Entscheidungsdatum
10.10.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W103 2195463-2/2E
W103 2195457-2/3E
W103 2195472-2/3E
W103 2195468-2/2E
W103 2195468-2/2E,
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter in den mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2021, Zlen. W103 2195463-1/7E, W103 2195457-1/4E und W103 2195472-1/4E, W103 2195468-1/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX XXXX alias XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , alle StA. Armenien alias Ukraine und vertreten durch Dr. Martin Dellasega. Dr. Max Kapferer Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2018, Zlen: 1.) 1096067606-151810216, 2.) 1096068908-151810267, 3.) 1096069600-151810275 und 4.) 1096069709-151810305:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter in den mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2021, Zlen. W103 2195463-1/7E, W103 2195457-1/4E und W103 2195472-1/4E, W103 2195468-1/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Beschwerden von 1.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) römisch 40 römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , alle StA. Armenien alias Ukraine und vertreten durch Dr. Martin Dellasega. Dr. Max Kapferer Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2018, Zlen: 1.) 1096067606-151810216, 2.) 1096068908-151810267, 3.) 1096069600-151810275 und 4.) 1096069709-151810305:
A) Die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren werden gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, von Amts wegen wiederaufgenommen. A) Die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren werden gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, von Amts wegen wiederaufgenommen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
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Begründung:, Begründung:
1. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF), ein Paar (Lebensgemeinschaft) (BF1 und BF2) und ihre (zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen) Kinder (BF3 und 4) stellten unter bewusster Vorgabe der an zweiter Stelle im Spruch genannten Alias-Identitäten am 19.11.2015 im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz.
Die Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 09.04.2018, Zlen1.) 1096067606-151810216, 2.) 1096068908-151810267, 3.) 1096069600-151810275 und 4.) 1096069709-151810305 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt VI.). Die antragstellenden Parteien gaben u.a. vor, ukrainische Staatsangehörige zu sein.Die Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 09.04.2018, Zlen1.) 1096067606-151810216, 2.) 1096068908-151810267, 3.) 1096069600-151810275 und 4.) 1096069709-151810305 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die antragstellenden Parteien gaben u.a. vor, ukrainische Staatsangehörige zu sein.
Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom 11.05.2018 wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltunsgerichts vom 25.05.2021, Zlen. W103 2195463-1/7E, W103 2195457-1/4E, W103 2195472-1/4E, W103 2195468-1/4E rechtskräftig erledigt, indem mit Spruchpunkt A I.) die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. – III. der bekämpften Bescheide gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen wurden. Mit Spruchpunkt A II.) wurden die bekämpften Bescheide im Übrigen behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, auf Dauer für unzulässig erklärt und der BF2, der BF3 und dem BF4 gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ sowie dem BF1 gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom 11.05.2018 wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltunsgerichts vom 25.05.2021, Zlen. W103 2195463-1/7E, W103 2195457-1/4E, W103 2195472-1/4E, W103 2195468-1/4E rechtskräftig erledigt, indem mit Spruchpunkt A römisch eins.) die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. der bekämpften Bescheide gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen wurden. Mit Spruchpunkt A römisch zwei.) wurden die bekämpften Bescheide im Übrigen behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, auf Dauer für unzulässig erklärt und der BF2, der BF3 und dem BF4 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ sowie dem BF1 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Mit schriftlichem Anbringen vom 24.08.2023 wurden zur allfälligen Prüfung einer Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2021, Zlen. W103 2195463-1/7E, W103 2195457-1/4E, W103 2195472-1/4E, W103 2195468-1/4E abgeschlossenen Verfahren gemäß § 69 AVG darauf hingewiesen, dass hervorgekommen ist, dass die BF Verlängerungsanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG eingebracht und dabei armenische Dokumente mit den an erster Stelle im Spruch genannten Personaldaten und Geburtsdaten vorgelegt haben.2. Mit schriftlichem Anbringen vom 24.08.2023 wurden zur allfälligen Prüfung einer Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2021, Zlen. W103 2195463-1/7E, W103 2195457-1/4E, W103 2195472-1/4E, W103 2195468-1/4E abgeschlossenen Verfahren gemäß Paragraph 69, AVG darauf hingewiesen, dass hervorgekommen ist, dass die BF Verlängerungsanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG eingebracht und dabei armenische Dokumente mit den an erster Stelle im Spruch genannten Personaldaten und Geburtsdaten vorgelegt haben.
Beiliegend war eine mehrseitige Stellungnahme des Rechtsvertreters der Familie, aus der Gründe hervorgehen, warum falsche Identitätsdaten und eine falsche Staatsangehörigkeit beim Erstantrag auf internationalen Schutz, sowie die tatsächlichen Fluchtgründe, angegeben wurden.
Demnach handelt es sich bei den genannten antragstellenden Personen nicht wie im Asylverfahren festgestellt um ukrainische, sondern um armenische Staatsangehörige. Die NAG-Verfahren sind bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anhängig und wird seitens der Behörde auf das Ergebnis der Prüfungen gemäß § 69 Abs. 1 AVG zugewartet. Dem Schreiben waren in Kopie diverse armenische Dokumente beigefügt, wobei diese von armenischen Behörden ausgestellt wurden.Demnach handelt es sich bei den genannten antragstellenden Personen nicht wie im Asylverfahren festgestellt um ukrainische, sondern um armenische Staatsangehörige. Die NAG-Verfahren sind bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anhängig und wird seitens der Behörde auf das Ergebnis der Prüfungen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG zugewartet. Dem Schreiben waren in Kopie diverse armenische Dokumente beigefügt, wobei diese von armenischen Behörden ausgestellt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem vorliegenden Vorakt des Bundesverwaltungsgerichtes und wird der Entscheidung zugrundelgelegt. Der oben unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem vorliegenden Vorakt des Bundesverwaltungsgerichtes und wird der Entscheidung zugrundelgelegt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren:
2.1. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. 2.1. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
Gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 wiederaufgenommen werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Absatz eins, wiederaufgenommen werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Zl. Ro 2015/11/0012 (vgl. auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof hielt mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Zl. Ro 2015/11/0012 vergleiche auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu Paragraph 32, VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre bzw. ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Richtig ist lediglich, dass den zu beurteilenden unrichtigen Angaben wesentliche Bedeutung zukommen muss. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides bzw. Erkenntnisses zielgerichtet sein bzw. das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses vorangehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Zl. Ra 2021/22/0158 mit Verweis auf VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0076, Rn. 11, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre bzw. ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Richtig ist lediglich, dass den zu beurteilenden unrichtigen Angaben wesentliche Bedeutung zukommen muss. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides bzw. Erkenntnisses zielgerichtet sein bzw. das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses vorangehen vergleiche VwGH 17.10.2022, Zl. Ra 2021/22/0158 mit Verweis auf VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0076, Rn. 11, mwN).
Das „Erschleichen“ eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in einer Art zustande kam, dass bei der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, sofern die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr bzw. ihm nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0076, mit Verweis auf VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470).Das „Erschleichen“ eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in einer Art zustande kam, dass bei der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, sofern die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr bzw. ihm nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen vergleiche VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0076, mit Verweis auf VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470).
Die Angabe der wahren Identität ist nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Asylverfahren von wesentlicher Bedeutung (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0417, Rn. 47-61, zur Verwendung einer falschen Identität im Asylverfahren und zur Bedeutung der Bekanntgabe der wahren Identität im Asylverfahren nach AsylG und Unionsrecht; vgl. idS für das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0076, Rn. 12)., Die Angabe der wahren Identität ist nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Asylverfahren von wesentlicher Bedeutung vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0417, Rn. 47-61, zur Verwendung einer falschen Identität im Asylverfahren und zur Bedeutung der Bekanntgabe der wahren Identität im Asylverfahren nach AsylG und Unionsrecht; vergleiche idS für das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0076, Rn. 12).
Laut Judikatur des Verwaltunsgerichtshofes kann auch der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben des Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden, geht es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten. Insofern kann nicht gesagt werden, es sei belanglos, für welche Identität ein Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 17.10.2022, Zl. Ra 2021/22/0158, mit Verweis auf VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470).Laut Judikatur des Verwaltunsgerichtshofes kann auch der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben des Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden, geht es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten. Insofern kann nicht gesagt werden, es sei belanglos, für welche Identität ein Aufenthaltstitel erteilt wird vergleiche VwGH 17.10.2022, Zl. Ra 2021/22/0158, mit Verweis auf VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470).
2.2. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die BF im Asylverfahren bewusst objektiv unrichtige Angaben zu ihren Identitäten, Geburtsdaten, Staatsangehörgkeiten sowie zum Besitz von Personaldokumenten (BF1, BF2) getätigt haben. Unter Zugrundelegung der oben wiedergegegbenen höchstgerichtlichen Judikatur besteht auch kein Zweifel an der Wesentlichkeit und Kausalität der Angaben. Die Täuschungsabsicht im Verfahren ist evident, stand sie bereits im Zusammenhang mit einer sich auf einen falschen Herkunftsstaat bezogene, somit offensichtlich frei erfundene Fluchtgeschichte. Diese Täuschung wurde von den BF zudem bis über den rechtskräftigen Abschluss der Asylverfahren hinaus, die im Ergebnis zur Erteilung von Aufenthaltstiteln führten, aufrechterhalten. Die diesbezüglichen Angaben der BF wurden dabei den Erkenntnissen des Bundesverwaltunsgerichtes vom 30.04.2021 im Wesentlichen zugrundegelegt. Hinsichtlich der Erteilung der Aufenthaltstitel gilt dies insbesondere für das Alter und die Herkunft/Staatsangehörigkeit der BF.
Schließlich wurde seitens der Behörde bzw. des Gerichts ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, sodass die Unrichtigkeit der Angaben nicht erkennbar war. So standen die Angaben der BF, wonach sie der mongolischen Minderheit aus der Autonomen Region Innere Mongolei in der VR China angehören würden, im Einklang mit den herangezogenen Länderberichten. Diesbezüglich traten auch schon beim Bundesamt keine Zweifel auf, zumal die BF auch über Kenntnisse zur angeblichen Heimatregion verfügten. Weiters ist gemäß § 33 Abs. 4 BFA-VG die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat nicht zulässig, sodass den Behörden im Asylverfahren eine Überprüfung der Identitätsangaben schon rechtlich kaum möglich ist. Schließlich wurde seitens der Behörde bzw. des Gerichts ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, sodass die Unrichtigkeit der Angaben nicht erkennbar war. So standen die Angaben der BF, wonach sie der mongolischen Minderheit aus der Autonomen Region Innere Mongolei in der VR China angehören würden, im Einklang mit den herangezogenen Länderberichten. Diesbezüglich traten auch schon beim Bundesamt keine Zweifel auf, zumal die BF auch über Kenntnisse zur angeblichen Heimatregion verfügten. Weiters ist gemäß Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat nicht zulässig, sodass den Behörden im Asylverfahren eine Überprüfung der Identitätsangaben schon rechtlich kaum möglich ist.
Da somit die BF die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2021 erschlichen haben, sind die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufzunehmen.Da somit die BF die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2021 erschlichen haben, sind die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wiederaufzunehmen.
2.3. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114). 2.3. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung vergleiche VwGH 21.11.2002, Zl. 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).
Mit Erlassung der gegenständlichen Beschlüsse treten die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2021, Zlen. W103 2195463-1/7E, W103 2195457-1/4E, W103 2195472-1/4E, W103 2195468-1/4E, ex tunc außer Kraft (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 70 AVG Rz 6) und sind die Verfahren neu zu führen. Mit Erlassung der gegenständlichen Beschlüsse treten die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2021, Zlen. W103 2195463-1/7E, W103 2195457-1/4E, W103 2195472-1/4E, W103 2195468-1/4E, ex tunc außer Kraft vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 70, AVG Rz 6) und sind die Verfahren neu zu führen.
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Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Im Übrigen fällt ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070).Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Im Übrigen fällt ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum Spruchteil A) auch ausreichend wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum Spruchteil A) auch ausreichend wiedergegeben.
Schlagworte
amtswegige Wiederaufnahme falsche Angaben Identitätsfeststellung Staatsangehörigkeit Täuschung Wiederaufnahme WiederaufnahmegrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W103.2195457.2.00Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023