TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/9 W213 2275266-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2023
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Entscheidungsdatum

09.10.2023

Norm

AVG §17 Abs1
AVG §6
BDG 1979 §54
B-VG Art133 Abs4
DVG §1
DVG §2
HDG 2014 §1
HDG 2014 §11
HDG 2014 §13
HDG 2014 §2
HDG 2014 §4
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. BDG 1979 § 54 heute
  2. BDG 1979 § 54 gültig ab 25.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2023
  3. BDG 1979 § 54 gültig von 18.06.2015 bis 24.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. BDG 1979 § 54 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 54 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  6. BDG 1979 § 54 gültig von 01.01.1980 bis 10.07.1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DVG § 1 heute
  2. DVG § 1 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. DVG § 1 gültig von 11.07.1991 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  4. DVG § 1 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991
  1. DVG § 2 heute
  2. DVG § 2 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. DVG § 2 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. DVG § 2 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. DVG § 2 gültig von 31.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. DVG § 2 gültig von 18.06.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  7. DVG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. DVG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2010
  9. DVG § 2 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  10. DVG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. DVG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. DVG § 2 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  13. DVG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  14. DVG § 2 gültig von 11.07.1991 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  15. DVG § 2 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991

Spruch


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W 213 2275266-1/2E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Heerestruppenschule vom 19.06.2023, GZ. P763875/278-HTS/2022, betreffend Zurückweisung von Feststellungsanträgen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Heerestruppenschule vom 19.06.2023, GZ. P763875/278-HTS/2022, betreffend Zurückweisung von Feststellungsanträgen zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung der XXXX , zur Dienstleistung zugewiesen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung der römisch 40 , zur Dienstleistung zugewiesen.

I.2. Mit Schreiben vom 22.12.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass durch die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter am 05.12.2022 mit GZ P763875/278 HTS/2022 ein Bescheid erlassen worden sei. Da er im genannten Verfahren über den Status einer Partei verfüge habe er mittels Mail vom 12.12.2022 einen Antrag auf Akteneinsicht gem. § 17 AVG gestellt. Die Akteneinsicht sei ihm durch die Behörde genehmigt und am 19.12.2022 von 1011 bis 1030 Uhr am XXXX in der Kanzlei des XXXX unter Anwesenheit des XXXX und des XXXX durchgeführt worden. Im Zuge der Akteneinsicht sei ihm der Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) vom 04.05.2022, Zl. 2021 0.285.817 (1), mit handschriftlichen Anmerkungen und markierten Textstellen (Textmarker bzw. Unterstreichungen) durch XXXX persönlich zur Einsicht in die Hand übergeben worden. Nach Durchsicht dieses Aktes habe er diesen in Kopie haben wollen und dies auch beantragt. Durch die Behörde sei dies verweigert worden und er habe nur einen neuen Ausdruck des Aktes (ohne die angeführten Hervorhebungen und Anmerkungen) aus dem ELAK bekommen. Obwohl die Behörde zuerst den Akt im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemacht habe, sei dieser erst nach seinem Antrag auf Kopie/Ausfolgung dies mit der Argumentation, dass es sich hierbei um ein verwaltungsinternes Handeln und Vorbereiten einer Entscheidung gehandelt habe, verwehrt worden.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 22.12.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass durch die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter am 05.12.2022 mit GZ P763875/278 HTS/2022 ein Bescheid erlassen worden sei. Da er im genannten Verfahren über den Status einer Partei verfüge habe er mittels Mail vom 12.12.2022 einen Antrag auf Akteneinsicht gem. Paragraph 17, AVG gestellt. Die Akteneinsicht sei ihm durch die Behörde genehmigt und am 19.12.2022 von 1011 bis 1030 Uhr am römisch 40 in der Kanzlei des römisch 40 unter Anwesenheit des römisch 40 und des römisch 40 durchgeführt worden. Im Zuge der Akteneinsicht sei ihm der Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) vom 04.05.2022, Zl. 2021 0.285.817 (1), mit handschriftlichen Anmerkungen und markierten Textstellen (Textmarker bzw. Unterstreichungen) durch römisch 40 persönlich zur Einsicht in die Hand übergeben worden. Nach Durchsicht dieses Aktes habe er diesen in Kopie haben wollen und dies auch beantragt. Durch die Behörde sei dies verweigert worden und er habe nur einen neuen Ausdruck des Aktes (ohne die angeführten Hervorhebungen und Anmerkungen) aus dem ELAK bekommen. Obwohl die Behörde zuerst den Akt im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemacht habe, sei dieser erst nach seinem Antrag auf Kopie/Ausfolgung dies mit der Argumentation, dass es sich hierbei um ein verwaltungsinternes Handeln und Vorbereiten einer Entscheidung gehandelt habe, verwehrt worden.

§ 17 Abs. 1 AVG berechtige die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen und an Ort und Stelle Abschriften anzufertigen oder auf ihre Kosten kopieren oder Ausdrucke erstellen zu lassen.Paragraph 17, Absatz eins, AVG berechtige die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen und an Ort und Stelle Abschriften anzufertigen oder auf ihre Kosten kopieren oder Ausdrucke erstellen zu lassen.

Der o.a. Bescheid vom 04.05.2022 mit Anmerkungen und Markierungen sei NICHT von der Akteneinsicht ausgenommen worden. Ihm als Partei sei es somit in Entsprechung des §17 Abs. 1 AVG möglich darauf Einsicht zu nehmen und sich Abschriften zu machen. Nicht nachvollziehbar erscheine, dass ihm ein „Abfotografieren“, „Einscannen via Mobiltelefon“, oder Anfertigen von Kopien dann verwehrt worden sei. Die nachträglich angeführte Begründung, dass dies aufgrund eines verwaltungsinternes Handelns und Vorbereitens einer Entscheidung nicht möglich wäre scheine gefehlt, weil der Akt bereits zur Einsicht freigegeben gewesen sei und Abschriften gemacht werden konnten. Das Anfertigen von Abschriften sei auch NICHT mittels Verfahrensanordnung verboten worden. Anzumerken sei auch, dass wenn der Akt zur Akteneinsicht freigegeben sei, es gem. Judikatur NICHT mehr zulässig scheine, die Methode (Abschriften, Kopien, Scannen) zu verbieten. Fakt sei, dass ein Anfertigen von Abschriften zugelassen worden sei, jedoch die Kopie mit o.a. Begründung verwehrt worden sei und auch ein NICHT identes Dokument (fehlende Anmerkungen, Hervorhebungen) ausgefolgt worden sei. Durch diese Maßnahme durch den Behördenleiter XXXX scheine sein Recht auf Akteneinsicht rechtswidrig beschränkt worden zu sein.Der o.a. Bescheid vom 04.05.2022 mit Anmerkungen und Markierungen sei NICHT von der Akteneinsicht ausgenommen worden. Ihm als Partei sei es somit in Entsprechung des §17 Absatz eins, AVG möglich darauf Einsicht zu nehmen und sich Abschriften zu machen. Nicht nachvollziehbar erscheine, dass ihm ein „Abfotografieren“, „Einscannen via Mobiltelefon“, oder Anfertigen von Kopien dann verwehrt worden sei. Die nachträglich angeführte Begründung, dass dies aufgrund eines verwaltungsinternes Handelns und Vorbereitens einer Entscheidung nicht möglich wäre scheine gefehlt, weil der Akt bereits zur Einsicht freigegeben gewesen sei und Abschriften gemacht werden konnten. Das Anfertigen von Abschriften sei auch NICHT mittels Verfahrensanordnung verboten worden. Anzumerken sei auch, dass wenn der Akt zur Akteneinsicht freigegeben sei, es gem. Judikatur NICHT mehr zulässig scheine, die Methode (Abschriften, Kopien, Scannen) zu verbieten. Fakt sei, dass ein Anfertigen von Abschriften zugelassen worden sei, jedoch die Kopie mit o.a. Begründung verwehrt worden sei und auch ein NICHT identes Dokument (fehlende Anmerkungen, Hervorhebungen) ausgefolgt worden sei. Durch diese Maßnahme durch den Behördenleiter römisch 40 scheine sein Recht auf Akteneinsicht rechtswidrig beschränkt worden zu sein.

Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung sei in Fällen, in denen die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, gegeben, wenn der Feststellungbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung sei. Der Feststellung müsse somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder ein Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragsstellers zu beseitigen.

Da im AVG die Ausstellung eines Feststellungsbescheides über die Verwehrung einer Kopie eines Aktes bei Genehmigung der Anfertigung von Abschriften nicht vorgesehen sei, diene dieses Feststellungsbegehren somit zur Beseitigung einer aktuellen Rechtsgefährdung (siehe Sachverhalt oben) und auch einer zukünftigen Rechtsgefährdung. Ferner sei derzeit kein Verfahren anhängig, welches diese Rechtsfrage klären könne, noch sei ihm ein anderes Verfahren hierzu bekannt.

Es werde daher beantragt die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter möge bescheidmäßig absprechen,

1.) ob es rechtlich zulässig sei, dass nach gewährter Einsichtnahme in den Akt „Bescheid der Bun-desdisziplinarbehörde (BDB) vom 04.05.2022, Zl. 2021-0.285.817 (1) mit Handschriftlichen Anmerkungen und markierten Textstellen (Textmarker bzw. Unterstreichungen)“ und Gewährung von Anfertigung von Abschriften durch den Beschwerdeführer gem. §17 AVG als Partei, dann die Anfertigung von Kopien mit dem Hinweis auf, dass es sich hierbei um ein verwaltungsinternes Handeln und Vorbereiten einer Entscheidung gehandelt habe, zu verwehren

2.) ob es rechtlich zulässig sei, dass ein zur Akteneinsicht frei gegebenes Dokument gem. §17 AVG, nach Anforderung durch die Partei in Kopierform dieses durch ein anderes Dokument (Anmerkung: gleiches Dokument jedoch ohne Anmerkungen, Notizen und Hervorhebungen) ausgetauscht werde;

3.) ob es mit dieser Handlungsweise durch den Behördenleiter zu einer Beschneidung der Rechte des Beschwerdeführers als Partei iSd §17 (1) AVG (Anfertigen von Kopien) gekommen sei;

4.) ob die Behörde die Methode („Anfertigen von Abschriften“, „Abfotografieren“, „Einscannen durch ein privates Mobiltelefon“, „Kopieren“, „Mailen“) bei Vorliegen der technischen Möglichkeiten bei der Partei bzw. der Behörde ausschließen dürfe bzw. unter welchen Rahmenbedingungen (Ein ausschließliches Abschreiben lassen, bei Vorliegen der technischen Möglichkeiten, Fotografieren, Scannen, Kopieren und mailen, sowohl bei der Partei als auch der Behörde, scheine weder zeitgemäß noch dem achtungsvollem Umgang iSd §43 a BDG zu entsprechen).

I.3. Die belangte Behörde wies in weiterer Folge mit dem nunmehr bekämpften Bescheid diesen Antrag zurück, wobei der Spruch nachstehenden Inhalt hatte:römisch eins.3. Die belangte Behörde wies in weiterer Folge mit dem nunmehr bekämpften Bescheid diesen Antrag zurück, wobei der Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

„Ihr Antrag vom 22.12.2022 auf bescheidmäßige Feststellung gem.AVG durch die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant-Disziplinarvorgesetzter zur rechtlichen Zulässigkeit bzw. Rechtsauslegung der Verwehrung der Kopie (eines nicht zum Verwaltungsakt gehörenden mit Notizen bzw. Anmerkungen der Behörde zur Vorbereitung einer Entscheidung versehenen) Geschäftsstückes im Zuge der Akteneinsicht eines abgeschlossenen Verfahrens abzusprechen, wird gem. § 500-56 AVG 1991 BGBI. Nr. 51/1991 idgF als unzulässig zurückgewiesen.“„Ihr Antrag vom 22.12.2022 auf bescheidmäßige Feststellung gem.AVG durch die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant-Disziplinarvorgesetzter zur rechtlichen Zulässigkeit bzw. Rechtsauslegung der Verwehrung der Kopie (eines nicht zum Verwaltungsakt gehörenden mit Notizen bzw. Anmerkungen der Behörde zur Vorbereitung einer Entscheidung versehenen) Geschäftsstückes im Zuge der Akteneinsicht eines abgeschlossenen Verfahrens abzusprechen, wird gem. Paragraph 500 -, 56, AVG 1991 BGBI. Nr. 51 aus 1991, idgF als unzulässig zurückgewiesen.“

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass in der, der Akteneinsicht zugrundeliegenden, Sache (bescheidrnäßige Absprache zu Erstattung von Strafanzeigen gem. StPO) wurde ein Bescheid der belangten Behörde am 05.12.2022 zur GZ. P763875/278-HTS/2022(3), erlassen worden sei.

Am 09.01.2023 sei mit Bescheid vom 09.01.2023, GZ. P763875/278-HTS/2022(3), ein zurückweisender Bescheid in gegenständlicher Angelegenheit ergangen.

Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.05.2023, GZ. W293 2266458-1/2E den. Bescheid der Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant-Disziplinarvorgesetzter ersatzlos behoben. Begründend sei dazu ausgeführt worden, dass die Erledigung über die Verwehrung der Akteneinsicht über ein bereits abgeschlossenes Verfahren in Bescheidform zu erfolgen hätte und vom anhängigen Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 05.12.2022 getrennt sei. Folglich sei der Feststellungantrag zu Unrecht (aufgrund der damaligen Begründung: wegen des weiterhin anhängigen Verfahrens gegen den Bescheid vom 05.12.2022) zurückgewiesen worden.

Hinsichtlich der Punkte 1 und 2 des Antrages vom 22.12.2022 sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein (verwaltungsinternes zur Vorbereitung einer Entscheidung dienendes) Dokument mit handschriftlichen Anmerkungen/Notizen gezeigt worden sei (wobei der Beschwerdeführer von diesen Notizen auch Abschriften gemacht habe) und ihm dann dieses handschriftlich ergänzte verwaltungsinterne Dokument nicht übergeben worden sei, sondern ihm ein Ausdruck des Originaldokumentes zur Verfügung gestellt worden sei. Auch sei dieses Dokument kein Teil des ggstdl. Verwaltungsaktes, sondern lediglich ein Bezugsgeschäftsstück.

Hinsichtlich des Antrages vom 22.12.2022 sei festzustellen, dass sich alle vier darin enthaltenen Punkte/Anträge auf eine Rechtsauslegung von Gesetzen bzw. gesetzlichen Bestimmungen und die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes beziehen würden.

Im AVG sei keine Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Frage der Rechtsauslegung zu einer Akteneinsicht vorgesehen. Auch sei kein öffentliches Interesse zur Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides von Amts wegen ableitbar. Der Beschwerdeführer selbst schließe in seinen Antrag ein wirtschaftliches, politisches, wissenschaftliches oder prozessuales Interesse aus. Er führe in seinem Antrag jedoch einen Bedarf an einem Feststellungsbescheid zur Beseitigung einer aktuellen und zukünftigen (da er eine weitere Akteneinsicht in diesen Verwaltungsakt beantragt habe) Rechtsgefährdung an. Die Behörde könne im Spruch eines Feststellungsbescheides jedoch nicht über abstrakte Rechtsfragen entscheiden, also weder über die Geltung bzw. Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts könne nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheids sein. Folglich lägen die Voraussetzungen zur      Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides nicht vor.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass im Hinblick auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2023, GZ. W293 2266458-1/2E, der Bescheid vom 05.12.2022, GZ. P763875/278-HTS/2022(3), sehr wohl Bestandteil der Akteneinsicht gewesen sei. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei unschwer erkennbar, dass die von ihm eingebrachten Anträge eindeutig darauf abzielten, dass er in seinen gesetzlichen Rechten auf Akteneinsicht rechtswidrig eingeschränkt worden sei und hierzu eine Feststellung beantragt habe. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dassrömisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass im Hinblick auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2023, GZ. W293 2266458-1/2E, der Bescheid vom 05.12.2022, GZ. P763875/278-HTS/2022(3), sehr wohl Bestandteil der Akteneinsicht gewesen sei. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei unschwer erkennbar, dass die von ihm eingebrachten Anträge eindeutig darauf abzielten, dass er in seinen gesetzlichen Rechten auf Akteneinsicht rechtswidrig eingeschränkt worden sei und hierzu eine Feststellung beantragt habe. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass

1.       es rechtlich nicht zulässig sei, dass nach Gewährung von Anfertigung von Abschriften durch den Beschwerdeführer gem. §17 AVG als Partei, dann die Anfertigung von Kopien mit dem Hinweis, dass es sich hierbei um ein Verwaltungsinternes Handeln und Vorbereitung einer Entscheidung gehandelt habe, zu verwehren,

2.       es rechtlich denkunmöglich sei, dass einer Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter eine „Vorbereitung einer Entscheidung" zu einem Bescheid der BDB als übergeordnete Instanz tätigen könne und dies eine gefehlte Begründung darstelle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Es konnte dabei - vor allem hinsichtlich des Wortlauts der verfahrensgegenständlichen Feststellungsanträge - der Aktenlage bzw. dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt werden.

Festgehalten wird, dass der Bescheid des Kommandanten der Heerestruppenschule als Disziplinarvorgesetzten vom 05.12.2022, Zl. P763875/278-HTS/2022(3), der Gegenstand des hier zu beurteilenden Ersuchens um Akteneinsicht war, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2023, GZ. W246 2265292-1/5E, ersatzlos aufgehoben wurde, da der Kommandant der Heerestruppenschule als Disziplinarvorgesetzter eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zugestanden habe. Der Antrag des Beschwerdeführers wäre von seinem Vorgesetzten nach § 6 AVG an die dafür zuständige Stelle („Konkrete Personaladministration Nachgeordnete“) weiterzuleiten gewesen.Festgehalten wird, dass der Bescheid des Kommandanten der Heerestruppenschule als Disziplinarvorgesetzten vom 05.12.2022, Zl. P763875/278-HTS/2022(3), der Gegenstand des hier zu beurteilenden Ersuchens um Akteneinsicht war, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2023, GZ. W246 2265292-1/5E, ersatzlos aufgehoben wurde, da der Kommandant der Heerestruppenschule als Disziplinarvorgesetzter eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zugestanden habe. Der Antrag des Beschwerdeführers wäre von seinem Vorgesetzten nach Paragraph 6, AVG an die dafür zuständige Stelle („Konkrete Personaladministration Nachgeordnete“) weiterzuleiten gewesen.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt – das ist im Wesentlichen der Wortlaut der gegenständlichen Feststellungsbegehren – ist unbestritten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des DVG, BGBl. Nr. 29/1984 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: DVG) lauten auszugsweise wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, (in der Folge: DVG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Anwendungsbereich

§ 1. (1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden ‚Dienstverhältnis‘ genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.Paragraph eins, (1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden ‚Dienstverhältnis‘ genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.

(2) […]
(3) Auf das Verfahren in Disziplinar(Dienststraf)angelegenheiten ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn die Gesetze und Verordnungen dafür ein besonderes Verfahren vorschreiben.
(2) […], (3) Auf das Verfahren in Disziplinar(Dienststraf)angelegenheiten ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn die Gesetze und Verordnungen dafür ein besonderes Verfahren vorschreiben.

(4) […]

Zu den §§ 2 bis 6 AVGZu den Paragraphen 2 bis 6 AVG

§ 2. (1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.Paragraph 2, (1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.

(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörden zuständig.

(3) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden errichten, denen, soweit in den Abs. 3b bis 8 nicht anderes bestimmt ist, die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der ihnen angehörenden Beamtinnen und Beamten zukommt.(3) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden errichten, denen, soweit in den Absatz 3 b bis 8 nicht anderes bestimmt ist, die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der ihnen angehörenden Beamtinnen und Beamten zukommt.

(3a) Abweichend von Abs. 2 und 3 können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten einer Dienstbehörde gemäß Abs. 2 oder 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung für alle dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienstbehörde nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.(3a) Abweichend von Absatz 2 und 3 können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten einer Dienstbehörde gemäß Absatz 2, oder 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung für alle dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienstbehörde nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.

(3b) – (9) […]“

Die auf Grundlage des § 2 Abs. 2 bis 3a DVG von der Bundesministerin für Landesverteidigung erlassene Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2022, BGBl. II Nr. 170/2022, lautet auszugsweise wie folgt:Die auf Grundlage des Paragraph 2, Absatz 2 bis 3 a DVG von der Bundesministerin für Landesverteidigung erlassene Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2022,, lautet auszugsweise wie folgt:

„Nachgeordnete Dienstbehörde

§ 1. Nachgeordnete Dienstbehörde im Sinne des § 2 Abs. 3 DVG ist die Dienststelle konkrete Personaladministration Nachgeordnete.“Paragraph eins, Nachgeordnete Dienstbehörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, DVG ist die Dienststelle konkrete Personaladministration Nachgeordnete.“

§ 54 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 6/2023, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt:Paragraph 54, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt:

„Dienstweg

§ 54. (1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.Paragraph 54, (1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

1. Rechtsmittel,

2. Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,

3. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und

4. Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.

(4) Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 53a zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“(4) Meldungen und Hinweisgebungen gemäß Paragraph 53 a, zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“

Nach § 54 Abs. 1 BDG 1979 hat ein Beamter Anbringen iSd § 13 AVG, die sich auf sein Dienstverhältnis oder seine dienstlichen Aufgaben beziehen, auf dem Dienstweg bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Wer dies ist, ergibt sich aus den Organisationsvorschriften. Fallen die Funktionen der Dienst- und Fachaufsicht über den Beamten auseinander, so ist für Anbringen bezüglich des Dienstverhältnisses der zur Dienstaufsicht zuständige, bei Anbringen bezüglich der dienstlichen Aufgaben der zur Fachaufsicht zuständige Vorgesetzte berufen. Der unmittelbare Vorgesetzte hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten, wobei als zuständige Stelle jenes Organ angesehen werden kann, das nach den gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften zur Behandlung der Angelegenheit ermächtigt ist (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 2010, S. 330 ff.).Nach Paragraph 54, Absatz eins, BDG 1979 hat ein Beamter Anbringen iSd Paragraph 13, AVG, die sich auf sein Dienstverhältnis oder seine dienstlichen Aufgaben beziehen, auf dem Dienstweg bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Wer dies ist, ergibt sich aus den Organisationsvorschriften. Fallen die Funktionen der Dienst- und Fachaufsicht über den Beamten auseinander, so ist für Anbringen bezüglich des Dienstverhältnisses der zur Dienstaufsicht zuständige, bei Anbringen bezüglich der dienstlichen Aufgaben der zur Fachaufsicht zuständige Vorgesetzte berufen. Der unmittelbare Vorgesetzte hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten, wobei als zuständige Stelle jenes Organ angesehen werden kann, das nach den gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften zur Behandlung der Angelegenheit ermächtigt ist (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 2010, S. 330 ff.).

Das HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 idF BGBl. I Nr. 207/2022, (in der Folge: HDG 2014) lautet auszugsweise wie folgt:Das HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, (in der Folge: HDG 2014) lautet auszugsweise wie folgt:

„Allgemeiner Teil

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden aufParagraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf

1. Soldaten,

2. Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, und

3. Berufssoldaten des Ruhestandes.

Für Berufssoldaten des Ruhestandes gelten ausschließlich die für diese Personen vorgesehenen Bestimmungen, auch wenn diese Personen zugleich Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind.

(2) […]

Pflichtverletzungen

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegenParagraph 2, (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

3. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(2) – (3) […]

(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Paragraphen 5 und 6 sowie die Paragraphen 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.

(5) Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

[…]

Anzeige strafbarer Handlungen

§ 4. Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, so hat Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft zu erstattenParagraph 4, Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, so hat Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft zu erstatten

1. der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen oder

2. während eines bei ihr anhängigen Disziplinarverfahrens gegen den Verdächtigen die Bundesdisziplinarbehörde.

Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.

[…]

2. Hauptstück

Organisatorische Bestimmungen

Disziplinarbehörden

§ 11. (1) Disziplinarbehörden sindParagraph 11, (1) Disziplinarbehörden sind

1. die Disziplinarkommandanten

a) als Einheitskommandanten und

b) als Disziplinarvorgesetzte

und

2. die Bundesdisziplinarbehörde.

(2) […]

[…]

Disziplinarvorgesetzte

§ 13. (1) Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sindParagraph 13, (1) Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sind

1. die Kommandanten von Bataillonen und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,

2. die auf Grund der militärischen Organisation den Kommandanten nach Z 1 übergeordneten Kommandanten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach Z 1 zuständig ist, und2. die auf Grund der militärischen Organisation den Kommandanten nach Ziffer eins, übergeordneten Kommandanten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach Ziffer eins, zuständig ist, und

3. der Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber

a) Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,

b) Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Oberst und

c) anderen Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach den Z 1 und 2 zuständig ist.
(2) – (3) […]
c) anderen Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach den Ziffer eins und 2 zuständig ist., (2) – (3) […]

(4) Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Abs. 1 Z 1 und 2 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches infolge der örtlichen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einem anderen Disziplinarvorgesetzten zuzuweisen. Diese Zuweisung ist nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung zu verfügen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.“(4) Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches infolge der örtlichen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einem anderen Disziplinarvorgesetzten zuzuweisen. Diese Zuweisung ist nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung zu verfügen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.“

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Verwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Verwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).

Wird der verwaltungsbehördliche Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen, ist diese Rechtswidrigkeit im Falle der Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen (vgl. etwa VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Wird der verwaltungsbehördliche Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen, ist diese Rechtswidrigkeit im Falle der Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen vergleiche etwa VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).

Das dem gegenständlichen Ersuchen um Akteneinsicht zugrundeliegende Verfahren (GZ. P763875/278-HTS/2022(3) ist jedoch kein Verfahren betreffend die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen iSd HDG 2014, womit es sich nicht um ein disziplinarrechtliches, sondern um ein dienstrechtliches Verfahren handelt. Aus § 1 der – auf Grundlage des § 2 Abs. 2 bis 3a DVG ergangenen – Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2022 geht hervor, dass die „Konkrete Personaladministration Nachgeordnete“ die für den Beschwerdeführer in Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Dienstbehörde ist, weshalb der Kommandant der Heerestruppenschule in seiner Funktion als Disziplinarvorgesetzter nicht zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig war. Da die Behörde (der Kommandant der Heerestruppenschule als Disziplinarvorgesetzter) somit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr (ihm) nicht zugestanden ist, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben (s. Pkt. II.3.2.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers von seinem Vorgesetzten nach § 6 AVG an die dafür zuständige Stelle („Konkrete Personaladministration Nachgeordnete“) weiterzuleiten ist.Das dem gegenständlichen Ersuchen um Akteneinsicht zugrundeliegende Verfahren (GZ. P763875/278-HTS/2022(3) ist jedoch kein Verfahren betreffend die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen iSd HDG 2014, womit es sich nicht um ein disziplinarrechtliches, sondern um ein dienstrechtliches Verfahren handelt. Aus Paragraph eins, der – auf Grundlage des Paragraph 2, Absatz 2 bis 3 a DVG ergangenen – Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2022 geht hervor, dass die „Konkrete Personaladministration Nachgeordnete“ die für den Beschwerdeführer in Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Dienstbehörde ist, weshalb der Kommandant der Heerestruppenschule in seiner Funktion als Disziplinarvorgesetzter nicht zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig war. Da die Behörde (der Kommandant der Heerestruppenschule als Disziplinarvorgesetzter) somit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr (ihm) nicht zugestanden ist, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben (s. Pkt. römisch zwei.3.2.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers von seinem Vorgesetzten nach Paragraph 6, AVG an die dafür zuständige Stelle („Konkrete Personaladministration Nachgeordnete“) weiterzuleiten ist.

Hinsichtlich der Frage nach der Zuständigkeit bei abgeschlossenen Verfahren ist unter „der Behörde“ im Verständnis des § 17 Abs. 1 AVG jene zu verstehen ist, durch welche das Verfahren (für die jeweilige Instanz) abgeschlossen wurde (VwGH 26.01.2004, 2003/17/0293).Hinsichtlich der Frage nach der Zuständigkeit bei abgeschlossenen Verfahren ist unter „der Behörde“ im Verständnis des Paragraph 17, Absatz eins, AVG jene zu verstehen ist, durch welche das Verfahren (für die jeweilige Instanz) abgeschlossen wurde (VwGH 26.01.2004, 2003/17/0293).

Im Hinblick auf Zuständigkeit der „Konkrete Personaladministration Nachgeordnete“ zur Entscheidung in dem dem gegenständlichen Ersuchen um Akteneinsicht zugrundeliegende Verfahren (GZ. P763875/278-HTS/2022(3), ist daher diese – nach Weiterleitung des gegenständlichen Antrags gemäß § 6 AVG an sie durch die belangte Behörde - auch zur Entscheidung über das verfahrensgegenständliche Ersuchen um Akteneinsicht berufen.Im Hinblick auf Zuständigkeit der „Konkrete Personaladministration Nachgeordnete“ zur Entscheidung in dem dem gegenständlichen Ersuchen um Akteneinsicht zugrundeliegende Verfahren (GZ. P763875/278-HTS/2022(3), ist daher diese – nach Weiterleitung des gegenständlichen Antrags gemäß Paragraph 6, AVG an sie durch die belangte Behörde - auch zur Entscheidung über das verfahrensgegenständliche Ersuchen um Akteneinsicht berufen.

Der bekämpfte Bescheid war daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Akteneinsicht Bescheidbehebung Dienstbehörde Dienstrechtsverfahren Dienstweg Disziplinarvorgesetzter ersatzlose Behebung Feststellungsantrag öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Unzuständigkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W213.2275266.1.00

Im RIS seit

28.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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