TE Bvwg Beschluss 2023/10/9 W112 2276541-1

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Veröffentlicht am 09.10.2023
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Entscheidungsdatum

09.10.2023

Norm

FPG §76
VwGG §61 Abs2
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Spruch


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W112 2276541-1/40E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA Usbekistan, die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2023, Zl. XXXX , zu bewilligen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Usbekistan, die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2023, Zl. römisch 40 , zu bewilligen:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 61 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG zurückgewiesen.


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Text


BEGRÜNDUNG:
, BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 17.08.2023, Zl. XXXX , die Beschwerde der antragstellenden Partei gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2023, Zl. XXXX , gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, § 40 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen, gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, den Antrag der antragstellenden Partei auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG abgewiesen und gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, festgestellt, dass die antragstellende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 17.08.2023, Zl. römisch 40 , die Beschwerde der antragstellenden Partei gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2023, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet abgewiesen, gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, den Antrag der antragstellenden Partei auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen und gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, festgestellt, dass die antragstellende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt.

Das genannte Erkenntnis wurde mittels ERV am 17.08.2023 beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei hinterlegt und der antragstellenden Partei am 17.08.2023 persönlich im Polizeianhaltezentrum ausgefolgt. Die Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des 29.09.2023.

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision zwar noch vor Ablauf des 29.09.2023 - und sohin innerhalb offener Revisionsfrist - beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision wurde aber erst nach Ablauf dieser Frist - mit verfahrensleitender Anordnung vom 04.10.2023 - vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 61 Abs. 2 VwGG iVm § 6 AVG am 05.10.2023 an das Bundesverwaltungsgericht im Wege der elektronischen Zustellung weitergeleitet.Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision zwar noch vor Ablauf des 29.09.2023 - und sohin innerhalb offener Revisionsfrist - beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision wurde aber erst nach Ablauf dieser Frist - mit verfahrensleitender Anordnung vom 04.10.2023 - vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG am 05.10.2023 an das Bundesverwaltungsgericht im Wege der elektronischen Zustellung weitergeleitet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH v. 29.01.2015, Ra 2014/07/0082, mwN, sowie VwGH v. 11.08.2015, Ro 2015/10/0026). Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Antragstellers (siehe dazu VwGH v. 09.09.2014, Ra 2014/09/0015).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche etwa VwGH v. 29.01.2015, Ra 2014/07/0082, mwN, sowie VwGH v. 11.08.2015, Ro 2015/10/0026). Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Antragstellers (siehe dazu VwGH v. 09.09.2014, Ra 2014/09/0015).

Der am 05.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision war daher gemäß § 61 Abs. 2 VwGG als verspätet zurückzuweisen.Der am 05.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision war daher gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

ordentliche Revision Revisionsfrist Verfahrenshilfeantrag Verspätung Weiterleitung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W112.2276541.1.00

Im RIS seit

19.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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