TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/6 W287 2272870-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.10.2023

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art132 Abs1
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGG §33
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Spruch


,

W287 2272870-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des Magistrats der Stadt XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt (Punkt A) I.) bzw. beschlossen (Punkt A) II.):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des Magistrats der Stadt römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt (Punkt A) römisch eins.) bzw. beschlossen (Punkt A) römisch zwei.):

A)

I. Aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der mitbeteiligten Partei XXXX wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben. römisch eins. Aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der mitbeteiligten Partei römisch 40 wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

II. Die Beschwerde des Magistrats der Stadt XXXX wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 132 Abs. 1 B-VG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch zwei. Die Beschwerde des Magistrats der Stadt römisch 40 wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, B-VG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 28.11.2021 brachte XXXX (im Folgenden: „mitbeteiligte Partei“) eine Datenschutzbeschwerde (im Folgenden: „verfahrenseinleitender Antrag“) bei der Österreichischen Datenschutzbehörde ein.1. Am 28.11.2021 brachte römisch 40 (im Folgenden: „mitbeteiligte Partei“) eine Datenschutzbeschwerde (im Folgenden: „verfahrenseinleitender Antrag“) bei der Österreichischen Datenschutzbehörde ein.

2. Mit Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , gab die Datenschutzbehörde der Beschwerde statt und stellte unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe.2. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , gab die Datenschutzbehörde der Beschwerde statt und stellte unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe.

3. Gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde richtete sich die am 06.04.2023 fristgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers.

4. Die Datenschutzbehörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.05.2023 vor.

5. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2023 eingelangten Schreiben zog die mitbeteiligte Partei den verfahrenseinleitenden Antrag zurück (OZ 6).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung der mitbeteiligten Partei vom 28.09.2023 (eingelangt am 03.10.2023) ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille der mitbeteiligten Partei auf die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags gerichtet ist.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der Datenschutzbehörde gemäß Art. 21 DSGVO zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 21, DSGVO zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

3.2. Zum Spruchpunkt A) I.: Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides3.2. Zum Spruchpunkt A) römisch eins.: Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides

Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, mwN).Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, mwN).

Im gegenständlichen Fall hat die mitbeteiligte Partei mit Eingabe vom 28.09.2023 (eingelangt am 03.10.2023) ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 28.11.2021 zurückgezogen.

Mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ist die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Erlassung des Bescheides vom XXXX , GZ: XXXX , nachträglich weggefallen, sodass der bekämpfte Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war.Mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ist die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Erlassung des Bescheides vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , nachträglich weggefallen, sodass der bekämpfte Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war.

3.3. Zum Spruchpunkt A) II.: Einstellung des Beschwerdeverfahrens3.3. Zum Spruchpunkt A) römisch zwei.: Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Eine Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 28 VwGVG mit Verweis auf Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022: „Hinsichtlich der […] erteilten Bewilligung lag das Rechtsschutzbedürfnis der Amtsrevisionswerberin im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde […] hingegen zwar noch vor, es war aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses weggefallen. Das Beschwerdeverfahren wäre insoweit vom Verwaltungsgericht einzustellen und nicht zurückzuweisen gewesen.“).Eine Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 28, VwGVG mit Verweis auf Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022: „Hinsichtlich der […] erteilten Bewilligung lag das Rechtsschutzbedürfnis der Amtsrevisionswerberin im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde […] hingegen zwar noch vor, es war aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses weggefallen. Das Beschwerdeverfahren wäre insoweit vom Verwaltungsgericht einzustellen und nicht zurückzuweisen gewesen.“).

Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der soeben dargelegten Überlegungen in Anlehnung an § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) einzustellen: Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der soeben dargelegten Überlegungen in Anlehnung an Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) einzustellen: Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004, mwN). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (VwGH 30.06.2016, Ro 2016/21/0008).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004, mwN). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (VwGH 30.06.2016, Ro 2016/21/0008).

Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A I.) bewirkt, dass der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Die Beschwerde ist nicht mehr geeignet, das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen.Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A römisch eins.) bewirkt, dass der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Die Beschwerde ist nicht mehr geeignet, das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen.

Folglich war die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 132 Abs. 1 B-VG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Folglich war die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, B-VG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen.

3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 24 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) Rz 7a).3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 24, VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) Rz 7a).

3.4. Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Bescheidbehebung Datenschutz ersatzlose Behebung Gegenstandslosigkeit verfahrenseinleitender Antrag Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W287.2272870.1.00

Im RIS seit

19.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten