TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/10 W129 2278365-1

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Veröffentlicht am 10.10.2023
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Entscheidungsdatum

10.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §4
SchPflG 1985 §5 Abs1
SchUG §25 Abs1
SchUG §42 Abs6
Schulzeitgesetz 1985 §2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 42 heute
  2. SchUG § 42 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  3. SchUG § 42 gültig von 01.11.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  4. SchUG § 42 gültig von 25.08.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  5. SchUG § 42 gültig von 01.09.2017 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 42 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  7. SchUG § 42 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 42 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 42 gültig von 15.02.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  10. SchUG § 42 gültig von 01.09.2008 bis 14.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2008
  11. SchUG § 42 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  12. SchUG § 42 gültig von 01.04.2000 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  13. SchUG § 42 gültig von 10.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  14. SchUG § 42 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  15. SchUG § 42 gültig von 31.12.1996 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  16. SchUG § 42 gültig von 22.07.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  17. SchUG § 42 gültig von 01.09.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  18. SchUG § 42 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. § 2 heute
  2. § 2 gültig von 01.09.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021
  3. § 2 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  4. § 2 gültig von 31.12.2021 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021
  5. § 2 gültig von 01.09.2020 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2019
  6. § 2 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2019
  7. § 2 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  8. § 2 gültig von 23.12.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  9. § 2 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  10. § 2 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  11. § 2 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  12. § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2008
  13. § 2 gültig von 01.09.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  14. § 2 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  15. § 2 gültig von 17.02.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  16. § 2 gültig von 11.08.2005 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  17. § 2 gültig von 28.02.1998 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/1998
  18. § 2 gültig von 01.02.1997 bis 27.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 467/1995
  19. § 2 gültig von 01.09.1995 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 467/1995
  20. § 2 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 467/1995
  21. § 2 gültig von 31.07.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1993
  22. § 2 gültig von 12.06.1991 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 279/1991

Spruch


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W129 2278365-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richterin DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. XXXX , vertreten durch die erziehungsberechtigte Mutter XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 04.09.2023, Zl. 9131.101/0122-Präs3a1/2023, betreffend Untersagung der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht und Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richterin DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. römisch 40 , vertreten durch die erziehungsberechtigte Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 04.09.2023, Zl. 9131.101/0122-Präs3a1/2023, betreffend Untersagung der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht und Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die erziehungsberechtigte Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zeigte der Bildungsdirektion für Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) mit Schreiben vom 22.06.2023 die Teilnahme ihres Sohnes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2023/2024 (sechste Schulstufe) an. 1. Die erziehungsberechtigte Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zeigte der Bildungsdirektion für Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) mit Schreiben vom 22.06.2023 die Teilnahme ihres Sohnes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2023 aus 2024, (sechste Schulstufe) an.

Zugleich übermittelte sie die Schulnachricht und das Jahreszeugnis einer (anderen) Mittelschule für das Schuljahr 2022/23 (ebenfalls sechste Schulstufe), sämtliche Pflichtgegenstände weisen die Beurteilung „nicht beurteilt“ auf, das „Verhalten in der Schule“ wird als „wenig zufriedenstellend“ ausgewiesen.

2. Mit Mail vom 04.07.2023 teilte die Bildungsdirektion für Niederösterreich der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer noch im Schuljahr 2021/22 den häuslichen Unterricht besucht, jedoch keine Externistenprüfung abgelegt habe. Im Schuljahr 2022/23 habe er trotz Schulzuweisung die Schule nicht besucht und auch keine Feststellungsprüfungen absolviert.

3. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 04.09.2023, Zl. 9131.101/0122-Präs3a1/2023, wurde die Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2023/24 untersagt (Spruchpunkt 1.) und die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung angeordnet (Spruchpunkt 2.), wofür auch die erziehungsberechtigten Eltern Sorge zu tragen hätten (Spruchpunkt 3.). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 4.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kind die 6. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Auf Grund der Regelung des § 42 Abs. 6 letzter Satz SchUG sei es nicht möglich, die Externistenprüfung zeitgerecht im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG zu absolvieren. Auch habe der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen des Unterrichts an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht ausgeschlossen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kind die 6. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Auf Grund der Regelung des Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz SchUG sei es nicht möglich, die Externistenprüfung zeitgerecht im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG zu absolvieren. Auch habe der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen des Unterrichts an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht ausgeschlossen.

Der Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht sei daher nicht gestattet.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die erziehungsberechtigte Mutter des Kindes fristgerecht Beschwerde. Sie habe den Bescheid erst nach Beginn des neuen Schuljahres erhalten, daher sei die Suche nach einer geeigneten Schule unmöglich gemacht worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren.

Die erziehungsberechtigte Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zeigte der belangten Behörde mit Schreiben vom 22.06.2023 die Teilnahme des Beschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2023/2024 (sechste Schulstufe) an.Die erziehungsberechtigte Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zeigte der belangten Behörde mit Schreiben vom 22.06.2023 die Teilnahme des Beschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2023 aus 2024, (sechste Schulstufe) an.

Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2022/2023 die 6. Schulstufe einer öffentlichen Mittelschule und wurde in sämtlichen Pflichtgegenständen nicht beurteilt. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die 6. Schulstufe einer öffentlichen Mittelschule und wurde in sämtlichen Pflichtgegenständen nicht beurteilt.

Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Feststellung der Klassenkonferenz gemäß § 25 SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt. Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Feststellung der Klassenkonferenz gemäß Paragraph 25, SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers und zum Angehörigenverhältnis ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Die Feststellungen zum Besuch einer öffentlichen Mittelschule, der Beurteilungen mit „Nicht beurteilt“ in sämtlichen Pflichtgegenständen und der fehlenden Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem vorgelegten Jahreszeugnis über die 6. Schulstufe an der Mittelschule XXXX .Die Feststellungen zum Besuch einer öffentlichen Mittelschule, der Beurteilungen mit „Nicht beurteilt“ in sämtlichen Pflichtgegenständen und der fehlenden Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem vorgelegten Jahreszeugnis über die 6. Schulstufe an der Mittelschule römisch 40 .

Aus dem Schreiben vom 22.06.2023 ergibt sich die Anzeige betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2023/2024.Aus dem Schreiben vom 22.06.2023 ergibt sich die Anzeige betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2023 aus 2024,.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) lauten:

„B. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen

Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen

§ 4. Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.Paragraph 4, Unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.Paragraph 5, (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) …

C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(2a) – (3) …

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
1.         mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
2.         mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,
(4) Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist, 1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und, 2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird,

durchzuführen.

Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.Wenn das Kind gemäß Ziffer eins, vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Ziffer 2,, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Absatz 5, zu erfolgen.

(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Absatz 4, erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn
1.         mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
2.         gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
3.         das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder
4.         eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
5.         Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
6.         der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“
(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn, 1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder, 2. gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder, 3. das Reflexionsgespräch gemäß Absatz 4, nicht durchgeführt wurde, oder, 4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder, 5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder, 6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes lauten auszugsweise:

„Aufsteigen

§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.Paragraph 25, (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

(2) – (10) …

Externistenprüfungen

§ 42. (1) – (5) …Paragraph 42, (1) – (5) …

(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.

(6a) - (15) …“

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unterrichtszeit an den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schularten (Schulzeitgesetz 1985) lauten auszugsweise:

„Schuljahr

§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.Paragraph 2, (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).
1.         Das Unterrichtsjahr umfaßt
a)         das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;
b)         die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;
c)         das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Sonntag vor dem Beginn der Klausurprüfung.
2.         Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Ziffer eins,) und den Hauptferien (Ziffer 2,)., 1. Das Unterrichtsjahr umfaßt, a) das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;, b) die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;, c) das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Sonntag vor dem Beginn der Klausurprüfung., 2. Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(2a) – (9) …“

3.4. Der Beschwerdeführer hat die zweite Klasse Mittelschule (6. Schulstufe) im Schuljahr 2022/23 nicht erfolgreich abgeschlossen. Dies bedeutet jedoch, dass eine Sperrfrist von (vollen) 12 Monaten, gerechnet ab 30.06.2022, für einen Antritt zu einer Externistenprüfung besteht, sodass ein rechtzeitiger Antritt und Nachweis der erfolgreichen Externistenprüfung noch vor Ende des Schuljahres 2023/24 (in Wien bzw. Niederösterreich am 28.06.2023) knapp, aber doch nicht möglich und somit unzulässig ist.

Vor diesem normativen Hintergrund ist der Bildungsdirektion für Wien nicht entgegenzutreten, wenn sie die ihr angezeigte Teilnahme des Beschwerdeführers am Unterricht an einer privaten Schule (derzeit noch ohne Öffentlichkeitsrecht) von vornherein für unzulässig erachtete und daher untersagt hat.

3.5. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der vom Beschwerdeführer besuchten Schule in den vergangenen Jahren für je ein Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass eine solche Verleihung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch für das Schuljahr 2023/24 erfolgen wird. Nach der Systematik des Privatschulgesetzes (vgl. § 15 PrivSchG) erfolgt zunächst eine Verleihung des Öffentlichkeitsrecht für ein Jahr, in weiterer Folge („nach Maßgabe der Unterrichtserfolge“) ist auch eine Verleihung für mehrere Schuljahre oder („wenn Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht“) auch auf Dauer möglich. Dafür ist typischerweise eine Beobachtungsphase von mehreren Schuljahren erforderlich (VwGH 24.04.2007, 2005/10/0197).3.5. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der vom Beschwerdeführer besuchten Schule in den vergangenen Jahren für je ein Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass eine solche Verleihung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch für das Schuljahr 2023/24 erfolgen wird. Nach der Systematik des Privatschulgesetzes vergleiche Paragraph 15, PrivSchG) erfolgt zunächst eine Verleihung des Öffentlichkeitsrecht für ein Jahr, in weiterer Folge („nach Maßgabe der Unterrichtserfolge“) ist auch eine Verleihung für mehrere Schuljahre oder („wenn Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht“) auch auf Dauer möglich. Dafür ist typischerweise eine Beobachtungsphase von mehreren Schuljahren erforderlich (VwGH 24.04.2007, 2005/10/0197).

Es käme einer Aushöhlung dieser Prinzipien des § 15 PrivSchG gleich, wenn bereits im Vorhinein die (neuerliche) Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes, somit zB vor erfolgter Durchführung der erforderlichen Schulinspektionen, mit Bestimmtheit angenommen wird.Es käme einer Aushöhlung dieser Prinzipien des Paragraph 15, PrivSchG gleich, wenn bereits im Vorhinein die (neuerliche) Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes, somit zB vor erfolgter Durchführung der erforderlichen Schulinspektionen, mit Bestimmtheit angenommen wird.

3.6. Soweit der verspätete Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Bescheides moniert wird, ist zu entgegnen, dass die in der früheren Rechtslage (vor dem Schuljahr 2018/19) vorgesehene Entscheidungsfrist von höchstens einem Monat vom Gesetzgeber mit der Gesetzesnovelle BGBl. I Nr. 35/2018 ersatzlos behoben wurde.3.6. Soweit der verspätete Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Bescheides moniert wird, ist zu entgegnen, dass die in der früheren Rechtslage (vor dem Schuljahr 2018/19) vorgesehene Entscheidungsfrist von höchstens einem Monat vom Gesetzgeber mit der Gesetzesnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018, ersatzlos behoben wurde.

Es muss letztlich dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde „ohne unnötigen Aufschub“ iSd § 73 Abs 1 AVG entschieden hat, da selbst eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht nicht mit einem Anspruch auf Entscheidung im Sinne des Antrages verknüpft ist.Es muss letztlich dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde „ohne unnötigen Aufschub“ iSd Paragraph 73, Absatz eins, AVG entschieden hat, da selbst eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht nicht mit einem Anspruch auf Entscheidung im Sinne des Antrages verknüpft ist.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils mwN).3.7. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils mwN).

B) Unzulässigkeit der Revision:

3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.8. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung Nichtbeurteilung öffentliche Schule Öffentlichkeitsrecht Pflichtgegenstand Privatschule Sperrfrist Unterrichtserfolg Untersagung Wiederholen einer Schulstufe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W129.2278365.1.00

Im RIS seit

02.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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