TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/9 W237 2277385-1

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Veröffentlicht am 09.10.2023
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Entscheidungsdatum

09.10.2023

Norm

AlVG §22
APG §4
ASVG §223
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AlVG Art. 2 § 22 heute
  2. AlVG Art. 2 § 22 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 22 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  4. AlVG Art. 2 § 22 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. AlVG Art. 2 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AlVG Art. 2 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2011
  7. AlVG Art. 2 § 22 gültig von 01.08.2005 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  8. AlVG Art. 2 § 22 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  9. AlVG Art. 2 § 22 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  10. AlVG Art. 2 § 22 gültig von 01.07.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  11. AlVG Art. 2 § 22 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2001
  12. AlVG Art. 2 § 22 gültig von 30.07.1993 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  13. AlVG Art. 2 § 22 gültig von 01.07.1992 bis 29.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. APG § 4 heute
  2. APG § 4 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. APG § 4 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. APG § 4 gültig von 21.04.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2023
  5. APG § 4 gültig von 01.01.2017 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. APG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  7. APG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  8. APG § 4 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. APG § 4 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  10. APG § 4 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  11. APG § 4 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005
  12. APG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  13. APG § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005
  1. ASVG § 223 heute
  2. ASVG § 223 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  3. ASVG § 223 gültig von 01.09.1996 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  4. ASVG § 223 gültig von 01.07.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W237 2277385-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See vom 22.06.2023 betreffend den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 05.06.2023 nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2023 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See vom 22.06.2023 betreffend den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 05.06.2023 nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2023 zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 22 Abs. 1 AlVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, AlVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 22.06.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Neusiedl am See (im Folgenden: AMS) aus, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 05.06.2023 gemäß § 22 AlVG keine Folge gegeben werde. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension gemäß § 253 ASVG bereits erfülle.1. Mit Bescheid vom 22.06.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Neusiedl am See (im Folgenden: AMS) aus, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 05.06.2023 gemäß Paragraph 22, AlVG keine Folge gegeben werde. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension gemäß Paragraph 253, ASVG bereits erfülle.

2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 30.06.2023 gegen diesen Bescheid Beschwerde. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, sie habe in Österreich wenige Versicherungsmonate für die Pension erworben und könne von dieser weder leben noch ihre Schulden, wie zB den Kredit für ihr Haus, begleichen. Am 19.06.2023 habe sie wieder eine Stelle gefunden, aber sie brauche das Geld des AMS dennoch weiterhin. Sie werde sich bemühen, solange sie könne zu arbeiten; es könne sie niemand zwingen, in Pension zu gehen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2023 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend hielt es unter Verweis auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen fest, dass Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem Versicherungsfall des Alters erfüllten, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätten. Dies gelte unabhängig von einem Günstigkeitsvergleich zwischen der Höhe der Pension und der Höhe des Arbeitslosengeldes. Die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 05.06.2023 das 60. Lebensjahr schon vollendet und die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) habe bestätigt, dass sie die Voraussetzungen für den Bezug der Alterspension bereits zum Stichtag 01.12.2022 erfüllt habe. Daher könne die Pension nach vorhergehender Beantragung jederzeit zuerkannt werden und bestehe kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld.

4. Am 14.08.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen ergänzend vor, dass sie nur zwei Wochen arbeitslos gewesen sei und seit 16.06.2023 wieder arbeite. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sie ihre Pension aufschieben und noch bis längstens 30.11.2025 arbeiten könne.

Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 31.08.2023 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat bis November 2022 insgesamt 290 Versicherungsmonate, davon 290 Beitragsmonate der Pflichtversicherung, erworben. Sie erfüllte am 01.12.2022 die Anspruchsvoraussetzungen für die Regelalterspension. Einen Antrag auf Gewährung einer Pension stellte sie bislang nicht.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und hat bis November 2022 insgesamt 290 Versicherungsmonate, davon 290 Beitragsmonate der Pflichtversicherung, erworben. Sie erfüllte am 01.12.2022 die Anspruchsvoraussetzungen für die Regelalterspension. Einen Antrag auf Gewährung einer Pension stellte sie bislang nicht.

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 05.06.2023 telefonisch beim AMS arbeitslos und stellte am 15.06.2023 einen schriftlichen Antrag auf Arbeitslosengeld mit 05.06.2023 als Tag der Geltendmachung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der Vermerk des AMS, wonach sich die Beschwerdeführerin am 05.06.2023 telefonisch arbeitslos gemeldet habe, und der in weiterer Folge ausgefüllte Antrag auf Arbeitslosengeld liegen im Akt auf. Die Feststellungen zu den erfüllten Anspruchsvoraussetzungen für die Regelalterspension fußen auf Schreiben der PVA an die Beschwerdeführerin vom 13.12.2022 und an das AMS vom 09.06.2023. Die PVA bestätigte diese Informationen erneut auf telefonische Anfrage des AMS am 04.08.2023, was dem ebenfalls im Verwaltungsakt aufliegenden Aktenvermerk des AMS zu entnehmen ist. Dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Gewährung einer Pension stellte, geht aus ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 15.06.2023 und dem Gesamtzusammenhang ihrer sodann erfolgten Eingaben im Verfahren hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der angefochtene Bescheid datiert auf den 22.06.2023. Die der belangten Behörde am 30.06.2023 persönlich übergebene Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid datiert auf den 22.06.2023. Die der belangten Behörde am 30.06.2023 persönlich übergebene Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig.

Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 AlVG) die auf den 09.08.2023 datierende und – ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie – am 11.08.2023 zugestellte Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies. Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 14.08.2023 erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG.Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (Paragraph 56, Absatz 2, AlVG) die auf den 09.08.2023 datierende und – ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie – am 11.08.2023 zugestellte Beschwerdevorentscheidung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies. Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 14.08.2023 erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG.

Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Zu A)

3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension

§ 22. (1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte BeschäftigungParagraph 22, (1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung

1. durch Kündigung des Arbeitgebers,

2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt,

3. durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung,

4. durch Lösung während der Probezeit,

5. durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder

6. durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese

a) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder

b) nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten,

beendet wurde.

(2) Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Abs. 1 genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 6 ein.(2) Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Absatz eins, genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Absatz eins, genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Absatz eins, genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß Paragraph 23, Absatz 6, ein.

(3) Der Ausschluss des Anspruches gemäß Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erreichen.“(3) Der Ausschluss des Anspruches gemäß Absatz eins, gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG erreichen.“

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) lauten:

„Alterspension, Anspruch

§ 4. (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).Paragraph 4, (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).

(2) - (7) […]

[…]

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, so weit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 16, (1) Dieses Bundesgesetz tritt, so weit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) - (5) […]

(6) Abweichend von § 4 Abs. 1 bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 253 Abs. 1 ASVG (§ 130 Abs. 1 GSVG, § 121 Abs. 1 BSVG); […]“(6) Abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach Paragraph 253, Absatz eins, ASVG (Paragraph 130, Absatz eins, GSVG, Paragraph 121, Absatz eins, BSVG); […]“

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:

„Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag

223. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;

2. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar

a) im Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2011)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,)

3. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.

(Anm.: Z 4 aufgehoben)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben)

(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer 3, ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.

[…]

Alterspension

§ 253. (1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist.“Paragraph 253, (1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist.“

3.2. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat am XXXX , somit vor dem 01.01.2024, das 60. Lebensjahr vollendet. Bis November 2022 hatte sie insgesamt 290 Versicherungsmonate, davon 290 Beitragsmonate der Pflichtversicherung, erworben. 3.2. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und hat am römisch 40 , somit vor dem 01.01.2024, das 60. Lebensjahr vollendet. Bis November 2022 hatte sie insgesamt 290 Versicherungsmonate, davon 290 Beitragsmonate der Pflichtversicherung, erworben.

Sie erfüllte daher gemäß § 253 ASVG erstmals mit dem Stichtag 01.12.2022 die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension. Dies bestritt die Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht.Sie erfüllte daher gemäß Paragraph 253, ASVG erstmals mit dem Stichtag 01.12.2022 die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension. Dies bestritt die Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht.

3.3. Gemäß § 22 Abs. 1 AlVG haben nicht nur jene Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung beziehen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern auch jene, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen. Letzteres trifft auf die Beschwerdeführerin zu.3.3. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AlVG haben nicht nur jene Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung beziehen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern auch jene, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen. Letzteres trifft auf die Beschwerdeführerin zu.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Arbeitslose, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, nach § 22 Abs. 1 erster Satz AlVG vom Bezug der Leistung auf Arbeitslosengeld selbst dann ausgeschlossen, wenn sie – mangels Stellung eines Antrages – tatsächlich keine Pension beziehen (vgl. VwGH vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012 mwH).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Arbeitslose, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, nach Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz AlVG vom Bezug der Leistung auf Arbeitslosengeld selbst dann ausgeschlossen, wenn sie – mangels Stellung eines Antrages – tatsächlich keine Pension beziehen vergleiche VwGH vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012 mwH).

Mit dieser Regelung soll einerseits eine Doppelversorgung aus den System der Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherung vermieden, andererseits die Überleitung älterer Bezieherinnen von Arbeitslosengeld bzw. von Notstandshilfe in die Alterspension bei Erreichen der Altersgrenze sichergestellt werden. Es wird den Versicherten nämlich kein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Leistungssystemen eingeräumt, vielmehr geht die grundsätzlich als Dauerleistung konzipierte Leistung aus der Pensionsversicherung der bloß temporären Transferleistung aus der Arbeitslosenversicherung vor. Diese Zielsetzung wird besonders deutlich durch den Ausschluss auch jener Personen vom Leistungsbezug, die nur die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, diese aber – zB zur Vermeidung von Abschlägen beim Steigerungsbetrag – noch nicht in Anspruch nehmen wollen (vgl. Schrattbauer in Pfeil [Hrsg], Der AlV-Komm, § 22 AlVG, Rz 1).Mit dieser Regelung soll einerseits eine Doppelversorgung aus den System der Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherung vermieden, andererseits die Überleitung älterer Bezieherinnen von Arbeitslosengeld bzw. von Notstandshilfe in die Alterspension bei Erreichen der Altersgrenze sichergestellt werden. Es wird den Versicherten nämlich kein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Leistungssystemen eingeräumt, vielmehr geht die grundsätzlich als Dauerleistung konzipierte Leistung aus der Pensionsversicherung der bloß temporären Transferleistung aus der Arbeitslosenversicherung vor. Diese Zielsetzung wird besonders deutlich durch den Ausschluss auch jener Personen vom Leistungsbezug, die nur die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, diese aber – zB zur Vermeidung von Abschlägen beim Steigerungsbetrag – noch nicht in Anspruch nehmen wollen vergleiche Schrattbauer in Pfeil [Hrsg], Der AlV-Komm, Paragraph 22, AlVG, Rz 1).

Die Beschwerdeführerin hatte demnach bereits zum Zeitpunkt der Geltendmachung aufgrund der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension gemäß § 22 Abs. 1 AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (vgl. VwGH 14.02.2013, 2012/08/0251).Die Beschwerdeführerin hatte demnach bereits zum Zeitpunkt der Geltendmachung aufgrund der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld vergleiche VwGH 14.02.2013, 2012/08/0251).

3.4. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag vorbrachte, ihr sei mitgeteilt worden, dass sie ihre Pension bis 30.11.2025 aufschieben und noch arbeiten gehen könne, ist lediglich ergänzend anzumerken, dass sich dieses – im Schreiben der PVA vom 13.12.2022 genannte – Datum auf die Pensionsversicherungsbeiträge im Falle eines Pensionsaufschubes bezieht.

3.5. Angesichts der eindeutigen Regelung des § 22 Abs. 1 erster Satz AlVG erging der das Arbeitslosengeld abweisende Bescheid der belangten Behörde zu Recht. Etwaige Nachsichts- oder Kulanzmöglichkeiten sieht das Gesetz nicht vor.3.5. Angesichts der eindeutigen Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz AlVG erging der das Arbeitslosengeld abweisende Bescheid der belangten Behörde zu Recht. Etwaige Nachsichts- oder Kulanzmöglichkeiten sieht das Gesetz nicht vor.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1.) wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und warf sie mit ihrem Beschwerdevorbringen lediglich rechtliche Fragen auf. 3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. römisch zwei.1.) wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und warf sie mit ihrem Beschwerdevorbringen lediglich rechtliche Fragen auf.

Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Bestimmung des § 22 Abs. 1 AlVG ist eindeutig und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu (unter der Begründung zu Spruchteil A auszugsweise zitiert) im Lichte des Falles klar und kohärent. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, AlVG ist eindeutig und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu (unter der Begründung zu Spruchteil A auszugsweise zitiert) im Lichte des Falles klar und kohärent.

Schlagworte

Alterspension Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosengeld Ausschlusstatbestände Stichtag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W237.2277385.1.00

Im RIS seit

25.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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