Entscheidungsdatum
10.10.2023Norm
AVG §33 Abs4Spruch
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W203 2248843-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für das Diplomstudium Zahnmedizin der Medizinischen Universität Wien vom 30.06.2021, Zl.: 27-Z-289-2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für das Diplomstudium Zahnmedizin der Medizinischen Universität Wien vom 30.06.2021, Zl.: 27-Z-289-2021, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 06.12.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Anerkennung ihres an der Nationalen Medizinischen Oleksandr-Bohomolez-Universität in Kiew (Ukraine) erworbenen Studienabschlusses in Zahnmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Zahnmedizin („Nostrifizierung“).
2. Mit Bescheid vom 20.03.2017, zugestellt am 23.03.2017, wurde der Beschwerdeführerin als Bedingung für die Nostrifizierung die Ablegung von jeweils näher angeführten Lehrveranstaltungsprüfungen und sog. „Blöcken“ vorgeschrieben sowie ausgesprochen, dass das Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit, die Ablegung einer mündlich-kommissionellen Prüfung und der sechsten summativen integrierten Prüfung erforderlich sei.
Für die Absolvierung der oben genannten Prüfungsleistungen wurde eine Frist von vier Jahren und drei Monaten ab Zustellung des Bescheides aufgetragen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.06.2021, Zl. 27-Z-289-2021, wies die stellvertretende Curriculumdirektorin für das Diplomstudium Zahnmedizin der Medizinischen Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anerkennung ihres an der Nationalen Medizinischen Oleksandr-Bohomolez-Universität in Kiew (Ukraine) erworbenen Studienabschlusses in Zahnmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Zahnmedizin ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die im Nostrifizierungsbescheid vom 20.03.2017 vorgeschriebenen Bedingungen nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erfüllt habe und das Nostrifizierungsverfahren daher nicht erfolgreich beendet worden sei. Die gesetzte Frist sei im Hinblick auf die Zahl an notwendigen Ergänzungsprüfungen auch angemessen gewesen.
4. Mit Schriftsatz vom 05.08.2021 erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass sie die im Bescheid vom 20.03.2017 festgelegte Frist zur Absolvierung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen nicht aus Faulheit, mangelndem Ehrgeiz oder mangelnder Hingabe zum Studium nicht eingehalten habe, sondern aus mehreren objektiven Gründen an der rechtzeitigen Ablegung aller vorgeschriebenen Prüfungen gehindert gewesen sei. Aufgrund der Zurückweisung ihres Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und der in der Folge ergangenen Abweisung des gegen die Zurückweisung erhobenen Rechtsmittels, habe sie einen Neuantrag stellen müssen und sich nicht permanent in Österreich aufhalten dürfen, was mit einer erheblichen Verzögerung im Studienfortschritt verbunden gewesen sei. Zudem sei ihre Mutter nach zehnjähriger Krankheit verstorben und habe sie diese bis zu ihrem Tod gepflegt. Auch die allgemeinen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie bzw. die daraus resultierenden Einschränkungen der Möglichkeiten der Prüfungsablegung hätten zu einem Verzug bei den Prüfungsleistungen geführt. Da ihr nur mehr wenige Ergänzungsprüfungen fehlen würden, ersuche sie um Verlängerung der Frist um ein Jahr, um die fehlenden Prüfungen absolvieren zu können.
5. Mit Schriftsatz vom 24.11.2021 (eingelangt am 01.12.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W203 neu zugewiesen (eingelangt am 25.03.2022).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 06.12.2016 einen Antrag auf Anerkennung ihres an der Oleksandr-Bohomolez-Universität in Kiew (Ukraine) erworbenen Abschlusses als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Zahnmedizin. Dem Antrag legte sie Dokumente über ein am 26.06.2008 an der oben genannten Universität absolviertes Studium der Zahnmedizin bei.
Mit Bescheid vom 20.03.2017 wurde der Beschwerdeführerin als Bedingung für die Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses in Zahnmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien („Nostrifizierung") die Ablegung folgender Prüfungen vorgeschrieben:
„1. Ablegung von Lehrveranstaltungen aus:
Werkstoffkunde
Zahnmedizinisches Propädeutikum IIZahnmedizinisches Propädeutikum römisch zwei
Radiologie, Strahlenschutz und Diagnostik
SSM 2, Methoden der Medizinischen Wissenschaft (Block Z 17)SSM 2, Methoden der Medizinischen Wissenschaft (Block Ziffer 17,)
2. Ablegung des Block 9 im Rahmen der Z SIP 2
Krankheit – Manifestation und Wahrnehmung, allgemeine Arzneimitteltherapie
3. Ablegung folgender Blöcke im Rahmen der Z SIP 3
Block Z 1 – Kau- und BewegungsapparatBlock Ziffer eins, – Kau- und Bewegungsapparat
Block Z 2 – Oral- und OrganpathologieBlock Ziffer 2, – Oral- und Organpathologie
Block Z 3 – Gehirn, Sinnesorgane und SchmerzBlock Ziffer 3, – Gehirn, Sinnesorgane und Schmerz
4. Ablegung folgender Blöcke im Rahmen der Z SIP 4 + 5
Block Z 4 – Kardiologie, Füllungstherapie, EndodontieBlock Ziffer 4, – Kardiologie, Füllungstherapie, Endodontie
Block Z 5 – Parodontologie und ProphylaxeBlock Ziffer 5, – Parodontologie und Prophylaxe
Block Z 6 – Restaurative Zahnheilkunde, Festsitzende ProthetikBlock Ziffer 6, – Restaurative Zahnheilkunde, Festsitzende Prothetik
Block Z 7 – Prothetische Grundlagen, abnehmbare ProthetikBlock Ziffer 7, – Prothetische Grundlagen, abnehmbare Prothetik
Block Z 8 – Chirurgie Block Ziffer 8, – Chirurgie
Block Z 9 – KieferorthopädieBlock Ziffer 9, – Kieferorthopädie
5. Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit
[…]
6. Ablegung der mündlich-kommissionellen Prüfung
[…]
7. Ablegung der Z SIP 6
[…]“
Für die Absolvierung der oben genannten Prüfungen wurde eine Frist von vier Jahren und drei Monaten ab Zustellung des Bescheides aufgetragen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die Frist endete demnach am 23.06.2021. Einen Antrag auf Fristverlängerung stellte die Beschwerdeführerin nicht.
Mit Ablauf des 23.06.2021 war die positive Absolvierung der Prüfungen Z SIP 4 + 5 und Z SIP 6 sowie der mündlich-kommissionellen Prüfung noch ausständig. Zudem hatte die Beschwerdeführerin ihre wissenschaftliche Arbeit noch nicht verfasst. Alle anderen vorgeschriebenen Studienleistungen waren mit Ablauf des 23.06.2021 erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Insbesondere ist unstrittig, dass die Frist zur Absolvierung der rechtskräftig vorgeschriebenen Studienleistungen mit Ablauf des 23.06.2021 endete.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde)
3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des § 90 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) lautet wie folgt:3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 90, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) lautet wie folgt:
Nostrifizierung
§ 90. (1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.Paragraph 90, (1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(2) Der Antrag ist an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen.
(3) Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.(3) Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
(4) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.
(5) Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
(6) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.
Die für den vorliegenden Fall einschlägige Bestimmung des § 22 Abs. 1 der Satzung der Medizinischen Universität Wien lautet wie folgt: Die für den vorliegenden Fall einschlägige Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, der Satzung der Medizinischen Universität Wien lautet wie folgt:
Feststellungsbescheid, Vermerk der Nostrifizierung
§ 22. (1) Der ausländische Studienabschluss wird erst dann als Abschluss des jeweiligen Studiums an der Medizinischen Universität Wien anerkannt (Nostrifizierung), wenn die im Nostrifizierungsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bzw. Studienleistungen innerhalb der gesetzten Frist erfolgreich absolviert wurden (d.h. die im Nostrifizierungsbescheid genannten Bedingungen erfüllt wurden). Paragraph 22, (1) Der ausländische Studienabschluss wird erst dann als Abschluss des jeweiligen Studiums an der Medizinischen Universität Wien anerkannt (Nostrifizierung), wenn die im Nostrifizierungsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bzw. Studienleistungen innerhalb der gesetzten Frist erfolgreich absolviert wurden (d.h. die im Nostrifizierungsbescheid genannten Bedingungen erfüllt wurden).
3.2.2. Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Aus der Anordnung des § 33 Abs 4 AVG folgt e contrario, dass von der Verwaltungsbehörde auf Grund des Gesetzes durch Verfahrensanordnung festgelegte Fristen grundsätzlich veränderlich sind. Den Behörden kommt dabei der gleiche Spielraum zu wie bei der ursprünglichen Festsetzung der Frist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) § 33 Rz 12). Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine einmal abgelaufene Frist rechtens nicht verlängert werden kann (vgl. jüngst VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005).3.2.2. Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Aus der Anordnung des Paragraph 33, Absatz 4, AVG folgt e contrario, dass von der Verwaltungsbehörde auf Grund des Gesetzes durch Verfahrensanordnung festgelegte Fristen grundsätzlich veränderlich sind. Den Behörden kommt dabei der gleiche Spielraum zu wie bei der ursprünglichen Festsetzung der Frist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) Paragraph 33, Rz 12). Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine einmal abgelaufene Frist rechtens nicht verlängert werden kann vergleiche jüngst VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005).
3.2.3. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Mit der Festlegung von vier Jahren und drei Monaten wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von mehr als acht Semestern für die Absolvierung der rechtskräftig vorgeschriebenen Studienleistungen eingeräumt. Bei einer Regelstudienzeit von 12 Semestern für das gesamte Diplomstudium Zahnmedizin wurde die Frist zur Absolvierung der vorgeschriebenen Studienleistungen von der belangten Behörde mit zwei Dritteln der Regelstudienzeit bemessen und ist daher jedenfalls von einer Angemessenheit dieser Frist auszugehen.
Der – gemäß § 22 Abs. 1 der Satzung der Medizinischen Universität Wien unter der (aufschiebenden) Bedingung der erfolgreichen Absolvierung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bzw. Studienleistungen innerhalb der gesetzten Frist ergangene – Nostrifizierungsbescheid erwuchs in Rechtskraft. Die Frist verstrich mit Ablauf des 23.06.2021. Aus der unter Punkt 3.2.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine rechtmäßige Verlängerung einer einmal abgelaufenen Frist nicht möglich ist.Der – gemäß Paragraph 22, Absatz eins, der Satzung der Medizinischen Universität Wien unter der (aufschiebenden) Bedingung der erfolgreichen Absolvierung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bzw. Studienleistungen innerhalb der gesetzten Frist ergangene – Nostrifizierungsbescheid erwuchs in Rechtskraft. Die Frist verstrich mit Ablauf des 23.06.2021. Aus der unter Punkt 3.2.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine rechtmäßige Verlängerung einer einmal abgelaufenen Frist nicht möglich ist.
Den Feststellungen zufolge war mit Ablauf des 23.06.2021 die positive Absolvierung mehrerer Prüfungen noch ausständig, sodass die mit Bescheid vom 20.03.2017 rechtskräftig auferlegte Bedingung für die Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses in Zahnmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien nicht erfüllt war.
Soweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, dass die allgemeinen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie bzw. die daraus resultierenden Einschränkungen der Möglichkeiten der Prüfungsablegung zu einem Verzug bei den Prüfungsleistungen geführt hätten, ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht die herausfordernde Situation für Studierende während der Pandemie nicht verkennt, es der Beschwerdeführerin jedoch jederzeit freistand, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen, was sie allerdings unterließ. Zudem führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst aus, dass Prüfungen trotz Pandemie abgehalten wurden, wenn auch teilweise in Form von „Online-Terminen“ und ist ihr insofern entgegenzuhalten, dass die pandemiebedingte Situation alle Studierenden betraf. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde weiters vorbringt, dass sich ihr Studienfortschritt deshalb verzögerte, weil sich zum einen das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels langwierig gestaltete und sie sich zum anderen mehrere Jahre der Pflege ihrer kranken Mutter widmen musste, ist auch in dieser Hinsicht festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen, zumal aus ihrer Beschwerde eindeutig hervorgeht, dass die längere Dauer beider Umstände für die Beschwerdeführerin absehbar war.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte daher nicht erkannt werden.
3.2.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).3.2.4. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2018 zur Zl. Ro 2018/09/0005); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.2.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2018 zur Zl. Ro 2018/09/0005); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Anerkennung von Studienabschlüssen ausländischer Studienabschluss Diplomstudium Ergänzungsprüfung Frist Gleichwertigkeit Nostrifizierung Universität wissenschftliche Arbeit ZahnmedizinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W203.2248843.1.00Im RIS seit
19.10.2023Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023