TE Bvwg Beschluss 2023/10/6 W265 2276088-1

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Veröffentlicht am 06.10.2023
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Entscheidungsdatum

06.10.2023

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §9 Abs1 Z3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W265 2276088-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 19.06.2023, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 19.06.2023, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.10.2022 (einlangend) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.

2. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 07.03.2023 aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.02.2023 ein, aus dem sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. (von Hundert) ergibt.

Darüber hinaus holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 28.04.2023 aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.04.2023 ein, aus dem sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt.

In der Zusammenfassung der beiden Sachverständigengutachten durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 03.05.2023 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt.

3. Mit Schreiben vom 04.05.2023 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs und übermittelte die genannten medizinischen Sachverständigengutachten.

Der Beschwerdeführer gab innerhalb der Frist eine Stellungnahme ab.

4. Daraufhin ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde um eine ergänzende Stellungnahme, welche am 17.06.2023 bei der belangten Behörde einlangte.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.06.2023 wurde gemäß §§ 41, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.06.2023 wurde gemäß Paragraphen 41, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.

6. Am 01.08.2023 langte bei der belangten Behörde fristgereicht ein E-Mail folgenden Inhaltes ein (hier in anonymisierter Form wiedergegeben):

„Betreff: Behindertenpass

Name und Adresse des Beschwerdeführers, OB: 56717515300017

Beschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren.

Ich bin die Tochter von Herren XXXX . man hat mir gesagt den Antrag verlängern zu können muss ich ein Beschwerde schreiben, denn es genügt ihm nicht 30 %. Ich war mit mein Vater beim ärztlichen Untersuchung und er hat neue Angaben und Befunde. Im Anhang finden sie das Befund. Ich bitte um antragsveranlagung.Ich bin die Tochter von Herren römisch 40 . man hat mir gesagt den Antrag verlängern zu können muss ich ein Beschwerde schreiben, denn es genügt ihm nicht 30 %. Ich war mit mein Vater beim ärztlichen Untersuchung und er hat neue Angaben und Befunde. Im Anhang finden sie das Befund. Ich bitte um antragsveranlagung.

Name des Beschwerdeführers und Name der Tochter des Beschwerdeführers“

7. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 03.06.2023 einlangte.

8 Am 03.08.2023, dem Beschwerdeführer entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung zugestellt am 11.08.2023, erging durch das Bundesverwaltungsgericht folgender Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer:

„Die im Betreff angeführte Beschwerde weist Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG auf.„Die im Betreff angeführte Beschwerde weist Inhaltsmängel im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG auf.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilt den Auftrag, dass folgende Mängel binnen 2 Wochen zu verbessern sind:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
Das Bundesverwaltungsgericht erteilt den Auftrag, dass folgende Mängel binnen 2 Wochen zu verbessern sind:, 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. die Bekanntgabe des Datums, wann der Bescheid zugestellt wurde,

3. die Bezeichnung der belangten Behörde,

4. einen begründeten Beschwerdeantrag und

5. eigenhändige Unterschrift der Beschwerde. Sollten Sie eine andere Person beauftragen wollen, Sie im laufenden Verfahren zu vertreten, wird um Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sowie um Bekanntgabe, ob Schriftstücke der bevollmächtigten Person zuzustellen sind, gebeten.

Sie werden aufgefordert, diese Mängel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.“Sie werden aufgefordert, diese Mängel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden.“

Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf den Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2023.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 28.10.2022 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Mit Bescheid vom 19.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde, welche am 01.08.2023 einlangte, weist nicht ausreichende Bestandteile einer Beschwerde auf, insbesondere, weil eine eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers und/oder eine entsprechende Vollmacht einer bevollmächtigten Person fehlen.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.08.2023, nachweislich zugestellt am 11.08.2023, einen Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens.

Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist verstreichen. Er ist durch die unterbliebene Äußerung dem Auftrag zur Behebung der Mängel der Beschwerde nicht nachgekommen.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, den im Akt aufliegenden Eingaben des Beschwerdeführers, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und den im Akt aufliegenden Zustellnachweis der Österreichischen Post.

Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1.       Zur Zurückweisung der Beschwerde:

§ 9 Abs. 1 VwGVG normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat, diese sind:Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat, diese sind:

?        die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

?        die Bezeichnung der belangten Behörde,

?        die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

?        das Begehren und

?        die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Intention des § 13 Abs. 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).Die Intention des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (statt vieler VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079)

Der Beschwerde des Beschwerdeführers, welches am 01.08.2023 bei der belangten Behörde einlangte, fehlt die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers bzw. eine entsprechende Vollmacht der bevollmächtigten Person, die die Beschwerde für den Beschwerdeführer verfasst hat.

Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen.

Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.08.2023, dieses zugestellt am 11.08.2023, gemäß § 13 Abs. 3 AVG ausdrücklich unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert. Eine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte – bis zum heutigen Tage - nicht. Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages (wie es bei der vorliegenden Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Fall ist), so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe (vgl. VwGH 22.01.1988, 88/18/0003, 88/18/0004; VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; VwGH 21.06.2001, 99/20/0462; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513). Da der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag der aufgetragenen Verbesserung nicht nachkam, war die Beschwerde zurückzuweisen.Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.08.2023, dieses zugestellt am 11.08.2023, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ausdrücklich unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert. Eine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte – bis zum heutigen Tage - nicht. Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages (wie es bei der vorliegenden Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Fall ist), so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe vergleiche VwGH 22.01.1988, 88/18/0003, 88/18/0004; VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; VwGH 21.06.2001, 99/20/0462; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513). Da der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag der aufgetragenen Verbesserung nicht nachkam, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde waren daher spruchgemäß zurückzuweisen.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, eins, Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen.

Schlagworte

Beschwerdeinhalt Beschwerdemängel Frist Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W265.2276088.1.00

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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