TE Bvwg Beschluss 2023/10/11 W245 2245407-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2023
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Entscheidungsdatum

11.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art17
VwGG §30 Abs2
VwGG §46
VwGG §46 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Spruch


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W245 2245407-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag des Bundesministeriums für Finanzen, Johannesgasse 5, 1010 Wien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2023, Zl. W245 2245407-1/11E, betreffend Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG sowie Verletzung des Rechts auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag des Bundesministeriums für Finanzen, Johannesgasse 5, 1010 Wien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2023, Zl. W245 2245407-1/11E, betreffend Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG sowie Verletzung des Rechts auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO, beschlossen:

A)       Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 46, VwGG abgewiesen.

B)       Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird abgewiesen.

C)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgegenstand:

Verfahrensgegenständlich ist zu prüfen, ob das Bundesministerium für Finanzen durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis von der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts ohne sein Verschulden bzw. aufgrund eines minderen Grad des Versehens keine Kenntnis erlangt hat und dadurch die Revisionsfrist versäumt hat.

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.    Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge kurz „BVwG“) vom 26.07.2023, W245 2245407-1/11E, wurde der Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 02.07.2021, Zl. 2020-0.686.867 (DSB-D124.2624), stattgegeben (siehe Punkt II.1.2).römisch eins.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge kurz „BVwG“) vom 26.07.2023, W245 2245407-1/11E, wurde der Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 02.07.2021, Zl. 2020-0.686.867 (DSB-D124.2624), stattgegeben (siehe Punkt römisch zwei.1.2).

I.2.    Das Erkenntnis des BVwG wurde dem Bundesministerium für Finanzen (in der Folge auch die „Antragstellerin“, kurz „ASt“) am 26.07.2023 elektronisch zugestellt.römisch eins.2. Das Erkenntnis des BVwG wurde dem Bundesministerium für Finanzen (in der Folge auch die „Antragstellerin“, kurz „ASt“) am 26.07.2023 elektronisch zugestellt.

I.3.    Gegen das genannte Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2023, W245 2245407-1/11E, brachte die ASt nach Ablauf der Revisionsfrist am 07.09.2023 elektronisch eine ordentliche Revision beim BVwG ein.römisch eins.3. Gegen das genannte Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2023, W245 2245407-1/11E, brachte die ASt nach Ablauf der Revisionsfrist am 07.09.2023 elektronisch eine ordentliche Revision beim BVwG ein.

I.4.    Mit Verspätungsvorhalt vom 14.09.2023 teilte das BVwG der ASt mit, dass die ordentliche Revision sich als verspätet darstelle, weil das Erkenntnis des BVwG der ASt bereits am 26.07.2023 durch elektronische Zustellung zugestellt worden sei. Als Nachweis legte das BVwG ein Übernahmeprotokoll bei, welches eine Übernahme von Frau XXXX am 26.07.2023, 13:41 Uhr ausweist. Die sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision habe bereits am 26.07.2023 zu laufen begonnen. Die Frist habe mit 06.09.2023 geendet. Schließlich wies das BVwG darauf hin, dass die ASt in ihrem Revisionsschriftsatz fälschlicherweise von einer Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 01.08.2023 ausgehe. römisch eins.4. Mit Verspätungsvorhalt vom 14.09.2023 teilte das BVwG der ASt mit, dass die ordentliche Revision sich als verspätet darstelle, weil das Erkenntnis des BVwG der ASt bereits am 26.07.2023 durch elektronische Zustellung zugestellt worden sei. Als Nachweis legte das BVwG ein Übernahmeprotokoll bei, welches eine Übernahme von Frau römisch 40 am 26.07.2023, 13:41 Uhr ausweist. Die sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision habe bereits am 26.07.2023 zu laufen begonnen. Die Frist habe mit 06.09.2023 geendet. Schließlich wies das BVwG darauf hin, dass die ASt in ihrem Revisionsschriftsatz fälschlicherweise von einer Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 01.08.2023 ausgehe.

I.5.    Am 28.09.2023 langte beim BVwG der Antrag auf Wiedereinsetzung der ASt in den vorigen Stand samt ordentlicher Revision ein. Darin stellte die ASt folgende Anträge: (1) Ihrem Antrag stattgegeben werde und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werde, (2) erkannt werde, dass die gleichzeitig eingebrachte ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof fristgerecht eingebracht worden sie und (3) ihrem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung ist keine Begründung zu entnehmen. römisch eins.5. Am 28.09.2023 langte beim BVwG der Antrag auf Wiedereinsetzung der ASt in den vorigen Stand samt ordentlicher Revision ein. Darin stellte die ASt folgende Anträge: (1) Ihrem Antrag stattgegeben werde und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werde, (2) erkannt werde, dass die gleichzeitig eingebrachte ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof fristgerecht eingebracht worden sie und (3) ihrem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung ist keine Begründung zu entnehmen.

I.6.    Über Ersuchen des BVwG vom 05.10.2023 legte die ASt am 06.10.2023 weitere Nachweise vor (OZ 16). Übermittelt wurde ein USP-Mail an XXXX , ein interner E-Mail-Verkehr betreffend eines weiteren Verfahrens des BVwG sowie die Geschäfts- und Personaleinteilung des Bundesministeriums für Finanzen, Stand 01.07.2023).römisch eins.6. Über Ersuchen des BVwG vom 05.10.2023 legte die ASt am 06.10.2023 weitere Nachweise vor (OZ 16). Übermittelt wurde ein USP-Mail an römisch 40 , ein interner E-Mail-Verkehr betreffend eines weiteren Verfahrens des BVwG sowie die Geschäfts- und Personaleinteilung des Bundesministeriums für Finanzen, Stand 01.07.2023).

I.7.    Die ordentliche Revision der ASt wurde mit Beschluss des BVwG 2245407-1/17E am 11.10.2023 zurückgewiesen.römisch eins.7. Die ordentliche Revision der ASt wurde mit Beschluss des BVwG 2245407-1/17E am 11.10.2023 zurückgewiesen.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1.   Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

II.1.1. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

II.1.2. Zum Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2023, W245 2245407-1/11E: römisch zwei.1.2. Zum Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2023, W245 2245407-1/11E:

Der Spruch lautete (auszugsweise):

I.       Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben und festgestellt, dass das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (bis 17.07.2022) als Stammzahlenregisterbehörde bzw. das Bundesministerium für Finanzen (ab 18.07.2022) als Stammzahlenregisterbehörde den Beschwerdeführer XXXX dadurch im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt bzw. verletzt hat, indem es personenbezogene Daten von XXXX im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) verarbeitet bzw. verarbeitet hat. römisch eins. Der Beschwerde von römisch 40 wird stattgegeben und festgestellt, dass das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (bis 17.07.2022) als Stammzahlenregisterbehörde bzw. das Bundesministerium für Finanzen (ab 18.07.2022) als Stammzahlenregisterbehörde den Beschwerdeführer römisch 40 dadurch im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG verletzt bzw. verletzt hat, indem es personenbezogene Daten von römisch 40 im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) verarbeitet bzw. verarbeitet hat.

II.      Dem Bundesministerium für Finanzen wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen die Daten des XXXX aus dem Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) zu löschen.römisch zwei. Dem Bundesministerium für Finanzen wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen die Daten des römisch 40 aus dem Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) zu löschen.

III.    Der Antrag des XXXX , der Datenschutzbehörde einen Kostenersatz aufzutragen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag des römisch 40 , der Datenschutzbehörde einen Kostenersatz aufzutragen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.1.3. Zur zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Finanzen:römisch zwei.1.3. Zur zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Finanzen:

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde vom Leiter der Abteilung V/A/2, Legistik und Stammzahlenregisterbehörde, E- Government-Strategie sowie EU und Internationales, XXXX unterschrieben. Stellvertretender Leiter der Abteilung ist XXXX . Ein Mitarbeiter der Abteilung ist Jurist XXXX .Der Wiedereinsetzungsantrag wurde vom Leiter der Abteilung V/A/2, Legistik und Stammzahlenregisterbehörde, E- Government-Strategie sowie EU und Internationales, römisch 40 unterschrieben. Stellvertretender Leiter der Abteilung ist römisch 40 . Ein Mitarbeiter der Abteilung ist Jurist römisch 40 .

II.1.4. Zur Person XXXX :römisch zwei.1.4. Zur Person römisch 40 :

XXXX ist Mitarbeiterin des Bundesministeriums für Finanzen, Organisationseinheit „ XXXX “. römisch 40 ist Mitarbeiterin des Bundesministeriums für Finanzen, Organisationseinheit „ römisch 40 “.

Sie ist mit der zeitnahen – wenn erkennbar – richtigen Verteilung der einlangenden Post im Bundesministerium für Finanzen betraut.

Sie kann nicht prüfen, ob eine rechtswirksame und fristauslösende Zustellung an die Republik Österreich durch eine Zustellung an das Bundesministerium für Finanzen erfolgt ist.

XXXX ist keine Juristin und hat keine Erfahrungen mit gerichtlichen Verfahren. Dies ist nicht Gegenstand ihrer Arbeitsplatzbeschreibung. römisch 40 ist keine Juristin und hat keine Erfahrungen mit gerichtlichen Verfahren. Dies ist nicht Gegenstand ihrer Arbeitsplatzbeschreibung.

II.1.5. Zur Übermittlung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2023, W245 2245407-1/11E an die zuständige Abteilung V/A/2 des Bundesministeriums für Finanzen:römisch zwei.1.5. Zur Übermittlung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2023, W245 2245407-1/11E an die zuständige Abteilung V/A/2 des Bundesministeriums für Finanzen:

Das Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2023, W245 2245407-1/11E langte über die elektronische Zustellung (MeinPostkorb/Unternehmensserviceportal) bei der ASt ein.

Die entsprechende Benachrichtigung aus MeinPostkorb/Unternehmensserviceportal enthielt folgende Informationen:

„Nachrichtendetails

Zustellqualität

Zustellung mit Zustellnachweis

Geschäftszahl

W245 2245407-1/11E

[…]

Zugestellt am

26.07.2023 um 13:38:38 Uhr

Abgeholt am

26.07.2023 um 14:15:00 Uhr“

Am 01.08.2023 erfolgte keine Benachrichtigung aus MeinPostkorb/Unternehmensserviceportal darüber, dass das Erkenntnis 2245407-1/11E vom BVwG übermittelt wurde. Auch erfolgte keine Benachrichtigung aus MeinPostkorb/Unternehmensserviceportal, dass über die Sektion III der ASt ein Erkenntnis des BVwG übermittelt wurde.Am 01.08.2023 erfolgte keine Benachrichtigung aus MeinPostkorb/Unternehmensserviceportal darüber, dass das Erkenntnis 2245407-1/11E vom BVwG übermittelt wurde. Auch erfolgte keine Benachrichtigung aus MeinPostkorb/Unternehmensserviceportal, dass über die Sektion römisch drei der ASt ein Erkenntnis des BVwG übermittelt wurde.

Unmittelbar nach dem Eingang hat XXXX das Erkenntnis des BVwG an die Sektion III weitergeleitet. Die Sektion III ist für Wirtschaftspolitik und Finanzmärkte zuständig. Unmittelbar nach dem Eingang hat römisch 40 das Erkenntnis des BVwG an die Sektion römisch drei weitergeleitet. Die Sektion römisch drei ist für Wirtschaftspolitik und Finanzmärkte zuständig.

Am 01.08.2023 wurde XXXX darüber per E-Mail der Sektion III in Kenntnis gesetzt, dass die Sektion III nicht inhaltliche Ansprechpartnerin für das Erkenntnis des BVwG ist. Das Erkenntnis wurde von der Sektion III an XXXX retourniert.Am 01.08.2023 wurde römisch 40 darüber per E-Mail der Sektion römisch drei in Kenntnis gesetzt, dass die Sektion römisch drei nicht inhaltliche Ansprechpartnerin für das Erkenntnis des BVwG ist. Das Erkenntnis wurde von der Sektion römisch drei an römisch 40 retourniert.

Am 01.08.2023 um 09:44 Uhr hat XXXX das Erkenntnis des BVwG per E-Mail an die Abteilung Präs. 6 (Funktionspostfach post.praes-6@bmf.gv.at) geschickt. Die Abteilung Präs. 6 ist für Multiprojektmanagement und IT-Koordination zuständig. Am 01.08.2023 um 09:44 Uhr hat römisch 40 das Erkenntnis des BVwG per E-Mail an die Abteilung Präs. 6 (Funktionspostfach post.praes-6@bmf.gv.at) geschickt. Die Abteilung Präs. 6 ist für Multiprojektmanagement und IT-Koordination zuständig.

In der Folge wurde das eingehende E-Mail von XXXX am 01.08.2023 um 10:10 Uhr vom Funktionspostfach (post.praes-6@bmf.gv.at) an XXXX und an das Funktionspostfach Datenschutz weitergeleitet. In der Folge wurde das eingehende E-Mail von römisch 40 am 01.08.2023 um 10:10 Uhr vom Funktionspostfach (post.praes-6@bmf.gv.at) an römisch 40 und an das Funktionspostfach Datenschutz weitergeleitet.

Abschließend leitete XXXX (Datenschutzbeauftragter des BMF) am 01.08.2023 um 10:23 Uhr das E-Mail bzw. das Erkenntnis des BVwG an Abteilungsleiter XXXX sowie an den stellvertretenden Abteilungsleiter XXXX der Abteilung V/A/2 weiter.Abschließend leitete römisch 40 (Datenschutzbeauftragter des BMF) am 01.08.2023 um 10:23 Uhr das E-Mail bzw. das Erkenntnis des BVwG an Abteilungsleiter römisch 40 sowie an den stellvertretenden Abteilungsleiter römisch 40 der Abteilung V/A/2 weiter.

XXXX hat das Erkenntnis des BVwG nicht der zuständigen Abteilung V/A/2 zugewiesen. römisch 40 hat das Erkenntnis des BVwG nicht der zuständigen Abteilung V/A/2 zugewiesen.

II.1.6. Zur Rückfrage der Abteilung V/A/2 bei XXXX :römisch zwei.1.6. Zur Rückfrage der Abteilung V/A/2 bei römisch 40 :

Mit E-Mail vom 30.08.2023 erfolgte eine Rückfrage der Abteilung V/A/2, XXXX bei XXXX :Mit E-Mail vom 30.08.2023 erfolgte eine Rückfrage der Abteilung V/A/2, römisch 40 bei römisch 40 :

„Sehr geehrte Frau XXXX ,„Sehr geehrte Frau römisch 40 ,

dürfte ich nachfragen, ob es zu diesem Poststück vom 1.8.2023 ein konkretes Eingangsdatum bzw. Eingangsmail vom USP Postkorb wie bei dem angefügten Schreiben gibt?

Wir gehen für diesen Fall nämlich aktuell vom 1.8.2023 aus. Da dies für die Einhaltung der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels sehr wichtig ist, darf ich dazu um kurze Rückmeldung bitten.

Vielen Dank und LG

XXXX .“ römisch 40 .“

Mit E-Mail vom 31.08.2023 antwortete XXXX an XXXX :Mit E-Mail vom 31.08.2023 antwortete römisch 40 an römisch 40 :

„Sehr geehrter Herr Schmied,

dieses Poststück war am 01.08.2023 im USP Postkorb und wurde noch am selben Tag an Sie weitergeleitet.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

XXXX “ römisch 40 “

II.1.7. Zu den Gründen der Wiedereinsetzung:römisch zwei.1.7. Zu den Gründen der Wiedereinsetzung:

Für eine Wiedereinsetzung macht die ASt im Wesentlichen folgende Gründe geltend:

?        Die ASt hat für die Zustellung von Schriftstücken ein verlässliches System eingerichtet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eingerichteten Poststelle sind sorgfältig geschult.

?        Die Poststelle hat bisher alle Poststücke ordnungs- und zeitgemäß an die richtigen Personen zugestellt.

?        Dem Erkenntnis des BVwG sind keine näheren Spezifikationen, Angaben von zuständigen Personen, Aktenzahlen des Ministeriums etc. zu entnehmen.

?        Erst mit der BMG Novelle (BGBl I Nr. 2022/98) fallen die Angelegenheit der Digitalisierung (bzw. der zuständigen Abteilung V/A/2) in den Zuständigkeitsbereich der ASt. Es ist daher entschuldbar, allenfalls ein Versehen minderen Grades, dass XXXX das Erkenntnis zuerst irrtümlich einer in diesem konkreten Fall unzuständigen Sektion weiterleitete.? Erst mit der BMG Novelle (BGBl römisch eins Nr. 2022/98) fallen die Angelegenheit der Digitalisierung (bzw. der zuständigen Abteilung V/A/2) in den Zuständigkeitsbereich der ASt. Es ist daher entschuldbar, allenfalls ein Versehen minderen Grades, dass römisch 40 das Erkenntnis zuerst irrtümlich einer in diesem konkreten Fall unzuständigen Sektion weiterleitete.

?         XXXX ist eine sehr gewissenhafte Kanzleimitarbeiterin.? römisch 40 ist eine sehr gewissenhafte Kanzleimitarbeiterin.

?         XXXX ist ein Irrtum unterlaufen, der jedem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann und nicht erheblich von dem Verhalten eines maßgerechten Durchschnittsmenschen abweicht. ? römisch 40 ist ein Irrtum unterlaufen, der jedem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann und nicht erheblich von dem Verhalten eines maßgerechten Durchschnittsmenschen abweicht.

?        Die Mitarbeiter:innen der zuständigen Abteilung der ASt haben ein hohes Maß an Sorgfalt walten lassen und das Fristenmanagement mit den ihnen zur Verfügung gestandenen Informationen verlässlich und korrekt geführt sowie die notwendigen Nachforschungen über den Zustellzeitpunkt angestellt.

?        Um den Zustellzeitpunkt des Erkenntnisses des BVwG zu erheben, nahm der zuständige Mitarbeiter ( XXXX , ein Jurist) eine Rückfrage bei XXXX vor. Dazu wurde ein Zustellnachweis aus einer anderen Rechtssache als Beispiel angeschlossen.? Um den Zustellzeitpunkt des Erkenntnisses des BVwG zu erheben, nahm der zuständige Mitarbeiter ( römisch 40 , ein Jurist) eine Rückfrage bei römisch 40 vor. Dazu wurde ein Zustellnachweis aus einer anderen Rechtssache als Beispiel angeschlossen.

II.2.   Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Gerichtsakten des BVwG W245 2245407-1 (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).

II.2.1. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.

II.2.2. Zum Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2023, W245 2245407-1/11E: römisch zwei.2.2. Zum Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2023, W245 2245407-1/11E:

Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2023, W245 2245407-1/11E.

II.2.3. Zur zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Finanzen:römisch zwei.2.3. Zur zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Finanzen:

Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich aus dem Wiedereinsetzungsantrag der ASt (OZ 14) sowie aus der Geschäft- und Personaleinteilung des BMF (OZ 16), welche dahingehend mit der geltenden Geschäfts- und Personaleinteilung (https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:33461049-e77b-4e6d-bc0b-f1b139bb88d6/GPE_01082023_.pdf, zuletzt abgefragt am 04.10.2023) übereinstimmt.

Dass XXXX Jurist ist, ergibt sich aus den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag der ASt (OZ 14, Seite 5). Dass römisch 40 Jurist ist, ergibt sich aus den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag der ASt (OZ 14, Seite 5).

II.2.4. Zur Person XXXX :römisch zwei.2.4. Zur Person römisch 40 :

Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich aus Geschäft- und Personaleinteilung des BMF (OZ 16), welche dahingehend mit der geltenden Geschäfts- und Personaleinteilung (https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:33461049-e77b-4e6d-bc0b-f1b139bb88d6/GPE_01082023_.pdf, zuletzt abgefragt am 04.10.2023) übereinstimmt sowie aus dem Antrag auf Wiedereinsetzung der ASt (OZ 14, Seite 5 und 7).

II.2.5. Zur Übermittlung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2023, W245 2245407-1/11E an die zuständige Abteilung V/A/2 des Bundesministeriums für Finanzen:römisch zwei.2.5. Zur Übermittlung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2023, W245 2245407-1/11E an die zuständige Abteilung V/A/2 des Bundesministeriums für Finanzen:

Die Feststellung zum Eingang des Erkenntnisses des BVwG bei der ASt ergibt sich aus ihren Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung (OZ 14, Seite 2).

Der Inhalt der Benachrichtigung aus MeinPostkorb/Unternehmensserviceportal ergibt sich aus der Stellungnahme der ASt vom 06.10.2023 (W245 2245407-1, OZ 16, Beilage 4). Der Stellungnahme der ASt 06.10.2023 lassen sich keine (weiteren) Benachrichtigungen aus MeinPostkorb/Unternehmensserviceportal vom 01.08.2023 betreffend das Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2023, W245 2245407-1/11E entnehmen, weshalb die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten.

Die Feststellung, dass das Erkenntnis des BVwG von XXXX an die Sektion III (Wirtschaftspolitik und Finanzmärkte) geschickt wurde, ergibt sich aus den Ausführungen der ASt im Antrag auf Wiedereinsetzung (OZ 14, Seite 5). Die Zuständigkeit der Sektion III ergibt sich aus der Geschäft- und Personaleinteilung des BMF (OZ 16), welche dahingehend mit der geltenden Geschäfts- und Personaleinteilung (https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:33461049-e77b-4e6d-bc0b-f1b139bb88d6/GPE_01082023_.pdf, zuletzt abgefragt am 04.10.2023) übereinstimmt.Die Feststellung, dass das Erkenntnis des BVwG von römisch 40 an die Sektion römisch drei (Wirtschaftspolitik und Finanzmärkte) geschickt wurde, ergibt sich aus den Ausführungen der ASt im Antrag auf Wiedereinsetzung (OZ 14, Seite 5). Die Zuständigkeit der Sektion römisch drei ergibt sich aus der Geschäft- und Personaleinteilung des BMF (OZ 16), welche dahingehend mit der geltenden Geschäfts- und Personaleinteilung (https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:33461049-e77b-4e6d-bc0b-f1b139bb88d6/GPE_01082023_.pdf, zuletzt abgefragt am 04.10.2023) übereinstimmt.

Die Feststellung, dass die Sektion III am 01.08.2023 das Erkenntnis an XXXX rückübermittelt hat, ergibt sich aus den Ausführungen der ASt im Antrag auf Wiedereinsetzung (OZ 14, Seite 5).Die Feststellung, dass die Sektion römisch drei am 01.08.2023 das Erkenntnis an römisch 40 rückübermittelt hat, ergibt sich aus den Ausführungen der ASt im Antrag auf Wiedereinsetzung (OZ 14, Seite 5).

Die Feststellung, dass das Erkenntnis des BVwG von XXXX per E-Mail an die Abteilung Präs. 6 (Multiprojektmanagement und IT-Koordination) geschickt wurde, ergibt sich aus der Beilage 2 des Antrages auf Wiedereinsetzung der ASt. Die Zuständigkeit der Abteilung Präs. 6 ergibt sich aus der sich aus Geschäft- und Personaleinteilung des BMF (OZ 16), welche dahingehend mit der geltenden Geschäfts- und Personaleinteilung (https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:33461049-e77b-4e6d-bc0b-f1b139bb88d6/GPE_01082023_.pdf, zuletzt abgefragt am 04.10.2023) übereinstimmt.Die Feststellung, dass das Erkenntnis des BVwG von römisch 40 per E-Mail an die Abteilung Präs. 6 (Multiprojektmanagement und IT-Koordination) geschickt wurde, ergibt sich aus der Beilage 2 des Antrages auf Wiedereinsetzung der ASt. Die Zuständigkeit der Abteilung Präs. 6 ergibt sich aus der sich aus Geschäft- und Personaleinteilung des BMF (OZ 16), welche dahingehend mit der geltenden Geschäfts- und Personaleinteilung (https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:33461049-e77b-4e6d-bc0b-f1b139bb88d6/GPE_01082023_.pdf, zuletzt abgefragt am 04.10.2023) übereinstimmt.

Die Feststellung zur Weiterleitung des E-Mails an XXXX sowie an das Funktionspostfach Datenschutz ergibt sich aus der Beilage 1 des Antrages auf Wiedereinsetzung der ASt (OZ 14).Die Feststellung zur Weiterleitung des E-Mails an römisch 40 sowie an das Funktionspostfach Datenschutz ergibt sich aus der Beilage 1 des Antrages auf Wiedereinsetzung der ASt (OZ 14).

Die Feststellung zur Weiterleitung des E-Mails von XXXX (Datenschutzbeauftragter des BMF) an Abteilungsleiter XXXX sowie an den stellvertretenden Abteilungsleiter XXXX der Abteilung V/A/2 ergibt sich aus der Beilage 1 des Antrages auf Wiedereinsetzung der ASt.Die Feststellung zur Weiterleitung des E-Mails von römisch 40 (Datenschutzbeauftragter des BMF) an Abteilungsleiter römisch 40 sowie an den stellvertretenden Abteilungsleiter römisch 40 der Abteilung V/A/2 ergibt sich aus der Beilage 1 des Antrages auf Wiedereinsetzung der ASt.

Die Feststellung, dass XXXX das Erkenntnis des BVwG nicht der zuständigen Abteilung V/A/2 zugewiesen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem übermittelten Nachrichtenverlauf (OZ 14, Beilage 1 des Antrages auf Wiedereinsetzung).Die Feststellung, dass römisch 40 das Erkenntnis des BVwG nicht der zuständigen Abteilung V/A/2 zugewiesen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem übermittelten Nachrichtenverlauf (OZ 14, Beilage 1 des Antrages auf Wiedereinsetzung).

II.2.6. Zur Rückfrage der Abteilung V/A/2 bei XXXX :römisch zwei.2.6. Zur Rückfrage der Abteilung V/A/2 bei römisch 40 :

Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich aus Beilage 2 des Antrages auf Wiedereinsetzung der ASt (OZ 14). Das „angefügte Schreiben“ laut E-Mail vom 30.08.2023 von XXXX an XXXX wurde von der ASt nachgereicht (OZ 16, Beilage 4).Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich aus Beilage 2 des Antrages auf Wiedereinsetzung der ASt (OZ 14). Das „angefügte Schreiben“ laut E-Mail vom 30.08.2023 von römisch 40 an römisch 40 wurde von der ASt nachgereicht (OZ 16, Beilage 4).

II.2.7. Zu den Gründen der Wiedereinsetzung:römisch zwei.2.7. Zu den Gründen der Wiedereinsetzung:

Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich aus dem Antrag auf Wiedereinsetzung der ASt (OZ 16, Seite 4 ff).

II.2.8. Zum Beweisantrag:römisch zwei.2.8. Zum Beweisantrag:

Soweit die ASt in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung beantragte, zum gegenständlichen Ereignis und die hohe Verlässlichkeit der Kanzleimitarbeiterin XXXX , XXXX , und XXXX , zeugenschaftlich einzuvernehmen, ist darauf zu verweisen, dass die sonstigen Ergebnisse des Beweisverfahrens aus Sicht des BVwG ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergaben, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte und eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich war. Soweit die ASt in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung beantragte, zum gegenständlichen Ereignis und die hohe Verlässlichkeit der Kanzleimitarbeiterin römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 , zeugenschaftlich einzuvernehmen, ist darauf zu verweisen, dass die sonstigen Ergebnisse des Beweisverfahrens aus Sicht des BVwG ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergaben, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte und eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich war.

II.3.   Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zur Zuständigkeitrömisch zwei.3.1. Zur Zuständigkeit

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

II.3.2. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.2. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 46 VwGG – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – lautet:Paragraph 46, VwGG – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – lautet:

(1)      Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2)      Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3)      In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof; ein ab Vorlage der Revision vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgerichtshof gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof; ein ab Vorlage der Revision vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgerichtshof gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1.       nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2.       nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4)      Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5)      Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6)      Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.

§ 30 VwGG – Aufschiebende Wirkung – lautet:Paragraph 30, VwGG – Aufschiebende Wirkung – lautet:

(1)      Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

(2)      Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

II.3.3. Zu Spruchpunkt A) – Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt A) – Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

II.3.3.1. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: römisch zwei.3.3.1. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:

Da gegenständlich noch keine Vorlage einer Revision an den VwGH erfolgte, ist zur Entscheidung über den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag das Bundesverwaltungsgericht berufen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Antragstellers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgegeben wird (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/20/0541). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung hat der Antragsteller bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen bzw. hat er im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003, mwH; 19.06.1990, 90/04/0101). Die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Antragsteller (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist nicht Sache der Behörde (bzw. des Verwaltungsgerichts), tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden können (VwGH 14.12.1995, 95/19/0622). Das Fehlen der Angaben zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsvorbringens ist nicht verbesserbar (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0367).Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Antragstellers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgegeben wird vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/20/0541). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung hat der Antragsteller bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen bzw. hat er im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003, mwH; 19.06.1990, 90/04/0101). Die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Antragsteller (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist nicht Sache der Behörde (bzw. des Verwaltungsgerichts), tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden können (VwGH 14.12.1995, 95/19/0622). Das Fehlen der Angaben zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsvorbringens ist nicht verbesserbar (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0367).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwendungen von außen (Vgl. VwGH 24.05.2005, 2004/01/0558; 26.06.1985, 83/03/0134). Zudem muss das Ereignis für das Versäumen der Frist kausal sein, d.h. der Antragsteller muss dadurch daran gehindert gewesen sein, die Frist einzuhalten (VwGH 26.04.2010, 2010/10/0070, mwH).

Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135, mwH).

Ein minderer Grad des Versehens im letzten Satz des § 46 Abs. 1 VwGG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Antragsteller darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0375).Ein minderer Grad des Versehens im letzten Satz des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Antragsteller darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0375).

Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist. Diese Pflicht gilt auch für die Wahrung der Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.04.2019, Ra 2019/07/0035). Zu derartigen organisatorischen Vorkehrungen gehört auch ein Kontrollsystem, das gewährleistet, dass fristgebundene Zustellungen an Behörden rechtzeitig an die inhaltlich zuständige Abteilung weitergeleitet werden.

Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (vgl. VwGH 26.9.2018, Ra 2018/14/0003, sowie 19.6.2018, Ra 2017/20/0521, jeweils mwN).Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat vergleiche VwGH 26.9.2018, Ra 2018/14/0003, sowie 19.6.2018, Ra 2017/20/0521, jeweils mwN).

II.3.3.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.3.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Ihren Wiedereinsetzungsantrag begründet die ASt zunächst damit, dass sie für die Zustellung von Schriftstücken ein verlässliches System eingerichtet habe. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eingerichteten Poststelle seien sorgfältig geschult. Aus diesen Ausführungen der ASt kann jedoch nicht gewonnen werden, wie das verlässliche System der ASt funktioniert. Insbesondere fehlen Angaben, wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eingerichteten Poststelle kontrolliert werden bzw. welche konkreten Schulungen sie absolviert haben. Es obliegt der ASt einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen bzw. hat sie im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003, mwH; 19.06.1990, 90/04/0101). Auch aus den Ausführungen der ASt, dass XXXX eine „hohe Verlässlichkeit“ habe (Antrag auf Wiedereinsetzung, Seite 7), kann nicht geschlossen werden, dass die ASt in ihrer Poststelle ein verlässliches System eingerichtet hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Weiterleitung von Poststücken an die inhaltlich zuständige Abteilung einen für einen geordneten Kanzleibetrieb elementaren Vorgang darstellt. Die ASt verstößt gegen die ihr obliegende Sorgfaltspflicht, wenn sie weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind bzw. geeignet sind, dafür Sorge zu tragen, das Poststücke unverzüglich an die zuständige Stelle weitergeleitet werden. Aufgrund des fehlenden Kontrollsystems bzw. aufgrund der fehlenden Nachweise hierüber kann im vorliegenden Fall von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden. Schon vor diesem Hintergrund wäre der Antrag der ASt auf Wiedereinsetzung abzulehnen. Aber auch die weiteren dargelegten Gründe sind nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung des Verfahrens zu begründen.Ihren Wiedereinsetzungsantrag begründet die ASt zunächst damit, dass sie für die Zustellung von Schriftstücken ein verlässliches System eingerichtet habe. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eingerichteten Poststelle seien sorgfältig geschult. Aus diesen Ausführungen der ASt kann jedoch nicht gewonnen werden, wie das verlässliche System der ASt funktioniert. Insbesondere fehlen Angaben, wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eingerichteten Poststelle kontrolliert werden bzw. welche konkreten Schulungen sie absolviert haben. Es obliegt der ASt einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen bzw. hat sie im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003, mwH; 19.06.1990, 90/04/0101). Auch aus den Ausführungen der ASt, dass römisch 40 eine „hohe Verlässlichkeit“ habe (Antrag auf Wiedereinsetzung, Seite 7), kann nicht geschlossen werden, dass die ASt in ihrer Poststelle ein verlässliches System eingerichtet hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Weiterleitung von Poststücken an die inhaltlich zuständige Abteilung einen für einen geordneten Kanzleibetrieb elementaren Vorgang darstellt. Die ASt verstößt gegen die ihr obliegende Sorgfaltspflicht, wenn sie weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind bzw. geeignet sind, dafür Sorge zu tragen, das Poststücke unverzüglich an die zuständige Stelle weitergeleitet werden. Aufgrund des fehlenden Kontrollsystems bzw. aufgrund der fehlenden Nachweise hierüber kann im vorliegenden Fall von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden. Schon vor diesem Hintergrund wäre der Antrag der ASt auf Wiedereinsetzung abzulehnen. Aber auch die weiteren dargelegten Gründe sind nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung des Verfahrens zu begründen.

Die Ausführungen der ASt, dass die Poststelle bisher alle Poststücke ordnungs- und zeitgemäß an die richtigen Personen zugestellt habe, stellt im Ergebnis ebenfalls nur eine Behauptung dar, welche nicht mit konkreten Beweismittel belegt wurde. Auch kann aus dieser allgemeinen Aussage nicht der Schluss gezogen werden, dass im vorliegenden Verfahren nur ein minderer Grad des Versehens vorliegt. Zudem sind diese Ausführungen nicht nachvollziehbar: In der ergänzenden Aktenvorlage, wurde das „angeführte Schreiben“ übermittelt, welches XXXX per E-Mail an XXXX am 30.08.2023 übermittelt hat (OZ 16, Beilage 5). Aus diesem Schreiben ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Am 18.08.2023 wurde ein Schreiben des BVwG zum Verfahren W287 XXXX elektronisch der ASt zugestellt. Dieses Schriftstück wurde am 21.08.2023 von XXXX (Mitarbeiterin der Poststelle bzw. XXXX ) per E-Mail an das Funktionspostfach der Abteilung XXXX übermittelt. Am 28.08.2023 wurde das Schreiben des BVwG vom Funktionspostfach der Abteilung P XXXX an das Funktionspostfach der Abteilung I XXXX weitergeleitet. Anschließend wurde das Dokument des BVwG vom Funktionspostfach der Abteilung I XXXX an die stellvertretende Leiterin der Abteilung I XXXX per E-Mail weitergeleitet. Die stellvertretende Leiterin der Abteilung I XXXX übermittelte in weiterer Folge das Schreiben des BVwG an XXXX XXXX . Dieser übermittelte am 28.08.2023 schließlich das Dokument des BVwG per E-Mail an den stellvertretenden Leiter der zuständigen Abteilung V/A/2. Zusammengefasst langte ein Schreiben des BVwG, welches am 18.08.2023 der ASt zugestellt wurde, nach mehreren Weiterleitungen am 28.08.2023 in der zuständigen Abteilung ein. Auch an dieser Zustellung wird ersichtlich, dass die Poststelle ein Schriftstück des BVwG nicht an die zuständige Stelle zugewiesen hat. Es offenbart sich, dass die Poststelle der ASt nicht ordnungs- und zeitgemäß einlangende Schriftstücke an zuständige Person bzw. Stellen zuweist. Ein zuverlässiges System mit einem Kontrollsystem ist nicht erkennbar.Die Ausführungen der ASt, dass die Poststelle bisher alle Poststücke ordnungs- und zeitgemäß an die richtigen Personen zugestellt habe, stellt im Ergebnis ebenfalls nur eine Behauptung dar, welche nicht mit konkreten Beweismittel belegt wurde. Auch kann aus dieser allgemeinen Aussage nicht der Schluss gezogen werden, dass im vorliegenden Verfahren nur ein minderer Grad des Versehens vorliegt. Zudem sind diese Ausführungen nicht nachvollziehbar: In der ergänzenden Aktenvorlage, wurde das „angeführte Schreiben“ übermittelt, welches römisch 40 per E-Mail an römisch 40 am 30.08.2023 übermittelt hat (OZ 16, Beilage 5). Aus diesem Schreiben ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Am 18.08.2023 wurde ein Schreiben des BVwG zum Verfahren W287 römisch 40 elektronisch der ASt zugestellt. Dieses Schriftstück wurde am 21.08.2023 von römisch 40 (Mitarbeiterin der Poststelle bzw. römisch 40 ) per E-Mail an das Funktionspostfach der Abteilung römisch 40 übermittelt. Am 28.08.2023 wurde das Schreiben des BVwG vom Funktionspostfach der Abteilung P römisch 40 an das Funktionspostfach der Abteilung römisch eins römisch 40 weitergeleitet. Anschließend wurde das Dokument des BVwG vom Funktionspostfach der Abteilung römisch eins römisch 40 an die stellvertretende Leiterin der Abteilung römisch eins römisch 40 per E-Mail weitergeleitet. Die stellvertretende Leiterin der Abteilung römisch eins römisch 40 übermittelte in weiterer Folge das Schreiben des BVwG an römisch 40 römisch 40 . Dieser übermittelte am 28.08.2023 schließlich das Dokument des BVwG per E-Mail an den stellvertretenden Leiter der zuständigen Abteilung V/A/2. Zusammengefasst langte ein Schreiben des BVwG, welches am 18.08.2023 der ASt zugestellt wurde, nach mehreren Weiterleitungen am 28.08.2023 in der zuständigen Abteilung ein. Auch an dieser Zustellung wird ersichtlich, dass die Poststelle ein Schriftstück des BVwG nicht an die zuständige Stelle zugewiesen hat. Es offenbart sich, dass die Poststelle der ASt nicht ordnungs- und zeitgemäß einlangende Schriftstücke an zuständige Person bzw. Stellen zuweist. Ein zuverlässiges System mit einem Kontrollsystem ist nicht erkennbar.

Auch die Argumentation der ASt, dass aus dem Erkenntnis des BVwG keine näheren Spezifikationen, Angaben von zuständigen Personen, Aktenzahlen des Ministeriums etc. zu entnehmen sind und deshalb eine Zuweisung zur zuständigen Abteilung V/A/2 nicht möglich gewesen wäre, ist nicht stichhaltig. So ist aus dem Spruch deutlich zu entnehmen, dass das Erkenntnis eindeutig die Stammzahlenregisterbehörde (siehe Punkt II.1.2) betrifft. Aus der Geschäfts- und Personaleinteilung ist zu entnehmen, dass die Abteilung V/A/2 auch als „Legistik und Stammzahlenregisterbehörde, E-Government-Strategie sowie EU und Internationales“ bezeichnet wird bzw. für diese Angelegenheiten zuständig ist. Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation der ASt in keiner Weise nachvollziehbar, dass ein Bezug zwischen dem Erkenntnis des BVwG und ihrer Organisation nicht möglich gewesen wäre. Der Spruch des Erkenntnisses enthält das Wort „Stammzahlenregisterbehörde“, welches rasch in der Geschäfts- und Personaleinteilung der ASt gefunden werden kann. Es ist nicht erklärbar, dass eine Kanzleimitarbeiterin dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Ferner ist die Argumentation der ASt nicht tragfähig, dass die Angelegenheiten der Digitalisierung (bzw. der zuständigen Abteilung V/A/2) erst mit der BMG Novelle (BGBl I Nr. 2022/98) in den Zuständigkeitsbereich der ASt fallen und es daher entschuldbar sei, allenfalls ein Versehen minderen Grades, dass XXXX das Erkenntnis zuerst irrtümlich einer in diesem konkreten Fall unzuständigen Sektion weitergeleitet habe. Auch dahingehend wird auf die Formulierung im Spruch des Erkenntnisses hingewiesen: Aus dem Spruch ist eindeutig zu entnehmen, dass die ASt ab dem 18.07.2022 die Aufgaben der Stammzahlenregisterbehörde wahrnimmt. Das verfahrensgegenständliche Erkenntnis des BVwG langte bei der ASt am 26.07.2023 ein. Es darf erwartet werden, dass eine Kanzleimitarbeiterin nach einem Jahr ausreichende Kenntnis darüber verfügt, dass die Stammzahlenregisterbehörde im Bundesministerium für Finanzen angesiedelt wurde. Auch die Argumentation der ASt, dass aus dem Erkenntnis des BVwG keine näheren Spezifikationen, Angaben von zuständigen Personen, Aktenzahlen des Ministeriums etc. zu entnehmen sind und deshalb eine Zuweisung zur zuständigen Abteilung V/A/2 nicht möglich gewesen wäre, ist nicht stichhaltig. So ist aus dem Spruch deutlich zu entnehmen, dass das Erkenntnis eindeutig die Stammzahlenregisterbehörde (siehe Punkt römisch zwei.1.2) betrifft. Aus der Geschäfts- und Personaleinteilung ist zu entnehmen, dass die Abteilung V/A/2 auch als „Legistik und Stammzahlenregisterbehörde, E-Government-Strategie sowie EU und Internationales“ bezeichnet wird bzw. für diese Angelegenheiten zuständig ist. Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation der ASt in keiner Weise nachvollziehbar, dass ein Bezug zwischen dem Erkenntnis des BVwG und ihrer Organisation nicht möglich gewesen wäre. Der Spruch des Erkenntnisses enthält das Wort „Stammzahlenregisterbehörde“, welches rasch in der Geschäfts- und Personaleinteilung der ASt gefunden werden kann. Es ist nicht erklärbar, dass eine Kanzleimitarbeiterin dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Ferner ist die Argumentation der ASt nicht tragfähig, dass die Angelegenheiten der Digitalisierung (bzw. der zuständigen Abteilung V/A/2) erst mit der BMG Novelle (BGBl römisch eins Nr. 2022/98) in den Zuständigkeitsbereich der ASt fallen und es daher entschuldbar sei, allenfalls ein Versehen minderen Grades, dass römisch 40 das Erkenntnis zuerst irrtümlich einer in diesem konkreten Fall unzuständigen Sektion weitergeleitet habe. Auch dahingehend wird auf die Formulierung im Spruch des Erkenntnisses hingewiesen: Aus dem Spruch ist eindeutig zu entnehmen, dass die ASt ab dem 18.07.2022 die Aufgaben der Stammzahlenregisterbehörde wahrnimmt. Das verfahrensgegenständliche Erkenntnis des BVwG langte bei der ASt am 26.07.2023 ein. Es darf erwartet werden, dass eine Kanzleimitarbeiterin nach einem Jahr ausreichende Kenntnis darüber verfügt, dass die Stammzahlenregisterbehörde im Bundesministerium für Finanzen angesiedelt wurde.

Soweit die ASt die Wiedereinsetzung damit begründet, dass XXXX eine sehr gewissenhafte Kanzleimitarbeiterin ist bzw. XXXX ein Irrtum unterlaufen ist, der jedem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann und nicht erheblich von dem Verhalten eines maßgerechten Durchschnittsmenschen abweicht, so sind auch diese Ausführungen nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen. Dies aus folgenden Erwägungen: Obwohl das Erkenntnis des BVwG eindeutig der Stammzahlenregisterbehörde zuzuweisen gewesen wäre (siehe oben), wies XXXX das Erkenntnis zunächst der Sektion III (Wirtschaftspolitik und Finanzmärkte) zu. Aus den Ausführungen der ASt kann entnommen werden, das XXXX das Erkenntnis dieser Sektion irrtümlicherweise zugeordnet hat. Nachdem das Erkenntnis des BVwG an XXXX retourniert wurde, übermittelte sie das Erkenntnis an die Abteilung Präs. 6 (Multiprojektmanagement und IT-Koordination) weiter. Von der Abteilung Präs. 6 wurde anschließend das Erkenntnis des BVwG an die zuständige Abteilung V/A/2 weitergeleitet. Vor diesem Hintergrund nahm XXXX zwei fehlerhafte Zuweisungen vor: XXXX hat das Erkenntnis des BVwG nie an die zuständige Abteilung zugewiesen. Das Erkenntnis des BVwG hat durch mehrere Weiterleitungen – ohne Mitwirkung von XXXX – den Weg in die zuständige Abteilung gefunden. Tatsachenwidrig sind die Ausführungen der ASt im Wiedereinsetzungsantrag, dass XXXX das Geschäftsstück (gemeint das Erkenntnis des BVwG) an die inhaltlich zuständige Sektion V, Abteilung V/A/2 geschickt hat (OZ 14, Antrag auf Wiedereinsetzung, Seite 5). Aus der Beilage 1 des Antrages auf Wiedereinsetzung ergibt sich eindeutig, dass XXXX (Datenschutzbeauftragter des BMF) am 01.08.2023 um 10:23 Uhr das Erkenntnis des BVwG an die zuständige Abteilung (konkret an den Abteilungsleiter und an den stellvertretenden Abteilungsleiter) weitergeleitet hat und nicht XXXX . Soweit die ASt die Wiedereinsetzung damit begründet, dass römisch 40 eine sehr gewissenhafte Kanzleimitarbeiterin ist bzw. römisch 40 ein Irrtum unterlaufen ist, der jedem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann und nicht erheblich von dem Verhalten eines maßgerechten Durchschnittsmenschen abweicht, so sind auch diese Ausführungen nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen. Dies aus folgenden Erwägungen: Obwohl das Erkenntnis des BVwG eindeutig der Stammzahlenregisterbehörde zuzuweisen gewesen wäre (siehe oben), wies römisch 40 das Erkenntnis zunächst der Sektion römisch drei (Wirtschaftspolitik und Finanzmärkte) zu. Aus den Ausführungen der ASt kann entnommen werden, das römisch 40 das Erkenntnis dieser Sektion irrtümlicherweise zugeordnet hat. Nachdem das Erkenntnis des BVwG an römisch 40 retourniert wurde, übermittelte sie das Erkenntnis an die Abteilung Präs. 6 (Multiprojektmanagement und IT-Koordination) weiter. Von der Abteilung Präs. 6 wurde anschließend das Erkenntnis des BVwG an die zuständige Abteilung V/A/2 weitergeleitet. Vor diesem Hintergrund nahm römisch 40 zwei fehlerhafte Zuweisungen vor: römisch 40 hat das Erkenntnis des BVwG nie an die zuständige Abteilung zugewiesen. Das Erkenntnis des BVwG hat durch mehrere Weiterleitungen – ohne Mitwirkung von römisch 40 – den Weg in die zuständige Abteilung gefunden. Tatsachenwidrig sind die Ausführungen der ASt im Wiedereinsetzungsantrag, dass römisch 40 das Geschäftsstück (gemeint das Erkenntnis des BVwG) an die inhaltlich zuständige Sektion römisch fünf, Abteilung V/A/2 geschickt hat (OZ 14, Antrag auf Wiedereinsetzung, Seite 5). Aus der Beilage 1 des Antrages auf Wiedereinsetzung ergibt sich eindeutig, dass römisch 40 (Datenschutzbeauftragter des BMF) am 01.08.2023 um 10:23 Uhr das Erkenntnis des BVwG an die zuständige Abteilung (konkret an den Abteilungsleiter und an den stellvertretenden Abteilungsleiter) weitergeleitet hat und nicht römisch 40 .

Da es offensichtlich für XXXX nicht erkennbar war, welche Organisationseinheit für das Erkenntnis des BVwG zuständig ist, hätte sie dieses nicht verteilen dürfen. Aus den Ausführungen der ASt ist zu entnehmen, dass XXXX nur dann die einlangende Post verteilen darf, wenn für sie die richtige Zuweisung erkennbar ist (siehe Punkt II.1.4). Im Ergebnis nahm XXXX offenbar sorglos zwei Zuweisungen vor, obwohl ihr die tatsächliche Zuständigkeit nicht erkennbar war. Da es offensichtlich für römisch 40 nicht erkennbar war, welche Organisationseinheit für das Erkenntnis des BVwG zuständig ist, hätte sie dieses nicht verteilen dürfen. Aus den Ausführungen der ASt ist zu entnehmen, dass römisch 40 nur dann die einlangende Post verteilen darf, wenn für sie die richtige Zuweisung erkennbar ist (siehe Punkt römisch zwei.1.4). Im Ergebnis nahm römisch 40 offenbar sorglos zwei Zuweisungen vor, obwohl ihr die tatsächliche Zuständigkeit nicht erkennbar war.

Ebenso ist nicht nachvollziehbar, warum XXXX am 31.08.2023 der Abteilung V/A/2 bestätigte, dass das Erkenntnis des BVwG am 01.08.2018 aufgrund einer Mitteilung des USP-Korbs einlangte. Für den 01.08.2023 liegt betreffend das Erkenntnis keine Mitteilung des BVwG im USP-Korb vor, dass dieses am 01.08.2023 vom BVwG zugestellt worden wäre; am 01.08.2023 liegt nur ein E-Mail der Sektion III vor, worüber XXXX darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Sektion III nicht inhaltliche Ansprechpartnerin ist. Auch hier ist eine sehr sorgfaltswidrige Arbeitsweise erkennbar. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, warum römisch 40 am 31.08.2023 der Abteilung V/A/2 bestätigte, dass das Erkenntnis des BVwG am 01.08.2018 aufgrund einer Mitteilung des USP-Korbs einlangte. Für den 01.08.2023 liegt betreffend das Erkenntnis keine Mitteilung des BVwG im USP-Korb vor, dass dieses am 01.08.2023 vom BVwG zugestellt worden wäre; am 01.08.2023 liegt nur ein E-Mail der Sektion römisch drei vor, worüber römisch 40 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Sektion römisch drei nicht inhaltliche Ansprechpartnerin ist. Auch hier ist eine sehr sorgfaltswidrige Arbeitsweise erkennbar.

Zusammenfassend ergibt sich, dass mehrfach ein (sehr) sorgfaltswidriges Handeln von XXXX vorliegt. Diese Arbeitsweise schließt geradezu eine Wiedereinsetzung aus. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die ASt in ihren Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag (bloß) von einem Irrtum von XXXX ausgeht.Zusammenfassend ergibt sich, dass mehrfach ein (sehr) sorgfaltswidriges Handeln von römisch 40 vorliegt. Diese Arbeitsweise schließt geradezu eine Wiedereinsetzung aus. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die ASt in ihren Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag (bloß) von einem Irrtum von römisch 40 ausgeht.

Entgegen den Erklärungen der ASt hat auch die zuständige Abteilung V/A/2 kein hohes Maß an Sorgfalt walten lassen. Dies aus folgenden Erwägungen: Zwar erfolgte am 30.08.2023 eine Nachfrage vom zuständigen Juristen XXXX bei XXXX . Zur Erklärung wurde sogar ein Zustellnachweis aus einer anderen Rechtssache angeschlossen (siehe OZ 16, Beilage 5). Diese Vorgangsweise ist jedoch nicht zielführend: So führte die ASt selbst aus, dass XXXX keine Juristin ist und sie keine Erfahrungen mit gerichtlichen Verfahren hat. Sie kann nicht prüfen, ob eine rechtswirksame und fristauslösende Zustellung an die Republik Österreich durch die Zustellung an das Bundesministerium für Finanzen erfolgt ist. Dies ist nicht Gegenstand ihrer Arbeitsplatzbeschreibung. Vor diesem Hintergrund hätte der zuständige Jurist XXXX der Abteilung V/A/2 die Benachrichtigung aus MeinPostkorb/Unternehmensserviceportal samt Beilage anfordern müssen. Anhand dieser Unterlagen hätte er selbst eindeutig den Fristenlauf bestimmen können. Insgesamt ist nicht erkennbar, dass notwendige bzw. geeignete Nachforschungen über den Zustellzeitpunkt vorgenommen wurden. Entgegen den Erklärungen der ASt hat auch die zuständige Abteilung V/A/2 kein hohes Maß an Sorgfalt walten lassen. Dies aus folgenden Erwägungen: Zwar erfolgte am 30.08.2023 eine Nachfrage vom zuständigen Juristen römisch 40 bei römisch 40 . Zur Erklärung wurde sogar ein Zustellnachweis aus einer anderen Rechtssache angeschlossen (siehe OZ 16, Beilage 5). Diese Vorgangsweise ist jedoch nicht zielführend: So führte die ASt selbst aus, dass römisch 40 keine Juristin ist und sie keine Erfahrungen mit gerichtlichen Verfahren hat. Sie kann nicht prüfen, ob eine rechtswirksame und fristauslösende Zustellung an die Republik Österreich durch die Zustellung an das Bundesministerium für Finanzen erfolgt ist. Dies ist nicht Gegenstand ihrer Arbeitsplatzbeschreibung. Vor diesem Hintergrund hätte der zuständige Jurist römisch 40 der Abteilung V/A/2 die Benachrichtigung aus MeinPostkorb/Unternehmensserviceportal samt Beilage anfordern müssen. Anhand dieser Unterlagen hätte er selbst eindeutig den Fristenlauf bestimmen können. Insgesamt ist nicht erkennbar, dass notwendige bzw. geeignete Nachforschungen über den Zustellzeitpunkt vorgenommen wurden.

Zudem ist aus dem „angeführten Schreiben“, welches XXXX per E-Mail an XXXX am 30.08.2023 übermittelt hat (OZ 16, Beilage 5), eindeutig ersichtlich, dass ein Schreiben des BVwG erst nach mehreren Weiterleitungen bzw. nach mehreren Tagen den Weg in die zuständige Abteilung gefunden hat (s.o.). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass XXXX einen Zustellnachweis (Benachrichtigung aus MeinPostkorb/Unternehmensserviceportal) betreffend das Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2023, W245 2245407-1/11E nicht angefordert hat. Zudem ist aus dem „angeführten Schreiben“, welches römisch 40 per E-Mail an römisch 40 am 30.08.2023 übermittelt hat (OZ 16, Beilage 5), eindeutig ersichtlich, dass ein Schreiben des BVwG erst nach mehreren Weiterleitungen bzw. nach mehreren Tagen den Weg in die zuständige Abteilung gefunden hat (s.o.). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass römisch 40 einen Zustellnachweis (Benachrichtigung aus MeinPostkorb/Unternehmensserviceportal) betreffend das Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2023, W245 2245407-1/11E nicht angefordert hat.

Auch ist zu beachten, dass das Erkenntnis des BVwG nicht von der Poststelle der ASt an die zuständige Abteilung übermittelt wurde, sondern durch XXXX (Datenschutzbeauftragter des BMF) weitergeleitet wurde. Vor dem Hintergrund, dass ein Erkenntnis des BVwG durch Weiterleitungen den Weg in die zuständige Abteilung gefunden hat und nicht unmittelbar durch die zuständige Poststelle übermittelt worden ist, wären zeitnahe Ermittlungen des Zustellzeitpunktes nach Eingang in die Abteilung V/A/2 zu erwarten gewesen. In diesem Zusammenhang erweist sich die erfolgte Nachfrage nach einem Monat gerade nicht als zeitnah. Selbst unter der Annahme der ASt, dass das Erkenntnis des BVwG am 01.08.2023 zugestellt worden wäre, erweist sich eine Nachfrage nach vier Wochen bei einer sechswöchigen Frist als nicht zielführend, wenn man Zweifel über den Zeitpunkt der Zustellung hat. Da offensichtlich Zweifel betreffend der Zustellung bestanden haben, hätte der zuständige Jurist auch berücksichtigen müssen, dass das Erkenntnis bereits am 26.07.2023 genehmigt worden war und aufgrund einer elektronischen Zustellung zeitnah, d.h. deutlich vor dem 01.08.2023 hätte zugestellt werden könnnen. Unter Berücksichtigung der Zustellung am 26.07.2023 erfolgte die Nachfrage des zuständigen Juristen erst nach fünf Wochen.Auch ist zu beachten, dass das Erkenntnis des BVwG nicht von der Poststelle der ASt an die zuständige Abteilung übermittelt wurde, sondern durch römisch 40 (Datenschutzbeauftragter des BMF) weitergeleitet wurde. Vor dem Hintergrund, dass ein Erkenntnis des BVwG durch Weiterleitungen den Weg in die zuständige Abteilung gefunden hat und nicht unmittelbar durch die zuständige Poststelle übermittelt worden ist, wären zeitnahe Ermittlungen des Zustellzeitpunktes nach Eingang in die Abteilung V/A/2 zu erwarten gewesen. In diesem Zusammenhang erweist sich die erfolgte Nachfrage nach einem Monat gerade nicht als zeitnah. Selbst unter der Annahme der ASt, dass das Erkenntnis des BVwG am 01.08.2023 zugestellt worden wäre, erweist sich eine Nachfrage nach vier Wochen bei einer sechswöchigen Frist als nicht zielführend, wenn man Zweifel über den Zeitpunkt der Zustellung hat. Da offensichtlich Zweifel betreffend der Zustellung bestanden haben, hätte der zuständige Jurist auch berücksichtigen müssen, dass das Erkenntnis bereits am 26.07.2023 genehmigt worden war und aufgrund einer elektronischen Zustellung zeitnah, d.h. deutlich vor dem 01.08.2023 hätte zugestellt werden könnnen. Unter Berücksichtigung der Zustellung am 26.07.2023 erfolgte die Nachfrage des zuständigen Juristen erst nach fünf Wochen.

Auch die (mehrfach) sorgfaltswidrigen Vorgangsweisen der zuständigen Abteilung V/A/2 schließen geradezu eine Wiedereinsetzung aus.

Somit konnte im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag weder nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die ASt durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert war, die gegenständliche Frist zur Einbringung einer Revision zu wahren, noch dass der ASt an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist.

Insgesamt war aufgrund der (sehr) sorgfaltswidrigen Arbeitsweise von XXXX , der (mehrfach) sorgfaltswidrigen Verhaltensweisen der zuständigen Abteilung V/A/2, eines fehlenden Kontrollsystems sowie der tatsachenwidrigen Behauptungen der ASt spruchgemäß zu entscheiden.Insgesamt war aufgrund der (sehr) sorgfaltswidrigen Arbeitsweise von römisch 40 , der (mehrfach) sorgfaltswidrigen Verhaltensweisen der zuständigen Abteilung V/A/2, eines fehlenden Kontrollsystems sowie der tatsachenwidrigen Behauptungen der ASt spruchgemäß zu entscheiden.

II.3.4. Zu Spruchpunkt B) – Zur Abweisung des Antrages auf aufschiebende Wirkung:römisch zwei.3.4. Zu Spruchpunkt B) – Zur Abweisung des Antrages auf aufschiebende Wirkung:

Verfahrensgegenständlich beantragte die ASt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Gemäß § 46 Abs. 4 VwGG können das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Verfahrensgegenständlich beantragte die ASt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Gemäß Paragraph 46, Absatz 4, VwGG können das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Eine Begründung der aufschiebenden Wirkung ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zu entnehmen. Eine Begründung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dann erforderlich, wenn durch eine aufschiebende Wirkung die Interessen einer anderen Partei berührt werden. Eine Begründung der aufschiebenden Wirkung ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zu entnehmen. Eine Begründung ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dann erforderlich, wenn durch eine aufschiebende Wirkung die Interessen einer anderen Partei berührt werden.

Da mit einer aufschiebenden Wirkung die angeordnete Löschung von personenbezogenen Daten im ERsB nicht bewirkt wird (siehe Punkt II.1.2), werden offensichtlich Interessen einer anderer Partei ( XXXX ) berührt. Vor diesem Hintergrund hätte die ASt ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung begründen müssen. Da mit einer aufschiebenden Wirkung die angeordnete Löschung von personenbezogenen Daten im ERsB nicht bewirkt wird (siehe Punkt römisch zwei.1.2), werden offensichtlich Interessen einer anderer Partei ( römisch 40 ) berührt. Vor diesem Hintergrund hätte die ASt ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung begründen müssen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

II.3.5. Zu Spruchpunkt C) – Zur Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.5. Zu Spruchpunkt C) – Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.3.6. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.6. Zum Entfall der Verhandlung:

II.3.6.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.6.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 24 Abs. 1 bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:Paragraph 24, Absatz eins bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.              die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.              wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird., (3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).

II.3.6.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.6.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Kontrollsystem ordentliche Revision Revisionsfrist Sorgfaltspflicht Verschulden Wiedereinsetzungsantrag Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W245.2245407.1.02

Im RIS seit

22.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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