Entscheidungsdatum
11.10.2023Norm
DSG §1Spruch
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W245 2245407-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. über die ordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2023, Zl. W245 2245407-1/11E, betreffend Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG sowie Verletzung des Rechts auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. über die ordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2023, Zl. W245 2245407-1/11E, betreffend Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG sowie Verletzung des Rechts auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO, beschlossen:
A) Die ordentliche Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückgewiesen.A) Die ordentliche Revision wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückgewiesen.
B) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
C) Eine Revision ist gemäß § 25a Abs. 2 VwGG nicht zulässig. C) Eine Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, VwGG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge kurz „BVwG“) vom 26.07.2023, W245 2245407-1/11E, wurde der Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 02.07.2021, Zl. 2020-0.686.867 (DSB-D124.2624), stattgegeben.römisch eins.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge kurz „BVwG“) vom 26.07.2023, W245 2245407-1/11E, wurde der Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 02.07.2021, Zl. 2020-0.686.867 (DSB-D124.2624), stattgegeben.
I.2. Das Erkenntnis des BVwG wurde dem Bundesministerium für Finanzen (in der Folge auch die „revisionswerbende Partei“, kurz „RP“) am 26.07.2023 elektronisch zugestellt.römisch eins.2. Das Erkenntnis des BVwG wurde dem Bundesministerium für Finanzen (in der Folge auch die „revisionswerbende Partei“, kurz „RP“) am 26.07.2023 elektronisch zugestellt.
I.3. Gegen das genannte Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2023, W245 2245407-1/11E, brachte die RP nach Ablauf der Revisionsfrist am 07.09.2023 elektronisch eine ordentliche Revision beim BVwG ein.römisch eins.3. Gegen das genannte Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2023, W245 2245407-1/11E, brachte die RP nach Ablauf der Revisionsfrist am 07.09.2023 elektronisch eine ordentliche Revision beim BVwG ein.
I.4. Mit Verspätungsvorhalt vom 14.09.2023 teilte das BVwG der RP mit, dass die ordentliche Revision sich als verspätet darstelle, weil das Erkenntnis des BVwG der RP bereits am 26.07.2023 durch elektronische Zustellung zugestellt worden sei. Als Nachweis legte das BVwG ein Übernahmeprotokoll bei, welches eine Übernahme von Frau XXXX am 26.07.2023, 13:41 Uhr ausweist. Die sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision habe bereits am 26.07.2023 zu laufen begonnen. Die Frist habe mit 06.09.2023 geendet. Schließlich wies das BVwG darauf hin, dass die RP in ihrem Revisionsschriftsatz fälschlicherweise von einer Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 01.08.2023 ausgehe. römisch eins.4. Mit Verspätungsvorhalt vom 14.09.2023 teilte das BVwG der RP mit, dass die ordentliche Revision sich als verspätet darstelle, weil das Erkenntnis des BVwG der RP bereits am 26.07.2023 durch elektronische Zustellung zugestellt worden sei. Als Nachweis legte das BVwG ein Übernahmeprotokoll bei, welches eine Übernahme von Frau römisch 40 am 26.07.2023, 13:41 Uhr ausweist. Die sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision habe bereits am 26.07.2023 zu laufen begonnen. Die Frist habe mit 06.09.2023 geendet. Schließlich wies das BVwG darauf hin, dass die RP in ihrem Revisionsschriftsatz fälschlicherweise von einer Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 01.08.2023 ausgehe.
I.5. Am 28.09.2023 langte beim BVwG der Antrag auf Wiedereinsetzung der RP in den vorigen Stand samt ordentlicher Revision ein.römisch eins.5. Am 28.09.2023 langte beim BVwG der Antrag auf Wiedereinsetzung der RP in den vorigen Stand samt ordentlicher Revision ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Festgestellt wird, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2023, W245 2245407-1/11E, der RP am 26.07.2023 zugestellt wurde. Die sechswöchige Revisionsfrist begann ab diesem Zeitpunkt zu laufen und endete mit Ablauf des 06.09.2023.
Weiters steht fest, dass die ordentliche Revision der RP – verspätet – am 07.09.2023 elektronisch beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Gerichtsakten des BVwG W245 2245407-1.
Der Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 26.07.2023, W245 2245407-1/11E an die RP ergibt sich zweifellos aus dem im Gerichtsakt vorliegenden E-Zustellungsprotokoll (OZ 11).
Der Zeitpunkt des Einlangens der ordentlichen Revision der RP im BVwG ergibt sich zweifellos aus der Verständigung über die Bereithaltung eines behördlichen Dokuments zur Abholung (USP-Postkorb) (OZ 12).
Unstrittig ist, dass die ordentliche Revision erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist elektronisch beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
Die Fristversäumung wurde von der RP nicht bestritten. Dies zeigt sich auch darin, dass die RP einen Antrag auf Wiedereinsetzung (OZ 14) einbrachte.
Sohin waren entsprechende Feststellungen zu treffen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zur Zuständigkeitrömisch zwei.3.1. Zur Zuständigkeit
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
II.3.2. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.2. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 25a VwGG – Revision – lautet auszugsweise:Paragraph 25 a, VwGG – Revision – lautet auszugsweise:
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;1. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
[…]
§ 30 VwGG – Aufschiebende Wirkung – lautet:Paragraph 30, VwGG – Aufschiebende Wirkung – lautet:
(1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
§ 30a Abs. 1 VwGG – Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht – lautet:Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG – Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht – lautet:
Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 30b Abs. 1 VwGG – Vorlageantrag – lautet:Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG – Vorlageantrag – lautet:
Soweit das Verwaltungsgericht die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht den Antrag stellen, dass die Revision bzw. der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
II.3.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
II.3.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Zur Zurückweisung der ordentlichen Revision:römisch zwei.3.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Zur Zurückweisung der ordentlichen Revision:
Entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG beginnt die Revisionsfrist für die RP mit der Zustellung des Erkenntnisses.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG beginnt die Revisionsfrist für die RP mit der Zustellung des Erkenntnisses.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2023, Zl. W245 2245407-1/11E, wurde der RP rechtswirksam am 26.07.2023 durch eine elektronische Zustellung zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision begann sohin ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Die am 07.09.2023 elektronisch beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2023 erweist sich jedenfalls als verspätet und war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 30a VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2023, Zl. W245 2245407-1/11E, wurde der RP rechtswirksam am 26.07.2023 durch eine elektronische Zustellung zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision begann sohin ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Die am 07.09.2023 elektronisch beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2023 erweist sich jedenfalls als verspätet und war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 30 a, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
II.3.3.2. Zu Spruchpunkt B) – Zur Zurückweisung der aufschiebenden Wirkung:römisch zwei.3.3.2. Zu Spruchpunkt B) – Zur Zurückweisung der aufschiebenden Wirkung:
Da die Revision als verspätet zurückzuweisen war (siehe Punkt II.3.3.1), war der in der Revision gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen und spruchgemäß zu entscheiden.Da die Revision als verspätet zurückzuweisen war (siehe Punkt römisch zwei.3.3.1), war der in der Revision gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen und spruchgemäß zu entscheiden.
II.3.3.3. Zu Spruchpunkt C) – Zur Unzulässigkeit einer Revision:römisch zwei.3.3.3. Zu Spruchpunkt C) – Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Verfahrensgegenständlich wurde die ordentliche Revision wegen Verspätung gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückgewiesen. Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.Verfahrensgegenständlich wurde die ordentliche Revision wegen Verspätung gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG zurückgewiesen. Aus diesem Grund war gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung ordentliche Revision Revisionsfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W245.2245407.1.01Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023