Entscheidungsdatum
06.10.2023Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
W265 2276333-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.06.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde römisch 40 geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.06.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.02.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
2. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 30.08.2022 aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.08.2022 ein, aus dem sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. (von Hundert) ergibt.
Darüber hinaus holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.05.2023 aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.05.2023 ein, aus dem sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt.
In der Zusammenfassung der beiden Sachverständigengutachten durch die Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.05.2023 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt.
3. Mit Schreiben vom 30.05.2023 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Es sei ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden, laut welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. bestehe. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten würden somit nicht vorliegen. Es wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Dem Parteiengehör angeschlossen waren die eingeholten Sachverständigengutachten. 3. Mit Schreiben vom 30.05.2023 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Es sei ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden, laut welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. bestehe. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten würden somit nicht vorliegen. Es wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Dem Parteiengehör angeschlossen waren die eingeholten Sachverständigengutachten.
4. Mit Eingabe vom 13.06.2023 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab und führte dazu im Wesentlichen aus, dass sie mit der negativen Entscheidung nicht einverstanden sei. Es gehe ihr körperlich und psychisch sehr schlecht, weshalb sie Ihre Kur habe abbrechen müssen. Sie werde weitere Befunde nachreichen.
5. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin ersuchte die belangte Behörde die bereits befasste Sachverständige für Allgemeinmedizin um eine ergänzende Stellungnahme.
In der ergänzenden Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.06.2023 führte diese aus:
„Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Im Rahmen der Untersuchung wurden sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen können, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandende Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Der Grad der Behinderung betrage 30 v. H.
Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 idgF (im Folgenden BEinstG), seien österreichische Staatsbürger oder gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H.. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach dem der Grad der Behinderung 30 v. H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 30.05.2023 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand sei nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert worden sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin die Sachverständigengutachten vom 30.08.2022 und vom 23.05.2023 samt Gesamtbeurteilung vom 26.05.2023 sowie die Stellungnahme vom 14.06.2023 übermittelt.Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF (im Folgenden BEinstG), seien österreichische Staatsbürger oder gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H.. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach dem der Grad der Behinderung 30 v. H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 30.05.2023 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand sei nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert worden sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin die Sachverständigengutachten vom 30.08.2022 und vom 23.05.2023 samt Gesamtbeurteilung vom 26.05.2023 sowie die Stellungnahme vom 14.06.2023 übermittelt.
7. Am 04.08.2023 langte bei der belangten Behörde fristgereicht ein E-Mail folgenden Inhaltes ein (hier in anonymisierter Form wiedergegeben):
„Betreff: Berufung gegen den Bescheid
Hiermit sende ich die neuen Befunde, vom praktischen Arzt werde ich ihnen noch übermitteln. Ich erhebe Berufung gegen den negativen Bescheid, begünstigte Behinderung.“
8. Mit Schreiben vom 08.08.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 09.08.2023 einlangten. Es wurde angemerkt, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden.
9. Am 04.08.2023, der Beschwerdeführerin entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung mittels Hinterlegung zugestellt am 21.08.2023, erging durch das Bundesverwaltungsgericht folgender Mängelbehebungsauftrag an die Beschwerdeführerin:
„Die im Betreff angeführte Beschwerde weist Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG auf.9. Am 04.08.2023, der Beschwerdeführerin entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung mittels Hinterlegung zugestellt am 21.08.2023, erging durch das Bundesverwaltungsgericht folgender Mängelbehebungsauftrag an die Beschwerdeführerin:, „Die im Betreff angeführte Beschwerde weist Inhaltsmängel im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG auf.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilt den Auftrag, dass folgende Mängel binnen 2 Wochen zu verbessern sind:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,Das Bundesverwaltungsgericht erteilt den Auftrag, dass folgende Mängel binnen 2 Wochen zu verbessern sind:, 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. das Datum der Zustellung,
3. die Bezeichnung der belangten Behörde,
4. einen begründeten Beschwerdeantrag und
Sie werden aufgefordert, diese Mängel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.“Sie werden aufgefordert, diese Mängel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden.“
10. Am 13.09.2023 langte ein per E-Mail verfasstes Schreiben der Beschwerdeführerin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 22.03.2022 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
Mit Bescheid vom 16.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab.
Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde, welche am 04.08.2023 einlangte, weist nicht ausreichende Bestandteile einer Beschwerde auf, insbesondere, beinhaltet sie weder die Bezeichnung der belangten Behörde noch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt noch ein konkretes Begehren.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.08.2023, nachweislich zugestellt am 21.08.2023 mittels Hinterlegung, einen Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfolgte verspätet und somit wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht zeitgerecht entsprochen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, den im Akt aufliegenden Eingaben der Beschwerdeführerin, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und den im Akt aufliegenden Zustellnachweis der Österreichischen Post.
Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Zurückweisung der Beschwerde:
§ 9 Abs. 1 VwGVG normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat, diese sind:Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat, diese sind:
? die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
? die Bezeichnung der belangten Behörde,
? die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
? das Begehren und
? die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die Intention des § 13 Abs. 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).Die Intention des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (statt vieler VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).
Das als „Berufung“ bezeichnete Anbringen der Beschwerdeführerin vom 04.08.2023 beinhaltet weder die Bezeichnung der belangten Behörde noch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt noch ein konkretes Begehren iSd § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 VwGVG. Das als „Berufung“ bezeichnete Anbringen der Beschwerdeführerin vom 04.08.2023 beinhaltet weder die Bezeichnung der belangten Behörde noch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt noch ein konkretes Begehren iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 VwGVG.
Daher ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen.
Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.08.2023, dieses zugestellt am 21.08.2023, gemäß § 13 Abs. 3 AVG ausdrücklich unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfolgte am 13.09.2023, somit verspätet. Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages (wie es bei der vorliegenden Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Fall ist), so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe (vgl. VwGH 22.01.1988, 88/18/0003, 88/18/0004; VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; VwGH 21.06.2001, 99/20/0462; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513). Da die Eingabe der Beschwerdeführerin verspätet erfolgte, wurde somit dem Mängelbehebungsauftrag nicht zeitgerecht entsprochen. Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.08.2023, dieses zugestellt am 21.08.2023, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ausdrücklich unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfolgte am 13.09.2023, somit verspätet. Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages (wie es bei der vorliegenden Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Fall ist), so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe vergleiche VwGH 22.01.1988, 88/18/0003, 88/18/0004; VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; VwGH 21.06.2001, 99/20/0462; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513). Da die Eingabe der Beschwerdeführerin verspätet erfolgte, wurde somit dem Mängelbehebungsauftrag nicht zeitgerecht entsprochen.
Die Beschwerde waren daher spruchgemäß zurückzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, eins, Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen.
Schlagworte
Beschwerdeinhalt Beschwerdemängel Frist Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W265.2276333.1.00Im RIS seit
11.10.2023Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023