Entscheidungsdatum
06.10.2023Norm
ASVG §223Spruch
I413 2273927-1/5E, I413 2273927-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle XXXX (ÖGK- XXXX ) vom 17.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle römisch 40 (ÖGK- römisch 40 ) vom 17.05.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
und fasst den verfahrensleitenden BESCHLUSS:
C)
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs 1 AVG wird das Anbringen, die sich zusätzlich ergebenden Differnezen bei den laufenden Bezügen 1986 bis 1988 in der Höhe von S 3.000,00/S 24.000,00 und S 42.000,00 ebenfalls als zusätzliche Beitragsgrundlagen zur Pensionsversicherung festzustellen, der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle XXXX überwiesen. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG wird das Anbringen, die sich zusätzlich ergebenden Differnezen bei den laufenden Bezügen 1986 bis 1988 in der Höhe von S 3.000,00/S 24.000,00 und S 42.000,00 ebenfalls als zusätzliche Beitragsgrundlagen zur Pensionsversicherung festzustellen, der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle römisch 40 überwiesen.
Text
,
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 10.10.2022 einen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 03.02.1986 bis 31.12.1988 für erhaltene Sonderzahlungen.
Mit angefochtenem Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit beim damaligen Dienstgeber XXXX für den Zeitraum vom 03.02.1986 bis 31.08.1991 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag (Spruchpunkt I.) und dass zu den bereits gemeldeten Beitragsgrundlagen für den Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides näher ausgeführte Beitragsgrundlagen und ein Nachzahlungsbetrag von insgesamt EUR 4.880,05 zusätzlich festgestellt werden (Spruchpunkt II.). Mit angefochtenem Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit beim damaligen Dienstgeber römisch 40 für den Zeitraum vom 03.02.1986 bis 31.08.1991 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag (Spruchpunkt römisch eins.) und dass zu den bereits gemeldeten Beitragsgrundlagen für den Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides näher ausgeführte Beitragsgrundlagen und ein Nachzahlungsbetrag von insgesamt EUR 4.880,05 zusätzlich festgestellt werden (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 19.05.2023 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. In ihr wir zusammengefasst vorgebracht, dass sich noch weitere Differenzen bei den laufenden Bezügen 1986 bis 1988 in Höhe von S 3.000,00/S 24.000,00 und S 42.000,00, welche nicht in der Pensionsberechnung aufschienen, ergeben. Offensichtlich seien die damals gewährten Lohnerhöhungen nicht berücksichtigt worden. Er stellte den Antrag die zusätzlich festgestellten laufenden Beitragsgrundlagen von S 102.505,00 und der zusätzlich festgestellten laufenden Beitragsgrundlagen in Höhe von S 69.000,00, die bei ihm seinerzeit bei den Abrechnungen entrichtet habe, zu berücksichtigen und diese zusätzliche Differenz gemeinsam mit jener der Bemessung der Sonderzahlungen an die Pensionsversicherungsanstalt weiterzuleiten, ohne dass er nochmals mit über 65 % der Bemessungsgrundlage diese nachentrichten müsse.
Am 22.06.2023 langte der vorgelegte Verwaltungsakt samt der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 19.09.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten Dienstverhältnis. Der Versicherungsfall des Alters ist noch nicht beim Beschwerdeführer eingetreten.
Der Beschwerdeführer war vom 03.02.1986 bis 31.08.1991 als Angestellter für den Dienstgeber XXXX tätig. Für den Zeitraum 03.02.1986 bis 31.12.1988 meldete der Dienstgeber nicht die Beitragsgrundlagen für die Sonderzahlungen. Eine Lohnabrechnung für die Sonderzahlungen wurde gestellt und der jeweils laut Lohnabrechnung dem Beschwerdeführer zustehende Nettobetrag diesem ausbezahlt. Die Beitragsgrundlagen für die Sonderzahlungen wurden vom Dienstgeber aber nicht gemeldet und auch keine Beiträge an den zuständigen Träger der Sozialversicherung abgeführt. Der Beschwerdeführer war vom 03.02.1986 bis 31.08.1991 als Angestellter für den Dienstgeber römisch 40 tätig. Für den Zeitraum 03.02.1986 bis 31.12.1988 meldete der Dienstgeber nicht die Beitragsgrundlagen für die Sonderzahlungen. Eine Lohnabrechnung für die Sonderzahlungen wurde gestellt und der jeweils laut Lohnabrechnung dem Beschwerdeführer zustehende Nettobetrag diesem ausbezahlt. Die Beitragsgrundlagen für die Sonderzahlungen wurden vom Dienstgeber aber nicht gemeldet und auch keine Beiträge an den zuständigen Träger der Sozialversicherung abgeführt.
Die betreffenden Beiträge zur Pensionsversicherung sind verjährt. Sie wurden aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zusätzlich zu den seinerzeit vom Dienstgeber im Zeitraum 03.02.1986 bis 31.12.1988 gemeldeten Beitragsgrundlagen zusätzlich als Beitragsgrundlagen zur Pensionsversicherung festgestellt. Hierfür stellte die belangte Behörde einen Pensionsversicherungsnachzahlungsbetrag von insgesamt EUR 4.880,05 fest.
Über im Zeitraum 1986 bis 1988 zu gering gemeldete Beitragsgrundlagen bei laufenden Bezügen hat die belangte Behörde nicht abgesprochen. Einen entsprechenden Antrag auf Berücksichtigung (Feststellung) stellte der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, in die Beschwerde und die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen sowie durch Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten Dienstverhältnis steht und noch nicht pensioniert ist, ergibt sich aus seiner glaubhaften Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.09.2023, die vom Vertreter der belangten Behörde bestätigt wurden, sowie dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellungen zur Anstellung bei XXXX sind unstrittig. Sie ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Versicherungsauszug (dort als Witwen- und Deszendentenfortbetrieb aufgrund des Ablebens von XXXX angeführt) und aus den unbekämpft gebliebenen Bescheidfeststellungen. Dass die Beitragsgrundlagen im genannten Zeitraum für Sonderzahlungen nicht gemeldet wurden und auch die Beiträge zwar vom Bruttobezug des Beschwerdeführers abgezogen aber nicht abgeführt worden sind, ergibt sich aus den ebenfalls nicht bekämpften Bescheidfeststellungen, welche sich ihrerseits auf das nicht strittige Antragsvorbringen des Beschwerdeführers stützten.Die Feststellungen zur Anstellung bei römisch 40 sind unstrittig. Sie ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Versicherungsauszug (dort als Witwen- und Deszendentenfortbetrieb aufgrund des Ablebens von römisch 40 angeführt) und aus den unbekämpft gebliebenen Bescheidfeststellungen. Dass die Beitragsgrundlagen im genannten Zeitraum für Sonderzahlungen nicht gemeldet wurden und auch die Beiträge zwar vom Bruttobezug des Beschwerdeführers abgezogen aber nicht abgeführt worden sind, ergibt sich aus den ebenfalls nicht bekämpften Bescheidfeststellungen, welche sich ihrerseits auf das nicht strittige Antragsvorbringen des Beschwerdeführers stützten.
Die Feststellungen zur Verjährung der Beiträge und und zur ergänzenden Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus dem nicht strittigen Feststellungen des Bescheides.
Dass über zu geringe Beitragsgrundlagen aus laufenden Bezügen noch keine Erledigung der Behörde vorliegt ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid sowie der Tatsache, dass erst im Rahmen der Beschwerde dieser Antrag erstmals gestellt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der maßgebliche § 68a ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 2/2015 lautet:Der maßgebliche Paragraph 68 a, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 2 aus 2015, lautet:
"Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung
§ 68a. (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.Paragraph 68 a, (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 68, bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.
(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach § 108a Abs. 1 zu ergänzen.(2) Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach Paragraph 108 a, Absatz eins, zu ergänzen.
(3) Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen.(3) Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Absatz eins und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Beitragsmonate der Pensionsversicherung werden im Bereich des ASVG gemäß § 225 Abs 1 Z 1 lit a ASVG auch dann erworben, wenn die Beiträge nicht oder nur teilweise entrichtet wurden, wobei es Voraussetzung ist, dass für die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung noch nicht verjährt ist. Dienstnehmer, die trotz einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben damit regelmäßig fünf Jahre lang die Möglichkeit, die Feststellung der Pflichtversicherung beim Versicherungsträger zu beantragen, um die volle Leistungswirksamkeit dieser Zeiten sicherzustellen. Für Zeiten, die bereits verjährt sind, besteht die Möglichkeit durch Nachentrichtung der Beiträge nach § 68a ASVG Versicherungszeiten zu erwerben, sofern der entsprechende Antrag vor dem Stichtag des Eintritts des Versicherungsfalles der Alterspension gestellt wurde. Beitragsmonate der Pensionsversicherung werden im Bereich des ASVG gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG auch dann erworben, wenn die Beiträge nicht oder nur teilweise entrichtet wurden, wobei es Voraussetzung ist, dass für die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung noch nicht verjährt ist. Dienstnehmer, die trotz einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben damit regelmäßig fünf Jahre lang die Möglichkeit, die Feststellung der Pflichtversicherung beim Versicherungsträger zu beantragen, um die volle Leistungswirksamkeit dieser Zeiten sicherzustellen. Für Zeiten, die bereits verjährt sind, besteht die Möglichkeit durch Nachentrichtung der Beiträge nach Paragraph 68 a, ASVG Versicherungszeiten zu erwerben, sofern der entsprechende Antrag vor dem Stichtag des Eintritts des Versicherungsfalles der Alterspension gestellt wurde.
Der Beschwerdeführer stellte den entsprechenden Antrag, der als ein Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung im Sinne des § 68a ASVG zu deuten ist, vor dem Stichtag gemäß § 223 Abs 2 ASVG. Seinem Antrag hat die belangte Behörde vollumfänglich entsprochen, sodass der Beschwerdeführer nicht beschwert ist. Dem § 68a ASVG ist es immanent, dass der Beitragsschuldner der nachzuentrichtenden Beiträge zur Pensionsversicherung die versicherte Person, hier der Beschwerdeführer, ist. Ob diesem seinerzeit Beiträge vom Bruttolohn abgezogen wurden, ist nicht relevant, da bereits verjährte Beiträge zur Pensionsversicherung – um solche handelt es sich bei den gegenständlichen im Zeitraum 1986 bis 1988 angefallenen Beiträgen – gemäß § 68a Abs 1 nicht nur festzustellen sondern die nachzuentrichtenden Beiträge auch dem Beschwerdeführer als Versicherten vorzuschreiben sind. Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde ist daher nicht zu erkennen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Der Beschwerdeführer stellte den entsprechenden Antrag, der als ein Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung im Sinne des Paragraph 68 a, ASVG zu deuten ist, vor dem Stichtag gemäß Paragraph 223, Absatz 2, ASVG. Seinem Antrag hat die belangte Behörde vollumfänglich entsprochen, sodass der Beschwerdeführer nicht beschwert ist. Dem Paragraph 68 a, ASVG ist es immanent, dass der Beitragsschuldner der nachzuentrichtenden Beiträge zur Pensionsversicherung die versicherte Person, hier der Beschwerdeführer, ist. Ob diesem seinerzeit Beiträge vom Bruttolohn abgezogen wurden, ist nicht relevant, da bereits verjährte Beiträge zur Pensionsversicherung – um solche handelt es sich bei den gegenständlichen im Zeitraum 1986 bis 1988 angefallenen Beiträgen – gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, nicht nur festzustellen sondern die nachzuentrichtenden Beiträge auch dem Beschwerdeführer als Versicherten vorzuschreiben sind. Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde ist daher nicht zu erkennen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu C) Weiterleitung des Anbringens:
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde zugleich die Berücksichtigung (Feststellung) der im Zeitraum 1986 bis 1988 zu gering gemeldete Beitragsgrundlagen bei laufenden Bezügen. Hierüber hat die belangte Behörde nicht abgesprochen.
"Sache" des gegenständlichen Verfahrens ist die Feststellung und von zusätzlichen Zeiten und nachzuentrichtender Zeiten von verjährten Beiträgen aus Sonderzahlungen der Jahre 1986 bis 1988. Nicht entrichtete Beiträge bzw nicht gemeldete Zeiten bei laufenden Bezügen sind nicht Gegenstand des Antrages und des diesem Antrag entsprechenden Bescheides. Daher war das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig, über diese Frage(n) zu entscheiden.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs 1 AVG sind Anbringen – hierzu zählt auch der in der Beschwerde gestellte Antrag bezüglich Nacherfassung zusätzlicher Bemessungsgrundlagen – zu deren Behandlung das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist, ohne Aufschub und auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle – die belangte Behörde – weiterzuleiten, was spruchgemäß erfolgte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG sind Anbringen – hierzu zählt auch der in der Beschwerde gestellte Antrag bezüglich Nacherfassung zusätzlicher Bemessungsgrundlagen – zu deren Behandlung das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist, ohne Aufschub und auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle – die belangte Behörde – weiterzuleiten, was spruchgemäß erfolgte.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Dienstverhältnis Nachentrichtung verjährter Beiträge Nachzahlung Pensionsversicherung Sonderzahlung Verfahrensgegenstand Verjährung Versicherungszeiten WeiterleitungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I413.2273927.1.00Im RIS seit
02.11.2023Zuletzt aktualisiert am
02.11.2023