TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/11 W255 2223007-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2023
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Entscheidungsdatum

11.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §109 Abs85
PG 1965 §41
PG 1965 §99
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 109 heute
  2. PG 1965 § 109 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. PG 1965 § 109 gültig von 30.12.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. PG 1965 § 109 gültig von 01.07.2025 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. PG 1965 § 109 gültig von 10.10.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  6. PG 1965 § 109 gültig von 21.04.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2023
  7. PG 1965 § 109 gültig von 30.12.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  8. PG 1965 § 109 gültig von 14.12.2021 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2021
  9. PG 1965 § 109 gültig von 01.07.2021 bis 13.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2021
  10. PG 1965 § 109 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  11. PG 1965 § 109 gültig von 25.07.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2020
  12. PG 1965 § 109 gültig von 28.12.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  13. PG 1965 § 109 gültig von 23.12.2018 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  14. PG 1965 § 109 gültig von 15.08.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  15. PG 1965 § 109 gültig von 18.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  16. PG 1965 § 109 gültig von 29.12.2017 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  17. PG 1965 § 109 gültig von 31.07.2016 bis 28.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  18. PG 1965 § 109 gültig von 18.06.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  19. PG 1965 § 109 gültig von 12.02.2015 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  20. PG 1965 § 109 gültig von 10.07.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014
  21. PG 1965 § 109 gültig von 28.12.2013 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  22. PG 1965 § 109 gültig von 29.05.2013 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  23. PG 1965 § 109 gültig von 29.12.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  24. PG 1965 § 109 gültig von 03.08.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2012
  25. PG 1965 § 109 gültig von 25.04.2012 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  26. PG 1965 § 109 gültig von 29.12.2011 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  27. PG 1965 § 109 gültig von 31.12.2010 bis 29.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  28. PG 1965 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  29. PG 1965 § 109 gültig von 31.12.2009 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  30. PG 1965 § 109 gültig von 31.12.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  31. PG 1965 § 109 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. PG 1965 § 109 gültig von 19.08.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2009
  33. PG 1965 § 109 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2009
  34. PG 1965 § 109 gültig von 30.12.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  35. PG 1965 § 109 gültig von 21.10.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  36. PG 1965 § 109 gültig von 29.12.2007 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  37. PG 1965 § 109 gültig von 01.08.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  38. PG 1965 § 109 gültig von 29.12.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2006
  39. PG 1965 § 109 gültig von 28.07.2006 bis 28.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  40. PG 1965 § 109 gültig von 25.07.2006 bis 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2006
  41. PG 1965 § 109 gültig von 24.06.2006 bis 24.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  42. PG 1965 § 109 gültig von 31.12.2005 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  43. PG 1965 § 109 gültig von 10.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  44. PG 1965 § 109 gültig von 01.01.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  45. PG 1965 § 109 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  1. PG 1965 § 41 heute
  2. PG 1965 § 41 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. PG 1965 § 41 gültig von 04.11.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2025
  5. PG 1965 § 41 gültig von 01.07.2025 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  6. PG 1965 § 41 gültig von 10.10.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  7. PG 1965 § 41 gültig von 16.11.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2023
  8. PG 1965 § 41 gültig von 01.11.2022 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  9. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2021
  10. PG 1965 § 41 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  11. PG 1965 § 41 gültig von 23.10.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2019
  12. PG 1965 § 41 gültig von 23.12.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  13. PG 1965 § 41 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2018
  14. PG 1965 § 41 gültig von 11.11.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  15. PG 1965 § 41 gültig von 11.11.2017 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2017
  16. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2011 bis 10.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  17. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. PG 1965 § 41 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  19. PG 1965 § 41 gültig von 30.12.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  20. PG 1965 § 41 gültig von 21.10.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  21. PG 1965 § 41 gültig von 21.10.2008 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  22. PG 1965 § 41 gültig von 10.01.2008 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  23. PG 1965 § 41 gültig von 10.01.2008 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2008
  24. PG 1965 § 41 gültig von 10.08.2005 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  25. PG 1965 § 41 gültig von 10.08.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  26. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  27. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  28. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  29. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  30. PG 1965 § 41 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  31. PG 1965 § 41 gültig von 21.08.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  32. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  33. PG 1965 § 41 gültig von 01.12.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  34. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1999 bis 30.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  35. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  36. PG 1965 § 41 gültig von 01.12.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  37. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1995 bis 30.11.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  38. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  39. PG 1965 § 41 gültig von 01.07.1971 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 216/1972
  1. PG 1965 § 99 heute
  2. PG 1965 § 99 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2021
  3. PG 1965 § 99 gültig von 18.06.2015 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  6. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  7. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2006
  8. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  9. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  10. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  11. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Spruch


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W255 2223007-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (ehemals: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter) vom 23.07.2019, Zl. XXXX , betreffend die Feststellung seines Ruhebezuges gemäß § 41 Pensionsgesetz 1965, für die Jahre 2015 bis einschließlich 2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (ehemals: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter) vom 23.07.2019, Zl. römisch 40 , betreffend die Feststellung seines Ruhebezuges gemäß Paragraph 41, Pensionsgesetz 1965, für die Jahre 2015 bis einschließlich 2018, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, als es zu lautet hat:

„Es wird festgestellt, dass XXXX vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.718,64 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) gebührt.“ „Es wird festgestellt, dass römisch 40 vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.718,64 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) gebührt.“

„Es wird festgestellt, dass XXXX vom 1. Jänner 2016 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.787,27 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) gebührt.“ „Es wird festgestellt, dass römisch 40 vom 1. Jänner 2016 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.787,27 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) gebührt.“

„Es wird festgestellt, dass XXXX vom 1. Jänner 2017 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.833,57 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) gebührt.“ „Es wird festgestellt, dass römisch 40 vom 1. Jänner 2017 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.833,57 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) gebührt.“

„Es wird festgestellt, dass XXXX vom 1. Jänner 2018 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.833,57 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) gebührt.“ „Es wird festgestellt, dass römisch 40 vom 1. Jänner 2018 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.833,57 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) gebührt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte (mit Schreiben vom 12.06.2015) am 24.06.2015 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau; in der Folge: BVAEB) die bescheidmäßige Zuerkennung seiner monatlichen Beamtenpension ab 01.01.2015 in Höhe von EUR 5.718,64 monatlich (ungedeckelte Anpassung seiner vorausgegangenen Pension um 1,7 %) und die Nachzahlung der entsprechenden Bezugsdifferenz ab dem 01.01.2015 inklusive der Sonderzahlungen.

1.2.    Mit Bescheid der BVAEB vom 06.07.2015, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF gemäß § 41 Abs. 1, 2 und 3 Pensionsgesetz 1965 (PG) von 01.01.2015 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.670,48 gebühre. Begründend verwies die BVAEB insbesondere zur Anwendung des § 41 Abs. 3 PG 1965 darauf, dass für die ab 01.01.1955 geborenen Beamten das System der Parallelrechnung gemäß § 99 PG 1965 gelte. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 1.2. Mit Bescheid der BVAEB vom 06.07.2015, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF gemäß Paragraph 41, Absatz eins, 2 und 3 Pensionsgesetz 1965 (PG) von 01.01.2015 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.670,48 gebühre. Begründend verwies die BVAEB insbesondere zur Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 darauf, dass für die ab 01.01.1955 geborenen Beamten das System der Parallelrechnung gemäß Paragraph 99, PG 1965 gelte. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

1.3.    Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2016, GZ: W174 2112362-1/5E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der BF fristgerecht ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

1.4.    Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.10.2017, Ro 2016/2012/0028-4, wurde das unter Punkt 1.3. genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2016, GZ: W174 2112362-1/5E, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Inhaltlich wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom selben Tag, Ro 2016/12/0027-4, verwiesen.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere aus, dass die Bestimmung des § 41 Abs. 3 PG der Richtlinie des Rates der Europäischen Union, 2000/78/EG, vom 27.11.2000, zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf widerspreche, da – zusammengefasst – nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte, welche unter die Ausnahmebestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 fallen, der in § 99 PG normierten Parallelrechnung ebenso wenig unterliegen würden wie der BF, für die nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten aber dennoch – weil sie, anders als der BF, nicht vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind – die ungünstige Pensionsanpassungsregel des § 41 Abs. 3 PG 1965 nicht zur Anwendung gelange. Dadurch werde die Altersgruppe des BF gegenüber nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten, auf welche die Sonderbestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 Anwendung finde, diskriminiert. Die zuletzt genannte Altersgruppe erlange nämlich nicht nur – wie die erstgenannte Altersgruppe – einen ihrer bisherigen Dienst- und Beitragsleistung angepassten, ausschließlich nach den günstigeren Regeln des PG ermittelten (Erst-)Ruhebezug, sondern darüber hinaus – anders als die erstgenannte Altersgruppe – eine günstigere Anpassung desselben während der ersten drei Jahre des Ruhestandes.Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere aus, dass die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, PG der Richtlinie des Rates der Europäischen Union, 2000/78/EG, vom 27.11.2000, zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf widerspreche, da – zusammengefasst – nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte, welche unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 99, Absatz 6, PG 1965 fallen, der in Paragraph 99, PG normierten Parallelrechnung ebenso wenig unterliegen würden wie der BF, für die nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten aber dennoch – weil sie, anders als der BF, nicht vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind – die ungünstige Pensionsanpassungsregel des Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 nicht zur Anwendung gelange. Dadurch werde die Altersgruppe des BF gegenüber nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten, auf welche die Sonderbestimmung des Paragraph 99, Absatz 6, PG 1965 Anwendung finde, diskriminiert. Die zuletzt genannte Altersgruppe erlange nämlich nicht nur – wie die erstgenannte Altersgruppe – einen ihrer bisherigen Dienst- und Beitragsleistung angepassten, ausschließlich nach den günstigeren Regeln des PG ermittelten (Erst-)Ruhebezug, sondern darüber hinaus – anders als die erstgenannte Altersgruppe – eine günstigere Anpassung desselben während der ersten drei Jahre des Ruhestandes.

1.5.    Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ: W255 2112362-1/20E, wurde der unter Punkt 1.2. genannten Beschwerde des BF insofern stattgegeben, als der Spruch zu lauten hat:

„Es wird festgestellt, dass XXXX vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.718,64 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) sowie die Nachzahlung der entsprechenden Bezugsdifferenz gebührt.“ „Es wird festgestellt, dass römisch 40 vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.718,64 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) sowie die Nachzahlung der entsprechenden Bezugsdifferenz gebührt.“

Bei der Berechnung des dem BF zustehenden Ruhebezuges wurde in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2017, Ro 2016/2012/0028-4, die Bestimmung des § 41 Abs. 3 PG unangewendet gelassen.Bei der Berechnung des dem BF zustehenden Ruhebezuges wurde in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2017, Ro 2016/2012/0028-4, die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, PG unangewendet gelassen.

Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

1.6.    Mit der 2. Dienstrechtsnovelle 2018, die am 22.12.2018 kundgemacht wurde, wurde § 41 Abs. 3 PG dahingehend geändert, dass diese Bestimmung nicht nur bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, anwendbar ist, sondern auch auf jene, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren wurden und die unter die Ausnahmebestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 fallen.1.6. Mit der 2. Dienstrechtsnovelle 2018, die am 22.12.2018 kundgemacht wurde, wurde Paragraph 41, Absatz 3, PG dahingehend geändert, dass diese Bestimmung nicht nur bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, anwendbar ist, sondern auch auf jene, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren wurden und die unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 99, Absatz 6, PG 1965 fallen.

Gemäß § 109 Abs. 85 PG in der Fassung der 2. Dienstrechtsnovelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, trat § 41 Abs. 3 PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Gemäß Paragraph 109, Absatz 85, PG in der Fassung der 2. Dienstrechtsnovelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, trat Paragraph 41, Absatz 3, PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

1.7.    Mit Schreiben vom 15.05.2019 teilte die BVAEB dem BF mit, dass aufgrund der am 22.12.2018 mit BGBl. I Nr. 102/2018 ausgegebenen 2. Dienstrechts-Novelle 2018, mit welcher § 41 Abs. 3 PG rückwirkend geändert worden sei, nunmehr eine wesentliche Änderung jener Rechtslage vorliege, die der Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, zu Grunde gelegt worden war. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, komme daher keine Bindungswirkung mehr zu. Der Ruhebezug des BF sei daher rückwirkend mit 01.01.2015 unter Anwendung des § 41 Abs. 3 PG idF BGBI. Nr. 102/2018 neu zu bemessen.1.7. Mit Schreiben vom 15.05.2019 teilte die BVAEB dem BF mit, dass aufgrund der am 22.12.2018 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018, ausgegebenen 2. Dienstrechts-Novelle 2018, mit welcher Paragraph 41, Absatz 3, PG rückwirkend geändert worden sei, nunmehr eine wesentliche Änderung jener Rechtslage vorliege, die der Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, zu Grunde gelegt worden war. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, komme daher keine Bindungswirkung mehr zu. Der Ruhebezug des BF sei daher rückwirkend mit 01.01.2015 unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, PG in der Fassung BGBI. Nr. 102 aus 2018, neu zu bemessen.

Somit würden sich folgende Beträge ergeben: Zum 01.01.2015 der Betrag von EUR 5.670,48 monatlich, zum 01.01.2016 der Betrag von EUR 5.705,47 monatlich, zum 01.01.2017 der Betrag von EUR 5.751,11 monatlich, zum 01.01.2018 der Betrag von EUR 5.751,11, sowie zum 01.01.2019 der Betrag von EUR 5.819,11 monatlich.

Der BF habe im Zeitraum Jänner 2015 bis Dezember 2018 seine Ruhebezüge in der vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.09.2018, GZ: W255 2112362-1/20E, festgestellten Höhe gutgläubig in Empfang genommen. Eine Aufrechnung gemäß § 39 PG finde daher nicht statt. Der BF habe im Zeitraum Jänner 2015 bis Dezember 2018 seine Ruhebezüge in der vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.09.2018, GZ: W255 2112362-1/20E, festgestellten Höhe gutgläubig in Empfang genommen. Eine Aufrechnung gemäß Paragraph 39, PG finde daher nicht statt.

Mit Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 102/2018 am 23.12.2018 liege ab 01.01.2019 kein gutgläubiger Empfang mehr vor. Daher seien die Überbezüge ab 01.01.2019 von den Ruhebezügen des BF einzubehalten; dies seien derzeit (Stand 05/2019) EUR 453,53. Mit Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018, am 23.12.2018 liege ab 01.01.2019 kein gutgläubiger Empfang mehr vor. Daher seien die Überbezüge ab 01.01.2019 von den Ruhebezügen des BF einzubehalten; dies seien derzeit (Stand 05 aus 2019,) EUR 453,53.

Dem BF wurde von der BVA die Gelegenheit eingeräumt, hierzu binnen einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen.

1.8.    Mit Schreiben vom 27.05.2019 führte der BF aus, dass der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer unionsrechtswidrigen altersbezogenen Diskriminierung im Hinblick auf die Bestimmung des § 41 Abs. 3 PG bejaht und das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehend die Pension des BF in jener Höhe festgesetzt habe, die sich ohne die Anwendung des § 41 Abs. 3 PG ergebe. 1.8. Mit Schreiben vom 27.05.2019 führte der BF aus, dass der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer unionsrechtswidrigen altersbezogenen Diskriminierung im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, PG bejaht und das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehend die Pension des BF in jener Höhe festgesetzt habe, die sich ohne die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, PG ergebe.

Durch die 2. Dienstrechtsnovelle 2018 sei in § 41 Abs. 3 PG nach „vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten“ die Passage „sowie bei jenen, auf die § 99 Abs. 6 anwendbar ist“ eingefügt worden. Es sei somit eine Regelungsänderung nur in Bezug auf die von § 99 Abs. 6 PG Betroffenen vorgenommen worden, nicht hingegen in Bezug auf die den BF betreffende Gesetzregelung. Es könne daher überhaupt nicht zur Diskussion stehen, dass eine zu Gunsten des BF ergangene rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung dadurch außer Kraft gesetzt werden könnte. Ob die Regelung nun (anders als früher) unionsrechtskonform sei, habe dafür keinerlei Bedeutung. Eine Reduzierung des Pensionsanspruches des BF gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entbehre jeglicher Rechtsgrundlage, das gelte selbstverständlich auch für jedwede Rückforderung wegen eines angeblichen Übergenusses. Es bedürfe in diesem Sinne auch keiner weiteren Entscheidung, für den BF bestehe ein Anspruch aufgrund bereits entschiedener Sache.Durch die 2. Dienstrechtsnovelle 2018 sei in Paragraph 41, Absatz 3, PG nach „vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten“ die Passage „sowie bei jenen, auf die Paragraph 99, Absatz 6, anwendbar ist“ eingefügt worden. Es sei somit eine Regelungsänderung nur in Bezug auf die von Paragraph 99, Absatz 6, PG Betroffenen vorgenommen worden, nicht hingegen in Bezug auf die den BF betreffende Gesetzregelung. Es könne daher überhaupt nicht zur Diskussion stehen, dass eine zu Gunsten des BF ergangene rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung dadurch außer Kraft gesetzt werden könnte. Ob die Regelung nun (anders als früher) unionsrechtskonform sei, habe dafür keinerlei Bedeutung. Eine Reduzierung des Pensionsanspruches des BF gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entbehre jeglicher Rechtsgrundlage, das gelte selbstverständlich auch für jedwede Rückforderung wegen eines angeblichen Übergenusses. Es bedürfe in diesem Sinne auch keiner weiteren Entscheidung, für den BF bestehe ein Anspruch aufgrund bereits entschiedener Sache.

Der BF behalte sich die Einbringung einer Klage gemäß Art. 137 B-VG vor und beantrage nur vorsichtshalber bescheidmäßige Absprache über den an ihn zu leistenden Ruhebezug und zwar ab Beginn seines Ruhestandes, insbesondere aber für die Zeit ab 01.01.2019.Der BF behalte sich die Einbringung einer Klage gemäß Artikel 137, B-VG vor und beantrage nur vorsichtshalber bescheidmäßige Absprache über den an ihn zu leistenden Ruhebezug und zwar ab Beginn seines Ruhestandes, insbesondere aber für die Zeit ab 01.01.2019.

1.9.    Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 23.07.2019, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF gemäß § 41 Abs. 1, 2 und 3 PG BGBl. Nr. 340, idF BGBl. I. Nr. 102/2018, vom 01.01.2015 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.670,48, ab 01.01.2016 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.705,47, ab 01.01.2017 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.751,11, ab 01.01.2018 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich EUR 5.751,11 und ab 01.01.2019 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.819,11 gebühre (Spruchpunkt 1). 1.9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 23.07.2019, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF gemäß Paragraph 41, Absatz eins, 2 und 3 PG BGBl. Nr. 340, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 102 aus 2018,, vom 01.01.2015 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.670,48, ab 01.01.2016 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.705,47, ab 01.01.2017 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.751,11, ab 01.01.2018 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich EUR 5.751,11 und ab 01.01.2019 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.819,11 gebühre (Spruchpunkt 1).

Es wurde festgestellt, dass gemäß § 39 PG idF BGBl. I Nr. 102/2018, im Bezugszeitraum 01/2019 bis 08/2019 ein Übergenuss in der Höhe von EUR 577,22 brutto bestehe, der dem Bund zu ersetzen sei (Spruchpunkt 2.)Es wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 39, PG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, im Bezugszeitraum 01 aus 2019, bis 08 aus 2019, ein Übergenuss in der Höhe von EUR 577,22 brutto bestehe, der dem Bund zu ersetzen sei (Spruchpunkt 2.)

Begründend führte die BVA aus, dass aufgrund der am 22.12.2018 mit BGBl. I Nr. 102/2018 ausgegebenen 2. Dienstrechts-Novelle 2018, § 41 Abs. 3 PG rückwirkend geändert worden sei. Begründend führte die BVA aus, dass aufgrund der am 22.12.2018 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018, ausgegebenen 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Paragraph 41, Absatz 3, PG rückwirkend geändert worden sei.

Damit liege nunmehr eine wesentliche Änderung jener Rechtslage, die der Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, zu Grunde gelegen worden war. In der Vollziehung der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung des Ruhebezuges des BF komme daher der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, keine Bindungswirkung mehr zu. Es liege eine neue Verwaltungssache vor, sodass die genannte rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einer neuerlichen verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht entgegenstehe (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 Rz 32ff). Damit liege nunmehr eine wesentliche Änderung jener Rechtslage, die der Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, zu Grunde gelegen worden war. In der Vollziehung der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung des Ruhebezuges des BF komme daher der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, keine Bindungswirkung mehr zu. Es liege eine neue Verwaltungssache vor, sodass die genannte rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einer neuerlichen verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht entgegenstehe vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 68, Rz 32ff).

Der Ruhebezug des BF sei daher rückwirkend mit 01.01.2015 unter Anwendung des § 41 Abs. 3 PG idF BGBI. Nr. 102/2018 neu zu bemessen.Der Ruhebezug des BF sei daher rückwirkend mit 01.01.2015 unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, PG in der Fassung BGBI. Nr. 102 aus 2018, neu zu bemessen.

Somit würden sich folgende Beträge ergeben: Zum 01.01.2015 der Betrag von EUR 5.670,48 monatlich, zum 01.01.2016 der Betrag von EUR 5.705,47 monatlich, zum 01.01.2017 der Betrag von EUR 5.751,11 monatlich, zum 01.01.2018 der Betrag von EUR 5.751,11, sowie zum 01.01.2019 der Betrag von EUR 5.819,11 monatlich.

Der BF habe im Zeitraum Jänner 2015 bis Dezember 2018 seine Ruhebezüge in der vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, festgestellten Höhe gutgläubig in Empfang genommen. Eine Aufrechnung gemäß § 39 PG finde daher nicht statt. Mit Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 102/2018 am 23.12.2018 liege ab 01.01.2019 kein gutgläubiger Empfang mehr vor. Daher seien die Überbezüge ab 01.01.2019 von den Ruhebezügen des BF einzubehalten; dies seien derzeit (Stand Juli/2019) EUR 577,22 brutto. Der BF habe im Zeitraum Jänner 2015 bis Dezember 2018 seine Ruhebezüge in der vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, festgestellten Höhe gutgläubig in Empfang genommen. Eine Aufrechnung gemäß Paragraph 39, PG finde daher nicht statt. Mit Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018, am 23.12.2018 liege ab 01.01.2019 kein gutgläubiger Empfang mehr vor. Daher seien die Überbezüge ab 01.01.2019 von den Ruhebezügen des BF einzubehalten; dies seien derzeit (Stand Juli/2019) EUR 577,22 brutto.

1.10.   Gegen den unter Punkt 1.9. genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF. Darin verwies der BF auf seine Stellungnahme vom 27.05.2019 und führte ergänzend aus, dass in der Bescheidbegründung zur einzig strittigen Frage, ob das von der BVA zugrunde gelegte Abgehen von der BVwG-Entscheidung zulässig und richtig sei, nichts Sinnvolles enthalten sei. Der BF halte daher seine Stellungnahme vom 27.05.2019 aufrecht. Er stehe unverändert auf dem Standpunkt, dass jedenfalls in Bezug auf die Pensionshöhe ab 01.01.2015 eine Entscheidung gänzlich unzulässig gewesen sei, weil es dazu auch schon eine betragsmäßige Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gegeben habe. Lediglich über die daraus zufolge jährlicher Anpassungen ab 01.01.2016 resultierenden Pensionsausmaße hätten beitragsmäßige Feststellungen sowie auch eine Feststellung dahingehend, dass ein Übergenuss nicht entstanden und daher auch nicht rückzuerstatten sei, getroffen werden dürfen.

Er stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid insoweit ersatzlos aufzuheben, als in seinem Spruchpunkt 1 sein monatlicher Ruhebezug ab 01.01.2015 mit brutto EUR 5.670,48 festgesetzt werde und im Übrigen den Spruchpunkt 1. dahin abzuändern, dass die jährlichen betraglichen Ansprüche an Brutto-Ruhebezug in jener Höhe festgesetzt werden, die sich ausgehend von der Entscheidung des BVwG einerseits und der jährlichen Pensionsanpassungen andererseits ergeben würden; weiters den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides dahin abzuändern, dass der BF im Rahmen des ihm geleisteten Ruhebezuges keinen Übergenuss empfangen habe und daher auch keinen Übergenuss rückzuerstatten habe sowie in eventu, dass die Rückforderung wegen gutgläubigen Empfanges entfalle.

1.11.   Am 26.08.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

1.12.   Mit Schreiben vom 13.07.2020 teilte die BVA dem Bundesverwaltungsgericht auf Grund dessen Ersuchen mit, dass der Übergenuss des BF ab Juni 2019 bis August 2019 EUR 123,69 betragen würde. Der im Zeitraum 01/2019 bis inklusive 05/2019 einbehaltene Betrag betrage daher brutto EUR 453,53.1.12. Mit Schreiben vom 13.07.2020 teilte die BVA dem Bundesverwaltungsgericht auf Grund dessen Ersuchen mit, dass der Übergenuss des BF ab Juni 2019 bis August 2019 EUR 123,69 betragen würde. Der im Zeitraum 01 aus 2019, bis inklusive 05 aus 2019, einbehaltene Betrag betrage daher brutto EUR 453,53.

1.13.   Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2020, GZ: W255 2223007-1/3E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des unter Punkt 1.9. genannten Bescheides der BVAEB abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des unter Punkt 1.9. genannten Bescheides der BVAEB wurde mit der Maßgabe abgewiesen, als es zu lauten hat: „Es wird festgestellt, dass gemäß § 39 PG 1965, BGBl. 340/1965 idF BGBI. I. Nr. 102/2018, im Bezugszeitraum 06/2019 bis 08/2019 ein Übergenuss in der Höhe von EUR 123,69 brutto besteht, der dem Bund zu ersetzen ist.“1.13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2020, GZ: W255 2223007-1/3E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des unter Punkt 1.9. genannten Bescheides der BVAEB abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des unter Punkt 1.9. genannten Bescheides der BVAEB wurde mit der Maßgabe abgewiesen, als es zu lauten hat: „Es wird festgestellt, dass gemäß Paragraph 39, PG 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965, in der Fassung BGBI. römisch eins. Nr. 102 aus 2018,, im Bezugszeitraum 06 aus 2019, bis 08 aus 2019, ein Übergenuss in der Höhe von EUR 123,69 brutto besteht, der dem Bund zu ersetzen ist.“

1.14.   Gegen das unter Punkt 1.13. genannte Erkenntnis erhob der BF fristgerecht außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

1.15.   Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.09.2023, Ra 2020/12/0046-9, wurde das unter Punkt 1.13. genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2020, GZ: W255 2223007-1/3E, soweit damit die Beschwerde gegen die Bemessung der Ruhebezüge des BF für die Jahre 2015 bis einschließlich 2018 abgewiesen wurde, aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision als unbegründet abgewiesen.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

2.1.1.  Der BF wurde am XXXX geboren und steht seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.2.1.1. Der BF wurde am römisch 40 geboren und steht seit römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

2.1.2.  Mit Bescheid der BVAEB vom 18.12.2012, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF ab XXXX ein monatlicher brutto Ruhegenuss von EUR 4.938,43 sowie eine Nebengebührenzulage von monatlich EUR 596,07, insgesamt somit EUR 5.534,50 zusteht. 2.1.2. Mit Bescheid der BVAEB vom 18.12.2012, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF ab römisch 40 ein monatlicher brutto Ruhegenuss von EUR 4.938,43 sowie eine Nebengebührenzulage von monatlich EUR 596,07, insgesamt somit EUR 5.534,50 zusteht.

Die Anpassung der Ruhebezüge erfolgte gemäß § 41 PG 1965, erstmalig am 01.01.2014 auf monatlich brutto EUR 5.623,05 sowie am 01.01.2015 durch Erhöhung mit einem Fixbetrag von EUR 47,43 auf monatlich brutto EUR 5.670,48. Es erfolgte daher eine gedeckelte Pensionsanpassung. Die Anpassung der Ruhebezüge erfolgte gemäß Paragraph 41, PG 1965, erstmalig am 01.01.2014 auf monatlich brutto EUR 5.623,05 sowie am 01.01.2015 durch Erhöhung mit einem Fixbetrag von EUR 47,43 auf monatlich brutto EUR 5.670,48. Es erfolgte daher eine gedeckelte Pensionsanpassung.

Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

2.1.3.  Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2016, GZ: W174 2112362-1/5E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der BF fristgerecht ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

2.1.4.  Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.10.2017, Ro 2016/2012/0028-4, wurde das unter Punkt 2.1.3. genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2016, GZ: W174 2112362-1/5E, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Begründet führte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere aus, dass die Bestimmung des § 41 Abs. 3 PG der Richtlinie des Rates der Europäischen Union, 2000/78/EG, vom 27.11.2000, zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf widerspreche, da – zusammengefasst – nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte, welche unter die Ausnahmebestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 fallen, der in § 99 PG normierten Parallelrechnung ebenso wenig unterliegen wie der BF, für die nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten aber dennoch - weil sie, anders als der BF, nicht vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind - die ungünstige Pensionsanpassungsregel des § 41 Abs. 3 PG 1965 nicht zur Anwendung gelangte- Begründet führte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere aus, dass die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, PG der Richtlinie des Rates der Europäischen Union, 2000/78/EG, vom 27.11.2000, zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf widerspreche, da – zusammengefasst – nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte, welche unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 99, Absatz 6, PG 1965 fallen, der in Paragraph 99, PG normierten Parallelrechnung ebenso wenig unterliegen wie der BF, für die nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten aber dennoch - weil sie, anders als der BF, nicht vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind - die ungünstige Pensionsanpassungsregel des Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 nicht zur Anwendung gelangte-

Dadurch werde die Altersgruppe des BF gegenüber nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten, auf welche die Sonderbestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 Anwendung finde, diskriminiert. Die zuletzt genannte Altersgruppe erlange nämlich nicht nur - wie die erstgenannte Altersgruppe - einen ihrer bisherigen Dienst- und Beitragsleistung angepassten, ausschließlich nach den günstigeren Regeln des PG 1965 ermittelten (Erst-)Ruhebezug, sondern darüber hinaus - anders als die erstgenannte Altersgruppe - eine günstigere Anpassung desselben während der ersten drei Jahre des Ruhestandes.Dadurch werde die Altersgruppe des BF gegenüber nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten, auf welche die Sonderbestimmung des Paragraph 99, Absatz 6, PG 1965 Anwendung finde, diskriminiert. Die zuletzt genannte Altersgruppe erlange nämlich nicht nur - wie die erstgenannte Altersgruppe - einen ihrer bisherigen Dienst- und Beitragsleistung angepassten, ausschließlich nach den günstigeren Regeln des PG 1965 ermittelten (Erst-)Ruhebezug, sondern darüber hinaus - anders als die erstgenannte Altersgruppe - eine günstigere Anpassung desselben während der ersten drei Jahre des Ruhestandes.

2.1.5.  Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ: W255 2112362-1/20E, wurde der Beschwerde des BF insofern stattgegeben, als der Spruch zu lauten hat:
„Es wird festgestellt, dass XXXX vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.718,64 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) sowie die Nachzahlung der entsprechenden Bezugsdifferenz gebührt.“ Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
2.1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ: W255 2112362-1/20E, wurde der Beschwerde des BF insofern stattgegeben, als der Spruch zu lauten hat: , „Es wird festgestellt, dass römisch 40 vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.718,64 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) sowie die Nachzahlung der entsprechenden Bezugsdifferenz gebührt.“ Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Bei der Berechnung des dem BF zustehenden Ruhebezuges wurde in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2017, Ro 2016/2012/0028-4, die Bestimmung des § 41 Abs. 3 PG unangewendet gelassen. Bei der Berechnung des dem BF zustehenden Ruhebezuges wurde in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2017, Ro 2016/2012/0028-4, die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, PG unangewendet gelassen.

2.1.6.  Mit der 2. Dienstrechtsnovelle 2018, die am 22.12.2018 kundgemacht wurde, wurde § 41 Abs. 3 PG dahingehend geändert, dass diese Bestimmung nicht nur bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, anwendbar ist, sondern auch auf jene, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren wurden und die unter die Ausnahmebestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 fallen.2.1.6. Mit der 2. Dienstrechtsnovelle 2018, die am 22.12.2018 kundgemacht wurde, wurde Paragraph 41, Absatz 3, PG dahingehend geändert, dass diese Bestimmung nicht nur bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, anwendbar ist, sondern auch auf jene, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren wurden und die unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 99, Absatz 6, PG 1965 fallen.

Gemäß § 109 Abs. 85 PG in der Fassung der 2. Dienstrechtsnovelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, trat § 41 Abs. 3 PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Gemäß Paragraph 109, Absatz 85, PG in der Fassung der 2. Dienstrechtsnovelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, trat Paragraph 41, Absatz 3, PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

2.1.7.  Mit Schreiben vom 15.05.2019 teilte die BVAEB dem BF mit, dass aufgrund der am 22.12.2018 mit BGBl. I Nr. 102/2018 ausgegebenen 2. Dienstrechts-Novelle 2018, mit welcher § 41 Abs. 3 PG rückwirkend geändert worden sei, nunmehr eine wesentliche Änderung jener Rechtslage vorliege, die der Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ: W255 2112362-1/20E, zu Grunde gelegt worden war. Es komme daher der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ: W255 2112362-1/20E, keine Bindungswirkung mehr zu. Der Ruhebezug des BF sei daher rückwirkend mit 01.01.2015 unter Anwendung des § 41 Abs. 3 PG idF BGBI. Nr. 102/2018 neu zu bemessen.2.1.7. Mit Schreiben vom 15.05.2019 teilte die BVAEB dem BF mit, dass aufgrund der am 22.12.2018 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018, ausgegebenen 2. Dienstrechts-Novelle 2018, mit welcher Paragraph 41, Absatz 3, PG rückwirkend geändert worden sei, nunmehr eine wesentliche Änderung jener Rechtslage vorliege, die der Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ: W255 2112362-1/20E, zu Grunde gelegt worden war. Es komme daher der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ: W255 2112362-1/20E, keine Bindungswirkung mehr zu. Der Ruhebezug des BF sei daher rückwirkend mit 01.01.2015 unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, PG in der Fassung BGBI. Nr. 102 aus 2018, neu zu bemessen.

Der BF habe im Zeitraum Jänner 2015 bis Dezember 2018 seine Ruhebezüge in der vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.09.2018, GZ: W255 2112362-1/20E, festgestellten Höhe gutgläubig in Empfang genommen. Eine Aufrechnung gemäß § 39 PG finde daher nicht statt. Der BF habe im Zeitraum Jänner 2015 bis Dezember 2018 seine Ruhebezüge in der vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.09.2018, GZ: W255 2112362-1/20E, festgestellten Höhe gutgläubig in Empfang genommen. Eine Aufrechnung gemäß Paragraph 39, PG finde daher nicht statt.

Mit Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 102/2018 am 23.12.2018 liege ab 01.01.2019 kein gutgläubiger Empfang mehr vor. Daher seien die Überbezüge ab 01.01.2019 von den Ruhebezügen des BF einzubehalten; dies seien derzeit (Stand 05/2019) EUR 453,53. Mit Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018, am 23.12.2018 liege ab 01.01.2019 kein gutgläubiger Empfang mehr vor. Daher seien die Überbezüge ab 01.01.2019 von den Ruhebezügen des BF einzubehalten; dies seien derzeit (Stand 05 aus 2019,) EUR 453,53.

2.1.8.  Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 23.07.2019, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF gemäß § 41 Abs. 1, 2 und 3 PG BGBl. Nr. 340, idF des BGBl. I. Nr. 102/2018, vom 01.01.2015 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.670,48, ab 01.01.2016 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.705,47, ab 01.01.2017 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.751,11, ab 01.01.2018 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich EUR 5.751,11 und ab 01.01.2019 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.819,11 gebühre (Spruchpunkt 1.). Es wurde festgestellt, dass gemäß § 39 PG idF BGBl. I Nr. 102/2018, im Bezugszeitraum 01/2019 bis 08/2019 ein Übergenuss in der Höhe von EUR 577,22 brutto bestehe, der dem Bund zu ersetzen sei (Spruchpunkt 2.). 2.1.8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 23.07.2019, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF gemäß Paragraph 41, Absatz eins, 2 und 3 PG BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 102 aus 2018,, vom 01.01.2015 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.670,48, ab 01.01.2016 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.705,47, ab 01.01.2017 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.751,11, ab 01.01.2018 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich EUR 5.751,11 und ab 01.01.2019 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.819,11 gebühre (Spruchpunkt 1.). Es wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 39, PG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, im Bezugszeitraum 01 aus 2019, bis 08 aus 2019, ein Übergenuss in der Höhe von EUR 577,22 brutto bestehe, der dem Bund zu ersetzen sei (Spruchpunkt 2.).

Dies deshalb, da aufgrund der am 22.12.2018 mit BGBl. I Nr. 102/2018 ausgegebenen 2. Dienstrechts-Novelle 2018, § 41 Abs. 3 PG rückwirkend geändert worden sei. Daher sei der Ruhebezug des BF rückwirkend mit 01.01.2015 unter Anwendung des § 41 Abs. 3 PG idF BGBI. Nr. 102/2018 neu zu bemessen.Dies deshalb, da aufgrund der am 22.12.2018 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018, ausgegebenen 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Paragraph 41, Absatz 3, PG rückwirkend geändert worden sei. Daher sei der Ruhebezug des BF rückwirkend mit 01.01.2015 unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, PG in der Fassung BGBI. Nr. 102 aus 2018, neu zu bemessen.

Der BF habe im Zeitraum Jänner 2015 bis Dezember 2018 seine Ruhebezüge in der vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.09.2018, GZ: W255 2112362-1/20E, festgestellten Höhe gutgläubig in Empfang genommen. Eine Aufrechnung gemäß § 39 PG finde daher nicht statt. Der BF habe im Zeitraum Jänner 2015 bis Dezember 2018 seine Ruhebezüge in der vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.09.2018, GZ: W255 2112362-1/20E, festgestellten Höhe gutgläubig in Empfang genommen. Eine Aufrechnung gemäß Paragraph 39, PG finde daher nicht statt.

Mit Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 102/2018 am 23.12.2018 liege ab 01.01.2019 kein gutgläubiger Empfang mehr vor. Daher seien die Überbezüge ab 01.01.2019 von den Ruhebezügen des BF einzubehalten; dies seien derzeit (Stand Juli/2019) EUR 577,22 brutto. Mit Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018, am 23.12.2018 liege ab 01.01.2019 kein gutgläubiger Empfang mehr vor. Daher seien die Überbezüge ab 01.01.2019 von den Ruhebezügen des BF einzubehalten; dies seien derzeit (Stand Juli/2019) EUR 577,22 brutto.

2.1.9.  Gegen den unter Punkt 2.1.8. genannten Bescheid der BVA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF.

Der BF stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid insoweit ersatzlos aufzuheben, als in seinem Spruchpunkt 1. sein monatlicher Ruhebezug ab 01.01.2015 mit brutto EUR 5.670,48 festgesetzt werde und im Übrigen den Spruchpunkt 1. dahin abzuändern, dass die jährlichen betraglichen Ansprüche an Brutto-Ruhebezug in jener Höhe festgesetzt werden, die sich ausgehend von der Entscheidung des BVwG einerseits und der jährlichen Pensionsanpassungen andererseits ergeben würden; weiters den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides dahin abzuändern, dass der BF im Rahmen des ihm geleisteten Ruhebezuges keinen Übergenuss empfangen habe und daher auch keinen Übergenuss rückzuerstatten habe (in eventu, dass die Rückforderung wegen gutgläubigen Empfanges entfalle).

Die Richtigkeit der Berechnung der Pensionshöhe ohne Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts werde nicht bestritten. Der übrige Teil schon.

2.1.10.  Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2020, GZ: W255 2223007-1/3E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des unter Punkt 2.1.9. genannten Bescheides der BVAEB abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des unter Punkt 2.1.9. genannten Bescheides der BVAEB wurde mit der Maßgabe abgewiesen, als es zu lauten hat: „Es wird festgestellt, dass gemäß § 39 PG 1965, BGBl. 340/1965 idF BGBI. I. Nr. 102/2018, im Bezugszeitraum 06/2019 bis 08/2019 ein Übergenuss in der Höhe von EUR 123,69 brutto besteht, der dem Bund zu ersetzen ist.“2.1.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2020, GZ: W255 2223007-1/3E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des unter Punkt 2.1.9. genannten Bescheides der BVAEB abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des unter Punkt 2.1.9. genannten Bescheides der BVAEB wurde mit der Maßgabe abgewiesen, als es zu lauten hat: „Es wird festgestellt, dass gemäß Paragraph 39, PG 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965, in der Fassung BGBI. römisch eins. Nr. 102 aus 2018,, im Bezugszeitraum 06 aus 2019, bis 08 aus 2019, ein Übergenuss in der Höhe von EUR 123,69 brutto besteht, der dem Bund zu ersetzen ist.“

2.1.11. Gegen das unter Punkt 2.1.10. genannte Erkenntnis erhob der BF fristgerecht außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

2.1.12. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.09.2023, Ra 2020/12/0046-9, wurde das unter Punkt 2.1.10. genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2020, GZ: W255 2223007-1/3E, soweit damit die Beschwerde gegen die Bemessung der Ruhebezüge des BF für die Jahre 2015 bis einschließlich 2018 abgewiesen wurde, aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher – im Umfang der Feststellung des Ruhebezuges des BF gemäß § 41 Pensionsgesetz 1965, für die Jahre 2015 bis einschließlich 2018, – neuerlich über die unter Punkt 2.1.9. genannte Beschwerde des BF zu entscheiden. 2.1.12. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.09.2023, Ra 2020/12/0046-9, wurde das unter Punkt 2.1.10. genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2020, GZ: W255 2223007-1/3E, soweit damit die Beschwerde gegen die Bemessung der Ruhebezüge des BF für die Jahre 2015 bis einschließlich 2018 abgewiesen wurde, aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher – im Umfang der Feststellung des Ruhebezuges des BF gemäß Paragraph 41, Pensionsgesetz 1965, für die Jahre 2015 bis einschließlich 2018, – neuerlich über die unter Punkt 2.1.9. genannte Beschwerde des BF zu entscheiden.

2.2.     Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

2.3.    Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Zu A.I.)  Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.:

2.3.1.  Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, laute(te)n auszugsweise:2.3.1. Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, laute(te)n auszugsweise:

„Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen

§ 41. (1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.Paragraph 41, (1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß Paragraph 26, sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1.       vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2.       sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden

Jahres ein Anspruch bestanden hat.

Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(3) Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt. […](3) Die in Paragraph 634, Absatz 12, ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG abweichende Regelung gilt. […]

ABSCHNITT XIIIABSCHNITT römisch dreizehn

Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte

Parallelrechnung

§ 99. (1) Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.Paragraph 99, (1) Abschnitt römisch dreizehn gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.

(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.(3) Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der Paragraphen 6, Absatz 3 und 15 Absatz 2, APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz 5, APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht.

(4) Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.(4) Nach Paragraph 9, zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Absatz 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.

(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Absatz 2 und aus der anteiligen Pension nach Absatz 3, zusammen.

(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% oder weniger als 36 Monate beträgt. In diesem Fall ist der Ruhebezug nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.“

§ 99 Abs. 6 PG 1965 wurde durch BGBl. I Nr. 65/2015 aufgehoben.Paragraph 99, Absatz 6, PG 1965 wurde durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, aufgehoben.

2.3.2.  Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340/1965, in der Fassung der 2. Dienstrechtsnovelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, lauten auszugsweise:2.3.2. Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965,, in der Fassung der 2. Dienstrechtsnovelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, lauten auszugsweise:

„Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen

§ 41. (1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.Paragraph 41, (1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß Paragraph 26, sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1.       vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2.       sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden

Jahres ein Anspruch bestanden hat.

Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(3) Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, sowie bei jenen, auf die § 99 Abs. 6 anwendbar ist, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt.(3) Die in Paragraph 634, Absatz 12, ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, sowie bei jenen, auf die Paragraph 99, Absatz 6, anwendbar ist, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG abweichende Regelung gilt.

[…]

Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften

§ 109. (85) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten in Kraft:
1.         § 41 Abs. 3 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, und § 105 Abs. 1 mit 1. Jänner 2005,
2.         § 41 Abs. 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80/2005, mit 10. August 2005,
3.         § 41 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2008, mit 10. Jänner 2008,
4.         § 41 Abs. 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, mit 30. Dezember 2008,
5.         § 41 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, mit 1. Jänner 2011,
[…]“
Paragraph 109, (85) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, treten in Kraft:, 1. Paragraph 41, Absatz 3, in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, und Paragraph 105, Absatz eins, mit 1. Jänner 2005,, 2. Paragraph 41, Absatz 3, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,, mit 10. August 2005,, 3. Paragraph 41, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2008,, mit 10. Jänner 2008,, 4. Paragraph 41, Absatz 3, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, mit 30. Dezember 2008,, 5. Paragraph 41, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, mit 1. Jänner 2011,, […]“

2.3.3.   Die Erläuterungen zur 2. Dienstrechtsnovelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, lauten auszugsweise wie folgt: 2.3.3. Die Erläuterungen zur 2. Dienstrechtsnovelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, lauten auszugsweise wie folgt:

Zu Art. 11 Z 1 (§ 41 Abs. 3):Zu Artikel 11, Ziffer eins, (Paragraph 41, Absatz 3,):

„Der VwGH hat unter Zl. Ro 2016/12/0027, vom 25. Oktober 2017, ausgeführt, dass im Hinblick auf die Anwendung des § 41 Abs. 3 die Altersgruppe der vor 1955 geborenen Beamtinnen und Beamten gegenüber den nach 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten, auf die § 99 Abs. 6 anzuwenden war, diskriminiert wäre. Um diese Diskriminierung zu beseitigen, werden jene Beamtinnen und Beamten, auf die § 99 Abs. 6 anzuwenden war, rückwirkend in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 3 einbezogen.“„Der VwGH hat unter Zl. Ro 2016/12/0027, vom 25. Oktober 2017, ausgeführt, dass im Hinblick auf die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, die Altersgruppe der vor 1955 geborenen Beamtinnen und Beamten gegenüber den nach 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph 99, Absatz 6, anzuwenden war, diskriminiert wäre. Um diese Diskriminierung zu beseitigen, werden jene Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph 99, Absatz 6, anzuwenden war, rückwirkend in den Anwendungsbereich des Paragraph 41, Absatz 3, einbezogen.“

2.3.4.  Die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013, lauten auszugsweise wie folgt:2.3.4. Die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, lauten auszugsweise wie folgt:

„Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung

§ 108h. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sindParagraph 108 h, (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind

a)       alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dema) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor dem

1. Jänner dieses Jahres liegt,

b)       alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) am 1. Jänner diesesb) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) am 1. Jänner dieses

Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der

Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,

mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt. Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt. Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.

(2) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.(2) Der Anpassung nach Absatz eins, ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.

(3) Zu der nach Abs. 1 und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften.
[…]
(3) Zu der nach Absatz eins und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften., […]

634. (12) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass
1.         jene Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und
2.         alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010 entspricht.“
634. (12) Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach Paragraph 108, Absatz 5, für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass, 1. jene Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und, 2. alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010 entspricht.“

2.3.5. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2021, EU 2021/0008 (Ra 2020/12/0049), legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

„Sind Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf bzw. die Grundsätze der Rechtssicherheit, Besitzstandswahrung und der Effektivität des Unionsrechts dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung - wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden - entgegenstehen, wonach einer vormals begünstigten Gruppe von Beamten aufgrund der Pensionsanpassung zustehende Pensionsbeträge rückwirkend nicht mehr zustehen, und die auf diese Weise (rückwirkende Beseitigung der vormals begünstigten Gruppe durch nunmehrige Gleichstellung mit der vormals benachteiligten Gruppe) bewirkt, dass auch der vormals benachteiligten Gruppe von Beamten aufgrund der Pensionsanpassung zustehende Pensionsbeträge nicht (mehr) zustehen, die der zuletzt genannten Gruppe wegen bereits (wiederholt) gerichtlich festgestellter Diskriminierung nach dem Alter - infolge Nichtanwendung einer unionsrechtswidrigen nationalen Vorschrift zwecks Gleichstellung mit der vormals begünstigten Gruppe - zugestanden wären?“„Sind Artikel 2, Absatz eins und 2 Litera a und Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf bzw. die Grundsätze der Rechtssicherheit, Besitzstandswahrung und der Effektivität des Unionsrechts dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung - wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden - entgegenstehen, wonach einer vormals begünstigten Gruppe von Beamten aufgrund der Pensionsanpassung zustehende Pensionsbeträge rückwirkend nicht mehr zustehen, und die auf diese Weise (rückwirkende Beseitigung der vormals begünstigten Gruppe durch nunmehrige Gleichstellung mit der vormals benachteiligten Gruppe) bewirkt, dass auch der vormals benachteiligten Gruppe von Beamten aufgrund der Pensionsanpassung zustehende Pensionsbeträge nicht (mehr) zustehen, die der zuletzt genannten Gruppe wegen bereits (wiederholt) gerichtlich festgestellter Diskriminierung nach dem Alter - infolge Nichtanwendung einer unionsrechtswidrigen nationalen Vorschrift zwecks Gleichstellung mit der vormals begünstigten Gruppe - zugestanden wären?“

2.3.6.  Mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 27. April 2023, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), C-681/21, wurde über dieses Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu Recht erkannt:

„Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie bei Fehlen eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die rückwirkende Gleichstellung des Pensionssystems der Gruppe der vormals durch die nationalen Rechtsvorschriften über den Ruhebezug begünstigten Beamten mit dem Pensionssystem der Gruppe der durch diese Rechtsvorschriften benachteiligten Beamten vorsieht.“„"Art". 2 Absatz eins und 2 Buchst. a und Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie bei Fehlen eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die rückwirkende Gleichstellung des Pensionssystems der Gruppe der vormals durch die nationalen Rechtsvorschriften über den Ruhebezug begünstigten Beamten mit dem Pensionssystem der Gruppe der durch diese Rechtsvorschriften benachteiligten Beamten vorsieht.“

2.3.7.  Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

2.3.7.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, wurde rechtskräftig ausgesprochen:
„Es wird festgestellt, dass XXXX vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.718,64 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) sowie die Nachzahlung der entsprechenden Bezugsdifferenz gebührt.“
2.3.7.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, wurde rechtskräftig ausgesprochen:, „Es wird festgestellt, dass römisch 40 vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.718,64 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) sowie die Nachzahlung der entsprechenden Bezugsdifferenz gebührt.“

Bei dieser Berechnung des dem BF zustehenden Ruhebezuges wurde in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2017, Ro 2016/2012/0028-4, die Bestimmung des § 41 Abs. 3 PG BGBl. 340/1965, idF BGBl. I Nr. 111/2010, unangewendet gelassen.Bei dieser Berechnung des dem BF zustehenden Ruhebezuges wurde in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2017, Ro 2016/2012/0028-4, die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, PG Bundesgesetzblatt 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, unangewendet gelassen.

2.3.7.2. Mit der 2. Dienstrechtsnovelle 2018, die am 22.12.2018 kundgemacht wurde, wurde § 41 Abs. 3 PG dahingehend geändert, dass diese Bestimmung nicht nur bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, anwendbar ist, sondern auch auf jene, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren wurden und die unter die Ausnahmebestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 fallen.2.3.7.2. Mit der 2. Dienstrechtsnovelle 2018, die am 22.12.2018 kundgemacht wurde, wurde Paragraph 41, Absatz 3, PG dahingehend geändert, dass diese Bestimmung nicht nur bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, anwendbar ist, sondern auch auf jene, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren wurden und die unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 99, Absatz 6, PG 1965 fallen.

Gemäß § 109 Abs. 85 PG in der Fassung der 2. Dienstrechtsnovelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, ist § 41 Abs. 3 PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 109, Absatz 85, PG in der Fassung der 2. Dienstrechtsnovelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, ist Paragraph 41, Absatz 3, PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten.

2.3.7.3. Die BVA nahm aufgrund der unter Punkt 2.3.7.2. dargelegten Gesetzesnovellierung und des rückwirkenden Inkrafttretens eine Neuberechnung des Ruhebezuges des BF vor.

2.3.7.4. Laut Urteil des EuGH vom 27. April 2023, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), C-681/21, sowie Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.09.2023, Ra 2020/12/0046-9, widerspricht die von der BVAEB vorgenommene rückwirkende Anwendung des § 41 Abs. 3 PG den Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, zumal es an einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses fehlt. Eine rückwirkende Anwendung des § 41 Abs. 3 PG hat daher zu unterbleiben.2.3.7.4. Laut Urteil des EuGH vom 27. April 2023, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), C-681/21, sowie Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.09.2023, Ra 2020/12/0046-9, widerspricht die von der BVAEB vorgenommene rückwirkende Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, PG den Artikel 2, Absatz eins und 2 Buchst. a und Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, zumal es an einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses fehlt. Eine rückwirkende Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, PG hat daher zu unterbleiben.

Aus diesem Grund gebührt dem BF – wie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom

21.09.2018, GZ: W255 2112362-1/20E, ausgesprochen – vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.718,64 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) sowie die Nachzahlung der entsprechenden Bezugsdifferenz gebührt.

Davon ausgehend gebührt dem BF – wie von ihm durch die Nachzahlungen im Dezember 2018 bezogen – vom 1. Jänner 2016 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.787,27 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage).

Davon ausgehend gebührt dem BF – wie von ihm durch die Nachzahlungen im Dezember 2018 bezogen – vom 1. Jänner 2017 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.833,57 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage).

Davon ausgehend gebührt dem BF – wie von ihm durch die Nachzahlungen im Dezember 2018 bezogen – vom 1. Jänner 2018 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.833,57 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage).

1.3.7.5. Aus den dargelegten Gründen war daher der Beschwerde des BF mit der Maßgabe stattzugeben, als es zu lauten hat:
„Es wird festgestellt, dass XXXX vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.718,64 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) gebührt.“
1.3.7.5. Aus den dargelegten Gründen war daher der Beschwerde des BF mit der Maßgabe stattzugeben, als es zu lauten hat:, „Es wird festgestellt, dass römisch 40 vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.718,64 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) gebührt.“

„Es wird festgestellt, dass XXXX vom 1. Jänner 2016 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.787,27 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) gebührt.“ „Es wird festgestellt, dass römisch 40 vom 1. Jänner 2016 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.787,27 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) gebührt.“

„Es wird festgestellt, dass XXXX vom 1. Jänner 2017 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.833,57 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) gebührt.“ „Es wird festgestellt, dass römisch 40 vom 1. Jänner 2017 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.833,57 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) gebührt.“

„Es wird festgestellt, dass XXXX vom 1. Jänner 2018 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.833,57 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) gebührt.“ „Es wird festgestellt, dass römisch 40 vom 1. Jänner 2018 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.833,57 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) gebührt.“

2.3.7.6. Soweit sich die Beschwerde des BF auch gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der BVAEB vom 23.07.2019, Zl. XXXX , im Umfang der Bemessung der Ruhebezüge des BF ab 01.01.2019 richtet, ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass die diesbezügliche Beschwerde des BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.202, GZ: W255 2223007-1/3E, abgewiesen und die dagegen erhobene Revision mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.09.2023, Ra 2020/12/0046-9, in diesem Umfang als unbegründet abgewiesen wurde.2.3.7.6. Soweit sich die Beschwerde des BF auch gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der BVAEB vom 23.07.2019, Zl. römisch 40 , im Umfang der Bemessung der Ruhebezüge des BF ab 01.01.2019 richtet, ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass die diesbezügliche Beschwerde des BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.202, GZ: W255 2223007-1/3E, abgewiesen und die dagegen erhobene Revision mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.09.2023, Ra 2020/12/0046-9, in diesem Umfang als unbegründet abgewiesen wurde.

2.3.7.7. Soweit sich die Beschwerde des BF auch gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der BVAEB vom 23.07.2019, Zl. XXXX , richtet, ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass die diesbezügliche Beschwerde des BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2020, GZ: W255 2223007-1/3E, mit der Maßgabe abgewiesen wurde, als es zu lauten hat: „Es wird festgestellt, dass gemäß § 39 PG 1965, BGBl. 340/1965 idF BGBI. I. Nr. 102/2018, im Bezugszeitraum 06/2019 bis 08/2019 ein Übergenuss in der Höhe von EUR 123,69 brutto besteht, der dem Bund zu ersetzen ist.“2.3.7.7. Soweit sich die Beschwerde des BF auch gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der BVAEB vom 23.07.2019, Zl. römisch 40 , richtet, ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass die diesbezügliche Beschwerde des BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2020, GZ: W255 2223007-1/3E, mit der Maßgabe abgewiesen wurde, als es zu lauten hat: „Es wird festgestellt, dass gemäß Paragraph 39, PG 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965, in der Fassung BGBI. römisch eins. Nr. 102 aus 2018,, im Bezugszeitraum 06 aus 2019, bis 08 aus 2019, ein Übergenuss in der Höhe von EUR 123,69 brutto besteht, der dem Bund zu ersetzen ist.“

Die dagegen erhobene Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.09.2023, Ra 2020/12/0046-9, in diesem Umfang als unbegründet abgewiesen.

Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.09.2023, Ra 2020/12/0046-9, zu entnehmen, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 13.07.2020, GZ: W255 2223007-1/3E, („nur“) soweit damit die Beschwerde gegen die Bemessung der Ruhebezüge des BF für die Jahre 2015 bis einschließlich 2018 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Daher war im fortgesetzten Verfahren seitens des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde „nur“ mehr in diesem Umfang zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Altersdiskriminierung Nebengebührenzulage Neubemessung Pensionsanpassung Rechtsanschauung des VwGH Rechtslage Ruhegenuss Ruhestandsbeamter Übergenuss Unionsrecht wesentliche Änderung Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W255.2223007.1.00

Im RIS seit

24.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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