Entscheidungsdatum
10.10.2023Norm
AVG §38Spruch
,
W270 2264539-1/15Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. GRASSL in der Beschwerdesache der XXXX , vertreten durch die Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, 4020 Linz, Böhmerwaldgasse 14, gegen den Bescheid des Bundesamts für Ernährungssicherheit vom 19.09.2021, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. GRASSL in der Beschwerdesache der römisch 40 , vertreten durch die Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, 4020 Linz, Böhmerwaldgasse 14, gegen den Bescheid des Bundesamts für Ernährungssicherheit vom 19.09.2021, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, den Beschluss:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 38 AVG i.V.m. § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-308/22 ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-308/22 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:
1. Mit Schreiben vom 14.12.2022, beim Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2022 eingegangen, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid vom 19.09.2022, mit welchem dem Antrag auf Zulassung unterschiedlicher Verwendungen des Pflanzenschutzmittels „ XXXX “ nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 teilweise stattgegeben wurde, vor. In der Beschwerde wurde u.a. moniert, dass sich die belangte Behörde nicht bzw. in für die Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise mit von ihr vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt habe, welche jedoch zu einem anderslautenden Ergebnis hinsichtlich der Zulassungsentscheidung hätten führen können. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde auch noch weitere Unterlagen zur Untermauerung ihres Standpunkts bei. 1. Mit Schreiben vom 14.12.2022, beim Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2022 eingegangen, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid vom 19.09.2022, mit welchem dem Antrag auf Zulassung unterschiedlicher Verwendungen des Pflanzenschutzmittels „ römisch 40 “ nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 teilweise stattgegeben wurde, vor. In der Beschwerde wurde u.a. moniert, dass sich die belangte Behörde nicht bzw. in für die Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise mit von ihr vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt habe, welche jedoch zu einem anderslautenden Ergebnis hinsichtlich der Zulassungsentscheidung hätten führen können. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde auch noch weitere Unterlagen zur Untermauerung ihres Standpunkts bei.
2. Am 21.03.2023 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Folge die beschwerdeführende Partei weitere Unterlagen zur Stützung ihres Rechts- und Fachstandpunkts vorlegte.
3. Am 03.10.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere Verhandlungstagsatzung durch, in der insbesondere die Fallrelevanz eines beim Gerichtshof der Europäischen Union („EuGH“) anhängigen Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C-308/22, betreffend u.a. die Auslegung des Art. 36 der Verordnung Nr. 1107/2009, erörtert wurde. Die Parteien signalisierten nach der Erörterung auch ihre Zustimmung zur Aussetzung des Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des EuGH. 3. Am 03.10.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere Verhandlungstagsatzung durch, in der insbesondere die Fallrelevanz eines beim Gerichtshof der Europäischen Union („EuGH“) anhängigen Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C-308/22, betreffend u.a. die Auslegung des Artikel 36, der Verordnung Nr. 1107 aus 2009,, erörtert wurde. Die Parteien signalisierten nach der Erörterung auch ihre Zustimmung zur Aussetzung des Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des EuGH.
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich klar und eindeutig aus dem Verfahrensakt, insbesondere dem genannten Bescheid der belangten Behörde sowie den Erörterungen der mündlichen Tagsatzungen vom 21.03.2023 und 03.10.2023. Sie können als unstrittig gesehen werden.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Verfahrensgegenständlich ist u.a. die Rechtsfrage zu lösen, ob, vor allem jedoch inwieweit, bei der Zulassungsentscheidung (hier betreffend die Verlängerung einer bereits erteilten Zulassung) gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 von den Bewertungsergebnissen des zonalen berichterstattenden Mitgliedstaats aufgrund der Ergebnisse eigner – also durch eine nationale Behörde veranlasste – Bewertungsergebnisse abgewichen werden darf. 1. Verfahrensgegenständlich ist u.a. die Rechtsfrage zu lösen, ob, vor allem jedoch inwieweit, bei der Zulassungsentscheidung (hier betreffend die Verlängerung einer bereits erteilten Zulassung) gemäß der Verordnung Nr. 1107 aus 2009, von den Bewertungsergebnissen des zonalen berichterstattenden Mitgliedstaats aufgrund der Ergebnisse eigner – also durch eine nationale Behörde veranlasste – Bewertungsergebnisse abgewichen werden darf.
2. Aufgrund eines niederländischen Vorabentscheidungsersuchens ist der EuGH in der Rechtssache C-308/22 u.a. zur Beantwortung folgender Fragen aufgerufen:
„Darf der betreffende Mitgliedstaat, der gemäß Art. 36 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1107/2009 über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels entscheidet, von der Bewertung des zonalen berichterstattenden Mitgliedstaats, der den Antrag gemäß Art. 36 Abs. 1 dieser Verordnung geprüft hat, abweichen und, falls ja, inwieweit?„Darf der betreffende Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 36, Absatz 2, der Verordnung Nr. 1107 aus 2009, über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels entscheidet, von der Bewertung des zonalen berichterstattenden Mitgliedstaats, der den Antrag gemäß Artikel 36, Absatz eins, dieser Verordnung geprüft hat, abweichen und, falls ja, inwieweit?
Falls die Antwort auf die erste Frage lautet, dass der betreffende Mitgliedstaat dies nicht bzw. nur eingeschränkt darf, wie sieht dann die Ausgestaltung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta aus? Kann die Richtigkeit der Bewertung des zonalen berichterstattenden Mitgliedstaats dann uneingeschränkt beim nationalen Gericht des betreffenden Mitgliedstaats in Abrede gestellt werden?Falls die Antwort auf die erste Frage lautet, dass der betreffende Mitgliedstaat dies nicht bzw. nur eingeschränkt darf, wie sieht dann die Ausgestaltung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 47, der Charta aus? Kann die Richtigkeit der Bewertung des zonalen berichterstattenden Mitgliedstaats dann uneingeschränkt beim nationalen Gericht des betreffenden Mitgliedstaats in Abrede gestellt werden?
[…]
Darf sich der zonale berichterstattende Mitgliedstaat auf eine Bewertung beschränken, bei der er ausschließlich auf angenommenen Leitlinien abstellt, auch wenn der darin verarbeitete Stand von Wissenschaft und Technik nicht mehr in Gänze aktuell ist?“
[…]
3. § 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut:3. Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
4. Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, das Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz. 18 [Stand 01.04.2021, rdb.at] sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Gleiches gilt gemäß § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte (vgl. etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).4. Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, das Verfahren gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz. 18 [Stand 01.04.2021, rdb.at] sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Gleiches gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte vergleiche etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).
5. Die im eingangs zitierten Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen sind – wie dargelegt – für das vorliegende Verfahren präjudiziell: So könnte etwa verneint werden, dass Mitgliedstaaten von der Bewertung des zonal berichterstattenden Mitgliedstaates, der den Antrag gemäß Art. 36 Abs.1 der Verordnung Nr. 1107/2009 geprüft hat nicht abweichen dürfen. 5. Die im eingangs zitierten Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen sind – wie dargelegt – für das vorliegende Verfahren präjudiziell: So könnte etwa verneint werden, dass Mitgliedstaaten von der Bewertung des zonal berichterstattenden Mitgliedstaates, der den Antrag gemäß Artikel 36, Absatz eins, der Verordnung Nr. 1107 aus 2009, geprüft hat nicht abweichen dürfen.
6. Sohin liegen fallbezogen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-308/22 vor.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insbesondere die oben zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insbesondere die oben zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussetzung Pflanzenschutzmittel VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W270.2264539.1.00Im RIS seit
17.11.2023Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023