auftrag der bP. Die bP hatte einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt. Aufgrund eines negativen Bescheides war sie in der Arbeiterkammer in Beratung. Die bP hat am 15.03.23 die fehlenden Befunde nachgereicht und ersucht höflichst um die Berücksichtigung dieser Befunde. Sie bittet um Nachsicht für die Verspätung.“

Das seitens der belangten Behörde in der Folge eingeholte Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin vom 30.05.2023 wurde der bP mit Schreiben vom 30.05.2023 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.Das seitens der belangten Behörde in der Folge eingeholte Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin vom 30.05.2023 wurde der bP mit Schreiben vom 30.05.2023 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

Mit Schreiben vom 19.07.2023 legte die belangte Behörde die eingebrachte „Beschwerde“ samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Inhaltsverzeichnis des Verwaltungsaktes wird sowohl das Schreiben der bP vom 15.03.2023 als auch das E-Mail der Mitarbeiterin des Österreichischen Gewerkschaftsbundes als Beschwerde bezeichnet.

I.2.    Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte der Österreichische Gewerkschaftsbund mit E-Mail vom 26.07.2023 mit, dass zu keiner Zeit ein Vertretungsverhältnis zwischen der bP und dem ÖGB bestanden habe und es sich bei dem besagten E-Mail lediglich um ein Begleitschreiben zur Erklärung der bP vom 15.03.2023 handle.römisch eins.2. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte der Österreichische Gewerkschaftsbund mit E-Mail vom 26.07.2023 mit, dass zu keiner Zeit ein Vertretungsverhältnis zwischen der bP und dem ÖGB bestanden habe und es sich bei dem besagten E-Mail lediglich um ein Begleitschreiben zur Erklärung der bP vom 15.03.2023 handle.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2023 wurde die bP nachweislich vom Antwortschreiben des ÖGB vom 26.07.2023 in Kenntnis gesetzt und um Mitteilung ersucht, ob Sie mit ihrem Schreiben vom 15.03.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2023 Beschwerde habe einlegen wollen; sollte dies der Fall sein, so werde sie aufgefordert, eine Verbesserung der Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, wobei dieses Schreiben Angaben beinhalten müsse, warum sie mit der angefochtenen Entscheidung des Sozialministeriumsservice nicht einverstanden sei. Abschließend wurde die bP darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die „Beschwerde“ gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde. Das Schreiben wurde von der bP nachweislich am 21.08.2023 persönlich übernommen.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2023 wurde die bP nachweislich vom Antwortschreiben des ÖGB vom 26.07.2023 in Kenntnis gesetzt und um Mitteilung ersucht, ob Sie mit ihrem Schreiben vom 15.03.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2023 Beschwerde habe einlegen wollen; sollte dies der Fall sein, so werde sie aufgefordert, eine Verbesserung der Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, wobei dieses Schreiben Angaben beinhalten müsse, warum sie mit der angefochtenen Entscheidung des Sozialministeriumsservice nicht einverstanden sei. Abschließend wurde die bP darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die „Beschwerde“ gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde. Das Schreiben wurde von der bP nachweislich am 21.08.2023 persönlich übernommen.

Bis dato langte kein Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Der die Zurückweisung begründende Sachverhalt wurde im Rahmen der Schilderung des Verfahrensgangs zusammengefasst dargelegt.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen bzw. der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

II.3.2. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3), das Begehren (Z4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z5) zu enthaltenrömisch zwei.3.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3), das Begehren (Z4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z5) zu enthalten

Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt [Z3]), sind diese Mängel gemäß der – nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH vom 17.02.2015, Ro 2014/01/0036 mit Hinweis auf 03.11.2004, 2004/18/0200, und 06.07.2011, 2011/08/0062).Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt [Z3]), sind diese Mängel gemäß der – nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH vom 17.02.2015, Ro 2014/01/0036 mit Hinweis auf 03.11.2004, 2004/18/0200, und 06.07.2011, 2011/08/0062).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (für viele VwGH vom 13.11.2012, 2012/05/0184 und 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH vom 30.10.2008, 2007/07/0075, vom 07.09.2009, 2009/05/0153).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (für viele VwGH vom 13.11.2012, 2012/05/0184 und 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH vom 30.10.2008, 2007/07/0075, vom 07.09.2009, 2009/05/0153).

II.3.3. Dem Schreiben der bP vom 15.03.2023 ist nicht zu entnehmen, dass sie eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erheben will. Es finden sich auch weder in diesem Schreiben noch im E-Mail der Mitarbeiterin des Österreichischen Gewerkschaftsbundes vom 27.03.2023 Gründe im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.römisch zwei.3.3. Dem Schreiben der bP vom 15.03.2023 ist nicht zu entnehmen, dass sie eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erheben will. Es finden sich auch weder in diesem Schreiben noch im E-Mail der Mitarbeiterin des Österreichischen Gewerkschaftsbundes vom 27.03.2023 Gründe im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.

Das Anbringen der bP ist sohin nicht als zulässige Beschwerde im Sinn des § 9 Abs. 1 VwGVG zu werten. Der bP wurde die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Die bP hat jedoch von der Möglichkeit, ihr Anbringen entsprechend dem an sie gestellten Mängelbehebungsauftrag zu verbessern, nicht Gebrauch gemacht. Die „Beschwerde“ ist folglich als unzulässig zurückzuweisen.Das Anbringen der bP ist sohin nicht als zulässige Beschwerde im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu werten. Der bP wurde die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Die bP hat jedoch von der Möglichkeit, ihr Anbringen entsprechend dem an sie gestellten Mängelbehebungsauftrag zu verbessern, nicht Gebrauch gemacht. Die „Beschwerde“ ist folglich als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine einheitliche - auszugsweise auch zitierte - ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine einheitliche - auszugsweise auch zitierte - ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Schlagworte

Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L501.2275393.1.00

Im RIS seit

15.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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