Entscheidungsdatum
10.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W227 2247486-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 13. September 2021, Zl. 9131.902122/0002-Präs3aS/2021, nach einer mündlichen Verhandlung am 28. September 2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 13. September 2021, Zl. 9131.902122/0002-Präs3aS/2021, nach einer mündlichen Verhandlung am 28. September 2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Die Verwendung von Frau XXXX als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand ‚Englisch (Native Speaker Teacher)‘ an der privaten Mittelschule des Vereins ‚ XXXX ‘ in XXXX Wien, XXXX , wird gemäß § 5 Abs. 4 lit. b PrivSchG untersagt.“„Die Verwendung von Frau römisch 40 als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand ‚Englisch (Native Speaker Teacher)‘ an der privaten Mittelschule des Vereins ‚ römisch 40 ‘ in römisch 40 Wien, römisch 40 , wird gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, PrivSchG untersagt.“
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 3. September 2021 zeigte der beschwerdeführende Verein die Verwendung von XXXX , einer Staatsangehörigen der USA, als Lehrerin im Unterrichtsgegenstand „Englisch (Native Speaker Teacher)“ an der privaten Mittelschule „ XXXX “ in XXXX Wien, XXXX (in der Folge: private Mittelschule) bei der belangten Behörde an. 1. Am 3. September 2021 zeigte der beschwerdeführende Verein die Verwendung von römisch 40 , einer Staatsangehörigen der USA, als Lehrerin im Unterrichtsgegenstand „Englisch (Native Speaker Teacher)“ an der privaten Mittelschule „ römisch 40 “ in römisch 40 Wien, römisch 40 (in der Folge: private Mittelschule) bei der belangten Behörde an.
Dazu legte der beschwerdeführende Verein das Abschlussdiplom der „ XXXX High School“ von XXXX vor und informierte, dass sie einen Nachweis der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau B 2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) habe und sich auf die Deutschprüfung auf C 1 Niveau vorbereite.Dazu legte der beschwerdeführende Verein das Abschlussdiplom der „ römisch 40 High School“ von römisch 40 vor und informierte, dass sie einen Nachweis der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau B 2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) habe und sich auf die Deutschprüfung auf C 1 Niveau vorbereite.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde die Verwendung von XXXX als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand „Englisch (Native Speaker Teacher)“ an der privaten Mittelschule gemäß § 5 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 4 und 6 Privatschulgesetz (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2019. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde die Verwendung von römisch 40 als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand „Englisch (Native Speaker Teacher)“ an der privaten Mittelschule gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Absatz 4 und 6 Privatschulgesetz (PrivSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019,.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Die angezeigte Lehrperson verfüge über keinen Nachweis der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C 1. Die private Mittelschule falle auch nicht in den Geltungsbereich der Ausländerbeschäftigungsverordnung i.d.F. BGBl. Nr. 257/2017. Die Bestimmung des § 5 Abs. 4 PrivSchG sei trotz Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2021, G 391/2020, im gegenständlichen Fall weiterhin anzuwenden, da die Bestimmung (erst) mit 30. Juni 2022 als verfassungswidrig aufgehoben worden sei. Der erforderliche Sprachnachweis sei somit nicht erbracht worden.Die angezeigte Lehrperson verfüge über keinen Nachweis der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C 1. Die private Mittelschule falle auch nicht in den Geltungsbereich der Ausländerbeschäftigungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 2017,. Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, PrivSchG sei trotz Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2021, G 391 aus 2020,, im gegenständlichen Fall weiterhin anzuwenden, da die Bestimmung (erst) mit 30. Juni 2022 als verfassungswidrig aufgehoben worden sei. Der erforderliche Sprachnachweis sei somit nicht erbracht worden.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende (fristgerecht erhobene) Beschwerde. In dieser und in einer ergänzenden Stellungnahme vom 12. September 2022 wird zusammengefasst vorgebracht:
Der Verfassungsgerichtshof habe die Aufhebung damit begründet, dass es keine sachliche Rechtfertigung dafür gäbe, vom ausländischen Lehrpersonal jedenfalls Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C 1 zu verlangen. Nunmehr sähe § 5 Abs. 5 PrivSchG vor, dass die Schulbehörde auf Antrag vom Erfordernis der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C 1, insbesondere für Lehrpersonen an Schulen mit der Unterrichtssprache „Englisch“ Nachsicht erteilen könne, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen sei und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstünden. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Eine andere Interpretation würde neuerlich eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung bewirken.Der Verfassungsgerichtshof habe die Aufhebung damit begründet, dass es keine sachliche Rechtfertigung dafür gäbe, vom ausländischen Lehrpersonal jedenfalls Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C 1 zu verlangen. Nunmehr sähe Paragraph 5, Absatz 5, PrivSchG vor, dass die Schulbehörde auf Antrag vom Erfordernis der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C 1, insbesondere für Lehrpersonen an Schulen mit der Unterrichtssprache „Englisch“ Nachsicht erteilen könne, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen sei und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstünden. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Eine andere Interpretation würde neuerlich eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung bewirken.
4. Am 28. September 2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Sach- und Rechtslage erörtert und XXXX als Zeugin befragt wurde.4. Am 28. September 2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Sach- und Rechtslage erörtert und römisch 40 als Zeugin befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der beschwerdeführende Verein betreibt am Standort XXXX Wien, XXXX , eine private Mittelschule namens „ XXXX “. Dieser wurde aufgrund der Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung („Mittelschule“) das Öffentlichkeitsrecht ab dem Schuljahr 2008/2009 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen. Die Unterrichtssprache an dieser privaten Mittelschule ist „Deutsch“. Der beschwerdeführende Verein betreibt am Standort römisch 40 Wien, römisch 40 , eine private Mittelschule namens „ römisch 40 “. Dieser wurde aufgrund der Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung („Mittelschule“) das Öffentlichkeitsrecht ab dem Schuljahr 2008 aus 2009, auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen. Die Unterrichtssprache an dieser privaten Mittelschule ist „Deutsch“.
Am 3. September 2021 zeigte der beschwerdeführende Verein die Verwendung von XXXX , einer Staatsangehörigen der USA, als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand „Englisch (Native Speaker Teacher)“ an dieser privaten Mittelschule bei der belangten Behörde an.Am 3. September 2021 zeigte der beschwerdeführende Verein die Verwendung von römisch 40 , einer Staatsangehörigen der USA, als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand „Englisch (Native Speaker Teacher)“ an dieser privaten Mittelschule bei der belangten Behörde an.
XXXX hat am 25. Juni 2000 die „ XXXX High School“ in XXXX , New York, abgeschlossen. Eine pädagogische Ausbildung besitzt sie nicht. Sie hat am 31. August 2021 die Prüfung in der deutschen Sprache auf Referenzniveau B 2 des GER bestanden. Sie verfügt (nach wie vor) nicht über einen Nachweis einer Sprachkompetenz in der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C 1 des GER. römisch 40 hat am 25. Juni 2000 die „ römisch 40 High School“ in römisch 40 , New York, abgeschlossen. Eine pädagogische Ausbildung besitzt sie nicht. Sie hat am 31. August 2021 die Prüfung in der deutschen Sprache auf Referenzniveau B 2 des GER bestanden. Sie verfügt (nach wie vor) nicht über einen Nachweis einer Sprachkompetenz in der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C 1 des GER.
XXXX ist an der privaten Mittelschule „ XXXX “ im Unterrichtsgegenstand „Englisch“ tätig. Im Rahmen des Unterrichts unterstützt sie zwei – nach § 19 PrivSchG subventionierte – Lehrpersonen. Der Lehrstoff im Unterrichtsgegenstand „Englisch“ wird den Schülerinnen ausschließlich von diesen Lehrpersonen vermittelt, XXXX unterstützt als „Native Speaker“ den sprachlichen Ausdruck und bringt dabei auch ihren jüdisch-orthodoxen Hintergrund ein. römisch 40 ist an der privaten Mittelschule „ römisch 40 “ im Unterrichtsgegenstand „Englisch“ tätig. Im Rahmen des Unterrichts unterstützt sie zwei – nach Paragraph 19, PrivSchG subventionierte – Lehrpersonen. Der Lehrstoff im Unterrichtsgegenstand „Englisch“ wird den Schülerinnen ausschließlich von diesen Lehrpersonen vermittelt, römisch 40 unterstützt als „Native Speaker“ den sprachlichen Ausdruck und bringt dabei auch ihren jüdisch-orthodoxen Hintergrund ein.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung; sie sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 5 Abs. 4 lit. b PrivSchG, BGBl. Nr. 244/1962 i.d.F. BGBl. I Nr. 96/2022, haben die an der Privatschule verwendeten Lehrpersonen die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen.3.1.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, PrivSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, haben die an der Privatschule verwendeten Lehrpersonen die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen.
Gemäß § 5 Abs. 4 lit. c leg. cit. haben an Privatschulen verwendete Lehrpersonen Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des GER nachzuweisen. Gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera c, leg. cit. haben an Privatschulen verwendete Lehrpersonen Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des GER nachzuweisen.
Nach § 5 Abs. 5 lit. b PrivSchG kann die Schulbehörde auf Antrag Nachsicht vom Nachweis nach Abs. 4 lit. c leg. cit. für Lehrpersonen an Schulen mit der Unterrichtssprache „Englisch“ (Z 1) oder für Lehrpersonen an Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß § 12 Schulpflichtgesetz die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Schulform bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen (Z 2), erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen. Nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera b, PrivSchG kann die Schulbehörde auf Antrag Nachsicht vom Nachweis nach Absatz 4, Litera c, leg. cit. für Lehrpersonen an Schulen mit der Unterrichtssprache „Englisch“ (Ziffer eins,) oder für Lehrpersonen an Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß Paragraph 12, Schulpflichtgesetz die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Schulform bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen (Ziffer 2,), erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.
Laut § 5 Abs. 6 PrivSchG ist die angezeigte Lehrerverwendung innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige von der zuständigen Schulbehörde zu untersagen, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind.Laut Paragraph 5, Absatz 6, PrivSchG ist die angezeigte Lehrerverwendung innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige von der zuständigen Schulbehörde zu untersagen, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind.
3.1.2. Die Beurteilung einer Verwendungsanzeige gemäß § 5 Abs. 6 PrivSchG hat nach den „Bedingungen der vorstehenden Absätze“ des § 5 PrivSchG zu erfolgen (vgl. VwGH 28.06.2023, Ra 2021/10/0056, mit Hinweis auf VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007).3.1.2. Die Beurteilung einer Verwendungsanzeige gemäß Paragraph 5, Absatz 6, PrivSchG hat nach den „Bedingungen der vorstehenden Absätze“ des Paragraph 5, PrivSchG zu erfolgen vergleiche VwGH 28.06.2023, Ra 2021/10/0056, mit Hinweis auf VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007).
Der Gesetzgeber versteht unter Lehrbefähigung i.S.d. § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse (vgl. die Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 bzw. die Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind. Daraus lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber die „sonstige geeignete Befähigung“ i.S.d. § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG nicht als (aus anderen Gründen anzuerkennende) „Lehrbefähigung“ verstanden wissen wollte. Weder die Materialien zur Stammfassung des § 5 PrivSchG (735 BlgNR 9. GP, S. 10), die lediglich darauf hinweisen, dass die als Voraussetzung für die Verwendung als Leiter oder Lehrer vorgesehenen Bedingungen weitgehend der bis dahin geltenden Rechtslage entsprechen, noch jene zur Novelle BGBl. Nr. 448/1994 (mit der unter anderem § 2 Abs. 4 PrivSchG eingefügt und § 5 Abs. 1 leg. cit. neu gefasst wurde), die ausführen, dass hinsichtlich der Voraussetzungen zur Bestellung als Leiter und Lehrer an Privatschulen auf die Lehrbefähigung abgestellt wird und „dies ein Verweis auf dienstrechtliche Vorschriften – konkret auf die besonderen Ernennungserfordernisse für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (zum Bund oder zu den Ländern) – ist“ (1507 BlgNR 18. GP, S. 4 f), lassen erkennen, dass dem Gesetzgeber insoweit anderes als eine „sonstige geeignete Lehrbefähigung“ vor Augen stand. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass das Gesetz nicht nur für den Leiter, sondern gemäß § 5 Abs. 4 PrivSchG auch für die an der Schule verwendeten Lehrer (unter anderem) eine Befähigung gemäß § 5 Abs. 1 lit. c leg. cit. verlangt. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er in Bezug auf Lehrer auf anderes als auf eine „Lehrbefähigung“ – die sich entweder aus der Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse, die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind, oder aus „sonstigen geeigneten“ Umständen ableitet – abstellen wollte.Der Gesetzgeber versteht unter Lehrbefähigung i.S.d. Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vergleiche die Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 bzw. die Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind. Daraus lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber die „sonstige geeignete Befähigung“ i.S.d. Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG nicht als (aus anderen Gründen anzuerkennende) „Lehrbefähigung“ verstanden wissen wollte. Weder die Materialien zur Stammfassung des Paragraph 5, PrivSchG (735 BlgNR 9. GP, S. 10), die lediglich darauf hinweisen, dass die als Voraussetzung für die Verwendung als Leiter oder Lehrer vorgesehenen Bedingungen weitgehend der bis dahin geltenden Rechtslage entsprechen, noch jene zur Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1994, (mit der unter anderem Paragraph 2, Absatz 4, PrivSchG eingefügt und Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. neu gefasst wurde), die ausführen, dass hinsichtlich der Voraussetzungen zur Bestellung als Leiter und Lehrer an Privatschulen auf die Lehrbefähigung abgestellt wird und „dies ein Verweis auf dienstrechtliche Vorschriften – konkret auf die besonderen Ernennungserfordernisse für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (zum Bund oder zu den Ländern) – ist“ (1507 BlgNR 18. GP, S. 4 f), lassen erkennen, dass dem Gesetzgeber insoweit anderes als eine „sonstige geeignete Lehrbefähigung“ vor Augen stand. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass das Gesetz nicht nur für den Leiter, sondern gemäß Paragraph 5, Absatz 4, PrivSchG auch für die an der Schule verwendeten Lehrer (unter anderem) eine Befähigung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, leg. cit. verlangt. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er in Bezug auf Lehrer auf anderes als auf eine „Lehrbefähigung“ – die sich entweder aus der Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse, die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind, oder aus „sonstigen geeigneten“ Umständen ableitet – abstellen wollte.
Der Verweis auf eine „sonstige geeignete Befähigung“ i.S.d. § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG ist dahin zu verstehen, dass damit in erster Linie Fälle erfasst werden sollten, in denen der Nachweis der Lehrbefähigung „für die betreffende oder eine verwandte Schulart“ nicht möglich ist, weil eine derartige Lehrbefähigung i.S.d. § 2 Abs. 4 leg. cit. (gesetzlich) nicht vorgesehen ist. Lediglich in diesen Fällen bedarf es des Abstellens auf eine „sonstige geeignete Befähigung“, andernfalls die Errichtung einer derartigen Privatschule stets aufgrund der Bestimmung § 3 Abs. 2 PrivSchG scheitern müsste. Es ist daher davon auszugehen, dass eine „sonstige geeignete Befähigung“ i.S.d. § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG nur dann vorliegt, wenn in Bezug auf die in Rede stehende Schulart eine Befähigung nachgewiesen wird, die jener vergleichbar ist, die für den Bereich der gesetzlich geregelten Schularten durch die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse i.S.d. § 2 Abs. 4 PrivSchG vorgegeben wird (siehe zum Ganzen VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007).Der Verweis auf eine „sonstige geeignete Befähigung“ i.S.d. Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG ist dahin zu verstehen, dass damit in erster Linie Fälle erfasst werden sollten, in denen der Nachweis der Lehrbefähigung „für die betreffende oder eine verwandte Schulart“ nicht möglich ist, weil eine derartige Lehrbefähigung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. (gesetzlich) nicht vorgesehen ist. Lediglich in diesen Fällen bedarf es des Abstellens auf eine „sonstige geeignete Befähigung“, andernfalls die Errichtung einer derartigen Privatschule stets aufgrund der Bestimmung Paragraph 3, Absatz 2, PrivSchG scheitern müsste. Es ist daher davon auszugehen, dass eine „sonstige geeignete Befähigung“ i.S.d. Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG nur dann vorliegt, wenn in Bezug auf die in Rede stehende Schulart eine Befähigung nachgewiesen wird, die jener vergleichbar ist, die für den Bereich der gesetzlich geregelten Schularten durch die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, PrivSchG vorgegeben wird (siehe zum Ganzen VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007).
Im Erkenntnis vom 17. Juni 2021, G 391/2020, ging der Verfassungsgerichtshof u.a. davon aus, dass, abgesehen von internationalen Schulen, in bestimmten Fällen eine Ausnahme von § 5 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 4 PrivSchG i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2019 geboten sein kann, um spezifisch fremdsprachige Bildungsangebote nicht völlig zu verunmöglichen. Diese Regelung schließt es ausnahmslos aus, auf solche Konstellationen Rücksicht zu nehmen, in denen für ein spezifisches – insbesondere fremdsprachiges – Bildungsangebot hinreichend fachlich qualifizierte Lehrkräfte, die gleichzeitig Deutschkenntnisse auf zumindest dem Referenzniveau C1 mitbringen, kaum verfügbar sind. Das Argument, die zwischenmenschliche Kommunikation für eine „nachhaltige Erziehungsarbeit“ zu gewährleisten, vermag es nicht zu rechtfertigen, dass die angefochtenen Bestimmungen eine Interessenabwägung und Berücksichtigung im Einzelfall ausnahmslos ausschließen.Im Erkenntnis vom 17. Juni 2021, G 391 aus 2020,, ging der Verfassungsgerichtshof u.a. davon aus, dass, abgesehen von internationalen Schulen, in bestimmten Fällen eine Ausnahme von Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Absatz 4, PrivSchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019, geboten sein kann, um spezifisch fremdsprachige Bildungsangebote nicht völlig zu verunmöglichen. Diese Regelung schließt es ausnahmslos aus, auf solche Konstellationen Rücksicht zu nehmen, in denen für ein spezifisches – insbesondere fremdsprachiges – Bildungsangebot hinreichend fachlich qualifizierte Lehrkräfte, die gleichzeitig Deutschkenntnisse auf zumindest dem Referenzniveau C1 mitbringen, kaum verfügbar sind. Das Argument, die zwischenmenschliche Kommunikation für eine „nachhaltige Erziehungsarbeit“ zu gewährleisten, vermag es nicht zu rechtfertigen, dass die angefochtenen Bestimmungen eine Interessenabwägung und Berücksichtigung im Einzelfall ausnahmslos ausschließen.
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Zunächst ist festzuhalten, dass die private Mittelschule (weiterhin) nicht in den Geltungsbereich der Ausländerbeschäftigungsverordnung fällt.
Weiters hat die Beurteilung einer Verwendungsanzeige gemäß § 5 Abs. 6 PrivSchG nach den „Bedingungen der vorstehenden Absätze“ des § 5 PrivSchG zu erfolgen (vgl. wieder VwGH 28.06.2023, Ra 2021/10/0056). Weiters hat die Beurteilung einer Verwendungsanzeige gemäß Paragraph 5, Absatz 6, PrivSchG nach den „Bedingungen der vorstehenden Absätze“ des Paragraph 5, PrivSchG zu erfolgen vergleiche wieder VwGH 28.06.2023, Ra 2021/10/0056).
Wie festgestellt, besitzt XXXX (nach wie vor) lediglich ein High School Diplom, und damit keine Lehrbefähigung für den Unterrichtsgegenstand „Englisch“ an einer Mittelschule (eine solche ist gesetzlich vorgesehen, weshalb eine „sonstige geeignete Befähigung“ nicht zur Anwendung kommen kann). Somit erfüllt sie das Ernennungserfordernis i.S.d. § 5 Abs. 4 lit. b PrivSchG nicht (vgl. wieder VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007, sowie nun auch § 38 Vertragsbedienstetengesetz 1948). Wie festgestellt, besitzt römisch 40 (nach wie vor) lediglich ein High School Diplom, und damit keine Lehrbefähigung für den Unterrichtsgegenstand „Englisch“ an einer Mittelschule (eine solche ist gesetzlich vorgesehen, weshalb eine „sonstige geeignete Befähigung“ nicht zur Anwendung kommen kann). Somit erfüllt sie das Ernennungserfordernis i.S.d. Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, PrivSchG nicht vergleiche wieder VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007, sowie nun auch Paragraph 38, Vertragsbedienstetengesetz 1948).
Folglich ist die Verwendung von XXXX als Lehrerin im Unterrichtsgegenstand „Englisch (Native Speaker Teacher)“ an der privaten Mittelschule „ XXXX “ in XXXX Wien, XXXX , schon aus diesem Grund zu untersagen. Folglich ist die Verwendung von römisch 40 als Lehrerin im Unterrichtsgegenstand „Englisch (Native Speaker Teacher)“ an der privaten Mittelschule „ römisch 40 “ in römisch 40 Wien, römisch 40 , schon aus diesem Grund zu untersagen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist – was den Untersagungsgrund betrifft – daher entsprechend abzuändern.
Damit kann dahingestellt bleiben, ob bei XXXX auch die Sprachkompetenz in der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C 1 des GER nachzuweisen gewesen, bzw. i.S.d. § 5 Abs. 5 PrivSchG Nachsicht zu erteilen wäre. Diesbezüglich ist – das Beschwerdevorbringen betreffend – zusätzlich auf Folgendes hinzuweisen:Damit kann dahingestellt bleiben, ob bei römisch 40 auch die Sprachkompetenz in der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C 1 des GER nachzuweisen gewesen, bzw. i.S.d. Paragraph 5, Absatz 5, PrivSchG Nachsicht zu erteilen wäre. Diesbezüglich ist – das Beschwerdevorbringen betreffend – zusätzlich auf Folgendes hinzuweisen:
Zunächst ist die Unterrichtssprache an der gegenständlichen privaten Mittelschule nicht „Englisch“, sondern „Deutsch“, weshalb – entgegen dem Beschwerdevorbringen — keine Nachsicht i.S.d. § 5 Abs. 5 lit. b Z 1 PrivSchG erteilt hätte werden können.Zunächst ist die Unterrichtssprache an der gegenständlichen privaten Mittelschule nicht „Englisch“, sondern „Deutsch“, weshalb – entgegen dem Beschwerdevorbringen — keine Nachsicht i.S.d. Paragraph 5, Absatz 5, Litera b, Ziffer eins, PrivSchG erteilt hätte werden können.
Zudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die private Mittelschule unter einen der in § 5 Abs. 5 lit. b Z 2 PrivSchG angeführten Ausnahmetatbestände fällt.Zudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die private Mittelschule unter einen der in Paragraph 5, Absatz 5, Litera b, Ziffer 2, PrivSchG angeführten Ausnahmetatbestände fällt.
Darüber hinaus ist zur nach Abs. 5 leg. cit. vorgesehenen Interessensabwägung festzuhalten, dass der Anlassfall des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 17. Juni 2021, G 391/2020, (siehe oben Punkt 3.1.2) die Verwendung eines Lehrers für den Unterrichtsgegenstand „Hebräisch“ im Schulversuch „Hebräisch für Kinder mit israelitischem Religionsbekenntnis“ betraf; dieser angezeigte Lehrer war israelischer Staatsangehöriger, leitete den Unterricht eigenständig und unterstand nicht als „Native Speaker“ den Anweisungen einer anderen Lehrperson (vgl. BVwG 02.09.2021, W128 2187955-1).Darüber hinaus ist zur nach Absatz 5, leg. cit. vorgesehenen Interessensabwägung festzuhalten, dass der Anlassfall des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 17. Juni 2021, G 391 aus 2020,, (siehe oben Punkt 3.1.2) die Verwendung eines Lehrers für den Unterrichtsgegenstand „Hebräisch“ im Schulversuch „Hebräisch für Kinder mit israelitischem Religionsbekenntnis“ betraf; dieser angezeigte Lehrer war israelischer Staatsangehöriger, leitete den Unterricht eigenständig und unterstand nicht als „Native Speaker“ den Anweisungen einer anderen Lehrperson vergleiche BVwG 02.09.2021, W128 2187955-1).
Im Gegensatz dazu betrifft der vorliegende Fall eine Staatsangehörige der USA, die (lediglich) zwei – nach § 19 PrivSchG subventionierte – Lehrpersonen im Unterrichtsgegenstand „Englisch“ unterstützt. Auch wird der Lehrplan der Mittelschule für den Unterrichtsgegenstand „Englisch“ (als lebende Fremdsprache) den Schülerinnen der privaten Mittelschule (nur) von diesen beiden Lehrpersonen – und nicht von XXXX – vermittelt. Damit hätte keine Nachsicht i.S.d. § 5 Abs. 5 lit. b PrivSchG erteilt werden können.Im Gegensatz dazu betrifft der vorliegende Fall eine Staatsangehörige der USA, die (lediglich) zwei – nach Paragraph 19, PrivSchG subventionierte – Lehrpersonen im Unterrichtsgegenstand „Englisch“ unterstützt. Auch wird der Lehrplan der Mittelschule für den Unterrichtsgegenstand „Englisch“ (als lebende Fremdsprache) den Schülerinnen der privaten Mittelschule (nur) von diesen beiden Lehrpersonen – und nicht von römisch 40 – vermittelt. Damit hätte keine Nachsicht i.S.d. Paragraph 5, Absatz 5, Litera b, PrivSchG erteilt werden können.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass es dem beschwerdeführenden Verein unbenommen bleibt, XXXX weiterhin (lediglich) unterstützend für den Unterrichtsgegenstand „Englisch“ einzusetzen, jedoch nicht als Lehrperson i.S.d. § 5 PrivSchG.Abschließend bleibt festzuhalten, dass es dem beschwerdeführenden Verein unbenommen bleibt, römisch 40 weiterhin (lediglich) unterstützend für den Unterrichtsgegenstand „Englisch“ einzusetzen, jedoch nicht als Lehrperson i.S.d. Paragraph 5, PrivSchG.
Die Beschwerde ist daher – mit der entsprechenden Maßgabe – als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier kein Nachweis i.S.d. § 5 Abs. 4 lit. b PrivSchG vorliegt und die Verwendung der Lehrperson bereits aus diesem Grund zu untersagen ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier kein Nachweis i.S.d. Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, PrivSchG vorliegt und die Verwendung der Lehrperson bereits aus diesem Grund zu untersagen ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Lehrbefähigung Lehrer Lehrerbestellung Nachweismangel Privatschule Sprachkenntnisse Spruchpunkt - Abänderung Unterrichtsgegenstand Unterrichtssprache Untersagung der VerwendungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W227.2247486.1.00Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023