Entscheidungsdatum
09.10.2023Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W148 2208370-1/38E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX AG, FN XXXX (vormals: XXXX BANK AG), vertreten durch HAUSMANINGER KLETTER Rechtsanwälte GmbH, Franz-Josefs-Kai 3, 1010 Wien, gegen eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Finanzmarktaufsichtsbehörde:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 AG, FN römisch 40 (vormals: römisch 40 BANK AG), vertreten durch HAUSMANINGER KLETTER Rechtsanwälte GmbH, Franz-Josefs-Kai 3, 1010 Wien, gegen eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Finanzmarktaufsichtsbehörde:
A)
I. Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. römisch eins. Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
II. Dem Antrag der Finanzmarktaufsichtsbehörde auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 4 und Z 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 849 (EUR 368,80 sowie Schriftsatzaufwand EUR 461 Verhandlungsaufwand und Fahrtkosten idH von EUR 19,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Dem Antrag der Finanzmarktaufsichtsbehörde auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 849 (EUR 368,80 sowie Schriftsatzaufwand EUR 461 Verhandlungsaufwand und Fahrtkosten idH von EUR 19,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG vom 25.10.2018, eingebracht von der XXXX BANK AG (nunmehr: XXXX – XXXX AG; in Folge: „beschwerdeführende Partei“ und „BF“), eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, richtet sich gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch eine am 17.09.2018 in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei von drei Mitarbeitern der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA; belangte Behörde) vorgenommene Amtshandlung. Dies insbesondere im Hinblick auf die behördliche Aufforderung zur Öffnung des Zutritts zu den der Öffentlichkeit unzugänglichen, stets versperrten (Geschäfts)Räumlichkeiten der Internen Revision, zur diesbezüglichen Auffindung und zur Vorlage bestimmter interner Urkunden, Unterlagen sowie Dokumente der beschwerdeführenden Partei, welche von den Organen der FMA mitgenommen worden seien. 1. Die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG vom 25.10.2018, eingebracht von der römisch 40 BANK AG (nunmehr: römisch 40 – römisch 40 AG; in Folge: „beschwerdeführende Partei“ und „BF“), eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, richtet sich gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch eine am 17.09.2018 in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei von drei Mitarbeitern der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA; belangte Behörde) vorgenommene Amtshandlung. Dies insbesondere im Hinblick auf die behördliche Aufforderung zur Öffnung des Zutritts zu den der Öffentlichkeit unzugänglichen, stets versperrten (Geschäfts)Räumlichkeiten der Internen Revision, zur diesbezüglichen Auffindung und zur Vorlage bestimmter interner Urkunden, Unterlagen sowie Dokumente der beschwerdeführenden Partei, welche von den Organen der FMA mitgenommen worden seien.
In der Beschwerde wurde neben der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung folgendes beantragt:
a. Die Erlassung eines Erkenntnisses mit dem Ausspruch, dass der in Beschwerde gezogene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei und aufgehoben werde;
b. Den Ausspruch des Auftrags auf Löschung der betroffenen Unterlagen bzw. vollständige Rückgabe an die Beschwerdeführerin;
c. Den Zuspruch von pauschalierten Kosten gem. § 35 VwGVG sowiec. Den Zuspruch von pauschalierten Kosten gem. Paragraph 35, VwGVG sowie
d. Den Zuspruch allfälliger Beteiligtengebühren nach § 26 VwGVG iVm dem Gebührenanspruchsgesetz 1975.d. Den Zuspruch allfälliger Beteiligtengebühren nach Paragraph 26, VwGVG in Verbindung mit dem Gebührenanspruchsgesetz 1975.
2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2019 wurde der FMA die Beschwerde zur Stellungnahme ins Parteiengehör übermittelt.
3. Mit Schriftsatz vom 28.08.2019 erstattete die FMA eine Stellungnahme, in der sie umfangreiches Vorbringen erstattete und die Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerdeanträge begehrte.
4. Mit Schriftsatz vom 27.09.2019 erstattete die beschwerdeführende Partei durch ihren berufsmäßigen Parteienvertreter eine Äußerung, mit welcher die Umfirmierung bekanntgegeben und ergänzendes Vorbringen erstattete.
5. Am 07.12.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der der berufsmäßige Parteienvertreter der beschwerdeführenden Partei sowie Vertreter der FMA gehört und neben zwei Zeugen (Mitarbeiter der BF) auch der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei als Auskunftsperson einvernommen wurden. Weiters stellte die belangte Behörde einen Antrag auf Kostenersatz für die Stellungnahme (EUR 368,80), den Verhandlungsaufwand (EUR 461) und Fahrtkosten (EUR 19,20).
6. Das Bundesverwaltungsgericht erließ am 12.05.2021, zu GZ. W107 2208370-1, ein Erkenntnis mit folgendem Spruch:
„A)
I. Der Beschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 28 Abs. 6 VwGVG insoferne stattgegeben, als der angefochtene, durch Organe der Finanzmarktaufsichtsbehörde Österreich am 17.09.2018 von 14:00 bis 15:15 Uhr in den Geschäftsräumlichkeiten der XXXX BANK AG (nunmehr: XXXX AG), XXXX Wien, gesetzte Verwaltungsakt, und zwar das Erzwingen der Öffnung versperrter Geschäftsräumlichkeiten der Bank durch eine Mitarbeiterin der Bank – trotz deren Hinweis auf die Abwesenheit vertretungsbefugter Organe und entgegen ihrer diesbezüglich mehrmals geäußerten Bedenken – und die darauffolgende behördliche Suche nach Unterlagen zum Thema „Tätigkeit der internen Revision im Jahr 2018", für rechtswidrig erklärt wird.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG insoferne stattgegeben, als der angefochtene, durch Organe der Finanzmarktaufsichtsbehörde Österreich am 17.09.2018 von 14:00 bis 15:15 Uhr in den Geschäftsräumlichkeiten der römisch 40 BANK AG (nunmehr: römisch 40 AG), römisch 40 Wien, gesetzte Verwaltungsakt, und zwar das Erzwingen der Öffnung versperrter Geschäftsräumlichkeiten der Bank durch eine Mitarbeiterin der Bank – trotz deren Hinweis auf die Abwesenheit vertretungsbefugter Organe und entgegen ihrer diesbezüglich mehrmals geäußerten Bedenken – und die darauffolgende behördliche Suche nach Unterlagen zum Thema „Tätigkeit der internen Revision im Jahr 2018", für rechtswidrig erklärt wird.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
III. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 2 und Z 3 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) Folge gegeben. Der Bund als Rechtsträger hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1659,60, -- (EUR 737,60, -- Schriftsatzaufwand, EUR 922,00, -- Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) Folge gegeben. Der Bund als Rechtsträger hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1659,60, -- (EUR 737,60, -- Schriftsatzaufwand, EUR 922,00, -- Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu Spruchpunkt A) I. zulässig, im Übrigen unzulässig.“Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu Spruchpunkt A) römisch eins. zulässig, im Übrigen unzulässig.“
7. Der gegen Spruchpunkte A) I. und III. gerichteten ordentlichen Amtsrevision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.06.2023, GZ. Ro 2021/02/0011, statt und hob das angefochtene Erkenntnis im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der VwGH erwog umfangreich den angefochtenen Verwaltungsakt unter Zugrundelegung seiner Judikatur und kam zum Schluss (Rz 19), dass den rechtlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu entnehmen sei, „aufgrund welcher festgestellten konkreten Begleitumstände es davon ausgeht, dass objektiv aus dem Blickwinkel der [Mitarbeiter der BF] davon auszugehen gewesen sei, dass sich die Bediensteten der FMA für den Fall, dass ihnen der Zutritt verweigert wird, unverzüglich mit physischer Gewalt Zutritt zu den verschlossenen Räumlichkeiten […] verschaffen werden. Der vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte Hinweis der FMA-Bediensteten auf ihre aufsichtsrechtlichen Einsichtsberechtigungen reicht für eine derartige Schlussfolgerung nicht aus, sind doch Einsichtsbefugnisse von deren Durchsetzungsmöglichkeiten zu unterscheiden.“ Weiters hielt der VwGH (Rz 22 ff.) fest, dass er zwar grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen sei, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege jedoch dann vor, wenn die vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Eine solche lag nach Ansicht des VwGH gegenständlich deshalb vor, weil sich die Feststellungen des BVwG in einem wesentlichen Punkt von den Aussagen der zentralen Zeugin (einer Mitarbeiter der BF) unterschieden haben und die Beweiswürdigung dazu keine Erwägungen getroffen habe. Das BVwG hätte daher bei Beachtung dieser Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen können, weshalb das Erkenntnis auch aus diesem Grunde aufzuheben war. 7. Der gegen Spruchpunkte A) römisch eins. und römisch drei. gerichteten ordentlichen Amtsrevision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.06.2023, GZ. Ro 2021/02/0011, statt und hob das angefochtene Erkenntnis im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der VwGH erwog umfangreich den angefochtenen Verwaltungsakt unter Zugrundelegung seiner Judikatur und kam zum Schluss (Rz 19), dass den rechtlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu entnehmen sei, „aufgrund welcher festgestellten konkreten Begleitumstände es davon ausgeht, dass objektiv aus dem Blickwinkel der [Mitarbeiter der BF] davon auszugehen gewesen sei, dass sich die Bediensteten der FMA für den Fall, dass ihnen der Zutritt verweigert wird, unverzüglich mit physischer Gewalt Zutritt zu den verschlossenen Räumlichkeiten […] verschaffen werden. Der vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte Hinweis der FMA-Bediensteten auf ihre aufsichtsrechtlichen Einsichtsberechtigungen reicht für eine derartige Schlussfolgerung nicht aus, sind doch Einsichtsbefugnisse von deren Durchsetzungsmöglichkeiten zu unterscheiden.“ Weiters hielt der VwGH (Rz 22 ff.) fest, dass er zwar grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen sei, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege jedoch dann vor, wenn die vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Eine solche lag nach Ansicht des VwGH gegenständlich deshalb vor, weil sich die Feststellungen des BVwG in einem wesentlichen Punkt von den Aussagen der zentralen Zeugin (einer Mitarbeiter der BF) unterschieden haben und die Beweiswürdigung dazu keine Erwägungen getroffen habe. Das BVwG hätte daher bei Beachtung dieser Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen können, weshalb das Erkenntnis auch aus diesem Grunde aufzuheben war.
8. Mit Zuweisung vom 26.07.2023 wurde der Gerichtsakt der Gerichtsabteilung W148, nunmehr im zweiten Rechtsgang, neu zugewiesen.
9. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 29.09.2023 (OZ 35) wurde die BF aufgefordert mitzuteilen, ob sie an der Fortsetzung des Verfahrens interessiert sei.
10. Mit Stellungnahme vom 04.10.2023 (OZ 36) äußerte sich die BF, durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, dahingehend, dass sie mitteilte, dass „das gegenständliche Verfahren nicht fortzusetzen“ sei. Die belangte Behörde hat sich im zweiten Rechtsgang nicht mehr geäußert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund der Aktenlage, der Einsicht in die Verhandlungsschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.12.2020 (OZ 24), der Einsicht in das offene Firmenbuch (OZ 34) sowie der Beschwerderückziehung der BF vom 04.10.2023 (OZ 36) wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei war zum Zeitpunkt des monierten Verwaltungsaktes (17.09.2018) ein im Firmenbuch unter FN XXXX eingetragenes konzessioniertes Kreditinstitut mit Sitz und Geschäftsanschrift in XXXX . Die beschwerdeführende Partei war zum Zeitpunkt des monierten Verwaltungsaktes (17.09.2018) ein im Firmenbuch unter FN römisch 40 eingetragenes konzessioniertes Kreditinstitut mit Sitz und Geschäftsanschrift in römisch 40 .
Die beschwerdeführende Partei änderte ihren Firmennamen von XXXX Bank AG auf XXXX Bank AG (FN XXXX ) mit gleichbleibender Geschäftsadresse.Die beschwerdeführende Partei änderte ihren Firmennamen von römisch 40 Bank AG auf römisch 40 Bank AG (FN römisch 40 ) mit gleichbleibender Geschäftsadresse.
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien als Konkursgericht vom XXXX 2020, GZ. XXXX , wurde über die BF der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien als Konkursgericht vom römisch 40 2020, GZ. römisch 40 , wurde über die BF der Konkurs eröffnet.
Bereits davor wurde der BF von der Europäischen Zentralbank die Bankkonzession entzogen, weshalb sie kein konzessioniertes Kreditinstitut mehr ist und nunmehr den Firmennamen XXXX AG (FN XXXX ) trägt. Bereits davor wurde der BF von der Europäischen Zentralbank die Bankkonzession entzogen, weshalb sie kein konzessioniertes Kreditinstitut mehr ist und nunmehr den Firmennamen römisch 40 AG (FN römisch 40 ) trägt.
Spruchpunkt A) II. des Erkenntnisses des BVwG vom 12.05.2020 wurde nicht angefochten, weshalb dieser Spruchteil in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. oben Punkt I.1. Verfahrensgang). Spruchpunkt A) römisch zwei. des Erkenntnisses des BVwG vom 12.05.2020 wurde nicht angefochten, weshalb dieser Spruchteil in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche oben Punkt römisch eins.1. Verfahrensgang).
Mit Stellungnahme vom 04.10.2023 hat der rechtsfreundliche Vertreter der BF klar zum Ausdruck gebracht, dass die BF an der Fortsetzung des Verfahrens kein Interesse hat.
Es wird daher festgestellt, dass die BF ihre Beschwerde zurückgezogen hat.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Gerichtsakt, sowie aus Einsicht in die Verhandlungsschrift vom 07.12.2020 (OZ 24), auf Einsicht in das offene Firmenbuch (OZ 34) sowie aus der Stellungnahme der BF vom 04.10.2023 (OZ 36).
Es besteht kein ersichtlicher Grund an der Glaubhaftigkeit dieser Urkunden zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
3.1.1. Anwendbare Zuständigkeitsnormen
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
3.1.2. Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Gemäß § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sechs Wochen. Diese beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt, wenn er aber behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, 2. Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sechs Wochen. Diese beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt, wenn er aber behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
Nach dem vorliegenden Gerichtsakt wurde die beanstandete Maßnahme am 17.09.2018 gesetzt und am gleichen Tag beendet. Die beschwerdeführende Partei war als unmittelbar Betroffene am 17.09.2018 darüber in Kenntnis, die Beschwerdefrist begann zu diesem Zeitpunkt zu laufen. Die beschwerdeführende Partei hat von ihrem Beschwerderecht mit Einbringung der Beschwerde durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2018 Gebrauch gemacht. Die Beschwerde wurde somit innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben. Sie war daher rechtzeitig und zulässig.
3.1.3. Beschwerdelegitimation
Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Für die Beurteilung, ob die beschwerdeführende Partei als juristische Person zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde im Sinne des § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG berechtigt ist, ist darauf abzustellen, ob konkret in die subjektiven Rechte der beschwerdeführenden Partei eingegriffen wurde.Für die Beurteilung, ob die beschwerdeführende Partei als juristische Person zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG berechtigt ist, ist darauf abzustellen, ob konkret in die subjektiven Rechte der beschwerdeführenden Partei eingegriffen wurde.
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich zum Tatzeitpunkt um ein in Österreich konzessioniertes Kreditinstitut in Form einer Aktiengesellschaft mit Geschäftssitz in XXXX , das nach außen durch die beiden Vorstandmitglieder (Geschäftsleiter) gemeinschaftlich vertreten wird. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich zum Tatzeitpunkt um ein in Österreich konzessioniertes Kreditinstitut in Form einer Aktiengesellschaft mit Geschäftssitz in römisch 40 , das nach außen durch die beiden Vorstandmitglieder (Geschäftsleiter) gemeinschaftlich vertreten wird.
3.2. Zur Einstellung des Verfahrens aufgrund Beschwerderückziehung
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).).Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG).).
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese, wie oben bereits ausgeführt, einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert – sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt – die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese, wie oben bereits ausgeführt, einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert – sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt – die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN).
Durch den mit Eingabe vom 04.10.2023 (OZ 36) unmissverständlich durch den ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen bzw. das Verfahren nicht mehr fortsetzen zu wollen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen war (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).Durch den mit Eingabe vom 04.10.2023 (OZ 36) unmissverständlich durch den ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen bzw. das Verfahren nicht mehr fortsetzen zu wollen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen war vergleiche dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).
3.3. Zu Spruchpunkt A) II. Kostenentscheidung3.3. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Kostenentscheidung
Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist § 35 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. Nr. I Nr. 109/2021, der wörtlich samt Überschrift lautet:Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist Paragraph 35, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins Nr. 109 aus 2021,, der wörtlich samt Überschrift lautet:
„Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet (wörtlich):Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, lautet (wörtlich):
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
Zum beantragten Kostenersatz nach § 35 VwGVG ist festzuhalten, dass die Höhe durch die VwG-AufwErsV begrenzt ist und kein darüberhinausgehender Betrag zugesprochen werden darf (vgl VwGH 19.06.2008, 2007/21/0016; 18.02.2010, 2008/22/0178). Es bedarf für den Zuspruch von Kostenersatz einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage (vgl VwGH 17.05.2022, Ra 2020/06/0103).Zum beantragten Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG ist festzuhalten, dass die Höhe durch die VwG-AufwErsV begrenzt ist und kein darüberhinausgehender Betrag zugesprochen werden darf vergleiche VwGH 19.06.2008, 2007/21/0016; 18.02.2010, 2008/22/0178). Es bedarf für den Zuspruch von Kostenersatz einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage vergleiche VwGH 17.05.2022, Ra 2020/06/0103).
Mit Judikatur des VwGH wurde klargestellt, dass die zu § 79a AVG ergangene Rechtsprechung zum Aufwandersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 35 VwGVG übertragbar ist, weil § 79a AVG dem § 35 VwGVG entspricht (vgl. den B vom 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0070 mit Verweis auf RV 2009 BlgNR 24. GP, 8; vgl. auch VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/11/0042). Zu § 79a Abs. 6 AVG hat der VwGH festgehalten, dass die Zuerkennung von Aufwandersatz schlichtweg von einem Antrag abhängig ist, welcher bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden kann. Zum Inhalt des Kostenbegehrens wurde festgehalten, dass der Antrag zumindest so genau gehalten sein muss, dass erkennbar ist, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird (vgl. VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0016, mwN).Mit Judikatur des VwGH wurde klargestellt, dass die zu Paragraph 79 a, AVG ergangene Rechtsprechung zum Aufwandersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Paragraph 35, VwGVG übertragbar ist, weil Paragraph 79 a, AVG dem Paragraph 35, VwGVG entspricht vergleiche den B vom 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0070 mit Verweis auf Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 8; vergleiche auch VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/11/0042). Zu Paragraph 79 a, Absatz 6, AVG hat der VwGH festgehalten, dass die Zuerkennung von Aufwandersatz schlichtweg von einem Antrag abhängig ist, welcher bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden kann. Zum Inhalt des Kostenbegehrens wurde festgehalten, dass der Antrag zumindest so genau gehalten sein muss, dass erkennbar ist, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird vergleiche VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0016, mwN).
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die belangte Behörde am Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.12.2020 (erster Rechtsgang) einen sachlich und ziffernmäßig genau erkennbaren und begründeten Antrag auf Kostenersatz gestellt hat. Dieser Antrag war somit rechtzeitig.
§ 35 Abs. 1 legt fest, dass in Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt grundsätzlich die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Nach § 35 Abs. 3 leg.cit. ist im Falle der Beschwerderückziehung die (belangte) Behörde obsiegende Partei. Paragraph 35, Absatz eins, legt fest, dass in Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt grundsätzlich die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Nach Paragraph 35, Absatz 3, leg.cit. ist im Falle der Beschwerderückziehung die (belangte) Behörde obsiegende Partei.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Die beschwerdeführende Partei hat ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 04.10.2023 zurückgezogen, weshalb der belangten Behörde als obsiegenden Partei die Kosten im beantragten Umfang zuzusprechen waren.
Anzumerken ist, dass der beantragte Schriftsatzaufwand unter § 1 Z 4 VwG-AufwErsV fällt, dass der beantragte Verhandlungsaufwand unter § 1 Z 5 VwG-AufwErsV fällt und die Fahrtkosten gem. § 35 Abs. 4 Z 2 VwGVG zuzusprechen waren. Anzumerken ist, dass der beantragte Schriftsatzaufwand unter Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV fällt, dass der beantragte Verhandlungsaufwand unter Paragraph eins, Ziffer 5, VwG-AufwErsV fällt und die Fahrtkosten gem. Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 2, VwGVG zuzusprechen waren.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zahlungsinformation
Sie haben den Gesamtbetrag von insgesamt EUR 849 (EUR 368,80 sowie Schriftsatzaufwand EUR 461 Verhandlungsaufwand und Fahrtkosten idH von EUR 19,20) binnen zwei Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht bar einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben werden wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass die BF während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig und unmissverständlich die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass die BF während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig und unmissverständlich die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Amtshandlung Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W148.2208370.1.00Im RIS seit
17.11.2023Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023