TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/6 W296 2278271-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2023
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Entscheidungsdatum

06.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31
MRG §1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §34
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009
  1. MRG § 1 heute
  2. MRG § 1 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 1 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 1 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 1 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. ZDG § 34 heute
  2. ZDG § 34 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 34 gültig von 01.07.2023 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  4. ZDG § 34 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2022
  5. ZDG § 34 gültig von 01.01.2023 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  6. ZDG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  7. ZDG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  8. ZDG § 34 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  9. ZDG § 34 gültig von 01.06.2011 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. ZDG § 34 gültig von 01.11.2010 bis 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  11. ZDG § 34 gültig von 29.03.2006 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2006
  12. ZDG § 34 gültig von 01.10.2005 bis 28.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  13. ZDG § 34 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  14. ZDG § 34 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  15. ZDG § 34 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1995
  16. ZDG § 34 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  17. ZDG § 34 gültig von 01.06.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  18. ZDG § 34 gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  19. ZDG § 34 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Spruch


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W296 2278271-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , wohnhaft XXXX in XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 34 ZDG und § 31 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, ZDG und Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit am XXXX ausgefülltem Formular, eingelangt am XXXX , beantragte der Beschwerdeführer für die im Spruch angeführte Wohnung Wohnkostenbeihilfe. Begründend führte er aus, er sei seit dem XXXX Mitbewohner im Eigenheim seiner Großmutter, XXXX , an der Adresse XXXX . Er habe monatlich Wohnkosten in Höhe von € 201,- zu tragen, die er in bar bezahle. Der Mietvertrag sei erst mit XXXX bzw. mit Ende seiner Schullaufbahn abgeschlossen worden, da sein Vater zuvor aufgrund seiner Unterhaltspflicht für die Unterbringung des Beschwerdeführers aufgekommen sei. Aus familiären Gründen lebe er bereits seit XXXX bei seiner Großmutter, er sei jedoch erst seit XXXX dort gemeldet.1. Mit am römisch 40 ausgefülltem Formular, eingelangt am römisch 40 , beantragte der Beschwerdeführer für die im Spruch angeführte Wohnung Wohnkostenbeihilfe. Begründend führte er aus, er sei seit dem römisch 40 Mitbewohner im Eigenheim seiner Großmutter, römisch 40 , an der Adresse römisch 40 . Er habe monatlich Wohnkosten in Höhe von € 201,- zu tragen, die er in bar bezahle. Der Mietvertrag sei erst mit römisch 40 bzw. mit Ende seiner Schullaufbahn abgeschlossen worden, da sein Vater zuvor aufgrund seiner Unterhaltspflicht für die Unterbringung des Beschwerdeführers aufgekommen sei. Aus familiären Gründen lebe er bereits seit römisch 40 bei seiner Großmutter, er sei jedoch erst seit römisch 40 dort gemeldet.

Seinem Antrag legte der Beschwerdeführer den Mietvertrag vom XXXX und eine Meldebestätigung vom XXXX bei.Seinem Antrag legte der Beschwerdeführer den Mietvertrag vom römisch 40 und eine Meldebestätigung vom römisch 40 bei.

2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , dem Beschwerdeführer am römisch 40 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde dürfe die Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen. Der Zuweisungsbescheid des Beschwerdeführers sei am XXXX genehmigt, der Mietvertrag jedoch erst am XXXX abgeschlossen worden und der Beschwerdeführer erst sei XXXX an der neuen Adresse gemeldet. Davor sei er bei seiner Mutter gemeldet gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde dürfe die Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG 2001 nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen. Der Zuweisungsbescheid des Beschwerdeführers sei am römisch 40 genehmigt, der Mietvertrag jedoch erst am römisch 40 abgeschlossen worden und der Beschwerdeführer erst sei römisch 40 an der neuen Adresse gemeldet. Davor sei er bei seiner Mutter gemeldet gewesen.

3. Mit als „Einspruch“ bezeichnetem Schreiben vom XXXX , bei der belangten Behörde am XXXX eingegangen, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.3. Mit als „Einspruch“ bezeichnetem Schreiben vom römisch 40 , bei der belangten Behörde am römisch 40 eingegangen, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin führte er zusammengefasst aus, er sei als Kind getrenntlebender Eltern aufgewachsen und habe bei seiner Mutter gelebt. Aufgrund familiärer Probleme im Zusammenleben, die seinen erfolgreichen Schulabschluss gefährdet hätten, und knapper Raumressourcen in den Eigenheimen, die jeweils nicht im Eigentum seiner Eltern, sondern seiner Stiefeltern seien, habe er im XXXX mit seinen Eltern beschlossen, zu seiner Großmutter zu ziehen. Diese verfüge über ein großes Haus, könne als Witwe jedoch nicht die Betriebskosten für den Beschwerdeführer tragen. Der Beschwerdeführer sei im XXXX bei ihr eingezogen und sein Vater habe ihr von da an im Rahmen seiner Unterhaltspflicht € 200,- als Betriebskostenzuschuss überwiesen. Dazu lege er auch Nachweise vor. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei ab XXXX ein mündlich vereinbarter Mietvertrag vorgelegen. Aufgrund der damals vorgelegenen Unterhaltsvereinbarung seien die Ummeldung und der schriftliche Mietvertragsabschluss erst nach dem Schulabschluss des Beschwerdeführers im XXXX vorgenommen worden.Darin führte er zusammengefasst aus, er sei als Kind getrenntlebender Eltern aufgewachsen und habe bei seiner Mutter gelebt. Aufgrund familiärer Probleme im Zusammenleben, die seinen erfolgreichen Schulabschluss gefährdet hätten, und knapper Raumressourcen in den Eigenheimen, die jeweils nicht im Eigentum seiner Eltern, sondern seiner Stiefeltern seien, habe er im römisch 40 mit seinen Eltern beschlossen, zu seiner Großmutter zu ziehen. Diese verfüge über ein großes Haus, könne als Witwe jedoch nicht die Betriebskosten für den Beschwerdeführer tragen. Der Beschwerdeführer sei im römisch 40 bei ihr eingezogen und sein Vater habe ihr von da an im Rahmen seiner Unterhaltspflicht € 200,- als Betriebskostenzuschuss überwiesen. Dazu lege er auch Nachweise vor. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei ab römisch 40 ein mündlich vereinbarter Mietvertrag vorgelegen. Aufgrund der damals vorgelegenen Unterhaltsvereinbarung seien die Ummeldung und der schriftliche Mietvertragsabschluss erst nach dem Schulabschluss des Beschwerdeführers im römisch 40 vorgenommen worden.

4. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dazu führte sie aus, die in der Beschwerde angeführten Nachweise der Überweisungen der Betriebskosten des Vaters des Beschwerdeführers an seine Großmutter seien der Beschwerde nicht beigelegt worden.4. Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dazu führte sie aus, die in der Beschwerde angeführten Nachweise der Überweisungen der Betriebskosten des Vaters des Beschwerdeführers an seine Großmutter seien der Beschwerde nicht beigelegt worden.

5. Mit Übermittlung vom XXXX legte der Beschwerdeführer dem Heerespersonalamt Zahlungsnachweise seines Vaters an seine Großmutter vom XXXX in der Höhe von € 250,- mit dem Betreff „BK XXXX - Danke“, vom XXXX in der Höhe von € 150,- mit dem Betreff XXXX , vom XXXX in der Höhe von € 200,- mit dem Betreff „Fixkosten XXXX “, vom XXXX in der Höhe von € 100,- mit dem Betreff „Verpflegung XXXX - danke“, vom XXXX in der Höhe von € 200,- mit dem Betreff „Fixkosten XXXX “, vom XXXX in der Höhe von € 200,- mit dem Betreff „Fixkosten XXXX “, vom XXXX in der Höhe von € 200,- mit dem Betreff „Fixkosten XXXX “ vor. 5. Mit Übermittlung vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer dem Heerespersonalamt Zahlungsnachweise seines Vaters an seine Großmutter vom römisch 40 in der Höhe von € 250,- mit dem Betreff „BK römisch 40 - Danke“, vom römisch 40 in der Höhe von € 150,- mit dem Betreff römisch 40 , vom römisch 40 in der Höhe von € 200,- mit dem Betreff „Fixkosten römisch 40 “, vom römisch 40 in der Höhe von € 100,- mit dem Betreff „Verpflegung römisch 40 - danke“, vom römisch 40 in der Höhe von € 200,- mit dem Betreff „Fixkosten römisch 40 “, vom römisch 40 in der Höhe von € 200,- mit dem Betreff „Fixkosten römisch 40 “, vom römisch 40 in der Höhe von € 200,- mit dem Betreff „Fixkosten römisch 40 “ vor.

6. Das Heerespersonalamt leitete diese Belege am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht weiter.6. Das Heerespersonalamt leitete diese Belege am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht weiter.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer für den Zuweisungszeitraum XXXX bis XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Vor Antritt des Zivildienstes hatte der Beschwerdeführer kein selbst erwirtschaftetes Einkommen, da er bis XXXX Schüler war.Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer für den Zuweisungszeitraum römisch 40 bis römisch 40 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Vor Antritt des Zivildienstes hatte der Beschwerdeführer kein selbst erwirtschaftetes Einkommen, da er bis römisch 40 Schüler war.

Der Beschwerdeführer lebt spätestens seit XXXX im Eigenheim seiner Großmutter an der im Spruch genannten Adresse. Der Vater des Beschwerdeführers überwies im Rahmen seiner Unterhaltspflicht ab dem XXXX an die Großmutter des Beschwerdeführers Beträge in unterschiedlicher Höhe von € 100,- bis € 250,- als Betriebskostenzuschuss bzw. als Ersatz für Verpflegungskosten für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer lebt spätestens seit römisch 40 im Eigenheim seiner Großmutter an der im Spruch genannten Adresse. Der Vater des Beschwerdeführers überwies im Rahmen seiner Unterhaltspflicht ab dem römisch 40 an die Großmutter des Beschwerdeführers Beträge in unterschiedlicher Höhe von € 100,- bis € 250,- als Betriebskostenzuschuss bzw. als Ersatz für Verpflegungskosten für den Beschwerdeführer.

Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen XXXX und XXXX bzw. zum Zeitpunkt der Zuweisung des Beschwerdeführers zum Zivildienst mit Zuweisungsbescheid vom XXXX , Zl. XXXX , ein zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Großmutter mündlich abgeschlossener Mietvertrag vorgelegen ist.Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen römisch 40 und römisch 40 bzw. zum Zeitpunkt der Zuweisung des Beschwerdeführers zum Zivildienst mit Zuweisungsbescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , ein zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Großmutter mündlich abgeschlossener Mietvertrag vorgelegen ist.

Am XXXX hat der Beschwerdeführer mit seiner Großmutter einen schriftlichen „Mietvertrag“ abgeschlossen und seit dem XXXX ist er im Eigenheim seiner Großmutter mit Hauptwohnsitz gemeldet. Laut dem „Mietvertrag“ hat er Wohnkosten in der Höhe von € 201,-, bestehend aus einem symbolischen Mietzins in Höhe von € 1,- und einem Betriebskostenbeitrag in der Höhe von € 200,- zu tragen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selbst seit dem XXXX diese Zahlungen in bar leistet bzw. geleistet hat. Der „Mietvertrag“ hält keinem Vergleich zu einem am freien Markt abgeschlossenen Bestandsvertrag stand.Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer mit seiner Großmutter einen schriftlichen „Mietvertrag“ abgeschlossen und seit dem römisch 40 ist er im Eigenheim seiner Großmutter mit Hauptwohnsitz gemeldet. Laut dem „Mietvertrag“ hat er Wohnkosten in der Höhe von € 201,-, bestehend aus einem symbolischen Mietzins in Höhe von € 1,- und einem Betriebskostenbeitrag in der Höhe von € 200,- zu tragen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selbst seit dem römisch 40 diese Zahlungen in bar leistet bzw. geleistet hat. Der „Mietvertrag“ hält keinem Vergleich zu einem am freien Markt abgeschlossenen Bestandsvertrag stand.

Es ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seine Wohnmöglichkeit bei seiner Großmutter verlieren wird.

Davor war der Beschwerdeführer in der Wohnung der XXXX an der Adresse XXXX , wohnhaft und mit Hauptwohnsitz dort gemeldet.Davor war der Beschwerdeführer in der Wohnung der römisch 40 an der Adresse römisch 40 , wohnhaft und mit Hauptwohnsitz dort gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind im Wesentlichen unbestritten.

Die Feststellungen zur Zuweisung des Beschwerdeführers zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden diesbezüglichen Bescheid. Dass der Beschwerdeführer vor Antritt des Zivildienstes als Schüler kein Einkommen hatte, ist seinem verfahrensgegenständlichen Antrag zu entnehmen.

2.1. Für die Zeit vor dem Zuweisungsbescheid vom XXXX , Zl. XXXX :2.1. Für die Zeit vor dem Zuweisungsbescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 :

Es war zunächst zu prüfen, ob ein Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Großmutter, wie von ihm behauptet, bereits vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages für die Zeit von XXXX und XXXX , jedenfalls aber zum Zeitpunkt der Zuweisung zum Zivildienst am XXXX , mündlich zustande gekommen ist und ob dieser einem Fremdvergleich standhalten würde: Es war zunächst zu prüfen, ob ein Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Großmutter, wie von ihm behauptet, bereits vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages für die Zeit von römisch 40 und römisch 40 , jedenfalls aber zum Zeitpunkt der Zuweisung zum Zivildienst am römisch 40 , mündlich zustande gekommen ist und ob dieser einem Fremdvergleich standhalten würde:

Es ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer anfänglich bloß vage vorgebracht hatte, es sei aus seiner Sicht bereits im XXXX mündlich ein Mietvertrag zustande gekommen. Er ging jedoch nicht genauer darauf ein, was in diesem Vertrag vereinbart worden sei, sodass nicht von einem eindeutigen oder klaren Inhalt auszugehen ist. Zudem brachte er zunächst selbst vor, sein Vater habe seiner Großmutter lediglich einen Beitrag zu den nicht näher bezifferten Betriebskosten überwiesen.
Am XXXX legte der Beschwerdeführer dem Heerespersonalamt bzw. sodann dem Bundesverwaltungsgericht lediglich Transaktionsbelege seines Vaters mit dem Betreff: „BK XXXX - Danke“ XXXX , XXXX , „Fixkosten XXXX , „Verpflegung XXXX - danke“ XXXX , „Fixkosten XXXX , „Fixkosten XXXX , „Fixkosten XXXX und nie mit dem Betreff „Mietzins“ vor, worin überwiesene Beträge in unterschiedlicher Höhe von € 100,- bis € 250,- ersichtlich sind und diese Beträge an unterschiedlichen Monatstagen überweisen wurden. Sowohl die Betreffe als auch die unterschiedlichen Überweisungsbeträge an nicht fixierten Monatstagen sprechen evident in einem Fremdvergleich gegen das Vorliegen eines Mietvertrages, da der Vater des Beschwerdeführers wohl im Rahmen seiner Unterhaltverpflichtungen ab dem XXXX Zahlungen – wohlbemerkt nicht an den Beschwerdeführers, sondern - an die Großmutter des Beschwerdeführers tätigte, welche jedoch lediglich die – wie es auch den Betreffen zu entnehmen ist – partiell in einer reduzierten Höhe die Verpflegungs- und Betriebskosten für den Beschwerdeführer abdecken sollten, jedoch weder als Mietzins deklariert wurden noch ein etwaig solcher seitens des Beschwerdeführers als Vertragspartei aus eigenem an seine Großmutter zu einem festgelegten Monatstag gezahlt bzw. überwiesen wurde.
Es ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer anfänglich bloß vage vorgebracht hatte, es sei aus seiner Sicht bereits im römisch 40 mündlich ein Mietvertrag zustande gekommen. Er ging jedoch nicht genauer darauf ein, was in diesem Vertrag vereinbart worden sei, sodass nicht von einem eindeutigen oder klaren Inhalt auszugehen ist. Zudem brachte er zunächst selbst vor, sein Vater habe seiner Großmutter lediglich einen Beitrag zu den nicht näher bezifferten Betriebskosten überwiesen., Am römisch 40 legte der Beschwerdeführer dem Heerespersonalamt bzw. sodann dem Bundesverwaltungsgericht lediglich Transaktionsbelege seines Vaters mit dem Betreff: „BK römisch 40 - Danke“ römisch 40 , römisch 40 , „Fixkosten römisch 40 , „Verpflegung römisch 40 - danke“ römisch 40 , „Fixkosten römisch 40 , „Fixkosten römisch 40 , „Fixkosten römisch 40 und nie mit dem Betreff „Mietzins“ vor, worin überwiesene Beträge in unterschiedlicher Höhe von € 100,- bis € 250,- ersichtlich sind und diese Beträge an unterschiedlichen Monatstagen überweisen wurden. Sowohl die Betreffe als auch die unterschiedlichen Überweisungsbeträge an nicht fixierten Monatstagen sprechen evident in einem Fremdvergleich gegen das Vorliegen eines Mietvertrages, da der Vater des Beschwerdeführers wohl im Rahmen seiner Unterhaltverpflichtungen ab dem römisch 40 Zahlungen – wohlbemerkt nicht an den Beschwerdeführers, sondern - an die Großmutter des Beschwerdeführers tätigte, welche jedoch lediglich die – wie es auch den Betreffen zu entnehmen ist – partiell in einer reduzierten Höhe die Verpflegungs- und Betriebskosten für den Beschwerdeführer abdecken sollten, jedoch weder als Mietzins deklariert wurden noch ein etwaig solcher seitens des Beschwerdeführers als Vertragspartei aus eigenem an seine Großmutter zu einem festgelegten Monatstag gezahlt bzw. überwiesen wurde.

Es ist auch nicht erklärlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits früher einen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen und eine Ummeldung vorgenommen haben sollte. Die von ihm vorgebrachte Erklärung, es habe eine Unterhaltsvereinbarung gegeben, ist nicht schlüssig, da er zu jenem Zeitpunkt dennoch bereits einen schriftlichen Mietvertrag abschließen und eine Ummeldung vornehmen hätte können, unabhängig davon, wer für die Wohnkosten de facto aufkommt. Dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer gar nicht vorhatte, einen Mietvertrag abzuschließen.

Folglich lag für die Zeit von XXXX bis XXXX , jedenfalls aber zum Zeitpunkt der Zuweisung zum Zivildienst am XXXX kein mündlich abgeschlossener Mietvertrag vor, da wesentliche Elemente eines solchen Vertrages nicht gegeben waren.Folglich lag für die Zeit von römisch 40 bis römisch 40 , jedenfalls aber zum Zeitpunkt der Zuweisung zum Zivildienst am römisch 40 kein mündlich abgeschlossener Mietvertrag vor, da wesentliche Elemente eines solchen Vertrages nicht gegeben waren.

2.2. Für die Zeit nach dem Zuweisungsbescheid vom XXXX , Zl. XXXX bzw. seit dem XXXX :2.2. Für die Zeit nach dem Zuweisungsbescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 bzw. seit dem römisch 40 :

Die Feststellungen zum „Mietvertrags“abschluss ab XXXX , zu den Wohnkosten und zum Hauptwohnsitz sowie zur diesbezüglichen behördlichen Meldung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem vorgelegten „Mietvertrag“ und dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug vom XXXX .Die Feststellungen zum „Mietvertrags“abschluss ab römisch 40 , zu den Wohnkosten und zum Hauptwohnsitz sowie zur diesbezüglichen behördlichen Meldung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem vorgelegten „Mietvertrag“ und dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug vom römisch 40 .

Hier ist anzumerken, dass auch der im schriftlichen Mietvertrag vereinbarte, dezidiert als „symbolisch“ bezeichnete Mietzins in der Höhe von € 1,- einem Fremdvergleich offenkundig nicht standhält, abgesehen davon, dass dieser nach der Zuweisung zum Zivildienst mit dem Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , statuiert wurde und das Gesetz unstrittig und eindeutig normiert, dass ein Mietvertrag bereits bei Zuweisung gegeben sein muss, was nach den Ausführungen in Punkt 2.1. offenkundig nicht der Fall war.Hier ist anzumerken, dass auch der im schriftlichen Mietvertrag vereinbarte, dezidiert als „symbolisch“ bezeichnete Mietzins in der Höhe von € 1,- einem Fremdvergleich offenkundig nicht standhält, abgesehen davon, dass dieser nach der Zuweisung zum Zivildienst mit dem Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , statuiert wurde und das Gesetz unstrittig und eindeutig normiert, dass ein Mietvertrag bereits bei Zuweisung gegeben sein muss, was nach den Ausführungen in Punkt 2.1. offenkundig nicht der Fall war.

Zudem sind im schriftlichen „Mietvertrag“ weder aufgegliedert Regelungen zu Zahlungsmodalitäten bzw. – bestandteilen noch betreffend eine Kautionsleistung enthalten. Schon aufgrund dieses Umstandes hält auch der schriftliche „Mietvertrag“ einem Fremdvergleich nicht stand. Wäre das gegenständliche Mietverhältnis am freien Markt abgeschlossen worden, wäre davon auszugehen, dass die Form der Mietzinszahlung geregelt und eine Kautionsleistung verlangt worden wäre, zumal der Beschwerdeführer weder beim Abschluss des Mietvertrages über Einkünfte aus Erwerbstätigkeit verfügte oder in Zukunft nennenswerte Einkünfte zu erwarten gehabt hat.

Was die vom Beschwerdeführer behaupteten Barzahlungen betrifft, die der Beschwerdeführer laut seinem Antrag leiste, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Barbehebungen keine Belege beigebracht hat, obwohl dies einfach möglich wäre. Vorgelegt wurden von ihm am XXXX lediglich Überweisungen seines Vaters an seine Großmutter. Hätte der Beschwerdeführer persönlich Zahlungen an seine Großmutter getätigt, hätte er auch diese Nachweise vorlegen können bzw. hätte dies getan.Was die vom Beschwerdeführer behaupteten Barzahlungen betrifft, die der Beschwerdeführer laut seinem Antrag leiste, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Barbehebungen keine Belege beigebracht hat, obwohl dies einfach möglich wäre. Vorgelegt wurden von ihm am römisch 40 lediglich Überweisungen seines Vaters an seine Großmutter. Hätte der Beschwerdeführer persönlich Zahlungen an seine Großmutter getätigt, hätte er auch diese Nachweise vorlegen können bzw. hätte dies getan.

2.3. Schlussfolgerung:

Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen ist daher nicht davon auszugehen, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Zuweisung des Beschwerdeführers zum Zivildienst am XXXX aber auch nicht danach ein Bestandsverhältnis, das einem Fremdvergleich standhalten würde, zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Großmutter vorgelegen ist bzw. vorliegt und diesem bei Nichtzahlung der Wohnkosten der Verlust der Wohnung drohen würde, zumal die gegenständliche Wohneinheit im Eigentum der Großmutter des Beschwerdeführers, genauer gesagt: in deren Haus, steht, sie diese offenkundig vor dem Einzug des Beschwerdeführers erhalten konnte und er sich im Wesentlichen bloß zur Leistung eines Kostenbeitrags verpflichtet hatte. Eine „eigene Wohnung“ zum gesetzlich relevanten Zeitpunkt konnte daher nicht festgestellt werden. Zur Elaboration des Rechtlichen siehe Punkt 3.3.Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen ist daher nicht davon auszugehen, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Zuweisung des Beschwerdeführers zum Zivildienst am römisch 40 aber auch nicht danach ein Bestandsverhältnis, das einem Fremdvergleich standhalten würde, zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Großmutter vorgelegen ist bzw. vorliegt und diesem bei Nichtzahlung der Wohnkosten der Verlust der Wohnung drohen würde, zumal die gegenständliche Wohneinheit im Eigentum der Großmutter des Beschwerdeführers, genauer gesagt: in deren Haus, steht, sie diese offenkundig vor dem Einzug des Beschwerdeführers erhalten konnte und er sich im Wesentlichen bloß zur Leistung eines Kostenbeitrags verpflichtet hatte. Eine „eigene Wohnung“ zum gesetzlich relevanten Zeitpunkt konnte daher nicht festgestellt werden. Zur Elaboration des Rechtlichen siehe Punkt 3.3.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

3.2.1. § 34 Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986 idgF BGBl. I Nr. 208/2022, lautet:3.2.1. Paragraph 34, Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022,, lautet:

„§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der

1. einen ordentlichen Zivildienst oder

2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet,

hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.

(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle

1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1), und1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,), und

2. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.2. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

[…]“

3.2.2. § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 idgF BGBl. I Nr. 207/2022, lautet:3.2.2. Paragraph 31, Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, lautet:

„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,

1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder

2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.

(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.

3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

[…]“

3.2.3. § 1 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 idgF BGBl. I Nr. 59/2021, lautet:3.2.3. Paragraph eins, Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2021,, lautet:

Miete

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im Besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen) samt den etwa mitgemieteten (§ 1091 ABGB) Haus- oder Grundflächen (wie im Besonderen von Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen) und für die genossenschaftlichen Nutzungsverträge über derartige Objekte (im folgenden Mietgegenstände genannt); in diesem Bundesgesetz wird unter Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, unter Mietzins auch das auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt verstanden.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im Besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen) samt den etwa mitgemieteten (Paragraph 1091, ABGB) Haus- oder Grundflächen (wie im Besonderen von Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen) und für die genossenschaftlichen Nutzungsverträge über derartige Objekte (im folgenden Mietgegenstände genannt); in diesem Bundesgesetz wird unter Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, unter Mietzins auch das auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt verstanden.

(2) In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht
1.         Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungs-, Garagierungs-, Verkehrs-, Flughafenbetriebs-, Speditions- oder Lagerhausunternehmens oder eines hiefür besonders eingerichteten Heimes für ledige oder betagte Menschen, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer, Schüler oder Studenten vermietet werden,
1a.         Wohnungen oder Wohnräume, die von einer karitativen oder humanitären Organisation im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens vermietet werden,
2.         Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden,
3.         Mietverträge, die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen, sofern die ursprüngliche oder verlängerte vertragsmäßige Dauer ein halbes Jahr nicht übersteigt und der Mietgegenstand
a)         eine Geschäftsräumlichkeit oder
b)         eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B (§ 15a Abs. 1 Z 1 und 2) ist und der Mieter diese nur zum schriftlich vereinbarten Zweck der Nutzung als Zweitwohnung wegen eines durch Erwerbstätigkeit verursachten vorübergehenden Ortswechsels mietet,
4.         Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet werden; eine Zweitwohnung im Sinne der Z 3 und 4 liegt vor, wenn daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 66 JN besteht,
5.         Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, wobei Räume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen.
(2) In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht, 1. Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungs-, Garagierungs-, Verkehrs-, Flughafenbetriebs-, Speditions- oder Lagerhausunternehmens oder eines hiefür besonders eingerichteten Heimes für ledige oder betagte Menschen, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer, Schüler oder Studenten vermietet werden,, 1a. Wohnungen oder Wohnräume, die von einer karitativen oder humanitären Organisation im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens vermietet werden,, 2. Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden,, 3. Mietverträge, die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen, sofern die ursprüngliche oder verlängerte vertragsmäßige Dauer ein halbes Jahr nicht übersteigt und der Mietgegenstand, a) eine Geschäftsräumlichkeit oder, b) eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B (Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2) ist und der Mieter diese nur zum schriftlich vereinbarten Zweck der Nutzung als Zweitwohnung wegen eines durch Erwerbstätigkeit verursachten vorübergehenden Ortswechsels mietet,, 4. Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet werden; eine Zweitwohnung im Sinne der Ziffer 3 und 4 liegt vor, wenn daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Paragraph 66, JN besteht,, 5. Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, wobei Räume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen.

(3) Für Mietgegenstände in Gebäuden, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet worden sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des § 20 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.(3) Für Mietgegenstände in Gebäuden, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet worden sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Paragraph 20, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.

(4) Die §§ 14, 16b, 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes, gelten für
1.         Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind,
2.         Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens oder einen Aufbau auf Grund einer nach dem 31. Dezember 2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, sowie unausgebaute Dachbodenräumlichkeiten, die mit der Abrede vermietet werden, dass – wenn auch zum Teil oder zur Gänze durch den Hauptmieter – entweder in ihnen oder in einem an ihrer Stelle durchgeführten Aufbau eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit errichtet werde,
2a.         Mietgegenstände, die durch einen Zubau auf Grund einer nach dem 30. September 2006 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind,
3.         Mietgegenstände, die im Wohnungseigentum stehen, sofern der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist.
(4) Die Paragraphen 14, 16 b, 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des römisch eins. und römisch zwei. Hauptstückes, gelten für, 1. Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind,, 2. Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens oder einen Aufbau auf Grund einer nach dem 31. Dezember 2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, sowie unausgebaute Dachbodenräumlichkeiten, die mit der Abrede vermietet werden, dass – wenn auch zum Teil oder zur Gänze durch den Hauptmieter – entweder in ihnen oder in einem an ihrer Stelle durchgeführten Aufbau eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit errichtet werde,, 2a. Mietgegenstände, die durch einen Zubau auf Grund einer nach dem 30. September 2006 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind,, 3. Mietgegenstände, die im Wohnungseigentum stehen, sofern der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist.

(5) Die §§ 14 und 29 bis 36, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes, gelten für Mietgegenstände in einem Wirtschaftspark, das ist eine wirtschaftliche Einheit von ausschließlich zu Geschäftszwecken genutzten Gebäuden und Liegenschaften (Anm.: richtig: Liegenschaften,) in (auf) denen jedoch nicht überwiegend Handelsgewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1973 betrieben werden.(5) Die Paragraphen 14 und 29 bis 36, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des römisch eins. und römisch zwei. Hauptstückes, gelten für Mietgegenstände in einem Wirtschaftspark, das ist eine wirtschaftliche Einheit von ausschließlich zu Geschäftszwecken genutzten Gebäuden und Liegenschaften Anmerkung, richtig: Liegenschaften,) in (auf) denen jedoch nicht überwiegend Handelsgewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1973 betrieben werden.

3.2.4. Maßgebliche Judikatur:

Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150).Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden vergleiche betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150).

Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (vgl. VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist vergleiche VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).

Der VwGH hat in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus § 46 AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des § 33 HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).Der VwGH hat in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus Paragraph 46, AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des Paragraph 33, HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden vergleiche VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).

3.3. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes:

Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Zivildienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Zivildienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3.3.1. Für die Zeit vor der Zuweisung zum Zivildienst am XXXX :3.3.1. Für die Zeit vor der Zuweisung zum Zivildienst am römisch 40 :

Wie beweiswürdigend ausgeführt, lag für die Zeit vor dem XXXX kein Bestandsverhältnis vor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bzw. korrekt: sein Vater vor dem XXXX bzw. XXXX im reduzierten Ausmaße unregelmäßig in unterschiedlicher Höhe mit unterschiedlichen Betreffen Überweisungen an die Großmutter des Beschwerdeführers vornahm, somit variabel maximal einen reduzierten Anteil der Betriebskosten vermengt mit Verpflegungskosten beigetragen hatte, vermag daran nichts zu ändern, da wesentliche Elemente eines – mündlichen - Bestandvertrages fehlten. Wie beweiswürdigend ausgeführt, lag für die Zeit vor dem römisch 40 kein Bestandsverhältnis vor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bzw. korrekt: sein Vater vor dem römisch 40 bzw. römisch 40 im reduzierten Ausmaße unregelmäßig in unterschiedlicher Höhe mit unterschiedlichen Betreffen Überweisungen an die Großmutter des Beschwerdeführers vornahm, somit variabel maximal einen reduzierten Anteil der Betriebskosten vermengt mit Verpflegungskosten beigetragen hatte, vermag daran nichts zu ändern, da wesentliche Elemente eines – mündlichen - Bestandvertrages fehlten.

3.3.2. Für die Zeit nach der Zuweisung zum Zivildienst am XXXX bzw. seit XXXX :3.3.2. Für die Zeit nach der Zuweisung zum Zivildienst am römisch 40 bzw. seit römisch 40 :

Ein Mietvertrag gegen Entgelt muss gem. § 31 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegeben sein.Ein Mietvertrag gegen Entgelt muss gem. Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001 zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegeben sein.

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , zur Leistung des Zivildienstes zugewiesen; er hat (jedoch erst) am XXXX einen schriftlichen „Mietvertrag“ mit seiner Großmutter abgeschlossen, was schon ex lege einer Auszahlung der Wohnkostenbeihilfe gem. § 31 Abs.2 Z 1 HGG 2001 im Wege steht.Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zur Leistung des Zivildienstes zugewiesen; er hat (jedoch erst) am römisch 40 einen schriftlichen „Mietvertrag“ mit seiner Großmutter abgeschlossen, was schon ex lege einer Auszahlung der Wohnkostenbeihilfe gem. Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001 im Wege steht.

Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass ein rechtsgültiges entgeltliches Vertrags- genauer gesagt: Bestandsverhältnis auch nicht nach dem XXXX festgestellt werden konnte, da der gegenständliche „Mietvertrag“ einem Fremdvergleich aus mehreren Gründen nicht standhält: Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass ein rechtsgültiges entgeltliches Vertrags- genauer gesagt: Bestandsverhältnis auch nicht nach dem römisch 40 festgestellt werden konnte, da der gegenständliche „Mietvertrag“ einem Fremdvergleich aus mehreren Gründen nicht standhält:

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 HGG 2001 gilt als eigene Wohnung jene Wohnung, die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung muss somit der Anspruchsberechtigte die Wohnung als Eigentümer, Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter bewohnen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG 2001 gilt als eigene Wohnung jene Wohnung, die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung muss somit der Anspruchsberechtigte die Wohnung als Eigentümer, Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter bewohnen.

Generell begründet ein Mietvertrag ein Dauerschuldverhältnis, bei dem ein Mieter sich für die Überlassung und Nutzung eines Mietobjektes verpflichtet, einen vertraglich vereinbarten Mietzins zu entrichten. Dabei unterliegt die überwiegende Anzahl der Mietwohnungen in Österreich dem Mietrechtsgesetz. Nach dem Mietrechtsgesetz muss im Mietvertrag dabei immer die genaue Adresse des Mietobjekts angeführt werden, sodass bei einer Wohnung oder bei Wohnungsteilen auch angegeben werden muss, in welchem Stockwerk sie sich befindet/befinden und gegebenenfalls auch noch wo dort genau. Für den Fall, dass weitere Nutzflächen, wie z. B. ein Kellerabteil oder ein Parkplatz zum Mietobjekt gehören, so müssen auch diese im Mietvertrag angeführt werden. Bezüglich der vereinbarten Miete muss im Mietvertrag angegeben werden, wie hoch die Kaltmiete ist und welche monatlichen Betriebskosten anfallen. Ferner wird die absolute Miethöhe angegeben und gegebenenfalls das Recht auf eine Indexierung. Außerdem ist es üblich, den Quadratmeterpreis mit einer entsprechenden Quadratmeterzahl für das Mietobjekt anzugeben. Zusätzlich muss der Mietvertrag auch noch die Angabe enthalten, wann die Miete jeweils fällig ist. Für den Fall, dass ein Vermieter eine Kaution verlangt, muss der Vertrag auch ausweisen, in welchen Fällen der Vermieter diese einbehalten darf. Weitere wichtige Angaben sind die Kündigungsbedingungen sowie auch die Angabe, ob der Mietvertrag befristet oder unbefristet abgeschlossen wird. Wenn der Vertrag befristet ist, muss auch das Ablaufdatum, zu dem der Mietvertrag endet, in den Vertrag aufgenommen werden. Ferner können separat noch Sonderregelungen erfasst werden, wie z. B. eine Ablösezahlung für eine Küche usw. Zusammengefasst sind also folgende Punkte zwingende Bestandteile eines Mietvertrages: die genaue Adresse des Mietobjekts, alle dazugehörigen Räumlichkeiten wie Keller oder Tiefgaragenstellplatz, konkreter Mietzins, Betriebskosten, Recht auf eine Indexanpassung, Vereinbarungen zum Zahlungstermin und zur Zahlungsart und die Höhe der Kaution.

Die mangelnde Regelung eines nicht bloß symbolischen Mietzinses, der Zahlungsmodalitäten und einer Kaution sowie der nicht feststellbare Zahlungsfluss halten – insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und daher über kein Einkommen verfügt – in der gegenständlichen Rechtssache einem Fremdvergleich daher nicht stand und sei auch angemerkt, dass auch und sogar nach dem XXXX nicht der im „Mietvertrag“ festgelegte Betrag in der im Vertrag festgelegten Höhe (dort: € 201,-; tatsächlich: € 200,-, siehe Überweisung des Vaters vom XXXX ) seitens des Vaters des Beschwerdeführers überwiesen wurde.Die mangelnde Regelung eines nicht bloß symbolischen Mietzinses, der Zahlungsmodalitäten und einer Kaution sowie der nicht feststellbare Zahlungsfluss halten – insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und daher über kein Einkommen verfügt – in der gegenständlichen Rechtssache einem Fremdvergleich daher nicht stand und sei auch angemerkt, dass auch und sogar nach dem römisch 40 nicht der im „Mietvertrag“ festgelegte Betrag in der im Vertrag festgelegten Höhe (dort: € 201,-; tatsächlich: € 200,-, siehe Überweisung des Vaters vom römisch 40 ) seitens des Vaters des Beschwerdeführers überwiesen wurde.

Angemerkt sei weiters, dass für die Monate XXXX und XXXX keine Zahlungsflüsse seitens des Beschwerdeführers und/oder seines Vaters an die Großmutter des Beschwerdeführers nachgewiesen wurden. Wären jedoch solche vorgelegen, dann wären diese Teil der nachträglichen Übermittlungen des Beschwerdeführers an das Heerespersonalamt vom XXXX gewesen.Angemerkt sei weiters, dass für die Monate römisch 40 und römisch 40 keine Zahlungsflüsse seitens des Beschwerdeführers und/oder seines Vaters an die Großmutter des Beschwerdeführers nachgewiesen wurden. Wären jedoch solche vorgelegen, dann wären diese Teil der nachträglichen Übermittlungen des Beschwerdeführers an das Heerespersonalamt vom römisch 40 gewesen.

Zudem meldete sich der Beschwerdeführer erst am XXXX nach dem Meldegesetz bei seiner Großmutter an.Zudem meldete sich der Beschwerdeführer erst am römisch 40 nach dem Meldegesetz bei seiner Großmutter an.

Die Umstände des konkreten Einzelfalles lassen abschließend weiters nicht erwarten, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Verlust der Wohnmöglichkeit eintreten wird.

Da somit ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht zusteht, hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht abgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen: Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen:

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Gemäß Artikel 47, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung der Verfahrensbeschleunigung, die in einem wie dem vorliegenden Verfahren von höchster Relevanz ist, bei.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, bei deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, bei deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten.

Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Dienstbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Dienstbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).

Der für die Beurteilung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht, wie schon dargelegt, unbestritten fest.

Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.

3.5 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Betriebskosten eigene Wohnung Familienangehöriger Mietvertrag Unterhaltsanspruch Wohnkostenbeihilfe Zeitpunkt Zivildienst Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W296.2278271.1.00

Im RIS seit

24.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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