TE Vwgh Beschluss 1991/2/18 90/10/0060

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Veröffentlicht am 18.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs1;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Jänner 1990, Zl. Pol 4561/1-1989/zö/S/Wö, betreffend eine Übertretung nach dem O.ö. Polizeistrafgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 3 lit. b des

O.ö. Polizeistrafgesetzes schuldig erkannt und gemäß § 10 Abs. 1 lit. b dieses Gesetzes über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzarreststrafe sieben Tage) verhängt und ihm die Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt S 4.000,-- auferlegt.

Wie sich aus der Mitteilung der belangten Behörde vom 31. Jänner 1991 und der beigelegten Ablichtung der Sterbeurkunde (Nummer der Eintragung im Sterbebuch 3/1991) des Standesamtes der Marktgemeinde A vom 28. Jänner 1991 ergibt, ist der Beschwerdeführer am 20. Jänner 1991 in A verstorben.

Da der Tod des Beschwerdeführers die Einstellung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen einer Beschwerdeführung in einer Verwaltungsstrafsache zur Folge hat, war die Beschwerde im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. den hg. Beschluß vom 4. Dezember 1957, Slg. N. F. Nr. 4492/A).

Damit sind zwar alle Voraussetzungen für die Feststellung gegeben, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, nicht jedoch, daß dies durch eine "Klaglosstellung" des Beschwerdeführers bewirkt worden wäre (vgl. dazu etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. N. F. Nr. 10.092/A, - verstärkter Senat -, und vom 10. Dezember 1980, Slg. N. F. Nr.10.322/A, sowie vom 3. April 1986, Zl. 86/06/0007, auf den gemäß Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965) verwiesen wird.

Daraus folgt, daß die Zuerkennung von Aufwandersatz in Anwendung der §§ 47, 48 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 56 VwGG nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist im Beschwerdefall allein § 58 VwGG anzuwenden, wonach, da die vorzitierten Bestimmungen dieses Gesetzes nicht herangezogen werden können, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.

Schlagworte

Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Tod des Beschwerdeführers Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100060.X00

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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