Entscheidungsdatum
10.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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L523 2277967-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , als Erziehungsberechtigte der mj. XXXX , geb. am XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Pamela Kellermayr, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 23.08.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , als Erziehungsberechtigte der mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , beide vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Pamela Kellermayr, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 23.08.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 zeigte die Beschwerdeführerin bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich (belangte Behörde) die Teilnahme ihrer minderjährigen Tochter XXXX an der Privatschule „ XXXX “ für das Schuljahr 2023/24 an. Dem Ansuchen wurde das Jahreszeugnis dieser Privatschule über das Schuljahr 2022/23 beigelegt und um freiwillige Wiederholung der 8. Schulstufe angesucht. 1. Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 zeigte die Beschwerdeführerin bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich (belangte Behörde) die Teilnahme ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 an der Privatschule „ römisch 40 “ für das Schuljahr 2023/24 an. Dem Ansuchen wurde das Jahreszeugnis dieser Privatschule über das Schuljahr 2022/23 beigelegt und um freiwillige Wiederholung der 8. Schulstufe angesucht.
2. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid untersagte die belangte Behörde dem Kind die freiwillige Wiederholung der 8. Schulstufe im Schuljahr 2023/24 an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht gemäß § 11 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) in Spruchpunkt 1. 2. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid untersagte die belangte Behörde dem Kind die freiwillige Wiederholung der 8. Schulstufe im Schuljahr 2023/24 an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG) in Spruchpunkt 1.
Begründend wurde ausgeführt, dass die einschlägigen Bestimmungen des § 27 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) auf Privatschulen mit eigenem Organisationsstatur keine automatische Anwendung fänden und entsprechende Regelungen im Statut zu treffen seien. Die Möglichkeit einer freiwilligen Wiederholung einer Schulstufe sei im Organisationsstatut dieser Schule aber nicht geregelt. Die Wendung „Den Kindern der nächsten Gruppe ist es erlaubt, in die vorhergehenden Gruppen jederzeit zu kommen, nicht aber umgekehrt. Der Bereich der größeren Kinder wird vor den Aktionen der kleineren Kinder geschützt und die älteren Kinder erhalten die Möglichkeit, erworbene Fertigkeiten weiter zu üben oder alte ungestillte Bedürfnisse aus einer früheren Entwicklungsphase zu stillen, damit diese nicht weitere Lernfortschritte blockieren.“ im Statut sei dahingehend zu verstehen, dass die Schülerinnen und Schüler einer höheren Schulstufe zeitweise am Unterricht von niedrigeren Schulstufen teilnehmen könnten. Eine freiwillige Wiederholung der Schulstufe sei darunter nicht zu verstehen und da das Kind die 8. Schulstufe positiv absolviert habe und an der Schule kein freiwilliges Wiederholen zulässig sei, sei dem gegenständlichen Antrag nicht zuzustimmen gewesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 27, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) auf Privatschulen mit eigenem Organisationsstatur keine automatische Anwendung fänden und entsprechende Regelungen im Statut zu treffen seien. Die Möglichkeit einer freiwilligen Wiederholung einer Schulstufe sei im Organisationsstatut dieser Schule aber nicht geregelt. Die Wendung „Den Kindern der nächsten Gruppe ist es erlaubt, in die vorhergehenden Gruppen jederzeit zu kommen, nicht aber umgekehrt. Der Bereich der größeren Kinder wird vor den Aktionen der kleineren Kinder geschützt und die älteren Kinder erhalten die Möglichkeit, erworbene Fertigkeiten weiter zu üben oder alte ungestillte Bedürfnisse aus einer früheren Entwicklungsphase zu stillen, damit diese nicht weitere Lernfortschritte blockieren.“ im Statut sei dahingehend zu verstehen, dass die Schülerinnen und Schüler einer höheren Schulstufe zeitweise am Unterricht von niedrigeren Schulstufen teilnehmen könnten. Eine freiwillige Wiederholung der Schulstufe sei darunter nicht zu verstehen und da das Kind die 8. Schulstufe positiv absolviert habe und an der Schule kein freiwilliges Wiederholen zulässig sei, sei dem gegenständlichen Antrag nicht zuzustimmen gewesen.
In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid vollumfänglich und fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin insbesondere vorgebracht, dass der gegenständlichen Privatschule seit 2006 das Öffentlichkeitsrecht jeweils jährlich im Nachhinein verliehen werde und insofern die Möglichkeit der einmaligen, freiwilligen Wiederholung im Sinne des § 27 Abs. 2 SchUG Anwendung finde. Aber auch wenn ausschließlich das Organisationsstatut der Schule heranzuziehen sei, sei die Interpretation des Statuts der belangten Behörde dahingehend, dass die Kinder nur „zeitweise“ am Unterricht einer niedrigeren Schulstufe teilnehmen könnten, nicht richtig. 3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid vollumfänglich und fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin insbesondere vorgebracht, dass der gegenständlichen Privatschule seit 2006 das Öffentlichkeitsrecht jeweils jährlich im Nachhinein verliehen werde und insofern die Möglichkeit der einmaligen, freiwilligen Wiederholung im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, SchUG Anwendung finde. Aber auch wenn ausschließlich das Organisationsstatut der Schule heranzuziehen sei, sei die Interpretation des Statuts der belangten Behörde dahingehend, dass die Kinder nur „zeitweise“ am Unterricht einer niedrigeren Schulstufe teilnehmen könnten, nicht richtig.
4. Die Beschwerde samt bezughabendem Akt wurde der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung zugewiesen.
5. Mittels gerichtlicher Anfrage vom 26. September 2023 wurde die gegenständliche Privatschule um Bekanntgabe ersucht, ob die Möglichkeit einer freiwilligen Wiederholung einer Schulstufe bestehe und falls ja, ob und wie eine freiwillige Wiederholung im geltenden Organisationsstatut oder anderweitig geregelt sei.
6. Die gegenständliche Privatschule teilte daraufhin dem Gericht mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 zusammengefasst mit, dass die im Statut enthaltene Formulierung „Den Kindern der nächsten Gruppe ist es erlaubt, in die vorhergehenden Gruppen jederzeit zu kommen“ so auszulegen sei, dass die Schülerinnen und Schüler der nächsten Lerngruppe (in ihrer Schule gäbe es keine Jahrgangsklassen sondern Lerngruppen) bei Bedarf auch ein volles Unterrichtsjahr durchgehend an der vorangegangenen Lerngruppe teilnehmen könnten, sodass auch ein volles Unterrichtsjahr „wiederholt“ werden könne. Diese Möglichkeit bestehe tatsächlich bzw. sei auch gängige Praxis an der „ XXXX “. Im vorliegenden Fall sei auf Empfehlung des Pädagogen-Teams und auf Wunsch der Eltern eine freiwillige Wiederholung des gesamten vorangegangen Lerngruppenjahres vereinbart worden. 6. Die gegenständliche Privatschule teilte daraufhin dem Gericht mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 zusammengefasst mit, dass die im Statut enthaltene Formulierung „Den Kindern der nächsten Gruppe ist es erlaubt, in die vorhergehenden Gruppen jederzeit zu kommen“ so auszulegen sei, dass die Schülerinnen und Schüler der nächsten Lerngruppe (in ihrer Schule gäbe es keine Jahrgangsklassen sondern Lerngruppen) bei Bedarf auch ein volles Unterrichtsjahr durchgehend an der vorangegangenen Lerngruppe teilnehmen könnten, sodass auch ein volles Unterrichtsjahr „wiederholt“ werden könne. Diese Möglichkeit bestehe tatsächlich bzw. sei auch gängige Praxis an der „ römisch 40 “. Im vorliegenden Fall sei auf Empfehlung des Pädagogen-Teams und auf Wunsch der Eltern eine freiwillige Wiederholung des gesamten vorangegangen Lerngruppenjahres vereinbart worden.
7. Die Stellungnahme der Privatschule wurde der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Die belangte Behörde führte darauf bezugnehemd aus, dass entsprechend § 1 SchUG die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes auf Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut keine Anwendung finden würden und so auch ein freiwilliges Wiederholen einer Schulstufe nach § 27 Abs. 2 SchUG im konkreten Fall nicht möglich sei. Da im vorliegend genehmigten Organisationsstatut keine Regelung für ein freiwilliges Wiederholen existiere, sei ein freiwilliges Wiederholen auch nicht möglich. Das geltende Organisationsstatut und die darin enthaltene Wendung „Den Kindern der nächsten Gruppe ist es erlaubt, in die vorhergehenden Gruppen jederzeit zu kommen, nicht aber umgekehrt.“ sei dahingehend zu verstehen, dass die Schülerinnen und Schüler sich „zeitweise“ am Unterricht von niedrigeren Schulstufen beteiligen könnten, hingegen sei eine freiwillige Wiederholung einer ganzen Schulstufe nicht mit den Bestimmungen des Organisationsstatutes vereinbar. 7. Die Stellungnahme der Privatschule wurde der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Die belangte Behörde führte darauf bezugnehemd aus, dass entsprechend Paragraph eins, SchUG die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes auf Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut keine Anwendung finden würden und so auch ein freiwilliges Wiederholen einer Schulstufe nach Paragraph 27, Absatz 2, SchUG im konkreten Fall nicht möglich sei. Da im vorliegend genehmigten Organisationsstatut keine Regelung für ein freiwilliges Wiederholen existiere, sei ein freiwilliges Wiederholen auch nicht möglich. Das geltende Organisationsstatut und die darin enthaltene Wendung „Den Kindern der nächsten Gruppe ist es erlaubt, in die vorhergehenden Gruppen jederzeit zu kommen, nicht aber umgekehrt.“ sei dahingehend zu verstehen, dass die Schülerinnen und Schüler sich „zeitweise“ am Unterricht von niedrigeren Schulstufen beteiligen könnten, hingegen sei eine freiwillige Wiederholung einer ganzen Schulstufe nicht mit den Bestimmungen des Organisationsstatutes vereinbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die mj. Tochter der Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und besucht die – eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht mit eigenem Organisationsstatut.Die mj. Tochter der Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren und besucht die – eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht mit eigenem Organisationsstatut.
Für das Schuljahr 2023/24 zeigte die Beschwerdeführerin unter Beifügung des Jahreszeugnisses für das Schuljahr 2022/23 – welches folgenden Vermerk enthält: „Auf Empfehlung des Pädagogen-Teams und auf Wunsch der Eltern wird die 8. Schulstufe wiederholt“ – erneut die Teilnahme ihrer Tochter am Unterricht dieser Privatschule an.
Das geltende Organisationsstatut der gegenständlich besuchten Privatschule enthält folgende verfahrensrelevante Bestimmungen:
„4. Aufbau der Schule
Die XXXX Schule umfasst 8 Schulstufen (1.-7.Schulstufe = „Primarstufe“, 8. Schulstufe = „Sekundarstufe“). Die römisch 40 Schule umfasst 8 Schulstufen (1.-7.Schulstufe = „Primarstufe“, 8. Schulstufe = „Sekundarstufe“).
14. Entwicklungsbedingte Lernbereiche: Primarstufe und Sekundarstufe
In der XXXX Schule gibt es keine Trennung der Schülerinnen in Altersklassen, sondern es gibt altersheterogene Gruppen. Solange Kinder mit dem strukturgleichen Material arbeiten und es brauchen, bleiben sie in einer Gruppe. Eine Differenzierung wird vorgenommen, wenn die Kinder vom Stadium der konkreten Operationen in das der formalen Operationen kommen. (…) Der Übertritt in eine neue Gruppe erfolgt dann, wenn das Kind die Operationen mit den Materialien und die mit ihnen erfahrbaren Verstehensstrukturen seiner Stufe beherrscht. Den Kindern der nächsten Gruppe ist es erlaubt, in die vorhergehenden Gruppen jederzeit zu kommen, nicht aber umgekehrt. Der Bereich der größeren Kinder wird vor den Aktionen der kleineren Kinder geschützt und die älteren Kinder erhalten die Möglichkeit, erworbene Fertigkeiten weiter zu üben oder alte ungestillte Bedürfnisse aus einer früheren Entwicklungsphase zu stillen, damit diese nicht weitere Lernfortschritte blockieren.In der römisch 40 Schule gibt es keine Trennung der Schülerinnen in Altersklassen, sondern es gibt altersheterogene Gruppen. Solange Kinder mit dem strukturgleichen Material arbeiten und es brauchen, bleiben sie in einer Gruppe. Eine Differenzierung wird vorgenommen, wenn die Kinder vom Stadium der konkreten Operationen in das der formalen Operationen kommen. (…) Der Übertritt in eine neue Gruppe erfolgt dann, wenn das Kind die Operationen mit den Materialien und die mit ihnen erfahrbaren Verstehensstrukturen seiner Stufe beherrscht. Den Kindern der nächsten Gruppe ist es erlaubt, in die vorhergehenden Gruppen jederzeit zu kommen, nicht aber umgekehrt. Der Bereich der größeren Kinder wird vor den Aktionen der kleineren Kinder geschützt und die älteren Kinder erhalten die Möglichkeit, erworbene Fertigkeiten weiter zu üben oder alte ungestillte Bedürfnisse aus einer früheren Entwicklungsphase zu stillen, damit diese nicht weitere Lernfortschritte blockieren.
15. Höchstdauer des Schulbesuchs
Der Besuch der XXXX –Schule ist in der Primaria und in der Sekundaria insgesamt höchstens zehn Schuljahre zulässig.“ Der Besuch der römisch 40 –Schule ist in der Primaria und in der Sekundaria insgesamt höchstens zehn Schuljahre zulässig.“
In der „ XXXX “ ist es gängige Praxis, dass ältere Schülerinnen und Schüler an der vorangegangenen Lerngruppe teilnehmen und bei Bedarf kann auch ein volles Unterrichtsjahr durchgehend in der vorangegangenen Lerngruppe verbracht werden. In der „ römisch 40 “ ist es gängige Praxis, dass ältere Schülerinnen und Schüler an der vorangegangenen Lerngruppe teilnehmen und bei Bedarf kann auch ein volles Unterrichtsjahr durchgehend in der vorangegangenen Lerngruppe verbracht werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, einschließlich den Auszügen aus dem geltenden Organisationsstatut der gegenständlichen Privatschule und der eingeholten Stellungnahme der Schulerhalterin, sowie dem Vorbringen in der Beschwerde.
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Im Verfahren sind zudem keinerlei Gründe, welche gegen die Richtigkeit der Angabe der Schulerhalterin sprechen würden, hervorgekommen.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt und die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind somit ausreichend geklärt, sodass die erkennende Richterin nunmehr eine rechtliche Beurteilung vornehmen kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
1. Anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht – Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) und des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen – Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG) in der geltenden und gegenständlich anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise:
„§ 11 SchPflG:
„Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht„§ 11 SchPflG: , „Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a) …
3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
(4) - (5) …
(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn
1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder 1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder2. gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder3. das Reflexionsgespräch gemäß Absatz 4, nicht durchgeführt wurde, oder
4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“
§ 27 Abs. 2 SchUG: Paragraph 27, Absatz 2, SchUG:
„Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 25), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und Abs. 3 nicht entgegensteht. Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart im Sinne dieses Absatzes - ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule - ist unzulässig. Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur ein Mal zulässig; hievon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) oder nach Maßgabe des § 18a eine Jahresinformation auszustellen. Sofern sich die Berechtigung zum Aufsteigen nach dem Jahreszeugnis richtet, ist das für den Schüler günstigere Jahreszeugnis zu Grunde zu legen. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen gehört der Klassenkonferenz auch ein allenfalls bestellter Lernbegleiter (§ 55c) an. Für Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen kann das Ansuchen im Fall von schwerwiegenden Leistungsrückständen, die eine Wiederholung der Schulstufe erforderlich erscheinen lassen, auch vom Lernbegleiter gestellt werden.“„Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (Paragraph 25,), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und Absatz 3, nicht entgegensteht. Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart im Sinne dieses Absatzes - ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule - ist unzulässig. Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur ein Mal zulässig; hievon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (Paragraph 22, Absatz eins,) oder nach Maßgabe des Paragraph 18 a, eine Jahresinformation auszustellen. Sofern sich die Berechtigung zum Aufsteigen nach dem Jahreszeugnis richtet, ist das für den Schüler günstigere Jahreszeugnis zu Grunde zu legen. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen gehört der Klassenkonferenz auch ein allenfalls bestellter Lernbegleiter (Paragraph 55 c,) an. Für Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen kann das Ansuchen im Fall von schwerwiegenden Leistungsrückständen, die eine Wiederholung der Schulstufe erforderlich erscheinen lassen, auch vom Lernbegleiter gestellt werden.“
§ 1 Abs. 1 SchUG:Paragraph eins, Absatz eins, SchUG:
„Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten mit Ausnahme deren in Semester gegliederte Sonderformen.“„Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten Schularten mit Ausnahme deren in Semester gegliederte Sonderformen.“
2. Bezogen auf den gegenständlichen Fall:
Da es sich bei der konkreten Schule „ XXXX “ um eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut handelt, findet die Bestimmung nach § 27 Abs. 2 SchUG, welche das freiwillige Wiederholen einer Schulstufe normiert, gegenständlich gemäß § 1 Abs. 1 SchUG keine Anwendung. Für derartige Schulen sind vielmehr die im genehmigten Organisationsstatut festgelegten Regelungen maßgebend. Dies wurde seitens der belangten Behörde auch zutreffend so festgestellt.Da es sich bei der konkreten Schule „ römisch 40 “ um eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut handelt, findet die Bestimmung nach Paragraph 27, Absatz 2, SchUG, welche das freiwillige Wiederholen einer Schulstufe normiert, gegenständlich gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SchUG keine Anwendung. Für derartige Schulen sind vielmehr die im genehmigten Organisationsstatut festgelegten Regelungen maßgebend. Dies wurde seitens der belangten Behörde auch zutreffend so festgestellt.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob das genehmigte Organisationsstatut der gegenständlichen Privatschule ein freiwilliges Wiederholen einer Schulstufe ermöglicht.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass das vorliegende Organisationsstatut – im Gegensatz zu § 27 Abs. 2 SchUG – keinen Passus mit „Wiederholen einer Schulstufe“ bzw. „freiwilliges Wiederholen“ enthält. Ausdrücklich geregelt ist im Statut unter Punkt 14. allerdings, dass die Schülerinnen und Schüler nicht nach Altersklassen getrennt werden, sondern es altersheterogene Gruppen gibt und es den Kindern der nächsten Gruppe erlaubt ist, „jederzeit“ in die vorhergehenden Gruppen zu kommen, damit die älteren Kinder insbesondere die Möglichkeit erhalten, erworbene Fertigkeiten weiter zu üben: Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass das vorliegende Organisationsstatut – im Gegensatz zu Paragraph 27, Absatz 2, SchUG – keinen Passus mit „Wiederholen einer Schulstufe“ bzw. „freiwilliges Wiederholen“ enthält. Ausdrücklich geregelt ist im Statut unter Punkt 14. allerdings, dass die Schülerinnen und Schüler nicht nach Altersklassen getrennt werden, sondern es altersheterogene Gruppen gibt und es den Kindern der nächsten Gruppe erlaubt ist, „jederzeit“ in die vorhergehenden Gruppen zu kommen, damit die älteren Kinder insbesondere die Möglichkeit erhalten, erworbene Fertigkeiten weiter zu üben:
„Den Kindern der nächsten Gruppe ist es erlaubt, in die vorhergehenden Gruppen jederzeit zu kommen, nicht aber umgekehrt. Der Bereich der größeren Kinder wird vor den Aktionen der kleineren Kinder geschützt und die älteren Kinder erhalten die Möglichkeit, erworbene Fertigkeiten weiter zu üben oder alte ungestillte Bedürfnisse aus einer früheren Entwicklungsphase zu stillen, damit diese nicht weitere Lernfortschritte blockieren.“
In diesem Zusammenhang ist auch auf Punkt 15. des genehmigten Organisationsstatutes hinzuweisen, demzufolge die Dauer des Schulbesuches höchstens 10 Schuljahre (bei insgesamt 8 Schulstufen) betragen darf.
Die konkrete Formulierung im Organisationsstatut, wonach die älteren Kinder „jederzeit“ in vorhergehende Gruppen kommen können und die prinzipielle Möglichkeit für 8 Schulstufen 10 Schuljahre zu benötigen, sprechen gegenständlich für die statutsmäßig vorgesehene Möglichkeit eines freiwilligen Wiederholens.
Hinzu kommt, dass die Schulerhalterin der gegenständlichen Schule diesbezüglich nachvollziehbar mitgeteilt hat, dass es in ihrer Schule gängige Praxis ist, dass ältere Schülerinnen und Schüler die vorangegangene Lerngruppe ein weiteres Mal besuchen und bei Bedarf auch ein volles Unterrichtsjahr durchgehend an der vorangegangenen Lerngruppe teilgenommen werden kann und somit ein Unterrichtsjahr wiederholt werden kann.
Angesichts all dessen ist eine Auslegung des gegenständlich genehmigten Organisationsstatutes bzw. eine Einschränkung der Formulierung „Den Kindern der nächsten Gruppe ist es erlaubt, in die vorhergehenden Gruppen jederzeit zu kommen“ dahingehend, dass die älteren Schülerinnen und Schüler sich nur „zeitweise“ am Unterricht der vorangehenden Lerngruppe beteiligen dürfen, nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht haltbar.
Hingewiesen wird zudem auch daraufhin, dass die belangte Behörde die Untersagung der angezeigten freiwilligen Wiederholung auf eine falsche Rechtsgrundlage stützte.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden und der gegenständliche Bescheid zu beheben.
Mit dieser Entscheidung erübrigt sich auch ein Eingehen auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Freiwilligkeit Jahreszeugnis Öffentlichkeitsrecht Organisationsstatut Privatschule Untersagung Wiederholen einer SchulstufeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L523.2277967.1.00Im RIS seit
11.01.2024Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024