Entscheidungsdatum
09.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W172 1432290-3/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ, MSc als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1990, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ, MSc als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1990, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. XXXX ist gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG ein Fremdenpass auszustellen.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. römisch 40 ist gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ein Fremdenpass auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und im Jahr 2021 wieder aberkannt.
2. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. 2. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht eine Beschwerde.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
6. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.06.2023, E 659/2023-13, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2023 mit der Begründung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Ausreisefreiheit im Sinne des Art. 2 4. ZPEMRK verletzt worden ist.6. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.06.2023, E 659/2023-13, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2023 mit der Begründung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Ausreisefreiheit im Sinne des Artikel 2, 4. ZPEMRK verletzt worden ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX 1990. Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2012 in Österreich auf und ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 1990. Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2012 in Österreich auf und ist strafgerichtlich unbescholten.
Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX 2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dieser wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2021 rechtskräftig aberkannt.Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dieser wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2021 rechtskräftig aberkannt.
Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“, wobei sein diesem Aufenthaltstitel entsprechendes Dokument iSd § 20 Abs. 3 NAG bis XXXX 2025 gültig ist. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“, wobei sein diesem Aufenthaltstitel entsprechendes Dokument iSd Paragraph 20, Absatz 3, NAG bis römisch 40 2025 gültig ist.
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG.
Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2021 bereits einmal ein Fremdenpass ausgestellt.
Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag damit, dass er den Reisepass benötigen würde, um seine kranke Mutter in Iran besuchen zu können.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht möglich, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum Vorverfahren und zum Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers auf seinem Antragsformular, seiner Stellungnahme vom 22.06.2022 sowie seinen Angaben in der Beschwerde.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Bestätigt wird dies durch den Länderbericht „Focus Afghanistan - Identitäts- und Zivilstandsdokumente“ des Staatssekretariates für Migration SEM. Dort wird angeführt, dass die afghanischen Auslandsvertretungen seit der Taliban-Machtübernahme nicht mehr in der Lage seien, Reisepässe auszustellen. Dies, da die meisten Auslandsvertretungen die Taliban nicht als legitime Machthaber in Afghanistan anerkennen würden und diese deshalb zu deren de facto-Behörden keinen Kontakt hätten. Zudem ist zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt auch die Homepage der Botschaft der islamischen Republik Afghanistan und der ständigen Vertretung der islamischen Republik von Afghanistan bei den Internationalen Organisationen in Wien (www.afghanistan-vienna.org) offline.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses:
§ 88 FPG (Fremdenpolizeigesetz 2005) lautet auszugsweise:Paragraph 88, FPG (Fremdenpolizeigesetz 2005) lautet auszugsweise:
„Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
[…]
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;[…], 2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
[…].“
§ 20 NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) lautet auszugsweise:Paragraph 20, NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) lautet auszugsweise:
„Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§ 20. […]Paragraph 20, […]
(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
[…]“
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen afghanischen Staatsangehörigen. Dieser ist nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ und somit gemäß § 20 Abs. 3 NAG über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG ein Fremdenpass auszustellen, sofern dies im Hinblick auf seine Person im Interesse der Republik gelegen ist.Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen afghanischen Staatsangehörigen. Dieser ist nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ und somit gemäß Paragraph 20, Absatz 3, NAG über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ein Fremdenpass auszustellen, sofern dies im Hinblick auf seine Person im Interesse der Republik gelegen ist.
Mit Erkenntnis vom 28.06.2023, E 659/2023-13, führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des Anwendungsbereiches des § 88 Abs. 1 FPG, mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, aus, dass die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt ist, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechtes bedeuten würde.Mit Erkenntnis vom 28.06.2023, E 659/2023-13, führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des Anwendungsbereiches des Paragraph 88, Absatz eins, FPG, mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, aus, dass die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt ist, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechtes bedeuten würde.
In seinem Urteil vom 14.06.2022, 38.121/20, L. B., hat der EGMR betont, dass das Recht, ein Land zu verlassen, ohne Ausstellung irgendeiner Art von Reisedokument nicht praktisch und effektiv gewährleistet wäre (Z 60). Jede Maßnahme, durch die einer Person der Gebrauch eines Dokumentes versagt wird, das ihr – wenn sie es gewünscht hätte – das Verlassen eines Landes erlaubt hätte, stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 4. ZPEMRK gewährleistete Recht dar (Z 79, mwN). Schließlich hat der EGMR im genannten Urteil eine Verletzung von Art. 2 4. ZPEMRK festgestellt, weil die nationalen Behörden die Ausstellung eines Fremdenpasses verweigert hatten, ohne eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen und sichergestellt zu haben, dass eine solche Maßnahme im konkreten Einzelfall gerechtfertigt und verhältnismäßig war (Z 96).In seinem Urteil vom 14.06.2022, 38.121/20, L. B., hat der EGMR betont, dass das Recht, ein Land zu verlassen, ohne Ausstellung irgendeiner Art von Reisedokument nicht praktisch und effektiv gewährleistet wäre (Ziffer 60,). Jede Maßnahme, durch die einer Person der Gebrauch eines Dokumentes versagt wird, das ihr – wenn sie es gewünscht hätte – das Verlassen eines Landes erlaubt hätte, stellt einen Eingriff in das durch Artikel 2, 4. ZPEMRK gewährleistete Recht dar (Ziffer 79,, mwN). Schließlich hat der EGMR im genannten Urteil eine Verletzung von Artikel 2, 4. ZPEMRK festgestellt, weil die nationalen Behörden die Ausstellung eines Fremdenpasses verweigert hatten, ohne eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen und sichergestellt zu haben, dass eine solche Maßnahme im konkreten Einzelfall gerechtfertigt und verhältnismäßig war (Ziffer 96,).
Gegenständlich würde somit die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 2 4. ZPEMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit darstellen, da nicht davon auszugehen ist, dass die afghanischen Vertretungsbehörden in absehbarer Zeit wieder Reisepässe ausstellen werden, womit auch nicht absehbar ist, dass der Beschwerdeführer in näherer Zukunft sein Recht auf Ausreisefreiheit wahrnehmen und er damit auch nicht zu seiner kranken Mutter reisen könnte. Die Ausstellung ist daher im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers im Interesse der Republik gelegen.Gegenständlich würde somit die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Artikel 2, 4. ZPEMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit darstellen, da nicht davon auszugehen ist, dass die afghanischen Vertretungsbehörden in absehbarer Zeit wieder Reisepässe ausstellen werden, womit auch nicht absehbar ist, dass der Beschwerdeführer in näherer Zukunft sein Recht auf Ausreisefreiheit wahrnehmen und er damit auch nicht zu seiner kranken Mutter reisen könnte. Die Ausstellung ist daher im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers im Interesse der Republik gelegen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2012 im Bundesgebiet aufhältig und zudem in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2021 bereits einmal ein Fremdenpass ausgestellt. Im Hinblick auf diese Umstände tritt das Erfordernis eines restriktiven Maßstabes bei der Ausstellung eines Fremdenpasses, da Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit eröffnet, zu reisen und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt (VwGH 15.11.2011, 2009/21/0288), in den Hintergrund.
Im Ergebnis war der Beschwerde daher stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass der beantragte Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG auszustellen ist.Im Ergebnis war der Beschwerde daher stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass der beantragte Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG auszustellen ist.
3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Ersatzentscheidung Fremdenpass öffentliches Interesse Rechtsanschauung des VfGH Reisedokument Unbescholtenheit VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W172.1432290.3.01Im RIS seit
09.11.2023Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023