Entscheidungsdatum
06.10.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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L527 2277293-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über das am 30.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte und zur Zahl L527 2277293-1/1 protokollierte Anbringen des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, IFA-Zahl XXXX : Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über das am 30.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte und zur Zahl L527 2277293-1/1 protokollierte Anbringen des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, IFA-Zahl römisch 40 :
A) Das Anbringen wird gemäß § 13 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG und gemäß § 31 VwGVG zurückgewiesen.A) Das Anbringen wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und gemäß Paragraph 31, VwGVG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Einschreiter übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht eine fremdsprachige Eingabe. Das dazu zur Zahl 2277293-1 beim Bundesverwaltungsgericht angelegte Verfahren wurde der Gerichtsabteilung L527 zugewiesen.
In der Folge forderte das Bundesverwaltungsgericht den Einschreiter unter Hinweis auf die Möglichkeit, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, zur näher bezeichneten Mängelbehebung auf.
Der Einschreiter ließ die vom Bundesverwaltungsgericht gesetzte Frist zur Mängelbehebung ungenutzt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].
1. Feststellungen:
1.1. Der Einschreiter, XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, IFA-Zahl XXXX , übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht eine ausschließlich in einer fremden Sprache gehaltene Eingabe. Das dazu zur Zahl 2277293-1 beim Bundesverwaltungsgericht angelegte Verfahren wurde der Gerichtsabteilung L527 zugewiesen. (OZ 1)1.1. Der Einschreiter, römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, IFA-Zahl römisch 40 , übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht eine ausschließlich in einer fremden Sprache gehaltene Eingabe. Das dazu zur Zahl 2277293-1 beim Bundesverwaltungsgericht angelegte Verfahren wurde der Gerichtsabteilung L527 zugewiesen. (OZ 1)
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Einschreiter daraufhin unter Hinweis auf die Möglichkeit, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen (§ 52 BFA-VG), folgenden Mängelbehebungsauftrag:1.2. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Einschreiter daraufhin unter Hinweis auf die Möglichkeit, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen (Paragraph 52, BFA-VG), folgenden Mängelbehebungsauftrag:
„Sie übermittelten dem Bundesverwaltungsgericht kürzlich eine fremdsprachige Eingabe. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, was Sie mit Ihrer Eingabe bezwecken und worauf sie sich bezieht, zumal zu derzeit (ansonsten) kein Beschwerdeverfahren zu Ihrer Person anhängig ist.
Gemäß Art 8 Abs 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik und daher auch im Verkehr mit österreichischen Ämtern, Behörden und Verwaltungsgerichten zu verwenden. Folglich sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in deutscher Sprache einzubringen.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik und daher auch im Verkehr mit österreichischen Ämtern, Behörden und Verwaltungsgerichten zu verwenden. Folglich sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in deutscher Sprache einzubringen.
Das Bundesverwaltungsgericht fordert Sie daher auf, binnen
ZWEI WOCHEN
ab Zustellung dieses Schreibens eine vollständige schriftliche Übersetzung Ihrer Eingabe in die deutsche Sprache vorzulegen.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Zurückweisung Ihres Anbringens berechtigt.Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Zurückweisung Ihres Anbringens berechtigt.
Das Bundesverwaltungsgericht weist Sie zudem darauf hin, dass es nicht verpflichtet ist, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs 6 AVG).“Das Bundesverwaltungsgericht weist Sie zudem darauf hin, dass es nicht verpflichtet ist, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 6, AVG).“
Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Einschreiter am 13.09.2023 zugestellt. (OZ 3)
Der Einschreiter ließ die vom Bundesverwaltungsgericht gesetzte Frist zur Mängelbehebung ungenutzt verstreichen.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen waren aufgrund des vollständigen und unbedenklichen Akts des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L527 2277293-1 zu treffen.
Dass der Einschreiter die im Mängelbehebungsauftrag gesetzte Frist ungenutzt verstreichen ließ, ergibt sich daraus, dass innerhalb der gesetzten Frist keine (schriftliche) Äußerung des Einschreiters beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Auch nach Ablauf der Frist langte, jedenfalls bis zur Genehmigung der vorliegenden Entscheidung, keine Äußerung des Einschreiters ein.
Damit ist der Sachverhalt aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung des Anbringens:
3.1. Rechtsgrundlagen:
3.1.1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache grundsätzlich durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache grundsätzlich durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.1.2. Der gemäß § 17 VwGVG (vgl. auch das BFA-VG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwendende § 13 AVG regelt „Anbringen“ wie folgt:3.1.2. Der gemäß Paragraph 17, VwGVG vergleiche auch das BFA-VG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwendende Paragraph 13, AVG regelt „Anbringen“ wie folgt:
Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)(9) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)
Gemäß Art 8 Abs 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. Daher sind Anbringen, wozu auch Beschwerden und sonstige Eingaben an die Verwaltungsgerichte zählen, grundsätzlich in deutscher Sprache einzubringen; vgl. näher dazu und zu Ausnahmen von diesem Grundsatz Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 18 f (Stand 1.1.2014, rdb.at). Gegenständlich bestehen keine Sonderregelungen. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. Daher sind Anbringen, wozu auch Beschwerden und sonstige Eingaben an die Verwaltungsgerichte zählen, grundsätzlich in deutscher Sprache einzubringen; vergleiche näher dazu und zu Ausnahmen von diesem Grundsatz Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 18 f (Stand 1.1.2014, rdb.at). Gegenständlich bestehen keine Sonderregelungen.
3.2. Zum gegenständlichen Fall:
Der Einschreiter zählt nicht zu einer der sprachlichen Minderheiten, denen bundesgesetzlich (besondere) Rechte eingeräumt werden. Sein Anbringen ist auch nicht in einer entsprechenden Sprache, sondern einer (anderen) Fremdsprache gehalten. Somit entspricht das Anbringen nicht den gesetzlichen Anforderungen nach Art 8 Abs 1 B-VG und § 13 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG.Der Einschreiter zählt nicht zu einer der sprachlichen Minderheiten, denen bundesgesetzlich (besondere) Rechte eingeräumt werden. Sein Anbringen ist auch nicht in einer entsprechenden Sprache, sondern einer (anderen) Fremdsprache gehalten. Somit entspricht das Anbringen nicht den gesetzlichen Anforderungen nach Artikel 8, Absatz eins, B-VG und Paragraph 13, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG.
Deshalb forderte das Bundesverwaltungsgericht den Einschreiter konkret und unter ausführlicher Belehrung sowie unter Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung (§ 52 BFA-VG) dazu auf, binnen angemessener Frist den aufgezeigten Mangel zu beheben. Dabei wies das Bundesverwaltungsgericht den Einschreiter auch darauf hin, dass es nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist gemäß § 13 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zur Zurückweisung seines Anbringens berechtigt sei. Deshalb forderte das Bundesverwaltungsgericht den Einschreiter konkret und unter ausführlicher Belehrung sowie unter Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung (Paragraph 52, BFA-VG) dazu auf, binnen angemessener Frist den aufgezeigten Mangel zu beheben. Dabei wies das Bundesverwaltungsgericht den Einschreiter auch darauf hin, dass es nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Zurückweisung seines Anbringens berechtigt sei.
Der Einschreiter ließ die Frist ungenutzt verstreichen, sodass sein Anbringen nach wie vor nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Das Anbringen ist insofern mangelhaft. Angesichts dessen, dass der Einschreiter trotz des im Mängelbehebungsauftrag enthaltenen Hinweises auch nicht anderweitig darlegte, was er mit seiner Eingabe bezwecke bzw. worauf sich diese beziehe, ließe sich auch der Standpunkt vertreten, dass überhaupt nicht ersichtlich sei, auf welche Angelegenheit sich das Anbringen beziehe. Dies hätte zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet wäre, das Anbringen in Behandlung zu nehmen. Im Sinne einer rechtsschutzfreundlichen Auslegung und Anwendung des § 13 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG ist jedoch angezeigt, das mangelhafte Anbringen gemäß § 13 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG mit Beschluss (§ 31 VwGVG) zurückzuweisen.Der Einschreiter ließ die Frist ungenutzt verstreichen, sodass sein Anbringen nach wie vor nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Das Anbringen ist insofern mangelhaft. Angesichts dessen, dass der Einschreiter trotz des im Mängelbehebungsauftrag enthaltenen Hinweises auch nicht anderweitig darlegte, was er mit seiner Eingabe bezwecke bzw. worauf sich diese beziehe, ließe sich auch der Standpunkt vertreten, dass überhaupt nicht ersichtlich sei, auf welche Angelegenheit sich das Anbringen beziehe. Dies hätte zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet wäre, das Anbringen in Behandlung zu nehmen. Im Sinne einer rechtsschutzfreundlichen Auslegung und Anwendung des Paragraph 13, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist jedoch angezeigt, das mangelhafte Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Beschluss (Paragraph 31, VwGVG) zurückzuweisen.
3.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall – im Einklang mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 24 VwGVG K 10 und E 1) – gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da das Anbringen zurückzuweisen war.3.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall – im Einklang mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) Paragraph 24, VwGVG K 10 und E 1) – gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da das Anbringen zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, wie das konkrete Anbringen des Einschreiters zu beurteilen waren und ob er dem Mängelbehebungsauftrag nachgekommen war. Hierbei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Die Rechtslage ist von Vornherein klar bzw. durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich die vorliegende Entscheidung stützt, geklärt. Vgl. die zitierte Literatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, wie das konkrete Anbringen des Einschreiters zu beurteilen waren und ob er dem Mängelbehebungsauftrag nachgekommen war. Hierbei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Die Rechtslage ist von Vornherein klar bzw. durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich die vorliegende Entscheidung stützt, geklärt. Vgl. die zitierte Literatur.
Schlagworte
Anbringen Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L527.2277293.1.00Im RIS seit
20.12.2023Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023