TE Bvwg Beschluss 2023/10/10 W276 2269204-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2023
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Entscheidungsdatum

10.10.2023

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §38
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §114
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 114 heute
  2. FPG § 114 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 114 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 114 gültig von 01.10.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2015
  5. FPG § 114 gültig von 01.08.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. FPG § 114 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 114 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W276 2269204-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vom XXXX , vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, A-1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vom römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, A-1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 :

A)       

Das Verfahren über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vom XXXX gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zum Abschluss des von der StA XXXX gegen den Beschwerdeführer zu Zi: XXXX geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt.Das Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vom römisch 40 gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zum Abschluss des von der StA römisch 40 gegen den Beschwerdeführer zu Zi: römisch 40 geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

1. Feststellungen und Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („Bundesamt“) vom XXXX zu XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem § 3 Abs 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 AslyG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 4 AsylG für ein Jahr erteilt.1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („Bundesamt“) vom römisch 40 zu römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AslyG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG für ein Jahr erteilt.

2. Mit Eingabe vom XXXX erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX zu XXXX .2. Mit Eingabe vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 zu römisch 40 .

3. Begründet wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer keine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde und ihm daher auch keine Verfolgung drohe.

4. Das Bundesamt übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit am 27.03.2023 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt.

5. Ein vom Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2023 eingeholter Strafregisterauszug weist keine strafgerichtliche Verurteilung auf.

6. Gegen den Beschwerdeführer wird derzeit, im Auftrag der StA XXXX , von der LPD XXXX zu GZ: XXXX ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt. In diesem Verfahren liegt zwischenzeitlich ein Abschlussbericht betreffend zweier weiterer Personen vor (Abschlussbericht LPD XXXX zu GZ: XXXX vom 21.03.2023). Betreffend den Beschwerdeführer liegt noch kein Abschlussbericht vor.6. Gegen den Beschwerdeführer wird derzeit, im Auftrag der StA römisch 40 , von der LPD römisch 40 zu GZ: römisch 40 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt. In diesem Verfahren liegt zwischenzeitlich ein Abschlussbericht betreffend zweier weiterer Personen vor (Abschlussbericht LPD römisch 40 zu GZ: römisch 40 vom 21.03.2023). Betreffend den Beschwerdeführer liegt noch kein Abschlussbericht vor.

7. Eine Rückfrage des BVwG bei der polizeilichen Ermittlungsbehörde am 9.10.2023 ergab, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Schlepperei gem § 114 Abs 3 Z 3 FPG („größere Zahl“) und des Verdachts auf Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 114 Abs 4 FPG) derzeit noch nicht abgeschlossen ist und „noch einige Wochen“ dauern werde. (AV vom 9.10.2023, OZ 7)7. Eine Rückfrage des BVwG bei der polizeilichen Ermittlungsbehörde am 9.10.2023 ergab, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Schlepperei gem Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 3, FPG („größere Zahl“) und des Verdachts auf Bildung einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 114, Absatz 4, FPG) derzeit noch nicht abgeschlossen ist und „noch einige Wochen“ dauern werde. (AV vom 9.10.2023, OZ 7)

Das bei der StA XXXX gegen den Beschwerdeführer zu Zi: XXXX geführte staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.Das bei der StA römisch 40 gegen den Beschwerdeführer zu Zi: römisch 40 geführte staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die Entscheidung über die Aussetzung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus, dass eine Entscheidung im Asylverfahren von den Ergebnissen eines gegen den Beschwerdeführer geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wesentlich betroffen sein wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens:

3.1. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.1. Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Eine Vorfrage im verfahrensrechtlichen Sinn ist eine Rechtsfrage, deren Klärung eine für den Ausgang des Verfahrens entscheidende Voraussetzung bildet, die aber nicht in den Zuständigkeitsbereich der das Verfahren durchführenden Behörde bzw Gerichtes fällt (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage, Rz 283). Im hier gegenständlichen Fall führt die LPD XXXX zu GZ: XXXX im Auftrag der StA XXXX (Zi: XXXX ) ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Schlepperei gem § 114 Abs 3 Z 3 FPG und des Verdachts auf Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 114 Abs 4 FPG). Die StA XXXX hat daher in dem zu Zi: XXXX anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die (für ein allenfalls einzuleitendes Strafverfahren entscheidende) Hauptfrage zu klären, ob dem Beschwerdeführer die in Verdacht stehenden strafrechtlichen Delikte zur Last zu legen sind oder nicht. Eine Vorfrage im verfahrensrechtlichen Sinn ist eine Rechtsfrage, deren Klärung eine für den Ausgang des Verfahrens entscheidende Voraussetzung bildet, die aber nicht in den Zuständigkeitsbereich der das Verfahren durchführenden Behörde bzw Gerichtes fällt vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage, Rz 283). Im hier gegenständlichen Fall führt die LPD römisch 40 zu GZ: römisch 40 im Auftrag der StA römisch 40 (Zi: römisch 40 ) ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Schlepperei gem Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 3, FPG und des Verdachts auf Bildung einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 114, Absatz 4, FPG). Die StA römisch 40 hat daher in dem zu Zi: römisch 40 anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die (für ein allenfalls einzuleitendes Strafverfahren entscheidende) Hauptfrage zu klären, ob dem Beschwerdeführer die in Verdacht stehenden strafrechtlichen Delikte zur Last zu legen sind oder nicht.

3.2. Aufgrund der seitens des Beschwerdeführers fristgerecht erhobenen Beschwerde ist gegenständlich seitens des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen eines Asylgrundes gem § 3 Abs 1 AsylG 2005 zu prüfen.3.2. Aufgrund der seitens des Beschwerdeführers fristgerecht erhobenen Beschwerde ist gegenständlich seitens des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen eines Asylgrundes gem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zu prüfen.

Sollte im gegenständlichen Fall das oa strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu einer Anklageerhebung bzw zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen, wäre dieses Ergebnis bei der vom BVwG zu treffenden Entscheidung, ob dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren ist, wesentlich und von zentraler rechtlicher Relevanz. Dies insb auch deswegen, weil erst dann die Frage abschließend beantwortet werden kann, ob das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten als Asylausschlussgrund zu werten ist.

Daher kommt dem Abschluss des gegen den Beschwerdeführer von der StA XXXX zu Zi: XXXX geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens für das hg Verfahren wesentliche Bedeutung zu. Daher kommt dem Abschluss des gegen den Beschwerdeführer von der StA römisch 40 zu Zi: römisch 40 geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens für das hg Verfahren wesentliche Bedeutung zu.

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens liegen vor, weil hier eine Rechtsfrage als Vorfrage zu klären ist, die für den Ausgang des hg Verfahrens eine entscheidende Voraussetzung bildet. Die Klärung dieser (strafrechtlichen) Vorfrage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des BVwG.

3.3 Der VwGH hat mit seiner Entscheidung vom 28.07.2017 zu Fr 2017/12/0016 klargestellt, dass ein Verfahren über einen Antrag auf Fristsetzung einzustellen ist, wenn das Verwaltungsgericht einen Beschluss auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens gefasst hat. Konkret hat der VwGH festgehalten:

1. Das Verwaltungsgericht hat den mit (…) datierten Beschluss(…), erlassen, mit dem das Verfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt wurde, und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.1. Das Verwaltungsgericht hat den mit (…) datierten Beschluss(…), erlassen, mit dem das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt wurde, und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in Übertragung der zu § 36 Abs. 2 VwGG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 33/2013 entwickelten Rechtsprechung auf § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, 2005/17/0231), zumal im nunmehrigen System mit einem Fristsetzungsantrag umso weniger gegen die Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens nach Einbringung des Antrags spricht.2. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in Übertragung der zu Paragraph 36, Absatz 2, VwGG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, entwickelten Rechtsprechung auf Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, 2005/17/0231), zumal im nunmehrigen System mit einem Fristsetzungsantrag umso weniger gegen die Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens nach Einbringung des Antrags spricht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Aussetzung orientiert sich an der unter Punkt 3. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylausschlussgrund Asylverfahren Aussetzung Ermittlungsverfahren Schlepperei Staatsanwalt Verdacht Verdachtslage Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W276.2269204.1.00

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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