Entscheidungsdatum
09.10.2023Norm
AVG §38Spruch
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W227 2278201-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 30. August 2023, Zl. I-1043/12979-2023: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , Erziehungsberechtigte der am römisch 40 geborenen Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 30. August 2023, Zl. I-1043/12979-2023:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 38 AVG i.V.m. § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Bildungsdirektion für Niederösterreich in dem zur Zl. 29133/0001-I/2023 anhängigen Widerspruchsverfahren ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Bildungsdirektion für Niederösterreich in dem zur Zl. 29133/0001-I/2023 anhängigen Widerspruchsverfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Begründung, Begründung
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Am 30. Juni 2023 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/2023 an.1. Am 30. Juni 2023 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022 aus 2023, an.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 4 und Abs. 6 Z 4 Schulpflichtgesetz (SchPflG) die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht (Spruchpunkt 1.) und ordnete an, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.2. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und Absatz 6, Ziffer 4, Schulpflichtgesetz (SchPflG) die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht (Spruchpunkt 1.) und ordnete an, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022/2023 die Volksschule XXXX auf der 3. Schulstufe besucht habe und diese Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022 aus 2023, die Volksschule römisch 40 auf der 3. Schulstufe besucht habe und diese Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerinnen zusammengefasst vorbringen:
Die Beschwerdefrist sei zu kurz und daher rechtswidrig. Auch sei die Beiziehung einer externen Rechtsberatung aufgrund der kurzen Rechtsmittelfrist erschwert worden. Der häusliche Unterricht sei im Staatsgrundgesetz 1867 ausdrücklich verankert und könne daher nicht von der belangten Behörde untersagt werden. Die belangte Behörde sei lediglich über die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht verständigt und somit von Amtshandlungen nach dem SchPflG entbunden worden.
4. Am 19. September 2023 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
5. Am 9. Oktober 2023 setzte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass ein vorgelagertes Widerspruchsverfahren die Zweitbeschwerdeführerin betreffend unter der Zl. 29133/0001-I/2023 laufe und das Unterrichtsjahr 2022/2023 – worauf bereits in der Beschwerdevorlage hingewiesen wurde – „noch nicht rechtskräftig abgeschlossen“ sei.5. Am 9. Oktober 2023 setzte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass ein vorgelagertes Widerspruchsverfahren die Zweitbeschwerdeführerin betreffend unter der Zl. 29133/0001-I/2023 laufe und das Unterrichtsjahr 2022 aus 2023, – worauf bereits in der Beschwerdevorlage hingewiesen wurde – „noch nicht rechtskräftig abgeschlossen“ sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A)
1.1. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.1.1. Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist § 38 AVG gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (vgl. etwa VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, m.w.H.).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 38, AVG gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären vergleiche etwa VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, m.w.H.).
Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der aussetzenden Behörde (bzw. des Gerichtes) suspendiert (vgl. etwa VwGH 31.05.2023, Ra 2020/22/0085, m.w.H.).Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der aussetzenden Behörde (bzw. des Gerichtes) suspendiert vergleiche etwa VwGH 31.05.2023, Ra 2020/22/0085, m.w.H.).
Bei einer Vorfrage handelt es sich um eine Frage, für deren Lösung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Schlussfassung berücksichtigt werden muss; die Beantwortung der Vorfrage liefert ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung in der Hauptsache (vgl. etwa VwGH 22.05.2023, Ra 2021/17/0057, m.w.H.).Bei einer Vorfrage handelt es sich um eine Frage, für deren Lösung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Schlussfassung berücksichtigt werden muss; die Beantwortung der Vorfrage liefert ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung in der Hauptsache vergleiche etwa VwGH 22.05.2023, Ra 2021/17/0057, m.w.H.).
1.2. Gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.1.2. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem vor Schulschluss (nun: zwischen 1. Juni und Ende des Unterrichtsjahres) kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, scheidet ex lege aus (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; ferner auch VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).
Wie oben dargelegt, setzte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass gegenwärtig noch ein vorgelagertes Widerspruchsverfahren, Zl. 29133/0001-I/2023, die Zweitbeschwerdeführerin betreffend bei der belangten Behörde anhängig sei.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass über eine für die Erlassung des hier verfahrensgegenständlichen Bescheides wesentliche Vorfrage, ob die Zweitbeschwerdeführerin die 3. Schulstufe der Volksschule XXXX erfolgreich abgeschlossen hat oder nicht, somit noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass über eine für die Erlassung des hier verfahrensgegenständlichen Bescheides wesentliche Vorfrage, ob die Zweitbeschwerdeführerin die 3. Schulstufe der Volksschule römisch 40 erfolgreich abgeschlossen hat oder nicht, somit noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Es liegen daher die Voraussetzungen des – gemäß § 17 VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden – § 38 AVG vor, weshalb das Beschwerdeverfahren auszusetzen ist. Es liegen daher die Voraussetzungen des – gemäß Paragraph 17, VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden – Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Beschwerdeverfahren auszusetzen ist.
2. Zu Spruchpunkt B)
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur Entscheidung über eine wesentliche Vorfrage ausgesetzt werden können, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur Entscheidung über eine wesentliche Vorfrage ausgesetzt werden können, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aussetzung häuslicher Unterricht Schulpflicht Vorfrage WiderspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W227.2278201.1.00Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023