Entscheidungsdatum
06.10.2023Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
,
W244 2247500-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2023, Zl. 1274536704-222404814, zu Recht.Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2023, Zl. 1274536704-222404814, zu Recht.
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 11.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.09.2021, Zl. 1274536704/210202533, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Mit Bescheid des BFA vom 03.11.2022 wurde diese Aufenthaltsberechtigung bis 08.11.2024 verlängert.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.09.2021, Zl. 1274536704/210202533, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Mit Bescheid des BFA vom 03.11.2022 wurde diese Aufenthaltsberechtigung bis 08.11.2024 verlängert.
3. Eine fristgerecht gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.09.2021 erhobene Beschwerde wurde, nach einer Beschwerdeverhandlung am 25.07.2022, mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W294 2247500-1/8Z, als unbegründet abgewiesen.3. Eine fristgerecht gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 07.09.2021 erhobene Beschwerde wurde, nach einer Beschwerdeverhandlung am 25.07.2022, mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W294 2247500-1/8Z, als unbegründet abgewiesen.
Darin wurde unter anderem festgehalten, dass nicht festgestellt werden konnte, dass dem BF wegen einer (auch nur unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung eine Gefahr seitens des syrischen Regimes drohte.
4. Der BF stellte am 03.08.2022 beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG).4. Der BF stellte am 03.08.2022 beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG).
5. Mit Bescheid vom 28.04.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keinen ausreichenden Nachweis erbracht habe, dass er kein Reisedokument seines Herkunftsstaates erlangen könne. 5. Mit Bescheid vom 28.04.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keinen ausreichenden Nachweis erbracht habe, dass er kein Reisedokument seines Herkunftsstaates erlangen könne.
6. Mit Schreiben vom 01.06.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
7. Am 14.06.2023 legte die belangte Behörde die eingebrachte Beschwerde sowie den dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist Staatsangehöriger Syriens.
Er stellte am 11.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des BFA vom 07.09.2021 wurde dieser Antrag in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Mit Bescheid des BFA vom 03.11.2022 wurde diese Aufenthaltsberechtigung bis 08.11.2024 verlängert.Mit Bescheid des BFA vom 07.09.2021 wurde dieser Antrag in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Mit Bescheid des BFA vom 03.11.2022 wurde diese Aufenthaltsberechtigung bis 08.11.2024 verlängert.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.09.2021 wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 25.07.2022, W294 2247500-1, als unbegründet abgewiesen wurde. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass nicht festgestellt werden konnte, dass dem BF wegen einer (auch nur unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung eine Gefahr seitens des syrischen Regimes drohte.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 07.09.2021 wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 25.07.2022, W294 2247500-1, als unbegründet abgewiesen wurde. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass nicht festgestellt werden konnte, dass dem BF wegen einer (auch nur unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung eine Gefahr seitens des syrischen Regimes drohte.
Der BF hat in Österreich bis zum Entscheidungszeitpunkt keinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der BF hat bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich die Ausstellung eines nationalen syrischen Reisedokumentes nicht begehrt und keinen Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten.
Die Familie des BF lebt in XXXX , Syrien. Diese Region steht unter der Kontrolle der Kurden. Die Familie des BF lebt in römisch 40 , Syrien. Diese Region steht unter der Kontrolle der Kurden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Identität, zur Antragstellung sowie zum Asylverfahren des BF basieren auf dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie auf der Einsichtnahme in das Asylverfahren.
Die Feststellung, dass der BF in Österreich keinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, gründet auf einer aktuellen Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem.
Die Feststellung, dass der BF bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich die Ausstellung eines nationalen syrischen Reisedokuments nicht begehrt und keinen Versuch unternommen hat, auf diesem Weg einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten, basiert auf den Angaben des BF in dessen Beschwerde (AS 83).
Die Feststellung, dass die Familie des BF in XXXX in Syrien lebt, gründet auf den Angaben des BF in dessen Beschwerde (AS 82). Dass XXXX unter der Kontrolle der Kurden steht, basiert auf einer Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/, Stand 06.10.2023.Die Feststellung, dass die Familie des BF in römisch 40 in Syrien lebt, gründet auf den Angaben des BF in dessen Beschwerde (AS 82). Dass römisch 40 unter der Kontrolle der Kurden steht, basiert auf einer Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/, Stand 06.10.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist.
3.1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1.1. Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.3.1.1. Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
§ 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K7).
Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten u.a. in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie legt diesbezüglich fest, dass für subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten u.a. in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie legt diesbezüglich fest, dass für subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).
Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K11).Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K11).
Da die Ausstellung eines Reisedokumentes durch einen anderen Staat einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, ist für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzulegen und geht das FPG von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).Da die Ausstellung eines Reisedokumentes durch einen anderen Staat einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, ist für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzulegen und geht das FPG von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E7).
Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] §°88 FPG K8 f).
Die bloß abstrakte Möglichkeit, im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit, im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E7).
Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu § 88 FPG Anm. 2).Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu Paragraph 88, FPG Anmerkung 2).
3.1.2. Der BF hat bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich die Ausstellung eines nationalen syrischen Reisedokumentes nicht begehrt und keinen Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten.
Wenn der BF vorbringt, dass er durch eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft ins Visier der syrischen Regierung gelangen könnte und in Verbindung mit seinen exilpolitischen, oppositionellen Aktivitäten seine in Syrien lebende Familie in eine Gefahrensituation bringen würde, so ist entgegenzuhalten, dass der erkennende Richter bereits im Asylverfahren nicht feststellen konnte, dass dem BF wegen einer (auch nur unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung eine Gefahr seitens des syrischen Regimes drohen würde.
Der BF brachte weiters vor, dass er zumindest bei einer Demonstration in Wien teilgenommen habe, und legte dafür auch ein entsprechendes Beweisfoto vor. Wenn der BF damit beweisen will, dass ihm deshalb die Vorsprache bei der syrischen Botschaft unzumutbar sei, da er ins Visier der syrischen Regierung geraten würde, so ist entgegenzuhalten, dass der BF trotz seiner Aktivitäten keinen erneuten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Wären die oppositionellen Aktivitäten des BF von geeigneter Intensität, dass ihm eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft unzumutbar sei, so ist es nicht nachvollziehbar, warum der BF nicht gleich einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, da sich seine Rechtsposition so in deutlich umfassenderer Weise verbessern würde, als es durch einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses der Fall ist.
Wenn der BF vorbringt, dass er durch eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft seine in Syrien lebende Familie in eine Gefahrensituation bringen würde, so ist entgegenzuhalten, dass seine Familie seinen eigenen Angaben in der Beschwerde nach in XXXX wohnt, wo das syrische Regime keine Kontrolle hat und dementsprechend auch nicht auf die Familie des BF zugreifen könnte.Wenn der BF vorbringt, dass er durch eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft seine in Syrien lebende Familie in eine Gefahrensituation bringen würde, so ist entgegenzuhalten, dass seine Familie seinen eigenen Angaben in der Beschwerde nach in römisch 40 wohnt, wo das syrische Regime keine Kontrolle hat und dementsprechend auch nicht auf die Familie des BF zugreifen könnte.
Im Ergebnis konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nicht in der Lage ist, ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates Syrien zu erlangen. Ein zwingendes Tatbestandsmerkmal (eine Erfolgsvoraussetzung) für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist sohin im vorliegenden Fall nicht gegeben und die gegenständliche Beschwerde daher abzuweisen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, oben wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, oben wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Erfolgsvoraussetzungen Fremdenpass Mitwirkungspflicht Nachweismangel öffentliches Interesse Reisedokument subsidiärer Schutz Voraussetzungen VorlagepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W244.2247500.2.00Im RIS seit
08.11.2023Zuletzt aktualisiert am
08.11.2023