Entscheidungsdatum
10.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G313 2276403-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX , vom XXXX GZ: XXXX , betreffend den Wechsel in die Vorschulstufe, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für römisch 40 , vom römisch 40 GZ: römisch 40 , betreffend den Wechsel in die Vorschulstufe, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang :
Mit Schulkonferenz vom XXXX .2023 wurde gem § 17 Abs.5 SchUG der Antrag auf Wechsel des BF von der 1. Schulstufe in die Vorschulstufe gestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF den Lernanforderungen nicht entsprechen würde.Mit Schulkonferenz vom römisch 40 .2023 wurde gem Paragraph 17, Absatz 5, SchUG der Antrag auf Wechsel des BF von der 1. Schulstufe in die Vorschulstufe gestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF den Lernanforderungen nicht entsprechen würde.
Gegen diese Entscheidung wurde am XXXX .2023 Widerspruch eingebracht. Im Verfahren vor der Behörde wurde ein Gutachter beigezogen. Aus den Aufzeichnungen der Schule geht hervor, dass die Mutter einen Schulwechsel aufgrund des Umzuges nach XXXX plant und daher den Wechsel in die Vorschulstufe auch deswegen ablehnt.Gegen diese Entscheidung wurde am römisch 40 .2023 Widerspruch eingebracht. Im Verfahren vor der Behörde wurde ein Gutachter beigezogen. Aus den Aufzeichnungen der Schule geht hervor, dass die Mutter einen Schulwechsel aufgrund des Umzuges nach römisch 40 plant und daher den Wechsel in die Vorschulstufe auch deswegen ablehnt.
Seitens der Bildungsdirektion XXXX wurde der Widerspruch abgewiesen und wurde dagegen Beschwerde am XXXX .2023 erhoben.Seitens der Bildungsdirektion römisch 40 wurde der Widerspruch abgewiesen und wurde dagegen Beschwerde am römisch 40 .2023 erhoben.
Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am XXXX .2023 dem BVwG vorgelegt.Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am römisch 40 .2023 dem BVwG vorgelegt.
Mit Schreiben vom XXXX .2023 wurde der BF aufgefordert, dem BVwG weitere Unterlagen vorzulegen, u.a. die Bestätigung über die Zulassung des BF in die 2. Schulstufe in XXXX sowie die Wohnsitzmeldung in XXXX .Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 wurde der BF aufgefordert, dem BVwG weitere Unterlagen vorzulegen, u.a. die Bestätigung über die Zulassung des BF in die 2. Schulstufe in römisch 40 sowie die Wohnsitzmeldung in römisch 40 .
Am XXXX .2023 langten die geforderten Unterlagen beim BVwG ein.Am römisch 40 .2023 langten die geforderten Unterlagen beim BVwG ein.
Der BF wird im Schuljahr 2023/2024 in die XXXX Schule in XXXX aufgenommen.Der BF wird im Schuljahr 2023 aus 2024, in die römisch 40 Schule in römisch 40 aufgenommen.
Mit XXXX .2023 ist der BF und dessen Mutter in der Gemeinde Stainach in Bayern hauptwohnsitzlich gemeldet.Mit römisch 40 .2023 ist der BF und dessen Mutter in der Gemeinde Stainach in Bayern hauptwohnsitzlich gemeldet.
Mit Schreiben vom XXXX .2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Einstellung des Verfahrens mangels Beschwerde durch das BVwG beabsichtigt ist und Parteiengehör innerhalb einer Frist von 2 Wochen gewährt.Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Einstellung des Verfahrens mangels Beschwerde durch das BVwG beabsichtigt ist und Parteiengehör innerhalb einer Frist von 2 Wochen gewährt.
Es langte keine Stellungnahme ein.
Das Beschwerdeverfahren wird daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Gerichtsakt und ist daher als erwiesen und unstrittig anzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz –BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz –BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung –BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 –DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung –BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 –DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat gegenständlich mit Beschluss zu entscheiden.
Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens
Die Einstellung steht nach herrschender Ansicht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG Rz 18 ff, 29 ff; vgl auch § 33 VwGG; § 66 AVG und dazu Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 56 f; zur verfahrensbeendenden Wirkung des Einstellungsbeschlusses zB VwGH 15. 12. 2015, Ra 2015/22/0127). Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde (zB VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047) oder des Untergangs des Beschwerdeführers (zB VwGH 28. 10. 2014, Ro 2014/13/0035) kommt analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw sachliche Oberbehörde gem § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (zur Beschwerdelegitimation s Art 132 B-VG); vgl VwGH 28. 1. 2016, Ra 2015/11/0027; 31. 1. 2018, Ra 2018/10/0022. Zur Einstellung gem § 45 Abs 1 VStG durch Erkenntnis des VwG s§ 50 VwGVG Anm 2 (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 28 VwGVG Anm 5).Die Einstellung steht nach herrschender Ansicht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd Paragraph 28, VwGVG Rz 18 ff, 29 ff; vergleiche auch Paragraph 33, VwGG; Paragraph 66, AVG und dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56 f; zur verfahrensbeendenden Wirkung des Einstellungsbeschlusses zB VwGH 15. 12. 2015, Ra 2015/22/0127). Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde (zB VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047) oder des Untergangs des Beschwerdeführers (zB VwGH 28. 10. 2014, Ro 2014/13/0035) kommt analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw sachliche Oberbehörde gem Paragraph 68, AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (zur Beschwerdelegitimation s Artikel 132, B-VG); vergleiche VwGH 28. 1. 2016, Ra 2015/11/0027; 31. 1. 2018, Ra 2018/10/0022. Zur Einstellung gem Paragraph 45, Absatz eins, VStG durch Erkenntnis des VwG s§ 50 VwGVG Anmerkung 2 (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5).
§ 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt, handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].- 7 - Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt, handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung K 3 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung K 2) [vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].- 7 -
Dadurch, dass der BF nunmehr in die 2. Schulstufe in die XXXX Schule in XXXX aufgenommen wurde und der Wohnsitz dort am XXXX .2023 begründet wurde, entfällt die Beschwer für den BF.Dadurch, dass der BF nunmehr in die 2. Schulstufe in die römisch 40 Schule in römisch 40 aufgenommen wurde und der Wohnsitz dort am römisch 40 .2023 begründet wurde, entfällt die Beschwer für den BF.
Das Verfahren war somit spruchgemäß einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung Wegfall des RechtsschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G313.2276403.1.00Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023