Entscheidungsdatum
10.10.2023Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W129 2256692-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der XXXX Universität XXXX vom 08.04.2022, Zl. V46-996/2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2022:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 Universität römisch 40 vom 08.04.2022, Zl. V46-996/2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2022:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung, Begründung
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 29.07.2021 suchte die Beschwerdeführerin um Nostrifizierung ihres an der Universität XXXX , Afghanistan, erworbenen Studienabschlusses in XXXX an.1. Am 29.07.2021 suchte die Beschwerdeführerin um Nostrifizierung ihres an der Universität römisch 40 , Afghanistan, erworbenen Studienabschlusses in römisch 40 an.
2. Mit Bescheid vom 08.04.2022, Zl. V46-996/2021, zugestellt am 15.04.2022, erlegte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Ablegung näher genannter Prüfungen sowie die Erstellung einer Diplomarbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse mit dem inländischen Studienabschluss gemäß dem Studienplan für die Studienrichtung XXXX an der XXXX Universität XXXX auf.2. Mit Bescheid vom 08.04.2022, Zl. V46-996/2021, zugestellt am 15.04.2022, erlegte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Ablegung näher genannter Prüfungen sowie die Erstellung einer Diplomarbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse mit dem inländischen Studienabschluss gemäß dem Studienplan für die Studienrichtung römisch 40 an der römisch 40 Universität römisch 40 auf.
3. Mit Beschwerde vom 12.05.2022 monierte die Beschwerdeführerin, dass sie die auferlegten Prüfungen bereits an der Universität XXXX , Afghanistan absolviert habe und an der Universität XXXX anerkannt worden waren. Zudem seien Stichprobentests in den Fächern XXXX und XXXX abgelegt worden.3. Mit Beschwerde vom 12.05.2022 monierte die Beschwerdeführerin, dass sie die auferlegten Prüfungen bereits an der Universität römisch 40 , Afghanistan absolviert habe und an der Universität römisch 40 anerkannt worden waren. Zudem seien Stichprobentests in den Fächern römisch 40 und römisch 40 abgelegt worden.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die Stichprobentests negativ bewertet worden waren sowie die an der Universität XXXX abgelegten Prüfungen nur im Rahmen eines insgesamt negativ beurteilten Nostrifizierungsverfahrens abgelegt und auch kein Antrag auf Anerkennung derselben gestellt worden war.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die Stichprobentests negativ bewertet worden waren sowie die an der Universität römisch 40 abgelegten Prüfungen nur im Rahmen eines insgesamt negativ beurteilten Nostrifizierungsverfahrens abgelegt und auch kein Antrag auf Anerkennung derselben gestellt worden war.
5. Am 29.06.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Am 06.07.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Mit 02.12.2022 wurde der Akt der Gerichtsabteilung W129 neu zugewiesen.
8. Mit E-Mail vom 28.09.2023 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht, dass mit der Beschwerdeführerin eine Einigung getroffen werden würde.
9. Mit Eingabe vom 06.10.2023 zog die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Zur Einstellung der Verfahren [Spruchpunkt A)]
Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Der Antragsteller hat mit der Antragszurückziehung das Recht, über seinen Antrag zu disponieren, auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages kommt es nicht an (siehe VwGH 15.06.2022, Ra 2022/05/0119).
Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist. Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. VwGH 18.03.2022, Ra 2020/22/0070).Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist. Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen vergleiche VwGH 18.03.2022, Ra 2020/22/0070).
Verfahrensgegenständlich hat die Beschwerdeführerin die Zurückziehung der Beschwerde schriftlich, eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht und damit auf eine inhaltliche Entscheidung verzichtet.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam und damit unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH 15.06.2022, Ra 2022/05/0119).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam und damit unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen vergleiche VwGH 15.06.2022, Ra 2022/05/0119).
3. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Die – wie oben unter Punkt 2 – dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anderslautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die – wie oben unter Punkt 2 – dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anderslautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W129.2256692.1.00Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023