Entscheidungsdatum
06.10.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I404 1251947-2/10E, I404 1251947-2/10E
ERSATZERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ungeklärt, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ungeklärt, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. wie folgt zu lauten hat: römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. wie folgt zu lauten hat:
„I. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 15.07.2020 wird gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.“„I. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 15.07.2020 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.“
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides aufgehoben. römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.12.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.03.2006 rechtskräftig abgewiesen, dabei jedoch die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia für nicht zulässig erklärt. Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass der Beschwerdeführer nicht Staatsangehöriger von Liberia sei und seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Liberia gehabt habe. Welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitze, könne nicht festgestellt werden.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer jährlich eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte, zuletzt bis zum 26.03.2020, erteilt.
2. Am 05.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltsberechtigung. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom 04.05.2020 zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer irrtümlich und ohne gesetzliche Grundlage eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt worden wäre.2. Am 05.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltsberechtigung. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom 04.05.2020 zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer irrtümlich und ohne gesetzliche Grundlage eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt worden wäre.
3. Am 15.07.2020 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ nach § 55 AsylG.3. Am 15.07.2020 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ nach Paragraph 55, AsylG.
4. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.08.2020 und vom 04.03.2021 auf, binnen zwei Wochen einen gültigen Reisepass und seine originale Geburtsurkunde vorzulegen sowie eine Reihe von Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten.
5. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.07.2021, Zl. XXXX und wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 15.07.2020 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurück (Spruchpunkt I.). Weiters erließ sie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gewährte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die belangte Behörde zur Zurückweisung aus, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht aufgrund der Nichtvorlage seiner Geburtsurkunde und seines Reisepasses trotz Aufforderung und Belehrung nicht nachgekommen sei und auch keinen Antrag auf Heilung des Mangels gestellt habe. 5. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.07.2021, Zl. römisch 40 und wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 15.07.2020 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erließ sie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gewährte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde zur Zurückweisung aus, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht aufgrund der Nichtvorlage seiner Geburtsurkunde und seines Reisepasses trotz Aufforderung und Belehrung nicht nachgekommen sei und auch keinen Antrag auf Heilung des Mangels gestellt habe.
6. Mit Schriftsatz vom 25.08.2021 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde gegen diesen Bescheid.
7. Mit Erkenntnis vom 04.10.2021 zu I404 1251947-2/3E wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht ausreichend darüber belehrt habe, dass bei einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht der Antrag gemäß § 58 Abs. 11 AsylG zurückzuweisen sei.7. Mit Erkenntnis vom 04.10.2021 zu I404 1251947-2/3E wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht ausreichend darüber belehrt habe, dass bei einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht der Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG zurückzuweisen sei.
8. Gegen diese Entscheidung erhob die belangte Behörde Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof.
9. Am 08.01.2022 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde vom 8.2.2022, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der dagegen an das BVwG erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 30.11.2022 zu W294 1251947-3/2E stattgegeben und der Bescheid vom 08.01.2022 ersatzlos behoben.9. Am 08.01.2022 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde vom 8.2.2022, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der dagegen an das BVwG erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 30.11.2022 zu W294 1251947-3/2E stattgegeben und der Bescheid vom 08.01.2022 ersatzlos behoben.
10. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.12.2022 seitens der belangten Behörde die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert.
11. Mit Entscheidung vom 31.08.2023 zu Ra 2021/17/0183-8 gab der Verwaltungsgerichtshof der Amtsrevision Folge und hob das Erkenntnis vom 04.10.2021 auf.
,
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer hält sich (zumindest) seit 29.12.2003 in Österreich auf. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.03.2006 wurde seine Abschiebung nach Liberia für unzulässig erklärt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Zuletzt wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2022 die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert.
1.2. Am 15.07.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Dem Antrag schloss er nur eine Kopie seines bis 12.06.2023 gültigen Konventionsreisepasses und keine Geburtsurkunde an. 1.2. Am 15.07.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Dem Antrag schloss er nur eine Kopie seines bis 12.06.2023 gültigen Konventionsreisepasses und keine Geburtsurkunde an.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zum Vorverfahren und zu den ihm erteilten Aufenthaltstiteln gehen aus dem Akteninhalt und insbesondere dem Bescheid vom 23.12.2022 zweifelsfrei hervor.
2.2. Der Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vom 15.07.2020 liegt ebenso wie die angeschlossene Kopie seines Konventionsreisepasses im Verwaltungsakt ein. 2.2. Der Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vom 15.07.2020 liegt ebenso wie die angeschlossene Kopie seines Konventionsreisepasses im Verwaltungsakt ein.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Zu I.) Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt I. des Bescheides:3.1. Zu römisch eins.) Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides:
3.1.1. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
BegriffsbestimmungenDie maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:, Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
…
16. der Status des subsidiär Schutzberechtigen: das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1)…Paragraph 8, (1)…
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1)…Paragraph 58, (1)…
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.3. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
…
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Vorauszuschicken ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde.
Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag ist daher jedenfalls unzulässig.
Im vorliegenden Fall stütze die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrages gemäß § 55 AsylG auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG, da der Beschwerdeführer der belangten Behörde kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde vorgelegt habe. Dass diese Vorgehensweise richtig war, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31.08.2023, Ra 2021/17/0183-8 bestätigt.Im vorliegenden Fall stütze die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 55, AsylG auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG, da der Beschwerdeführer der belangten Behörde kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde vorgelegt habe. Dass diese Vorgehensweise richtig war, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31.08.2023, Ra 2021/17/0183-8 bestätigt.
In der Zwischenzeit hat die belangte Behörde jedoch dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gewährt (vgl. zur zwischenzeitlichen Stellung eines Asylfolgeantrages und damit einhergehendem Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG den Beschluss des VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).In der Zwischenzeit hat die belangte Behörde jedoch dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gewährt vergleiche zur zwischenzeitlichen Stellung eines Asylfolgeantrages und damit einhergehendem Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG den Beschluss des VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).
Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Drittstaatsangehörige in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z 1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt (Z 2), oder gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 ist gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Drittstaatsangehörige in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Ziffer eins,), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt (Ziffer 2,), oder gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
Nach den diesbezüglichen ErläutRV zum FNG (1803 BlgNR 24. GP 49) wurde mit der Regelung des § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein „Ausschlussgrund“ für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in § 1 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Nach den diesbezüglichen ErläutRV zum FNG (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 49) wurde mit der Regelung des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein „Ausschlussgrund“ für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in Paragraph eins, Absatz 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.
Da dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.12.2022 ein Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter nach dem Asylgesetz zugesprochen wurde, liegt der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG vor und war daher lediglich im Spruch die Änderung der gesetzlichen Grundlage vorzunehmen.Da dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.12.2022 ein Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter nach dem Asylgesetz zugesprochen wurde, liegt der Zurückweisungsgrund gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG vor und war daher lediglich im Spruch die Änderung der gesetzlichen Grundlage vorzunehmen.
3.2. Zu II.) Zur Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides:3.2. Zu römisch zwei.) Zur Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des Bescheides:
§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 lautet:
„Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."„Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."
Da im Fall des Beschwerdeführers jedoch gerade (wie oben dargelegt) ein Fall des § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG vorliegt, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht mehr vor. Folglich waren sowohl die Rückkehrentscheidung, als auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Da im Fall des Beschwerdeführers jedoch gerade (wie oben dargelegt) ein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG vorliegt, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht mehr vor. Folglich waren sowohl die Rückkehrentscheidung, als auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung Ersatzentscheidung ersatzlose Teilbehebung Kassation Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I404.1251947.2.00Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023