Entscheidungsdatum
06.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W176 2257638-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RAUB über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Franz PAUL, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 03.06.2022, Zl. D124.5050, 2022-0.312.737 (Mitbeteiligte Partei: XXXX , vertreten durch STIEGER RA GmbH), betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RAUB über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Franz PAUL, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 03.06.2022, Zl. D124.5050, 2022-0.312.737 (Mitbeteiligte Partei: römisch 40 , vertreten durch STIEGER RA GmbH), betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei als unbegründet abgewiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe :, Entscheidungsgründe :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Eingabe vom 27.09.2021 brachte die anwaltlich vertretene mitbeteiligte Partei (MP) unter Verwendung des Formulars der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vor, er sei in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG verletzt worden und trug zum behaupteten Verstoß folgenden Sachverhalt vor: Sie habe mit Kaufvertrag vom XXXX an der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX Miteigentum sowie an der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , Alleineigentum erlangt. In diesem Kaufvertrag sei der Vor- und Zuname, die Wohnadresse, die Bankverbindung, die genaue Liegenschaftsbezeichnung des Kaufgegenstandes sowie der Kaufpreis enthalten. Diese Daten seien vom BF unberechtigterweise Dritte weitergegeben worden, indem der BF diesen Kaufvertrag Dritten zugänglich gemacht habe. Die MP habe keine besondere Zustimmung dazu abgegeben und die entsprechende Erklärung aus dem Kaufvertrag bislang nicht widerrufen. Der behauptete Verstoß habe sich im August 2021 zugetragen. Zudem legte die MP ein an den BF gerichtetes Schreiben vom 19.08.2021 vor, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, es sei vereinbart worden sei, dass die persönlichen Daten der MP nur mit dessen besonderer Zustimmung an genau bezeichnete Empfänger übermittelt werden dürften. Diese Erklärung sei von der MP bis dato nicht widerrufen worden. Der Kaufvertrag sei ohne die Zustimmung der MP vervielfältigt und Dritten ausgehändigt worden. Nach einem Mängelbehebungsauftrag legte die MP mit Eingabe vom 18.10.2021 den verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag vor und brachte zusammengefasst Folgendes vor: Der Kaufvertrag sei gemeinsam mit anderen Unterlagen an Bewohner der Wohnanlage persönlich verteilt bzw. ihnen in den Briefkasten geworfen worden. Der dabei verfolgte Zweck sei gewesen, ein beabsichtigtes Bauvorhaben der MP zu verhindern. An wie viele Dritte die Unterlagen genau weitergegeben worden seien, könne nicht angegeben werden, doch die Anlage, in welcher die Unterlagen verteilt worden seien, habe ungefähr 300 Bewohner. Somit seien die vorliegenden personenbezogenen Daten aus dem Grundbuch nicht nur für die Reproduktion verwendet worden; vielmehr sei ein neues Element damit verknüpft worden. Eine derartige Verknüpfung stelle eine Verarbeitung gemäß Art. 4 Z 2 DSGVO dar und für eine solche Verwendung werde stets eine Erlaubnis benötigt. Der BF habe im vorliegenden Fall auch kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung des Kaufvertrages. Da die MP eine Person des öffentlichen Lebens sei, sei die Verbreitung seiner personenbezogenen Daten mit höheren Konsequenzen verbunden als dies bei einer „unbekannten Person“ der Fall sei.1. Mit Eingabe vom 27.09.2021 brachte die anwaltlich vertretene mitbeteiligte Partei (MP) unter Verwendung des Formulars der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vor, er sei in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt worden und trug zum behaupteten Verstoß folgenden Sachverhalt vor: Sie habe mit Kaufvertrag vom römisch 40 an der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 Miteigentum sowie an der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 , Alleineigentum erlangt. In diesem Kaufvertrag sei der Vor- und Zuname, die Wohnadresse, die Bankverbindung, die genaue Liegenschaftsbezeichnung des Kaufgegenstandes sowie der Kaufpreis enthalten. Diese Daten seien vom BF unberechtigterweise Dritte weitergegeben worden, indem der BF diesen Kaufvertrag Dritten zugänglich gemacht habe. Die MP habe keine besondere Zustimmung dazu abgegeben und die entsprechende Erklärung aus dem Kaufvertrag bislang nicht widerrufen. Der behauptete Verstoß habe sich im August 2021 zugetragen. Zudem legte die MP ein an den BF gerichtetes Schreiben vom 19.08.2021 vor, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, es sei vereinbart worden sei, dass die persönlichen Daten der MP nur mit dessen besonderer Zustimmung an genau bezeichnete Empfänger übermittelt werden dürften. Diese Erklärung sei von der MP bis dato nicht widerrufen worden. Der Kaufvertrag sei ohne die Zustimmung der MP vervielfältigt und Dritten ausgehändigt worden. Nach einem Mängelbehebungsauftrag legte die MP mit Eingabe vom 18.10.2021 den verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag vor und brachte zusammengefasst Folgendes vor: Der Kaufvertrag sei gemeinsam mit anderen Unterlagen an Bewohner der Wohnanlage persönlich verteilt bzw. ihnen in den Briefkasten geworfen worden. Der dabei verfolgte Zweck sei gewesen, ein beabsichtigtes Bauvorhaben der MP zu verhindern. An wie viele Dritte die Unterlagen genau weitergegeben worden seien, könne nicht angegeben werden, doch die Anlage, in welcher die Unterlagen verteilt worden seien, habe ungefähr 300 Bewohner. Somit seien die vorliegenden personenbezogenen Daten aus dem Grundbuch nicht nur für die Reproduktion verwendet worden; vielmehr sei ein neues Element damit verknüpft worden. Eine derartige Verknüpfung stelle eine Verarbeitung gemäß Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO dar und für eine solche Verwendung werde stets eine Erlaubnis benötigt. Der BF habe im vorliegenden Fall auch kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung des Kaufvertrages. Da die MP eine Person des öffentlichen Lebens sei, sei die Verbreitung seiner personenbezogenen Daten mit höheren Konsequenzen verbunden als dies bei einer „unbekannten Person“ der Fall sei.
2. Mit Schriftsatz vom 17.03.2022 bestritt der BF die Behauptungen der MP und brachte vor, dass er im Zeitraum, in dem die MP Abbrucharbeiten auf dem von ihr erworbenen Grundstück vorgenommenen habe, Erwachsenenvertreter seines mittlerweile verstorbenen Vaters XXXX gewesen sei, der als Liegenschaftseigentümer im XXXX und Mitglied der betroffenen Wassergenossenschaft gewesen sei und somit ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gehabt habe. Mit jeder Immobilie im XXXX sei untrennbar ein Anteil an einem der drei Seegrundstücke verknüpft. Die Eigentümer seien in der Wassergenossenschaft XXXX organisiert, welche die Eigentümer von 239 Wohneinheiten vertrete. Dabei handle sich um eine Pflichtgemeinschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung sei Zweck und Umfang der Genossenschaft die Erhaltung und Pflege der auf den Grundstücken Nr. XXXX und XXXX , Katastralgemeinde XXXX , errichteten Badeseen. Dazu seien gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b der Satzung die See- und Anrainergrundstücke einbezogen worden. Gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung sei es auch Aufgabe der Genossenschaft, für die Erfüllung der behördlichen Auflagen Sorge zu tragen, sowie allenfalls erforderliche Sanierungsmaßnahmen an der Anlage durchzuführen. Diese behördlichen Auflagen seien in zwei Wasserrechtsbescheiden Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15.04.1980 und vom 25.02.1994. begründet Mit dem Erwerb des Grundstückes XXXX , Katastralgemeinde XXXX , sei die MP Mitglied der Genossenschaft geworden. Mit dem Abbruch des Gebäudes auf dem Grundstück habe die MP bzw. das von ihr damit beauftragte Bauunternehmen auch Einbauten der Wassergenossenschaft zerstört bzw. beschädigt. Diese Einbauten seien ursprünglich im Auftrag der Wassergenossenschaft errichtet und von allen Mitgliedern über den Mitgliedsbeitrag bezahlt worden. Es sei somit allen Mitgliedern ein positiver Sachschaden erwachsen. Grundlagen für die Einbauten sei der Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15.04.1980, wonach „Zufahrtsmöglichkeiten für allenfalls erforderliche Rettungsmaßnahmen und zum Zwecke der Erhaltung einer Zufahrtsmöglichkeit für Sanierungsmaßnahmen von jeder Bebauung und Bepflanzung freigehalten werden.“ Diese Bedingungen hätten die Verkäufer und Voreigentümer des von der MP erworbenen Grundstückes akzeptiert und die Leitungen samt Tor auf ihrem Grundstück zugelassen. Aufgrund dieses rechtswidrigen Vorgehens der MP habe der BF den Grundbuchauszug erstellt und den Kaufvertrag aus der Urkundensammlung ausgehoben. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 DSG bestehe für allgemein verfügbare Daten kein Rechtsanspruch auf Geheimhaltung. Daten, die in öffentlichen Registern und Büchern, in Kundmachungen und in sonstigen öffentlich zugänglichen Informationsquellen, wie etwa dem Telefonbuch oder der Urkundensammlung des Grundbuchs enthalten seien, seien allgemein verfügbar. Eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 sei bei öffentlichen Daten grundsätzlich auszuschließen, soweit sie zulässigerweise veröffentlicht worden seien. Die Weiterleitung des im Grundbuch veröffentlichten Kaufvertrages der MP in Kopie an acht unmittelbar betroffene Anrainer und Mitglieder der Wassergenossenschaft sei im Konkreten zulässig. Es sei unrichtig, dass der BF ein Bauvorhaben der MP zu verhindern versuche; er habe lediglich darauf hingewiesen, dass die MP seine Pflichten aus der Mitgliedschaft in der Wassergenossenschaft erfüllen solle. Auch habe der BF selbstverständlich keine neuen Elemente mit diesen öffentlichen Daten aus dem Kaufvertrag verknüpft. Da die personenbezogenen Daten der MP bereits im Grundbuch öffentlich zugänglich seien und es sich dabei um keine besonders schutzwürdigen Daten im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG bzw. sensible Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO sowie strafrechtlich relevanten Daten im Sinne des Art. 10 DSGVO handeln würden, sei grundsätzlich von einer geringeren Schutzwürdigkeit auszugehen. Die Weitergabe des Kaufvertrages an acht ausgewählte Personen, die von den unzulässigen Abbrucharbeiten der MP unmittelbar betroffen und zudem Nachbarn sowie Mitglieder der Wassergenossenschaft seien, sei gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtmäßig und gerechtfertigt, zur Wahrung der berechtigten Interessen des von ihm als Erwachsenenvertreter vertretenen XXXX , der vom BF informierten Nachbarn und der Wassergenossenschaft. Die Weitergabe der Daten sei zur Aufrechterhaltung und Erfüllung der wasserbehördlichen Auflagen als auch zur Verteidigung der Eigentumsrechte der Genossenschaft an den Baulichkeiten und somit im Interesse der Mitglieder Wassergenossenschaft rechtmäßig und gerechtfertigt. Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO sei selbst die Verarbeitung von sensiblen Daten zur Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen im konkreten Fall gerechtfertigt. Die MP habe die Baulichkeiten im Eigentum der Wassergenossenschaften, welche auch auf deren Kosten errichtet worden seien, rechtswidrig abgebrochen. Die vom BF durch die Weiterleitung des Kaufvertrages verständigten Anrainer hätten als unmittelbar Betroffene ein berechtigtes Interesse, davon Kenntnis zu erlangen, wer das Grundstück GSt. Nr. XXXX gekauft und wer die Abbrucharbeiten der Baulichkeiten der Wassergenossenschaft abgebrochen habe und ob im Kaufvertrag auf die wasserrechtlichen Auflagen und Bedingungen Bezug genommen worden sei. Der vom BF vertretene XXXX sowie die von ihm verständigten Anrainer seien hierdurch in ihren Eigentums- und Servitutsrechten hochgradig beeinträchtigt worden, zumal die rechtskräftigen Auflagen des Wasserrechtsbescheides auch zu deren Schutz erlassen worden seien.2. Mit Schriftsatz vom 17.03.2022 bestritt der BF die Behauptungen der MP und brachte vor, dass er im Zeitraum, in dem die MP Abbrucharbeiten auf dem von ihr erworbenen Grundstück vorgenommenen habe, Erwachsenenvertreter seines mittlerweile verstorbenen Vaters römisch 40 gewesen sei, der als Liegenschaftseigentümer im römisch 40 und Mitglied der betroffenen Wassergenossenschaft gewesen sei und somit ein berechtigtes Interesse gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gehabt habe. Mit jeder Immobilie im römisch 40 sei untrennbar ein Anteil an einem der drei Seegrundstücke verknüpft. Die Eigentümer seien in der Wassergenossenschaft römisch 40 organisiert, welche die Eigentümer von 239 Wohneinheiten vertrete. Dabei handle sich um eine Pflichtgemeinschaft. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Satzung sei Zweck und Umfang der Genossenschaft die Erhaltung und Pflege der auf den Grundstücken Nr. römisch 40 und römisch 40 , Katastralgemeinde römisch 40 , errichteten Badeseen. Dazu seien gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und Litera b, der Satzung die See- und Anrainergrundstücke einbezogen worden. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Satzung sei es auch Aufgabe der Genossenschaft, für die Erfüllung der behördlichen Auflagen Sorge zu tragen, sowie allenfalls erforderliche Sanierungsmaßnahmen an der Anlage durchzuführen. Diese behördlichen Auflagen seien in zwei Wasserrechtsbescheiden Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15.04.1980 und vom 25.02.1994. begründet Mit dem Erwerb des Grundstückes römisch 40 , Katastralgemeinde römisch 40 , sei die MP Mitglied der Genossenschaft geworden. Mit dem Abbruch des Gebäudes auf dem Grundstück habe die MP bzw. das von ihr damit beauftragte Bauunternehmen auch Einbauten der Wassergenossenschaft zerstört bzw. beschädigt. Diese Einbauten seien ursprünglich im Auftrag der Wassergenossenschaft errichtet und von allen Mitgliedern über den Mitgliedsbeitrag bezahlt worden. Es sei somit allen Mitgliedern ein positiver Sachschaden erwachsen. Grundlagen für die Einbauten sei der Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15.04.1980, wonach „Zufahrtsmöglichkeiten für allenfalls erforderliche Rettungsmaßnahmen und zum Zwecke der Erhaltung einer Zufahrtsmöglichkeit für Sanierungsmaßnahmen von jeder Bebauung und Bepflanzung freigehalten werden.“ Diese Bedingungen hätten die Verkäufer und Voreigentümer des von der MP erworbenen Grundstückes akzeptiert und die Leitungen samt Tor auf ihrem Grundstück zugelassen. Aufgrund dieses rechtswidrigen Vorgehens der MP habe der BF den Grundbuchauszug erstellt und den Kaufvertrag aus der Urkundensammlung ausgehoben. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, DSG bestehe für allgemein verfügbare Daten kein Rechtsanspruch auf Geheimhaltung. Daten, die in öffentlichen Registern und Büchern, in Kundmachungen und in sonstigen öffentlich zugänglichen Informationsquellen, wie etwa dem Telefonbuch oder der Urkundensammlung des Grundbuchs enthalten seien, seien allgemein verfügbar. Eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, sei bei öffentlichen Daten grundsätzlich auszuschließen, soweit sie zulässigerweise veröffentlicht worden seien. Die Weiterleitung des im Grundbuch veröffentlichten Kaufvertrages der MP in Kopie an acht unmittelbar betroffene Anrainer und Mitglieder der Wassergenossenschaft sei im Konkreten zulässig. Es sei unrichtig, dass der BF ein Bauvorhaben der MP zu verhindern versuche; er habe lediglich darauf hingewiesen, dass die MP seine Pflichten aus der Mitgliedschaft in der Wassergenossenschaft erfüllen solle. Auch habe der BF selbstverständlich keine neuen Elemente mit diesen öffentlichen Daten aus dem Kaufvertrag verknüpft. Da die personenbezogenen Daten der MP bereits im Grundbuch öffentlich zugänglich seien und es sich dabei um keine besonders schutzwürdigen Daten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DSG bzw. sensible Daten im Sinne des Artikel 9, DSGVO sowie strafrechtlich relevanten Daten im Sinne des Artikel 10, DSGVO handeln würden, sei grundsätzlich von einer geringeren Schutzwürdigkeit auszugehen. Die Weitergabe des Kaufvertrages an acht ausgewählte Personen, die von den unzulässigen Abbrucharbeiten der MP unmittelbar betroffen und zudem Nachbarn sowie Mitglieder der Wassergenossenschaft seien, sei gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO rechtmäßig und gerechtfertigt, zur Wahrung der berechtigten Interessen des von ihm als Erwachsenenvertreter vertretenen römisch 40 , der vom BF informierten Nachbarn und der Wassergenossenschaft. Die Weitergabe der Daten sei zur Aufrechterhaltung und Erfüllung der wasserbehördlichen Auflagen als auch zur Verteidigung der Eigentumsrechte der Genossenschaft an den Baulichkeiten und somit im Interesse der Mitglieder Wassergenossenschaft rechtmäßig und gerechtfertigt. Gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO sei selbst die Verarbeitung von sensiblen Daten zur Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen im konkreten Fall gerechtfertigt. Die MP habe die Baulichkeiten im Eigentum der Wassergenossenschaften, welche auch auf deren Kosten errichtet worden seien, rechtswidrig abgebrochen. Die vom BF durch die Weiterleitung des Kaufvertrages verständigten Anrainer hätten als unmittelbar Betroffene ein berechtigtes Interesse, davon Kenntnis zu erlangen, wer das Grundstück GSt. Nr. römisch 40 gekauft und wer die Abbrucharbeiten der Baulichkeiten der Wassergenossenschaft abgebrochen habe und ob im Kaufvertrag auf die wasserrechtlichen Auflagen und Bedingungen Bezug genommen worden sei. Der vom BF vertretene römisch 40 sowie die von ihm verständigten Anrainer seien hierdurch in ihren Eigentums- und Servitutsrechten hochgradig beeinträchtigt worden, zumal die rechtskräftigen Auflagen des Wasserrechtsbescheides auch zu deren Schutz erlassen worden seien.
3. Dazu nahm die MP mit Schriftsatz vom 27.04.2022 wie folgt Stellung: Da nicht generell angenommen werden könne, dass bei zulässigerweise veröffentlichten Daten keine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen vorliege, könne bei allgemein verfügbaren Daten nicht automatisch von einer geringeren Schutzwürdigkeit ausgegangen werden. Darüber hinaus seien die personenbezogenen Daten aus der Urkundensammlung des Grundbuches nicht auf die bloße Reproduktion beschränkt. Sie seien mit einem neuen Element verknüpft worden, das bei der Entstehung eines informationellen Mehrwertes vorliege. Gegenständlich liege eine Verknüpfung der Daten des ausgehobenen Kaufvertrages insofern vor, als diese an Nachbarn bzw. am Bauvorhaben der MP betroffenen Personen weitergegeben worden seien, um sie darüber zu informieren, dass das Bauvorhaben eventuell nicht ihren Interessen entspreche. Der Mehrwert bestehe darin, dass die Hinterlegung des Kaufvertrages jedenfalls nicht den Zweck verfolge, außenstehenden Personen bzw. Nachbarn Informationen darüber zu erteilen, was zwischen den Vertragsparteien des Kaufvertrages betreffend den Vertragsgegenstand vereinbart worden sei. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die MP eine Person des öffentlichen Lebens sei. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der BF aufgrund des Bauvorhabens ein Interesse am Kaufvertrag habe, da die vom BF vertretene Meinung, das Bauvorhaben entspreche nicht den behördlichen Auflagen in den Wasserrechtsbescheiden, mit dem Kaufvertrag in keinem Zusammenhang stehe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der BF, obwohl er nach Einsicht in den Kaufvertag zum Ergebnis gelangt sei, die MP sei nur unzureichend über ihre Pflichten und die außerbücherlichen Dienstbarkeiten aufgeklärt worden, diese in der Folge an acht weitere, bislang unbeteiligte Personen weitergegeben habe. Der BF habe auch nicht dargelegt, was er durch die Weitergabe bzw. Verbreitung der personenbezogenen Daten der MP in Bezug auf das Bauvorhaben habe bezwecken wollen. Auch wenn der BF der Überzeugung gewesen sei, dass das Bauvorhaben der MP nicht den behördlichen Auflagen entspreche, hätte er sich an die dafür zuständigen Stellen wenden können. Es bestehe daher kein berechtigtes Interesse des BF; vielmehr überwiege das berechtigte Interesse der MP.
7. Mit Bescheid vom 03.06.2022 gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde der MP statt und stellte fest, dass der BF die MP in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er den Kaufvertrag samt personenbezogener Daten der MP (Vor- und Zuname, Wohnadresse und genaue Liegenschaftsbezeichnung) an acht Personen weitergegeben habe.
Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Gegenständlich seien der Vor- und Zuname, die Wohnadresse, die genaue Liegenschaftsbezeichnung sowie der Kaufpreis an acht weitere Personen zu Kenntnis gebracht worden. Die Informationen zum Vor- und Zunamen samt der Wohnadresse betreffend die MP stellten zweifelsohne personenbezogene Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO dar und sei auch ein Bezug zur MP herzustellen. Auch mit der im Kaufvertrag stehenden Liegenschaftsbezeichnung sei zusätzlich ein Bezug zur MP herzustellen, jedoch nicht mit dem alleinigen Kaufpreis. Der Kaufpreis stelle hier nur eine Zusatzinformation dar. Gegenständlich seien der Vor- und Zuname, die Wohnadresse, die genaue Liegenschaftsbezeichnung sowie der Kaufpreis an acht weitere Personen zu Kenntnis gebracht worden. Die Informationen zum Vor- und Zunamen samt der Wohnadresse betreffend die MP stellten zweifelsohne personenbezogene Daten iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO dar und sei auch ein Bezug zur MP herzustellen. Auch mit der im Kaufvertrag stehenden Liegenschaftsbezeichnung sei zusätzlich ein Bezug zur MP herzustellen, jedoch nicht mit dem alleinigen Kaufpreis. Der Kaufpreis stelle hier nur eine Zusatzinformation dar.
Im gegenständlichen Fall handle es sich um personenbezogene Daten der MP aus dem Grundbuch, welche nach § 7 Abs. 1 GBG öffentlich zugänglich seien. Die Tatsache, dass es sich beim Grundbuch um ein öffentliches Register handle, bedeute nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur, dass jeder darin – gegen Kostenersatz – Einsicht nehmen und daraus Abschriften enthalten könne, jedoch nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig seien. Insofern könne schon aus diesem Grund nicht schlichtweg von allgemein verfügbaren Daten iSd § 1 Abs. 1 DSG gesprochen werden.Im gegenständlichen Fall handle es sich um personenbezogene Daten der MP aus dem Grundbuch, welche nach Paragraph 7, Absatz eins, GBG öffentlich zugänglich seien. Die Tatsache, dass es sich beim Grundbuch um ein öffentliches Register handle, bedeute nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur, dass jeder darin – gegen Kostenersatz – Einsicht nehmen und daraus Abschriften enthalten könne, jedoch nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig seien. Insofern könne schon aus diesem Grund nicht schlichtweg von allgemein verfügbaren Daten iSd Paragraph eins, Absatz eins, DSG gesprochen werden.
Jedenfalls sei mit den Bestimmungen der DSGVO sowie auch der Rechtsprechung der Datenschutzbehörde nicht die generelle Annahme verbunden, dass für zulässigerweise veröffentlichte Daten ein Nichtvorliegen einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen vorliege. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich die vorliegende Verwendung der personenbezogenen Daten aus dem Grundbuch nicht auf die bloße Reproduktion beschränke. Sofern zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht bloß reproduziert würden, sondern ein neues Element mit diesen Daten verknüpft werde – wie etwa Schaffung eines informationellen Mehrwerts – handle es sich bei dieser Verknüpfung um eine Verarbeitung gemäß Art. 4 Z 2 DSGVO. Eine solche Verknüpfung bedürfe stets eines Erlaubnistatbestandes nach Art. 6, 9 oder 10 DSGVO. Jedenfalls sei mit den Bestimmungen der DSGVO sowie auch der Rechtsprechung der Datenschutzbehörde nicht die generelle Annahme verbunden, dass für zulässigerweise veröffentlichte Daten ein Nichtvorliegen einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen vorliege. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich die vorliegende Verwendung der personenbezogenen Daten aus dem Grundbuch nicht auf die bloße Reproduktion beschränke. Sofern zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht bloß reproduziert würden, sondern ein neues Element mit diesen Daten verknüpft werde – wie etwa Schaffung eines informationellen Mehrwerts – handle es sich bei dieser Verknüpfung um eine Verarbeitung gemäß Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO. Eine solche Verknüpfung bedürfe stets eines Erlaubnistatbestandes nach Artikel 6, 9, oder 10 DSGVO.
Ferner verneinte die belangte Behörde die Zulässigkeit einer Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung aufgrund überwiegender berechtigter Interessen des BF nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, weil die berechtigten Interessen der MP gegenüber den Interessen des BF überwiegten, und begründete dies wie folgt: Ferner verneinte die belangte Behörde die Zulässigkeit einer Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung aufgrund überwiegender berechtigter Interessen des BF nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO, weil die berechtigten Interessen der MP gegenüber den Interessen des BF überwiegten, und begründete dies wie folgt:
Der Kaufvertrag, welcher personenbezogene Daten der MP beinhalte, sei durch den BF aus dem Grundbuch ausgehoben und Kopien des Kaufvertrages an acht Personen weitergegeben, die von den Abbrucharbeiten der MP unmittelbar betroffen, also Nachbarn, seien. Eine anderweitige Verwendung der Daten habe nicht stattgefunden. Dem BF komme durch die Weitergabe des Kaufvertrages an acht Personen, die von den Abbrucharbeiten der MP betroffen, also Nachbarn sowie Mitglieder der Wassergenossenschaft seien, ein Interesse als informierender BF zu. Weiters sei der BF auch Erwachsenenvertreter des mittlerweile verstorbenen XXXX gewesen. Demgegenüber stehe das Interesse der MP an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten, sohin daran, dass der Kaufvertrag, welcher Vor- und Zuname, Wohnadresse, Liegenschaftsbezeichnung sowie den Kaufpreis beinhalte, nicht in Kopie an acht weitere Person weitergegeben worden sei. Weites sei bei der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person des öffentlichen Lebens handle. Im Allgemeinen könne der Umstand, dass ein Verantwortlicher nicht nur in seinem eigenen berechtigten Interesse handle, sondern auch im Interesse der breiteren Öffentlichkeit, dem betreffenden Interesse mehr „Gewicht“ verleihen. Je zwingender das öffentliche Interesse oder das Interesse der breiteren Öffentlichkeit sei und je klarer in der Gesellschaft und von den betroffenen Personen anerkannt und erwartet werde, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche zur Verfolgung dieses Interesses Maßnahmen ergreifen und Daten verarbeiten könne, umso mehr Gewicht könne dieses berechtigte Interesse bei der Abwägung haben (Hinweis auf Art. 29-Datenschutzgruppe, WP 217, 45). Auch wenn der BF der Meinung sei, dass durch die MP unzulässige Abbrucharbeiten durchgeführt worden seien, das Bauvorhaben nicht den Auflagen der Wasserrechtsbescheide entspreche und dieser nur seine Pflichten im Rahmen seiner Mitgliedschaft in der Wassergenossenschaft erfülle, erweise sich vor diesem Hintergrund die Weitergabe des Kaufvertrages an acht weitere Personen als ungeeignet und überschießend. Somit überwögen die berechtigten Interessen MP auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten. Der Kaufvertrag, welcher personenbezogene Daten der MP beinhalte, sei durch den BF aus dem Grundbuch ausgehoben und Kopien des Kaufvertrages an acht Personen weitergegeben, die von den Abbrucharbeiten der MP unmittelbar betroffen, also Nachbarn, seien. Eine anderweitige Verwendung der Daten habe nicht stattgefunden. Dem BF komme durch die Weitergabe des Kaufvertrages an acht Personen, die von den Abbrucharbeiten der MP betroffen, also Nachbarn sowie Mitglieder der Wassergenossenschaft seien, ein Interesse als informierender BF zu. Weiters sei der BF auch Erwachsenenvertreter des mittlerweile verstorbenen römisch 40 gewesen. Demgegenüber stehe das Interesse der MP an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten, sohin daran, dass der Kaufvertrag, welcher Vor- und Zuname, Wohnadresse, Liegenschaftsbezeichnung sowie den Kaufpreis beinhalte, nicht in Kopie an acht weitere Person weitergegeben worden sei. Weites sei bei der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person des öffentlichen Lebens handle. Im Allgemeinen könne der Umstand, dass ein Verantwortlicher nicht nur in seinem eigenen berechtigten Interesse handle, sondern auch im Interesse der breiteren Öffentlichkeit, dem betreffenden Interesse mehr „Gewicht“ verleihen. Je zwingender das öffentliche Interesse oder das Interesse der breiteren Öffentlichkeit sei und je klarer in der Gesellschaft und von den betroffenen Personen anerkannt und erwartet werde, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche zur Verfolgung dieses Interesses Maßnahmen ergreifen und Daten verarbeiten könne, umso mehr Gewicht könne dieses berechtigte Interesse bei der Abwägung haben (Hinweis auf Artikel 29 -, D, a, t, e, n, s, c, h, u, t, z, g, r, u, p, p, e,, WP 217, 45). Auch wenn der BF der Meinung sei, dass durch die MP unzulässige Abbrucharbeiten durchgeführt worden seien, das Bauvorhaben nicht den Auflagen der Wasserrechtsbescheide entspreche und dieser nur seine Pflichten im Rahmen seiner Mitgliedschaft in der Wassergenossenschaft erfülle, erweise sich vor diesem Hintergrund die Weitergabe des Kaufvertrages an acht weitere Personen als ungeeignet und überschießend. Somit überwögen die berechtigten Interessen MP auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin bringt der BF nach Darlegung des Sachverhaltes und Wiederholung seines Vorbringens in seiner Stellungnahme vom 17.03.2022 zusammengefasst vor, dass ihm zum Schreiben der MP vom 27.04.2022 kein Parteiengehör gewährt worden sei. Die Behauptung der MP, dass die Weitergabe des Kaufvertrages an acht unbeteiligte Personen zu Unrecht erfolgt sei, sei unrichtig. Sämtliche Kaufverträge der unmittelbaren Nachbarn würden Überbindungspflichten in Zusammenhang mit den im Eigentum der Genossenschaft stehenden Einbauten enthalten. Nur durch die Weiterleitung des Kaufvertrags an die unmittelbaren Nachbarn sei feststellbar, dass im Kaufvertrag der MP solche Überbindungspflichten fehlten. Auch verkenne die Behörde, dass für allgemein verfügbare Daten ohnehin kein Rechtsanspruch bestehe. Schließlich sei die von der belangten Behörde gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vorgenommene Interessenabwägung unzureichend, da sie die vom BF ins Treffen geführten Interessen nicht ausreichend berücksichtigt habe.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin bringt der BF nach Darlegung des Sachverhaltes und Wiederholung seines Vorbringens in seiner Stellungnahme vom 17.03.2022 zusammengefasst vor, dass ihm zum Schreiben der MP vom 27.04.2022 kein Parteiengehör gewährt worden sei. Die Behauptung der MP, dass die Weitergabe des Kaufvertrages an acht unbeteiligte Personen zu Unrecht erfolgt sei, sei unrichtig. Sämtliche Kaufverträge der unmittelbaren Nachbarn würden Überbindungspflichten in Zusammenhang mit den im Eigentum der Genossenschaft stehenden Einbauten enthalten. Nur durch die Weiterleitung des Kaufvertrags an die unmittelbaren Nachbarn sei feststellbar, dass im Kaufvertrag der MP solche Überbindungspflichten fehlten. Auch verkenne die Behörde, dass für allgemein verfügbare Daten ohnehin kein Rechtsanspruch bestehe. Schließlich sei die von der belangten Behörde gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO vorgenommene Interessenabwägung unzureichend, da sie die vom BF ins Treffen geführten Interessen nicht ausreichend berücksichtigt habe.
7. Mit Schreiben vom 20.07.2022 legte die belangte Behörde den bezughabenden Akt samt der Beschwerde des BF gegen den bekämpften Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht vor und nahm dabei zur Beschwerde Stellung.
8. In der Folge brachte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie die Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis und gab jeweils Gelegenheit, darauf zu replizieren. Davon machten die Verfahrensparteien keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt zugrunde. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt römisch eins. dargestellten Sachverhalt zugrunde.
1.1. Die MP hat mit Kaufvertrag vom XXXX an der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , bestehend aus Grundstück Nr. XXXX , Miteigentum sowie an der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , bestehend aus Grundstück Nr. XXXX , Alleineigentum erlangt. Der Kaufvertrag beinhaltet den Vor- und Zunamen, die Wohnadresse, die genaue Liegenschaftsbezeichnung sowie den Kaufpreis, jedoch nicht die persönliche Bankverbindung der MP.1.1. Die MP hat mit Kaufvertrag vom römisch 40 an der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 , bestehend aus Grundstück Nr. römisch 40 , Miteigentum sowie an der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 , bestehend aus Grundstück Nr. römisch 40 , Alleineigentum erlangt. Der Kaufvertrag beinhaltet den Vor- und Zunamen, die Wohnadresse, die genaue Liegenschaftsbezeichnung sowie den Kaufpreis, jedoch nicht die persönliche Bankverbindung der MP.
1.2. Der BF hat eine Abschrift dieses Kaufvertrages aus dem Grundbuch ausgehoben und jeweils eine Kopie von diesem Kaufvertrag an acht Mitglieder der Wassergenossenschaft übermittelt, um diese zu informieren, dass in diesem Vertrag auf die wasserrechtlichen Auflagen und Bedingungen nicht Bezug genommen wurde.
Eine anderweitige Verwendung der Daten fand nicht statt.1.2. Der BF hat eine Abschrift dieses Kaufvertrages aus dem Grundbuch ausgehoben und jeweils eine Kopie von diesem Kaufvertrag an acht Mitglieder der Wassergenossenschaft übermittelt, um diese zu informieren, dass in diesem Vertrag auf die wasserrechtlichen Auflagen und Bedingungen nicht Bezug genommen wurde., Eine anderweitige Verwendung der Daten fand nicht statt.
1.3. In die Wassergenossenschaft XXXX sind die Seegrundstücke, darunter auch das von der MP erworbene Grundstück Nr. XXXX , und die Anrainergrundstücke, darunter auch das von der MP erworbene Grundstück Nr. XXXX , einbezogen.1.3. In die Wassergenossenschaft römisch 40 sind die Seegrundstücke, darunter auch das von der MP erworbene Grundstück Nr. römisch 40 , und die Anrainergrundstücke, darunter auch das von der MP erworbene Grundstück Nr. römisch 40 , einbezogen.
1.4. Die Eigentümer der in die Wassergenossenschaft einbezogenen Grundstücke sind Mitglieder der Wassergenossenschaft.
1.5. Der BF war zum Zeitpunkt dieser Aushebung Erwachsenenvertreter seines inzwischen verstorbenen Vaters, welcher als Liegenschaftseigentümer Anrainer im XXXX und Mitglied der betroffenen Wassergenossenschaft war.1.5. Der BF war zum Zeitpunkt dieser Aushebung Erwachsenenvertreter seines inzwischen verstorbenen Vaters, welcher als Liegenschaftseigentümer Anrainer im römisch 40 und Mitglied der betroffenen Wassergenossenschaft war.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellung zu Punkt 1.1. ergibt sich aus dem von der MP vorgelegten Kaufvertrag.
2.2. Die Feststellung zu Punkt 1.2. ergibt sich aus dem unbestrittenen Vorbringen des BF, auch die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von diesem Sachverhalt aus. Dass der Kaufvertrag zum Zweck übermittelt wurde, um die Empfänger darüber zu informieren, dass im Kaufvertrag der MP auf die wasserrechtlichen Auflagen und Bedingungen nicht Bezug genommen wurde, stützt sich auf die glaubwürdigen Angaben des BF, zuletzt in der Beschwerde. Das Vorbringen der MP, wonach zwischen der Frage, ob ihr Bauvorhaben den behördlichen Auflagen in den Wasserrechtsbescheiden entspricht, und dem Kaufvertrag kein Zusammenhang erkennbar sei, steht dem in Hinblick auf die unwidersprochen gebliebene Aussage der BF, wonach die Kaufverträge der unmittelbaren Nachbarn sämtlich Überbindungspflichten in Zusammenhang mit den im Eigentum der Genossenschaft stehenden Einbauten enthielten, nicht entgegen.
2.3. Die Feststellung zu Punkt 1.3. und 1.4. ergeben sich aus dem unbestrittenen Vorbringen des BF in Verbindung den § 3 bzw. 4 der Satzung der Wassergenossenschaft XXXX . Auch die belangte Behörde ging (wie die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides zeigt) von der Richtigkeit dieses Vorbringens aus.2.3. Die Feststellung zu Punkt 1.3. und 1.4. ergeben sich aus dem unbestrittenen Vorbringen des BF in Verbindung den Paragraph 3, bzw. 4 der Satzung der Wassergenossenschaft römisch 40 . Auch die belangte Behörde ging (wie die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides zeigt) von der Richtigkeit dieses Vorbringens aus.
2.4. Die Feststellung zu Punkt 1.5 ergibt sich aus dem unbestrittenen Vorbringen des BF, dem auch im angefochtenen Bescheid Rechnung getragen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der belangten Behörde gemäß § 24 DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der belangten Behörde gemäß Paragraph 24, DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.2. In der Sache:
3.2.1. Dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer verwendeten Daten aus dem Grundbuch um personenbezogene Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO handelt, ist unstrittig.3.2.1. Dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer verwendeten Daten aus dem Grundbuch um personenbezogene Daten iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO handelt, ist unstrittig.
3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Die Geltendmachung eines Geheimhaltungsinteresses ist dem Betroffenen jedoch dann verwehrt, wenn die Daten allgemein verfügbar sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 DSG), wobei das DSG dieses Attribut nicht näher definiert. Damit Daten in diesem Sinne als „allgemein verfügbar“ eingestuft werden können, sind zwei Elemente zu erfüllen: Sie müssen in personeller Hinsicht aufgrund der Publikationsform einem individuell nicht bestimmten Nutzerkreis offenstehen; der Zugang zu den Angaben darf daher nicht nur für eine bestimmte Personen- oder Berufsgruppe bestehen (OGH 03.09.2002, 11 Os 109/01; DSK 2502.2009, K121.419/0007-DSK/2009), weil eine begrenzte Anzahl an Geheimnisträgern keine Öffentlichkeit darstellt, die eine „allgemeine“ Verfügbarkeit von Daten begründet. Diese Kriterien erfüllen sämtliche Arten von öffentlichen Büchern und Registern wie etwa das Firmenbuch, das Grundbuch oder das Telefonbuch (Ennöckl in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 1 DSG [2021] Rz 17).3.2.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Die Geltendmachung eines Geheimhaltungsinteresses ist dem Betroffenen jedoch dann verwehrt, wenn die Daten allgemein verfügbar sind (Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 DSG), wobei das DSG dieses Attribut nicht näher definiert. Damit Daten in diesem Sinne als „allgemein verfügbar“ eingestuft werden können, sind zwei Elemente zu erfüllen: Sie müssen in personeller Hinsicht aufgrund der Publikationsform einem individuell nicht bestimmten Nutzerkreis offenstehen; der Zugang zu den Angaben darf daher nicht nur für eine bestimmte Personen- oder Berufsgruppe bestehen (OGH 03.09.2002, 11 Os 109/01; DSK 2502.2009, K121.419/0007-DSK/2009), weil eine begrenzte Anzahl an Geheimnisträgern keine Öffentlichkeit darstellt, die eine „allgemeine“ Verfügbarkeit von Daten begründet. Diese Kriterien erfüllen sämtliche Arten von öffentlichen Büchern und Registern wie etwa das Firmenbuch, das Grundbuch oder das Telefonbuch (Ennöckl in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel eins, DSG [2021] Rz 17).
Gemäß § 7 Abs. 1 GBG 1955 ist das Grundbuch öffentlich. Jedermann hat das Recht, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen und sich so über die Rechtsverhältnisse an den Liegenschaften zu informieren. Nach dem formellen Publizitätsprinzip oder Öffentlichkeitsgrundsatz soll jeder die Möglichkeit haben, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen (Höller in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 7 GBG [2016] Rz 1f). Der österreichische Gesetzgeber setzt lediglich für die Einsicht in das Personenverzeichnis (ein Hilfsverzeichnis, das nicht Bestandteil des Grundbuchs ist) aus datenschutzrechtlichen Gründen ein rechtliches Interesse voraus (Höller in Kodek, Rz 22). Jedermann kann in das Hauptbuch, das Verzeichnis der Eintragungen, die Hilfsverzeichnisse, das Tagebuch, die Urkundensammlung und die digitale Katastralmappe nach Maßgabe des §§ 5f GUG Einsicht nehmen. Jedermann ist berechtigt, Abschriften und Amtsbestätigungen aus diesen zu begehren (§ 584 Geo). Die Einsichtnahme in Hauptbuch, Urkundensammlung und die Hilfsverzeichnisse ist durch Abschriften zu gewähren (§ 5 Abs. 2 GUG).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GBG 1955 ist das Grundbuch öffentlich. Jedermann hat das Recht, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen und sich so über die Rechtsverhältnisse an den Liegenschaften zu informieren. Nach dem formellen Publizitätsprinzip oder Öffentlichkeitsgrundsatz soll jeder die Möglichkeit haben, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen (Höller in Kodek, Grundbuchsrecht2 Paragraph 7, GBG [2016] Rz 1f). Der österreichische Gesetzgeber setzt lediglich für die Einsicht in das Personenverzeichnis (ein Hilfsverzeichnis, das nicht Bestandteil des Grundbuchs ist) aus datenschutzrechtlichen Gründen ein rechtliches Interesse voraus (Höller in Kodek, Rz 22). Jedermann kann in das Hauptbuch, das Verzeichnis der Eintragungen, die Hilfsverzeichnisse, das Tagebuch, die Urkundensammlung und die digitale Katastralmappe nach Maßgabe des Paragraphen 5 f, GUG Einsicht nehmen. Jedermann ist berechtigt, Abschriften und Amtsbestätigungen aus diesen zu begehren (Paragraph 584, Geo). Die Einsichtnahme in Hauptbuch, Urkundensammlung und die Hilfsverzeichnisse ist durch Abschriften zu gewähren (Paragraph 5, Absatz 2, GUG).
Das Grundbuch als ein für jeden und jede einsehbares Register, das Aufzeichnungen über die jeweiligen Rechtsverhältnisse verschiedener Personen an einem Grundstück enthält, erleichtert den wirtschaftlichen Verkehr, spart Kosten, fördert die wirtschaftliche Entwicklung und gewährt Rechtssicherheit (Höller/Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 Vor § 1 GBG [Stand 01.09.2016, rdb.at]).Das Grundbuch als ein für jeden und jede einsehbares Register, das Aufzeichnungen über die jeweiligen Rechtsverhältnisse verschiedener Personen an einem Grundstück enthält, erleichtert den wirtschaftlichen Verkehr, spart Kosten, fördert die wirtschaftliche Entwicklung und gewährt Rechtssicherheit (Höller/Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 Vor Paragraph eins, GBG [Stand 01.09.2016, rdb.at]).
3.2.3. Soweit die belangte Behörde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof, wonach die dem Grundbuch zu entnehmenden Tatsachen nicht allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig seien, davon ausgeht, dass bei Grundbuchsdaten nicht schlichtweg von allgemein verfügbaren Daten gesprochen werden könne, wird diese Ansicht vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt:
Daten sind öffentlich zugänglich, wenn sie der Allgemeinheit oder zumindest einem größeren Personenkreis zur Verfügung stehen. Die allgemeine Verfügbarkeit ist dabei als rechtliche und nicht als faktische zu verstehen. Entscheidend ist, ob ein entsprechend großer Kreis von Personen auf Daten zugreifen kann. Ein entsprechend großer Kreis von Abfrageberechtigten und die Tatsache, dass im Einzelfall nicht geprüft wird, ob ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme besteht, reichen aus, um Daten als öffentlich zugänglich zu qualifizieren. Das Grundbuch, als Musterbeispiel einer öffentlich zugänglichen Datei, zeigt, dass auch eine Kostenersatz- und Identifizierungspflicht nicht zwingend dazu führen muss, dass Daten nicht öffentlich zugänglich sind (Löffler in Knyrim, DatKomm Art. 89 DSGVO [2018] Rz 65). Ferner stellte der Verwaltungsgerichtshof (zur Bestimmung des § 1 DSG 1978) klar, dass Voraussetzung für den Grundrechtsanspruch das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist und Informationen aus öffentlichen Büchern, wie etwa dem Grundbuch oder dem Firmenbuch, keine Schutzwürdigkeit zukommt (VwGH vom 19.02.1992, 90/12/0267).Daten sind öffentlich zugänglich, wenn sie der Allgemeinheit oder zumindest einem größeren Personenkreis zur Verfügung stehen. Die allgemeine Verfügbarkeit ist dabei als rechtliche und nicht als faktische zu verstehen. Entscheidend ist, ob ein entsprechend großer Kreis von Personen auf Daten zugreifen kann. Ein entsprechend großer Kreis von Abfrageberechtigten und die Tatsache, dass im Einzelfall nicht geprüft wird, ob ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme besteht, reichen aus, um Daten als öffentlich zugänglich zu qualifizieren. Das Grundbuch, als Musterbeispiel einer öffentlich zugänglichen Datei, zeigt, dass auch eine Kostenersatz- und Identifizierungspflicht nicht zwingend dazu führen muss, dass Daten nicht öffentlich zugänglich sind (Löffler in Knyrim, DatKomm Artikel 89, DSGVO [2018] Rz 65). Ferner stellte der Verwaltungsgerichtshof (zur Bestimmung des Paragraph eins, DSG 1978) klar, dass Voraussetzung für den Grundrechtsanspruch das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist und Informationen aus öffentlichen Büchern, wie etwa dem Grundbuch oder dem Firmenbuch, keine Schutzwürdigkeit zukommt (VwGH vom 19.02.1992, 90/12/0267).
Vor diesem Hintergrund kann aus Sicht des erkennenden Senats daher kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei Daten aus dem Grundbuch um allgemein verfügbaren Daten iSd § 1 Abs. 1 DSG handelt. Vor diesem Hintergrund kann aus Sicht des erkennenden Senats daher kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei Daten aus dem Grundbuch um allgemein verfügbaren Daten iSd Paragraph eins, Absatz eins, DSG handelt.
3.2.4. Zugleich wird nicht übersehen, dass die generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten wohl nicht mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar erscheint. Etwa bejahte der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2008 für öffentlich zugängliche Daten einen Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzregimes – hier gemäß Richtlinie 95/46/EG (vgl. EuGH 16.12.2008, C73/07 Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia; wobei dieser Fall die öffentlichen Daten von Steuerbehörden betraf, nämlich den Namen und Vornamen von ca. 1,2 Mio natürlichen Personen, deren Einkommen aus Kapital und Erwerbstätigkeit und Angaben zur Besteuerung ihres Vermögens). Es ist davon auszugehen, dass nur bei bloßer Reproduktion von „allgemein zugänglichen Daten“ ohne Generierung neuer Information tatsächlich eine mangelnde Schutzwürdigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG anzunehmen ist. Dies deshalb, da eine Datenanwendung, die öffentliche Daten weiterverwendet, eher selten aus der ausschließlichen Duplikation von bereits veröffentlichten Daten besteht, da regelmäßig schon aus wirtschaftlichen Gründen ein informationeller Mehrwert erzeugt werden muss, und sei es auch nur zB durch eine neue Systematik des Informationsangebots oder durch Kombination von unterschiedlichen öffentlich zugänglichen Daten oder von öffentlich zugänglichen Daten mit anderen Daten. Falls dadurch „neue“ Daten entstehen, ist die Zulässigkeit ihrer Verwendung völlig neu nach den Bestimmungen des DSG zu prüfen (vgl. zur Rechtslage nach dem DSG 2000 Kotschy in Jahnel (Hrsg), Datenschutzrecht und E-Government Jahrbuch 2012, S. 46f).3.2.4. Zugleich wird nicht übersehen, dass die generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten wohl nicht mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar erscheint. Etwa bejahte der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2008 für öffentlich zugängliche Daten einen Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzregimes – hier gemäß Richtlinie 95/46/EG vergleiche EuGH 16.12.2008, C73/07 Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia; wobei dieser Fall die öffentlichen Daten von Steuerbehörden betraf, nämlich den Namen und Vornamen von ca. 1,2 Mio natürlichen Personen, deren Einkommen aus Kapital und Erwerbstätigkeit und Angaben zur Besteuerung ihres Vermögens). Es ist davon auszugehen, dass nur bei bloßer Reproduktion von „allgemein zugänglichen Daten“ ohne Generierung neuer Information tatsächlich eine mangelnde Schutzwürdigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG anzunehmen ist. Dies deshalb, da eine Datenanwendung, die öffentliche Daten weiterverwendet, eher selten aus der ausschließlichen Duplikation von bereits veröffentlichten Daten besteht, da regelmäßig schon aus wirtschaftlichen Gründen ein informationeller Mehrwert erzeugt werden muss, und sei es auch nur zB durch eine neue Systematik des Informationsangebots oder durch Kombination von unterschiedlichen öffentlich zugänglichen Daten oder von öffentlich zugänglichen Daten mit anderen Daten. Falls dadurch „neue“ Daten entstehen, ist die Zulässigkeit ihrer Verwendung völlig neu nach den Bestimmungen des DSG zu prüfen vergleiche zur Rechtslage nach dem DSG 2000 Kotschy in Jahnel (Hrsg), Datenschutzrecht und E-Government Jahrbuch 2012, S. 46f).
Die belangte Behörde geht nun unter Hinweis auf ihren Bescheid vom 15.01.2019 Zl. DSB-D123.527/0004-DSB/2018 (betreffend eine „Ärzte-Bewertungsplattform“) davon aus, dass sich die gegenständlich vorliegende Verwendung der personenbezogenen Daten aus dem Grundbuch nicht auf die bloße Reproduktion beschränkt habe (freilich ohne darzulegen, worin ein solcher informationeller Mehrwert gelegen sei).
Der Ansicht kann aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:
Anders als in der Konstellation betreffend die „Ärzte-Bewertungsplattform“ (wo anzunehmen war, dass sich die damalige Beschwerdegegnerin nicht auf eine bloße Reproduktion von – allgemein verfügbaren – den Datensätze iSv § 27 Abs. 1 ÄrzteG 1998 beschränkte, sondern diese mit der Möglichkeit der Abgabe einer Bewertung sowie eines Erfahrungsberichts kombinierte) ist für den hier entscheidenden Senat nicht nachvollziehbar, inwiefern durch die hier gegenständliche Weitergabe aus dem Grundbuch ausgehobenen Kaufvertrages an acht Personen ein informationeller Mehrwert geschaffen wurde. Soweit die MP vorbrachte, eine Verknüpfung der Daten des ausgehobenen Kaufvertrages liege insofern vor, als diese an Nachbarn bzw. vom Bauvorhaben der MP betroffene Personen weitergegeben worden seien, um sie darüber zu informieren, dass das Bauvorhaben eventuell nicht ihren Interessen entspreche, sind nach Ansicht des erkennenden Senats keine konkreten Daten erkennbar, mit denen eine Verknüpfung hergestellt worden wäre, sodass von der Entstehung „neuer“ Daten auszugehen wäre. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Situation der Personen, an die der BF den Kaufvertrag weitergegeben hat, eine andere wäre, wenn sie im Rahmen einer selbst vorgenommenen Einsicht in die Urkundensammlung des Grundbuchs Kenntnis vom Inhalt des Kaufvertrags erhalten hätten. Anders als in der Konstellation betreffend die „Ärzte-Bewertungsplattform“ (wo anzunehmen war, dass sich die damalige Beschwerdegegnerin nicht auf eine bloße Reproduktion von – allgemein verfügbaren – den Datensätze iSv Paragraph 27, Absatz eins, ÄrzteG 1998 beschränkte, sondern diese mit der Möglichkeit der Abgabe einer Bewertung sowie eines Erfahrungsberichts kombinierte) ist für den hier entscheidenden Senat nicht nachvollziehbar, inwiefern durch die hier gegenständliche Weitergabe aus dem Grundbuch ausgehobenen Kaufvertrages an acht Personen ein informationeller Mehrwert geschaffen wurde. Soweit die MP vorbrachte, eine Verknüpfung der Daten des ausgehobenen Kaufvertrages liege insofern vor, als diese an Nachbarn bzw. vom Bauvorhaben der MP betroffene Personen weitergegeben worden seien, um sie darüber zu informieren, dass das Bauvorhaben eventuell nicht ihren Interessen entspreche, sind nach Ansicht des erkennenden Senats keine konkreten Daten erkennbar, mit denen eine Verknüpfung hergestellt worden wäre, sodass von der Entstehung „neuer“ Daten auszugehen wäre. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Situation der Personen, an die der BF den Kaufvertrag weitergegeben hat, eine andere wäre, wenn sie im Rahmen einer selbst vorgenommenen Einsicht in die Urkundensammlung des Grundbuchs Kenntnis vom Inhalt des Kaufvertrags erhalten hätten.
Auch ist gegenständlich keine Verwendungsänderung der aus dem Grundbuch erhobenen Daten der MP erfolgt, da die Klärung der Frage, ob im Kaufvertrag auf die wasserrechtlichen Auflagen und Bedingungen Bezug genommen worden sei, sich durchaus im Rahmen dessen bewegen, was das Grundbuch als ein für jeden und jede einsehbares Register, das Aufzeichnungen über die jeweiligen Rechtsverhältnisse verschiedener Personen an einem Grundstück enthält und Rechtssicherheit gewährt, bezweckt. Ebenso soll das Grundbuch den wirtschaftlichen Verkehr mit Liegenschaften und den damit verbundenen Rechten und Pflichten erleichtern; dies wird durch den öffentlichen Zugang zum Grundbuch einschließlich der Urkundensammlung, der nicht an das Vorliegen eines berechtigen rechtlichen Interesses gebunden ist, gewährleistet. Das Wissen um die aus der Wassergenossenschaft resultierenden Pflichten und die Bezugnahme auf diese in Kaufverträgen über die betreffenden Liegenschaften erleichtert die Durchsetzung dieser Pflichten durch die Mitglieder der Wassergenossenschaft und somit den wirtschaftlichen Verkehr dieser Liegenschaften.
3.2.5. Somit kann bereits auf dieser Ebene nicht gesagt werden, dass der MP ein schutzwürdiges Interesse zukäme.
3.3. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Datenschutzbeschwerde der MP als unbegründet abgewiesen wird.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, da der maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage feststeht. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, da der maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage feststeht.
3.6. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
allgemeine Verfügbarkeit Bescheidabänderung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Datenweitergabe Geheimhaltung Grundbuch Grundbuchseintragung Kaufvertrag Liegenschaftseigentum Liegenschaftserwerb Öffentlichkeit personenbezogene Daten PublizitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W176.2257638.1.00Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023